AG Würzburg fällt bemerkenswertes Mietwagenurteil

Die 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Würzburg hat mit rechtskräftigem Endurteil vom 23. Januar 2008 (12 C 2020/07) ein bemerkenswertes Mietwagenurteil gesprochen.

Die beklagte Haftpflichtversicherung wird verurteilt, an die Klägerin 673,08 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfall bei unstreitiger Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach.

Die Klägerin hatte für die Zeit der Reparatur (11 Tage) ein klassengleiches Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet. Hierfür begehrt sie 1.439,08 €. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 1.659,95 €. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 266,00 € und meinte hierbei müsse es sein Bewenden haben. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage die Beklagten zur Zahlung von 673,08 € nebst Zinsen sowie vorgericht­liche Anwaltskosten. i.H.v. 60,33 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist dabei der Auffassung, die Klägerin hätte zu einem Preis, den sie als Schadensersatz geleistet habe, auch anmieten können. Die zulässige Klage ist begründet gemäß § 249 BGB.

1.

Der Geschädigte muss vor Anmietung keine Marktforschung betreiben. Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedin­gungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen, keinesfalls muss er zugunsten des Schädigers sparen (BGHZ 132, 373 ff. unter Hinweis auf BGHZ 115, 364, 369). Der Geschädigte muss sich auch grundsätzlich nicht nach Sonder- oder Pauschalkonditionen erkundigen (vgl. Greger, NZV 1994, 13 m.w.N.). Diese sind grundsätzlich bestimmt von Bedingungen, die der Vermieter erstellt, während der Geschädigte in Wahrnehmung der zugestandenen Restitution die Bedingungen vom Reparaturverlauf abhängig machen will (siehe auch BGHZ 132, 373 ff.). In dieser Entscheidung hat das Gericht auch bestätigt, dass der Geschädigte nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfaller­satztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Sondertarif“ teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (ex ante Betrachtung, vgl. BGH NJW 1985, 2638). Daneben bestehe auch keine Vermutung dafür, dass der Unfallersatztarif grundsätzlich teurer sei als die Sondertarife, Diese Bewertung lässt sich zwanglos aus dem Mietpreisspiegel der „Schwacke-Bewertung“ nachvollziehen. Bereits hier stellt sich die Frage, wie der nicht sachverständige Laie ein Tarifgefüge beurteilen soll, dass auch erfahrenen Gutachtern nur mit erheblichem Arbeitsaufwand zugänglich wird.

2.

In den Entscheidungen VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 hat dann der BGH den Restitu­tionsgedanken dahin eingeschränkt, dass der Grundsatz der „Erforderlichkeit“ bei Schadensbeseitigung nur dann die Inanspruchnahme des „Unfallersatztarifs“ rechtfertige, wenn die Unfallsituation des Geschädigten bei vernünftiger Beurteilung die Inanspruch­nahme des „Normaltarifs“ nicht erlaube. Mit dieser Entscheidung wurde der „Sondertarif“ zum „Normaltarif“. Bei der letztgenannten Entscheidung hat sich das Gericht auf einen Aufsatz von Albrecht (NZV 1996, 49 ff.) bezogen.Das eigentliche Gutachten, auf das in diesem Aufsatz Bezug genommen wird -von dem Verfasser selbst erstellt-, räumt auf Seite 79 ein, dass eine Bewertung wegen der fehlender Zahlen zu den fixen und variablen Kosten nicht möglich gewesen sei. Der aus diesem Aufsatz gezogene Schluss, der sonst nicht begründet wurde, der Unfall­ersatztarif würde in der Preisgestaltung von einem gleichförmigen Verhalten der Miet­wagenunternehmer bestimmt, ist unrichtig. Auch im Unfallersatztarif ergeben sich ganz erhebliche Preisspannen, die sich aus der jederzeit allgemein zugänglichen Quelle Mietpreisspiegel-Schwacke ersehen lassen….

3.

