Amtsrichter des AG Bühl mit klarer Hinweisverfügung zu den erforderlichen Mietwagenkosten pro Schwacke (AG Bühl Hinweis-Verfügung vom 2.8.2012 – 7 C 185/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem zu der Hinweisverfügung des AG Achern ein Kommentator einen Hinweis auf ähnliche Verfügungen des gleichen Richters, der auch in Bühl Recht spricht, gab, hat der Kommentator jetzt die Hinweisverfügung für die Mietwagenkosten pro Schwacke zugeleitet. Gerne veröffentlichen wir auch diese Hinweisverfüggung des AG Bühl. Im Bereich Achern / Bühl in Baden-Württemberg ist es wohl möglich, dass ein Richter Dezernent an verschiedenen (benachbarten) Amtsgerichten ist. Hier nun nachfolgend die Hinweis-Verfügung des AG Bühl. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen kommenden Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht Bühl                                             Bühl, 02.08.2012

7 C 185/12

Verfügung

Das Gericht weist auf seine ständige, jüngst wieder landgerichtlich bestätigte, Rechtsprechung hin, die sich wie folgt darstellt:

aa) Schwacke

Zum „erforderlichen“ Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. bis zur Ersatzbeschaffung zu zählen. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (vgl, BGH, NJW 2007, 3782 m.w.N.), Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei grundsätzlich der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif „Modus“ für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007,199).

Als Schätzgrundlage ist hiernach der „Schwacke-Automietpreisspiegel“ heranzuziehen. Erhebliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zur Ermittlung des örtlich relevanten Marktpreises veranlassen würden, bestehen seitens des angerufenen Amtsgerichts nicht,

Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH NJW 2008, 2910). Ein höherer Betrag als der auf dieser Grundlage ermittelte Normaltarif ist als sog. „Unfallersatztarif demgegenüber nur ersatzfähig, wenn die Besonderheiten der Unfallstation (z.B. notwendige Vorfinanzierung, Fahrzeugvorhaltung, Notdiensteinrichtung, erhöhtes Beschädigungs- und Unterschlagungsrisiko bei Kfz ohne Kreditkartensicherheit etc.) einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (Z.B. BGH NJW 2006, 2621).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs freilich eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters höhere Mietwagenkosten rechtfertigen, ist insoweit ebenfalls gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei regelmäßig ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % angemessen und ausreichend ist (vgl. hierzu OLG Köln, NZV 2007, 201). Das Amtsgericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass im Unfallersatzgeschäft generell ein höherer Mietwagenpreis anzusetzen ist und ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt erscheint, ohne dass es der Darlegung konkreter Mehrleistungen für jeden Einzelfad bedarf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 201). Im Rahmen des § 287 ZPO kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfailgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen, so dass die „erforderlichen“ Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können (vgl. BGH NJW 200S, 2910, wonach es keine Roiie spiele, ob der Geschädigte außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen habe).

Über diesen pauschalen Aufschlag hinausgehende erforderliche Kosten hat die Klagepartei nicht verlangt.

bb) Vorteilsausgleichung

Die Höhe der im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehenden ersparten Eigenaufwendungen setzt das Gericht im vorliegenden Fall mit 10 % der Mietwagenkosten an. Das Gericht geht grundsätzlich von einer Ersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten aus.

cc) Vollkaskoversicherung

Deren Kosten sind nach zutreffender Auffassung adäquate Schadensfolge und daher zu ersetzen.

Bezogen auf die klägerseitige Berechnung bezogen auf die Mietwagenkosten ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tagespauschale nur Euro 83,00 beträgt.

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert