AG Zwickau verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit knappem Urteil.

Die Richterin am Amtsgericht Nagel hat mit kurzem und knappem Urteil vom 06.06.2008 (2 C 2597/07) den HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Das Endurteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 620,14 EUR seit 10.01.2008 bis zum 21.01.2008 sowie 157,95 EUR seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwertbeschluss

Der Streitwert wird auf 620,14 EUR und seit dem 28.02.2008 auf 157,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313   a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe :

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil des LG Zwickau vom 31.01.2008 (Aktenzeichen: 2 C 2513/06 AG Zwickau, 6 S 95/07 LG Zwickau)

Dieses Urteil ist der Beklagten, da sie am Prozess betei­ligt war, bestens bekannt. Es liegen bislang keine neuen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung, abzuweichen.

Das Amtsgericht Zwickau, Referat 2 C, hält deshalb an seiner bisherigen und von der Berufungskammer bestätigten Rechtsprechung fest. Die Anzahl der Seiten und der Fotos ergibt sich aus den Gutachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 91 a ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die Richterin des AG Zwickau.

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5 Antworten zu AG Zwickau verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit knappem Urteil.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Die Richterin Nagel hat den besagten auf den Kopf getroffen mit diesem kurzen und knappen Urteil. Kürzer kann eigentlich ein Urteil nicht mehr sein. Schlimm für die hinter dem VN stehende Versicherung, dass dem eigenen VN, dem Beklagten des Rechtsstreites, die bereits gegen die Versicherung ergangenen Urteile angegeben werden und die Versicherung trotzdem nicht schlau wird. Ich glaube, dieser VN hat den Versicherungsvertrag gekündigt. Bei einer derartigen Versicherung, die schon mehrere Urteile in gleicher Sache gegen sich hat ergehen lassen müssen, bin ich schlecht versichert. So würde ich auch denken.

    Man bemerke den kurzen Text, der nicht gekürzt wiedergegeben worden ist. Manch andere Richter/innen könnten es sich auch so einfach machen.

    Ich wünsche allen Lesern ein schönes Wochenende.

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,
    ein wahrlich passender Kommentar. Eigentlich ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Auch dir ein schönes Wochenende.

  3. Hühnerauge sagt:

    So kurz und knapp muß es sein.

    Können Richter eigentlich im Rahmen der Globalisierung auf zentrale Textbausteine zugreifen?

  4. Andreas sagt:

    Das war schön zu lesen.

    Grüße

    Andreas

  5. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hühnerauge,
    warum sollten auch Richter nicht auf zentrale Textbausteine, wie jeder andere auch, zurückgreifen dürfen? Ich meine ja. In Zeiten der Globalisierung zeigt sich doch auch, dass unser Leser Benny W. auch aus Queensland/ Australien mitkommentiert, wie ich hier mitlesen musste. World Wide Web sei Dank.
    Dein Werkstatt-Freund

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