Die Erforderlichkeit des Mietwagenpreises aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Dem Geschädigten ist es nicht möglich, den Beweis zu führen, der ihm berechnete Preise sei aus dieser Sicht erforderlich. Der Mietwagenunternehmer müsste in Zeugenstellung seine Kostenkalkulation im Prozess öffentlich und somit für die Allgemeinheit darlegen. Dies über das Gutachten, aber jeder Konkurrent könnte sich Einblick verschaffen, in die Preisgestaltung und das Flottenaufkommen. Eine derartige Verpflichtung greift unverhältnismäßig in das Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dies wäre wohl mit Artikel 14, 12 GG nicht zu vereinbaren. Bereits der einfache Gesetzgeber hat das Problem in § 384 ZPO erkannt. Das Gewerbege­heimnis betrifft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, jedoch ist selbst eine ausdehnende Auslegung im Sinne von Geschäftsgeheimnis angebracht, sofern es einen wirtschaftlichen Wert hat (Thomas Putzo, Anm. 5; Zöller, Anm. 7 zu § 384 ZPO m.w.N.). Eine solche Beweisführung ist auch praktisch undurchführbar. Sie müsste in jedem Einzelfall bei unterschiedlicher Gestaltung des Unternehmens und des Regionalmarktes, des Flottenaufkom­mens, des Personalzuschnitts usw. stattfinden. Dies ist nicht Sinn des § 287 ZPO. Ein derartiges Gutachten ist auch mit Kosten von bis zu 50.000 € verbunden, ähnlich wie bei der Gewinn­ermittlung im Schadenersatzprozess. Das LG Würzburg hat hier in der Rechtsstreitigkeit 43 S 384/05 eine Auskunft zur Begutachtung unter Einschluss der internen Kosten eingeholt (Kosten in dieser Höhe). An die Beweislast dürfen keine überzogenen Ansprüche gestellt werden, dies war, jedenfalls bisher, ständige Rechtssprechung des BGH. Wollte man dem Geschädigten jetzt derartige Kosten zumuten, wäre dies eine Verweigerung des Rechtsweges.

Hier hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung auch modifiziert. Es ist die Frage zu beantworten, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung nach Unfall allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH VI ZR 243/05; BGH VersR 2006,133; BGH VersR 2006, 564 f und 669 f.) Hingegen stellt er aber in der Entscheidung VI ZR 243/05 wieder auf die Vorlage von Zahlenmaterial ab. Damit nähert er sich wieder dem Problem, dass Zahlenmaterial von einem Geschädigten eben nicht vorgelegt werden kann. Diese Beweisanforderung ist also eindeutig auf eine Leistung des Geschädigten gerichtet, die dieser offenkundig nicht erbringen kann, der Dritte aber nicht erbringen muss.

Unabhängig von der weiteren Frage, wie denn der geschädigte Laie in Wirklichkeit beurteilen soll, nämlich ex ante, lässt sich die Notwendigkeit dieser unterschiedlichen Preisgestaltung aus dem Vorwort zum Schwacke-Preisspiegel nachvollziehen.

4.

Grenzt man den Grundsatz der Erforderlichkeit zutreffenderweise dahin ein, dass der Geschädigte nach der konkreten Situation nach dem Unfall zur umgehenden Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis ein adäquates Kfz anmieten darf, dies ist der Kern des Restitutionsgedankens‚ so kann es nur darauf ankommen, ob es dem Geschädigten überhaupt möglich war, die nunmehr als Normaltarife ins Feld geführten Preise überhaupt zu vereinbaren. Dass nun eine besondere Eilbedürftigkeit (BGH VI ZR 99/06) bei Anmietung oder die Erforderlichkeit einer umgehenden Anmietung (BGH VI ZR 243/05) Maßstab für die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB werden könnte, diese Auffassung hat allerdings weitreichende Konsequenzen bei der Beurteilung der Restitution aus Sicht des wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten im Schadenersatzprozess. Bisher jedenfalls war es einhellige Meinung, dass der Geschädigt nicht im Interesse des Schädigers sparen muss. Zumutbar sind nur solche Einschränkungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aus diesem Prinzip heraus auf sich nehmen würde. Der Anspruch, der Geschädigte müsse seine Mobilität zumindest zeitweise aufgeben, wird wohl auf wenig Verständnis stoßen. Der privat genutzte Pkw wird sich in seiner Anschaffung aus streng wirtschaftlicher Sicht nicht oft rechtfertigen lassen. Er bildet aber gleichwohl einen erheblichen wirtschaftlichen Wert auch dann, wenn er nicht genutzt wird, aber für den Fall der Nutzung jederzeit bereitsteht. So soll der Geschädigte unverzüglich prüfen, ob die Reparatur möglich ist, wie dies BGH i. NJW 1997, 2945 fordert, um dann den Auftrag zu erteilen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aber soll er seine besondere Eilbedürftigkeit nachweisen im Interesse des Schädigers. Zunächst ist festzustellen, dass der Normaltarif in allen Entscheidungen des BGH nicht definiert ist. Soweit man ihn aber definieren will, ist dieser Normaltarif dem Geschädigten nicht zugänglich. Das Gericht hat in verschiedenen Verfahren Gutachten bezüglich der Schwacke-Bewertung eingeholt. In dem hier interessierenden Teil ist dort jeweils sehr dezidiert eine Unterscheidung getroffen worden zwischen den einzelnen Tarifen.

In den vorliegenden Gutachten 12 C 3407/03, 12 C 3947/05, 12 C 3677/05, 12 C 3784/05, 12 C 3283/05 u. a. Amtsgericht Würzburg ist der Normaltarif wie folgt beschrieben worden:

Es handelt sich um einen Festtarif, bei dem der Kunde eine anerkannte Kreditkarte oder Kaution bzw. entsprechende Anzahlung leisten muss, damit die Nutzung des Fahrzeuges sofort nach Rückgabe durch den Kunden abgerechnet werden kann. Es fallen zusätzliche Nebenkosten an für die Haftungsbefreiung, Hol- und Bringdienste, Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten usw. Die Vermieter bieten hier an Pauschalen für einen Tag, drei Tage und eine Woche. Weitere Zusatztage werden extra abgerechnet.

Der „Unfallersatztarif“ hat eine andere Struktur. Er wird bestimmt nach Liste inkl, aller gefahrenen Kilometer und Haftungsfreistellung, die Preisgestaltung ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand, bei Anmietung werden regelmäßig keine Anzahlungen verlangt, des Weiteren werden sofortige Verfügbarkeit, nicht planbare Mietdauer, unklare Haftungslage eine zusätzliche Rolle bei der Preisgestaltung spielen.

Großvermieter werben mit Spezialtarifen in Sonderaktionen für Studenten, das Wochenende etc. Zusätzliche Leistungen werden auch hier in Rechnung gestellt. Angaben zu den Unfallersatztarifen werden regelmäßig öffentlich nicht gemacht.

5.

Das Gericht hat Gutachten regional tätiger Sachverständiger für Kfz-Schäden zur Preisgestaltung des Mietwagenmarktes eingeholt. Diese Gutachten sind zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen, nämlich dass für die verschiedenen Anmietbedingungen verschiedene Tarife existieren, dass es dem Geschädigten eines Unfalles kaum möglich ist, Vergleichsangebote im Hinblick auf einen wie immer gearteten Normaltarif einzuholen und dass der Unfallersatztarif in der praktischen Inanspruchnahme der Normaltarif nach Verkehrsunfall ist.

a)

Der lange Jahre im Gerichtsbezirk Würzburg tätige Sachverständige B., öffentlich bestellt und vereidigt, hat in seiner Anhörung angegeben, dass dies dem Geschädigten eben nicht möglich ist, dass er selbst Auskunft erhalten habe, führt er darauf zurück, dass er in diesem Marktsegment bekannt sei. Er sei jeweils sofort gefragt worden, bei welcher Versicherung der Gegner sei, über Preise dürften ansonsten keine Auskünfte gegeben werden.

