AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat das AG Zwickau die GothaerAllgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Verglcichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vorangegangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet ge­halten. Ebenso hat der BGH den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrund­lage für geeignet gehalten. Der BGH hat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass einer Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu gewähren wäre.

Die Berufungskammer des Landgerichts Zwickau hat bereits entschieden, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, welche Schätzgrundlage herangezogen wird und wenn der Tatrichter seine Auffas­sung begründet, hat das Landgericht Zwickau weder die Schwackeliste noch die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage beanstandet.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Schwackelisten der letzten Jahre gewisse Schwächen haben, weil die befragten Firmen wussten, dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe von Mietwagentarifen gemacht werden. Das Fraunhofer Institut hat eine anonyme Befragung durchgeführt. Allerdings hat der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts ebenfalls Schwächen. Im Gegensatz zur Schwackeliste hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts riesige Postleitzahlengebiete, die keine Aussage über den örtlichen Markt zulassen. Außerdem hat das Fraunhofer Institut Informationen nur per Telefon oder per Internet eingeholt. Es ist nicht erkennbar, ob bei den Preisanfragen angegeben wurde, dass man einen Unfall gehabt hat. Außerdem wurde der angegebene Anmietzeitpunkt so gewählt, dass er etwa 1 Woche in der Zukunft liegt. Dies ist bei einem Ver­kehrsunfall unrealistisch. Ferner wurden überwiegend über­regionale Autovermietungen befragt. Hinzukommt, dass der Liste des Fraunhofer Instituts die möglicherweise in Be­tracht kommenden Nebenkosten nicht zu entnehmen sind.

Die Schwackeliste 2008 enthält nur noch Preisangebote zum Normaltarif. Eine Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif wird nicht mehr getroffen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass in dem Normaltarif sämtliche Preise für alle denkbaren Anmietsituationen enthalten sind. Also auch die Preise, wenn jemand einen Unfall hatte. Schon unter diesen Gesichtspunkt ist es nicht angezeigt, auf den Normaltarif auch noch einen Aufschlag zu machen. Da die Liste des Fraunhofer Instituts wesentlich günstigere Preise ausweist als die Schwackeliste, ist das Gericht davon überzeugt,  dass es  der Klägerin  als Geschädigter möglich gewesen wäre, zu den in der Schwackeliste genannten Preisen einen Mietwagen anzumieten. Das Gericht hat die Medianwerte herangezogen. Bei dem Medianwerte handelt es sich, um den Wert, der bei 50 % der Nennungen liegt. Der Medianwert ist realistischer als das arithmetische Mittel oder der Moduswert. Der Moduswert ist der am häufigsten genannte Wert. Allerdings könnte es rein theoretisch so sein, dass bei 50 Befragungen ein Wert 3 mal genannte wird und 20 Wer­te 2 mal.

Lediglich bei der Haftungsbefreiung hat das Gericht nicht den Medianwert genommen, sondern das arythmetische Mittel. Dies liegt daran, dass sich aus dem Vertrag mit der Car-Autovermietung ergibt, dass die Klägerin für ihr Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung hatte. Die Preise in der Schwackeliste sind aber für eine Vollkaskoversicherung. Da das arythmetische Mittel unter dem Medianwert liegt, hat das Gericht deshalb bezüglich dieser Position das arythmetische Mittel herangezogen.

Die Klägerin hat ein klassegleiches Fahrzeug angemietet. Das verunfallte Fahrzeug hat Fahrzeugklasse 4. Es ist ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 % erforderlich.

Für das Postleitzahlengebiet 081 in der Fahrzeugklasse 4 liegt der Medianwert für die Wochenpauschale bei 495,00 EUR. Rechnet man diesen Betrag auf 13 Tage um, ergeben sich 919,29 EUR. Die Haftungsbefreiung liegt bei 144,94 EUR pro Woche. Bei 13 Tagen sind dies 269,17 EUR. Die Kosten für Zustellung und Abholung betragen je 25,00 EUR, zusammen also 50,00 EUR. Winterreifen kosten am Tag 12,00 EUR. Bei 13 Tagen ergeben sich 156,00 EUR. Bei den Preisen in der Schwackeliste handelt es sich um Bruttowerte. Die Klägerin ist daher berechtigt, Mietwagenkosten in Höhe von 1.324,46 EUR zu verlangen. Der Eigenersparnisanteil ist aus den rei­nen Nettomietwagenkosten zu errechnen. 10 % sind 77,25 EUR.

Im Ergebnis stehen der Klägerin also 1.317,21 EUR zu. Da die Beklagte schon 600,00 EUR bezahlt hat, verbleiben noch 717,21 EUR.

Die Berufungskammer des Landgerichts Zwickau hat in ständi­ger Rechtssprechung eine Unkostenpauschale von 50,00 DM zu­gesprochen, Dies sind umgerechnet 25,56 EUR, Da es sich um eine Pauschale handelt und unter Berücksichtigung der Erhö­hung der Mehrwertsteuer auf 19 % hält das Gericht eine Unkostenpauschale von 26,00 EUR für gerechtfertigt. Die Klä­gerin kann also von der Beklagten noch 6,00 EUR verlangen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem Streitwert von 7.402,59 EUR zu errechnen und nicht geson­dert  aus einem unstreitigen Betrag und einem streitigen Betrag. Eine 1,3 Gebühr aus einem Streitwert bis 3.000,00 EUR sind 535,60 EUR, zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale und 105,50 EUR Mehrwertsteuer ergeben sich insgesamt 661,16 EUR. Hierauf hat die Beklagte bereits 603,93 EUR gezahlt, so dass die ausgeurteilten 57,23 EUR verbleiben.

Soweit das AG Zwickau.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Gothaer Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Unkostenpauschale, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert