Amtsgericht St. Wendel verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars.

Das Amtsgericht St. Wendel (Saarland) hat durch die Amtsrichterin der 15. Zivilabteilung dem Geschädigten das restliche von der Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar zu gesprochen, und zwar durch das Urteil vom 28.05.2009 (15 C 1099/08).

Das Urteil lautet im Urteilstenor wie folgt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 299,78 € nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.01.09 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. GbR vom 21.08.08 freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

seit dem 03.01.09 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 299,78 € festgesetzt.

Auf Absetzen eines Tatbestandes wird verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung der weiteren Gutachterkosten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.08.2008.

Grundsätzlich, was auch zwischen den Parteien unbestritten ist, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Versicherer auch Ausgleich der Kosten verlangen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung auch zur Schadenshöhe entstehen (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap.3, Rdnr.118). Solche Aufwendungen gehören als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist, ohne sachverständige Hilfe vermag der durch den Schädiger in diese Lage versetzte Geschädigte nämlich die Voraussetzungen der vollständigen Restitution- insbesondere die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz – in aller Regel nicht schaffen. Daraus folgt, dass auch insoweit die Schadensregulierung der Regie des Geschädigten überlassen ist. Er muss sich auf Markt der Sachverständigen nicht nach dem besten oder den preiswertesten umsehen (ihn trifft also keine Erkundigungsobliegenheit) oder darf nicht gar einen Auftrag erst nach Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Versicherer erteilen (a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Streit herrscht über die Höhe der zu erstattenden Kosten (vgl. Ross NZV 2001, 321, 323 mit weiteren Nachweisen). Sie lassen sich nicht nach der Entschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen bemessen. Für sie gilt das JVEG, das auf Wertungen beruht, die auf die Rechtsbeziehung des Geschädigten zum Schädiger nicht übertragbar sind (BGH Versicherungsrecht 2007, 560,561).

Auch fehlt es an einer normativ verbindlichen Honoraranordnung oder Taxe, und selbst die Feststellung einer „üblichen“ Vergütung wird schwer fallen. Verkehrsgeltung, also Anerkennung bei allen an der Schadensregulierung beteiligten Kreisen genießt angesichts der Auseinandersetzungen um das Honorar der Sachverständigen offenbar kein bestimmtes Kriterium der Bemessung. Statistische – selektive- Erhebungen vermögen sie nicht zu ersetzen.

Daher darf im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen der Sachverständige sein Honorar nach billigem Ermessen bestimmen (§§ 315,316 BGB). Das bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, die Interessen von Geschädigtem und Sachverständigen berücksichtigen Gründe (Schadenumfang, Schwierigkeiten der Begutachtung, Zeitaufwand), vor allem der Verhältnismäßigkeit.

Als per se unbillig kann daher die weit verbreitete Berechnung nach der Höhe der Instandsetzungskosten nicht betrachtet werden (BGH Versicherungsrecht 07, 560 ff; Geigel/Knerr, a. a. O., Rdnr. 120 mit weiteren Nachweisen). Aber auch der Zeitaufwand vervielfältigt mit einem mit sich an den Kosten des Sachverständigen ausrichtenden oder mehr oder weniger häufig sonst veranschlagten Stundensatz ist eine tragfähige, „billige“ Honorierung. Die Preisberechnung kann Leistungen ausgesondert ausweisen. So darf es als erforderlich betrachtet werden, zwei Lichtbildsätze (zwischen 2,00 €. und 3,00 € je Foto) anfertigen zu lassen. Auch weitere Nebenkosten wie Schreibauslagen oder Fahrtkosten können in angemessenen und billigen Umfang in Rechnung gestellt werden.

Für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger ist diese Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Gewiss darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren oder bezahlen. Eine Auffassung, die dem Geschädigten allerdings auferlegt, nur solche Honorare zu akzeptieren, die im Durchschnitt Vergütungen der von Prüfverbänden und freien Sachverständigen. verlangen, entsprechen, verkennt die Kenntnisse und die Fähigkeiten, die von einem Geschädigten schlechterdings erwartet werden dürfen.

Solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen, oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat durch seine Vertreterin bei der Beklagten ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, wobei die Bemessungsunterlagen für anfallende Kosten in den Vertragsunterlagen zur Verfügung standen.

Unerheblich, dass der Sachverständige R. in den Auftrag nachträglich das errechnete Honorar eingetragen hat. Dies führt nicht zu Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die Vorgehensweise auch nicht recht geschickt erscheint.

Insofern kann ein Einigungsmangel zwischen den Parteien des Vertrages über Beauftragung des Gutachtens nicht ausgegangen werden, da die Bemessungsgrundlagen im Hinblick auf Honorarforderung Vertragsgegenstand geworden sind.

Weiter besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, die der Höhe nach unstreitig geblieben waren.

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6 Antworten zu Amtsgericht St. Wendel verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars.

  1. Friedhelm S sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    es freut mich jetzt wieder ein SV-Honorar-Urteil hier von Ihnen zu lesen. Nach meinem Empfinden ist es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden bzgl. der SV-Honorare.
    Erfreulich an diesem Urteil ist, dass die Amtsrichterin sich nicht auf irgendwelche Erhebungen bezogen hat.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. Hunter sagt:

    ….Frauenpower…..!

  3. SVS sagt:

    Es wird den Erhebungen sogar eine Absage erteilt! ´´Statistische – selektive- Erhebungen vermögen sie nicht zu ersetzen.´´

    Gruss SVS

  4. Willi Wacker sagt:

    Hi Hunter,
    sehr richtig! Sind die Frauen doch die besseren Richter?
    Offensichtlich lassen diese sich nicht durch unsinnige Schriftsätze von der klaren gesetzlichen Linie abbringen.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SVS,
    Du hast recht. Die Amtsrichterin hat sich nicht nur nicht von Empfehlungen leiten lassen, sondern diese auch als nicht anwendbar bezeichnet. So muss es sein. Empfehlungen sind ohnehin nicht verpflichtend. Damit auch nicht für alle verbindlich.
    Empfehlungen haben daher eigentlich zur Feststellung des Sachverständigenhonorars keinen Wert.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo SVS,
    Du hast recht. Die Amtsrichterin hat sich nicht nur nicht von Empfehlungen leiten lassen, sondern diese als nicht anwendbar bezeichnet. So muss es sein.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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