b)

Der Sachverständige R. – in gleicher Weise bestellt – und auch schon bis 2000 für das Amtsgericht Würzburg tätig, hat in verschiedenen Verfahren geschildert, dass es ihm nur mit Problemen möglich gewesen sei, einige Auskünfte bei den Autovermietern zu erhalten. Ein normaler Kunde, der einen Mietwagen anmieten würde, hätte die gleichen Schwierigkeiten, wenn nicht sogar größer.

c)

Auch der Sachverständige B., in gleicher Weise bestellt, hat in einigen Dutzend Fällen derartige Beweiserhebungen durchgeführt. Er hat die Situation in der Wirklichkeit bestätigt (fehlender Zugang zu einem Normaltarif).Dieses Gericht kann daher die Tarifstruktur im Mietwagenersatzgeschäft und im Norm­geschäft zwanglos aus eigener Sachkunde weit über die Verfahren hinaus, die bereits zitiert wurden, beurteilen….. Auch bei der Anmietung eines Mietwagens über das Internet ist das Tarifgefüge für den Verbraucher durch die Eingabe eines unmittelbaren Anmietzeitpunktes bzw. fester Zeiten der Inanspruchnahme nicht mehr zu überblicken.

6.

Der BGH hat nun auch in einer neueren Entscheidung (VI ZR 9/05) die Frage der Erfor­derlichkeit enger als in den zitierten Ausgangsentscheidungen definiert und auf das hier etwas freiere Ermessen des Tatrichters hingewiesen, wie es das Gesetz eigentlich auch vorsieht gem. § 287 ZPO. Neuerdings wird nun auch die Auffassung vertreten, der Geschädigte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten vorzufinanzieren, z. B. durch Kreditkarte. Dieser Vorschlag hilft einmal nicht weiter. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass der durchschnittliche Geschädigte über eine Kreditkarte, erst Recht nicht über die notwendige Deckungssumme verfügt. Es besteht auch keine Vermutung dahin, dass der Geschädigte grundsätzlich bei Rückgabe die notwendigen Barmittel hat oder beschaffen kann angesichts der nicht steuerbaren Regulierungspraxis der Versicherer‚ um sofort zu zahlen oder auch vorzufinanzieren. Letztendlich wird sich diese Argumentation schon deshalb nicht aufrechterhalten lassen, weil für bestimmte Wagenklassen höherer Wertigkeit, aber eben klassengleich, bereits 2 Kreditkarten bei Vorreservierung ab Klasse E verlangt werden. Darüber hinaus bedeutet diese neuartige Beweislastregel, dass er seine Vermögensverhältnisse offenlegen muss. Dies stellt einen wohl nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten dar (vgl. BVerfG NJW 91, 2080). Auch die weiteren Restriktionen der Sondertarife, nämlich der Geschädigte darf mit Mietwagen nicht mehr z. B. nach Polen fahren oder das Fahrzeug seiner eben volljährigen Tochter überlassen, dürften ein weites Feld bieten, das Prinzip der unmittelbaren Wiederherstellung neu zu ordnen.

7.

Wenig hilft auch der Hinweis weiter, der Geschädigte könne die Deckungszusage des Versicherers abwarten und sich dann mit dieser zu einem Mietwagenunternehmer begeben, der mit dem Versicherer einen entsprechenden Rahmenvertrag abgeschlossen hat, in Weiterführung dieses Gedankens auch für die Reparaturdurchführung bei mit der Assekuranz verbundenen Werkstätten. Hier sollte aber auch erörtert werden, wie sich der Geschädigte bis zum Zugang der Deckungszusage verhalten soll selbst bei klarer Haftungslage. Hier hat der Geschädigte oft weite Wege zu gehen dann ohne Ersatzfahrzeug.

Das Gericht bleibt daher bei seiner vorherigen Rechtsprechung.

In verschiedenen Verfahren hat die 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Würzburg fünf öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige für Kfz-Schäden aus verschiedenen PLZ-Gebieten angehört zu der Zugänglichkeit der einzelnen Tarifen und dem Preisgefüge. Danach wird dem Geschädigten nach dem Unfall regelmäßig nur der sog. Unfallersatztarif angeboten. Preise werden oft nicht genannt, weil die meisten Mietwagenunternehmer mit der Assekuranz Verträge abgeschlossen haben mit dem Ziel fester Preisvereinbarungen zu Lasten des Mittelstandes. Die Gutachter haben ferner bekundet, dass der Begriff des Normaltarifes in der Verwendung nach Schwacke wenig nachvollziehbar ist. Auf gar keinen Fall aber hier eine Anmietzeit in verschiedene Tagespauschalen aufgeteilt werden kann, etwa bei 10 Tagen Anmietzeit in eine 3-Tages- und 7-Tagespauschale, wie oft in der Rechtsprechung gehandhabt.

9.

Für das in Rede stehende Fahrzeug ist der Grundbetrag für ein Fahrzeug gleicher Klasse nämlich Klasse 5 im Zeitraum 11 Tage der Anmietung nach Schwacke im Unfallersatztarif im Modus bei brutto 1.633,00 € (146,00 € pro Tag und 1.049,00 € pro Wochenende) Nebenkosten enthalten. Die Beklagte ist daher verpflichtet, zu den gezahlten 766,00 € weitere 673,08 € bis zu dem Klagebetrag von 1.439,08 € zu zahlen. Die mit der Klage geltend gemachten Anwaltskosten mussten abgewiesen werden, da diese noch nicht fällig waren, gem. § 8 RVG.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes Würzburg hat die Beklagte bei dem Landgericht Würzburg zu dem Aktenzeichen 43 S 565/08 Berufung eingelegt. Das Landgericht Würzburg hat durch einstimmigen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichtes Würzburg vom 23.01.2008 zurückgewiesen gem. § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung unbegründet ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechtes oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Die Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichtes Würzburg ergeht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, so dass eine Zulassung der Revision nicht erforderlich ist.

So der Beschluss des Landgerichtes Würzburg, wodurch das sorgfältig begründete Urteil des Amtsgerichtes Würzburg rechtskräftig geworden ist. Der erkennende Richter bei dem AG Würzburg hat sich in der Tat viel Mühe gegeben, auch zu der Rechtsprechung des BGH Stellung zu nehmen und auch Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif als erforderlich anerkannt.

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4 Antworten zu AG Würzburg fällt bemerkenswertes Mietwagenurteil

  1. Andreas sagt:

    Ähnlich hat einmal das AG Oberkirch entschieden (AZ müsste ich raussuchen):

    Der Geschädigte erlitt am Samstag Abend einen Schaden an seinem Fahrzeug auf dem Weg in den Urlaub und hat deshalb beim Erstbesten Vermieter, den er auf die Schnelle gefunden hat ein Fahrzeug anmieten müssen.

    Die Versicherung wollte nur Normaltarif zahlen und das AG hat die Versicherung zur Zahlung der vollständigen Mietwagenkosten verdonnert.

    Der Richter sah für den Geschädigten gar keine andere – zumutbare – Handlungsmöglichkeit.

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    @ Andreas 30.07.2008 07.23

    Hallo Andreas,
    vielen Dank für den Hinweis auf das Mietwagenurteil des AG Oberkirch. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie nicht nur das AZ. sondern auch das Urteil einsenden könnten.
    CH ist für „Material“ jeder Art dankbar.
    MfG
    Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ich werde das Urteil mal raussuchen. Ich bin allerdings die nächsten zwei Wochen im Urlaub, sodass ich es erst danach weiterleiten kann.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ich wünsche einen schönen Urlaub.
    MfG
    Willi Wacker

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