Amtsgericht Hermeskeil verurteilt den bei der HUK-COBURG haftpflichtversichten Unfallverursacher zur Zahlung restlicher, erfüllugshalber abgetretener Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig nicht reguliert hatte, mit Urteil vom 19.8.2015 – 1 C 165/15 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser, 

wieder einmal musste der bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacher gerichtlich in Anspruch genommen werden, weil die HUK-COBURG, deren Haftung unbestritten gegeben war, vorgerichtlich nicht in der Lage war, den Schaden des Geschädigten zu einhundert Prozent zu regulieren. Von den berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 816,16 € hatte die HUK-COBURG lediglich 272,– € gezahlt, so dass zugunsten des Unfallopfers noch der Differenzbetrag von 544,16 € offen stand. Zu Recht hat der Gläubiger diesen restlichen Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die ohnehin nicht willige HUK-COBURG, sondern gegen deren Versicherungsnehmer persönlich geltend gemacht. Dadurch erfuhr der Schädiger, dass seine HUK-COBURG statt der berechneten Kosten von 816,16 € nur einen geringen Betrag von 272,– € gezahlt hatte. Zutreffend hat der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Hermeskeil in Rheinland-Pfalz den beklagten Schädiger persönlich zur Zahlung des Restbetrages, den seine HUK-COBURG nicht zahlen wollte oder konnte, verurteilt. Verwunderlich war jedoch, dass der bekannte HUK-COBURG-Anwalt aus Köln wieder auf die Zeitabrechnung abstellte, obwohl der BGH bereits mit Entscheidungen aus 2006 – X ZR 122/05 – und 2007 – VI ZR 67/06 – eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Pauschalierung des Sachverständigenhonorars bereits anerkannt hatte. Gehen Urteile des BGH (gegen die HUK) denn an der HUK-COBURG und deren Anwälten vorbei? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

1 C 165/15

Amtsgericht Hermeskeil

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen A.M. aus S.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I & P. aus A.

g e g e n

Herrn R. H. aus G.  (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hermeskeil durch den Richter am Amtsgericht M. am 19.8.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 544,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2011 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwalrsgebühren in Höhe von 124,– € nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz  seit dem 27.11.2014 zu zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 19.01.2011 gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 280, 286, 288 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 544,16 € nebst Zinsen.

Die vollumfängliche Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ebenso unstreitig ist, dass auf die Honorarrechnung des Sachverständigen vom 21.01.2011 in Höhe von 816,16 € seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten lediglich ein Betrag von 272,– € gezahlt wurde.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 544,16 €.

Die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bezügglich der Kürzung der Honorarnote des Sachverständigen vorgetragenen Gründe vermögen nicht zu überzeugen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem, durch den Unfall beschädigten, Kraftfahrzeug beauftragen und vom Schädiger den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB verlangen (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe bereits durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung beauftragten Sachverständigen.

Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist nach der Rechtsprechung des BGH erstattungsfähig. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Beides ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere, dass die Erstellung eines Schadensgutachtens allenfalls 71 Minuten an Zeitaufwand erfordet. Diese Behauptung als wahr unterstellt, musste der Geschädigte hiervon keine Kenntnis haben. Entsprechendes ist auch nicht gerichtsbekannt.

Bei den vom Sachverständigen geschätzten voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.104,18 € netto zuzüglich einer geschätzten Wertminderung in Höhe von 500,– € hat der Sachverständige sich bei der Berechnung des Honorars an die zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten getroffene Vereinbarung der Höhe nach gehalten. Auch unter Berücksichtigung der Honorarbefragung des BVSK ist bei dieser Schadenshöhe die in Ansatz gebrachte Honorarnote der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar wie auch im wesentlichen für die geltend gemachten Nebenkosten. Zudem wäre allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten und Nebenkosten, die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, allein nicht geeignet, die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht zu begründen. Zu einer Erforschung des dem Geschädigten zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszumachen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet und letztlich auch nicht in der Lage. Es ist auch nicht Sache des Geschädigten, zugunsten des Schädigers zu sparen und sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Geschädigte aufgrund des mit dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages zur Tragung der in Rechnung gestellten Kosten sich vertraglich verpflichtet hat, ohne dass ihm bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden anzulasten wäre.

Einwände des Haftpflichtversicherers gegen die Honorarnote scheitern auch daran, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht.

Zudem war der Beklagte antragsgemäß z verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwalrsgebühren in Höhe von 124,– € nebst Zinsen zu zahlen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten und die Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltskosten ist nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Beklagte mit der Kostenfolge des § 91 ZPO antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht erfüllt sind.

Der Streitwert wird auf 544,16 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

… (Es folgt nun die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Veröffentlichung derselben sehen wir ab.)

Soweit der Amtsrichter des Amtsgerichts Hermeskeil. Und jetzt bitte Eure sachlichen Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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