Amtsrichter des AG Halle an der Saale entscheidet bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. mit Urteil vom 27.2.2014 – 104 C 956/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es mit dem heute morgen veröffentlichten Urteil gegen die HUK-COBURG so gut anfing, wollen wir auch gleich noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse hier veröffentlichen. Wieder war es die HUK-COBURG, die meinte, die Sachverständigenkosten entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90 ) einfach eigenmächtig kürzen zu können. Leider hat der erkennende Amtsrichter – offenbar in Unkenntnis des BGH-Urteils vom 11.2.2014 (BGH DS 2014, 90) –  noch unter Bezug auf BVSK die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Bedauerlicherweise ist auch von einem Freistellungsanspruch ausgegangen worden, obwohl sich dieser aufgrund der ernsthaften, beharrlichen und endgültigen Zahlungsverweigerung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hatte. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne kürze Karwoche
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                        Verkündet am 27.02.2014

Geschäfts-Nr.:
104 C 956/13

Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., in Coburg, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halte (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.} Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens des Kfz.-Sachverständigenbüros … aus Rechnung vom 26. Juli 2012 mit einem offenem Betrag in Höhe von 95,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 22 %, die Beklagte 78 % zu zahlen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Dem Klüger steht der hier geltend gemachten Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Unstreitig ist die Beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallgegners aus dem Verkehrsunfall vom 24. Juli 2012 in Halle (Saale).

Die Haftung der Beklagten zu 100 % aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.

1.)

Der Kläger hat zum einen bewiesen, Eigentümer des damals verunfallten Kraftfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt gewesen zu sein zum 2. bewiesen, dass die des Sachverständigengutachten in Auftrag gebende Zeugin M. (vgl. Blatt 54 der Akte) dies in Vollmacht des Klägers tat.

Beide Behauptungen konnte die Zeugin M. bestätigen. Dies war ausgesprochen glaubhaft. Das Gericht sieht hier auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier bewusst oder unbewusst durch die Zeugin die Unwahrheit gesagt wurde. Auch die Beklagtenseite scheint dies, da entsprechender Vortrag nicht erfolgte, genau so zu sehen.

2.)

Zum Schadensersatzanspruch des Klägers gehören auch die von ihm für die Schadensfeststellung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verauslagten Kosten.

Unstreitig hat der Kläger ein Gutachten bei dem Sachverständigenbüro … in Auftrag gegeben.

Dies wurde ihm gegenüber ebenfalls unstreitig mit 518,40 € gegen abgerechnet. Die Beklagte leistete gegenüber dem Sachverständigen, dem der Anspruch sicherheitshalber vom Kläger abgetreten wurde, lediglich einen Betrag von 423,00 €.

Die Differenz hieraus in Höhe von 95,40 € schuldet der Kläger nach wie vor dem Sachverständigen.

Die vom Sachverständigen gelegte Rechnung ist auch nicht überhöht.

Das Gericht hält hier die „BVSK Honorarbefragung 2010 / 2011″ für eine durchaus vernünftige Schätzgrundlage. Die hier vom Sachverständigen verlangten Beträge, die sich innerhalb der in der Honorarbefragung aufgeführten Honorarspanne bewegen, sind danach ortsüblich und angemessen.

Vor diesem Hintergrund, und da dem Kläger keinesfalls ein wie auch immer geartetes Auswahlverschulden trifft, schuldet die Beklagte als Unfallschädigerin gegenüber dem Geschädigten, bzw. demjenigen dem er die Forderung abgetreten hat, noch die Restforderung aus der Sachverständigenrechnung in Höhe von 95,40 €.

Diesbezüglich war die vom Kläger begehrte Freistellung gegenüber der Beklagten auszusprechen.

Da unstreitig er selbst sich gegenüber dem Zessionar seit dem 16. August 2012 auch in Verzug befindet, die gegenüber dem Kläger ausgestellte Rechnung hat ein Zahlungsziel bis 15.08.2012, vgl. Blatt 34 der Akte – war die Beklagte auch zur Freistellung hinsichtlich der aufgelaufenen Zinsen zu verurteilen.

Abzuweisen war die Klage jedoch soweit der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

Insoweit ist unstreitig von der Beklagten die Rechnung der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte über 229,56 € tatsächlich bezahlt worden.

Gegenstand dieser Gebührennote war die vom klägerischen Rechtsanwalt durchgeführte Abrechnung der einzelnen Unfatlschäden gegenüber der Beklagten.

Hierzu gehörte nach dem eigenen Vortrag des Klägers (vgl. Blatt 40 f der Akte) auch die Anforderung des Ausgleichs der Gutachterkosten über 518,40 € gegenüber dem Kfz.-Sachverständigenbüro … .

Wenn die Beklagte diese Kosten nicht vollständig gegenüber dem Sachverständigen ausgleicht, kann nicht der hierfür beauftragte Rechtsanwalt, dem diesbezüglich die Gebühren vollständig erstattet wurden, nochmals für weitere außergerichtliche Tätigkeiten in dieser Sache eine Bezahlung verlangen.

Diesbezüglich war daher die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollatreckbarkelt aus § 713 ZPO.

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3 Antworten zu Amtsrichter des AG Halle an der Saale entscheidet bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. mit Urteil vom 27.2.2014 – 104 C 956/13 -.

  1. Werner H. sagt:

    Mir fällt auf, dass jetzt nach dem Urteil VI ZR 225/13 immer mehr Urteile gegen die Huk-Coburg ergehen. Geht es denn der HUK-Group tatsächlich so schlecht, dass die jetzt um jeden Euro bei den Sachverständigenhonoraren kämpfen müssen? Zwischenzeitlich war mal richtig Ruhe an der Huk-Coburg-Front. Aber jetzt gehr es wieder richtig los.

    Ich hoffe, dass in Anbetracht des neuerlichen BGH-Urteils der Spuk jetzt so langsam zu Ende geht. Eindeutiger als in dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 kann eine Niederlage für eine Versicherung doch nicht sein.

  2. H.V. sagt:

    Hallo, Werner H.,
    mir scheint, dass den Strategen bei der HUK-Coburg der Bezug zur Basis verloren gegangen ist und das Wahrnehmungsvermögen für die Realität hat ersichtlich gelitten. Anders ist es kaum zu verstehen, dass man es
    überhaupt wagt, Versicherungskunden zu instrumentalisieren und einer Gerichtsverhandlung auszusetzen.
    Der gesunde Menschenverstand ist offenbar damit auch abhanden gekommen. Man muß nur einmal die Sprachqualität des Führungskreises analysieren,dann weiß man, mit wem man es zu tun hat, von der Diktion ganz zu schweigen. Wie man hört, sind jetzt sogar die eigenen Vertrauensleute und Kundendienstbüros Repressalien ausgesetzt. Aber der Fisch stinkt vom Kopf her und die Stunde der Wahrheit wiederholt sich unaufhörlich.

    H.V.

  3. Iven Hanske sagt:

    Anwaltskosten sind Nebenforderungen und haben in der Kostenquote nichts verloren. Dieser Richter tut so oft alles nur Erdenkliche um der Vers. Gründe zu geben, die unseriöse Kürzungsstrategie auf dem Rücken des Geschädigten fortzusetzen. Nur was 100% nicht der Versicherung zu zugestehen ist, wird er auch nur entscheiden, bei Ihm ist z.B. erst in 2010 nach einem BGH Urteil die Änderung aus 2008 zur Rechtsberatung angekommen, so dass er 2 Jahre gegen das Gesetz entschieden hat. Gleiches gilt fuer Kürzungen von Rechnungsposten usw. Schade das manche Gesetzeshüter Ihren Eid „Im Namen des Volkes“ zwar mit jedem Urteil unterschreiben aber nicht leben. Bei den Vertrauensmännern müsste stehen „Im Namen der Versicherung“, dann wäre auch nachvollziehbar warum oft entschieden wird neues Wasser auf die Mühle der Unseriosität zu verschwenden obwohl der BGH-Wind Gegenkräfte wirken läst.

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