Allianz Versicherung AG – der „Premium-Trittbrettfahrer“ beim rechtswidrigen Kürzen des Sachverständigenhonorars

Wie bereits im Beitrag vom 09.04.2014 zur VHV-Versicherung berichtet, sind einige Versicherer auf den Honorarkürzungskarren der HUK-Coburg Versicherung aufgestiegen, obwohl der Coburger Karren schon lange ohne Radreifen bis zur Achse im Dreck steckt – bon voyage! Die Tatsache, dass die VHV-Versicherung – bei eindeutiger Rechtslage gegen die Versicherer – sich diesen unnötigen personal- bzw. kostenintensiven Ärger trotzdem „ans Bein bindet“, irritiert schon ein wenig?

Dass sich aber der „Branchenprimus“ aus München seit einiger Zeit die Blöße gibt, indem er das „Kleingeld für die Portokasse“ – genauso wie die HUK – nun aus allen Ecken zusammen „räubert“, stimmt mehr als bedenklich (Stichwort: SV-Honorarkürzung bzw. Control Expert – „Prüfbericht“)? Möglicherweise hat der amtierende Bundesfinanzminister ja gar nicht so unrecht mit seinen Ängsten um den drohenden Zerfall der Versicherungsbranche? Für den Fall, dass inzwischen schon die Schadensabteilung der Allianz „auf dem Zahnfleisch kriechen sollte“ und man sich sogar die rechtswidrigen Praktiken sowie diverse andere „unlautere Geschäftsideen“ des Erzrivalen HUK Coburg zu eigen macht, gibt es möglicherweise doch irgend ein betriebswirtschaftliches Problem bei der Allianz Versicherung?

Vielleicht sollte man vorsorglich schon mal ein Spendenkonto für die armen Versicherer einrichten? Oder wir warten einfach ab, bis der Steuerzahler die Versicherungsbranche „retten“ muss. Bei den Bewertungsreserven scheint sich das erste Rettungspaket ja bereits zu konkretisieren? Genau wie bei den Banken. Bei drohender Schieflage des Unternehmens wird der Kunde mit seinem eingezahlten Kapital zur Kasse gebeten. Der Anleger mutiert dann automatisch zum Firmenteilhaber und haftet mit seinem privaten Anlagevermögen. Selbstverständlich ohne jeglichen Dividendenanspruch so lange das Unternehmen erfolgreich arbeitet. Wer so blöd ist und  – in Kenntnis dieser geplanten Massenenteignung – sein Geld dann immer noch bei Banken und Versicherern belässt, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen.

Doch nun zurück zur „schlanken Schadensregulierung“ der Allianz Versicherung.

Unter „schlank“ ist übrigens nicht die Prozesssteuerung zu verstehen, sondern der Gürtel des Geschädigten, der von eintrittspflichtigen Versicherern kontinuierlich enger geschnallt wird.

In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage, der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 67/06VI ZR 471/12VI ZR 528/12 und VI ZR 225/13) sowie der überwiegenden Rechtssprechung zum Thema Sachverständigenhonorar (siehe Urteilsliste HUK-Coburg u. Urteilsliste sonstige), wird das hilflose Unterfangen der Allianz bei der rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars wohl im gleichen Fiasko enden, wie bei der HUK?

Hier nun ein aktuelles Schreiben der Allianz Versicherung zur willkürlichen Kürzung des Sachverständigenhonorars:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den unten genannten Zahlungsbetrag haben wir mit dem heutigen Datum auf das Konto / IBAN …, BLZ / BIC … überwiesen.

(Zu Ihrer Information: Wir stellen das bisherige Überweisungsverfahren auf das SEPA-Verfahren um, das ab 2014 europaweit gilt. Sofern es möglich war, haben wir für diese Abrechnung bereits die SEPA-Angaben IBAN und BIC anstelle der früheren Bankverbindungsdaten KTO/ BLZ verwendet.)

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sachverständigenkosten                                                                483,14 EUR

Zahlungsbetrag                                                                             483,14 EUR

Wir rechnen das geltend gemachte Sachverständigenhonorar wie folgt ab:

Grundhonorar                          338,00 EUR
– Fotos                                        8,00 EUR
– Fahrtkosten                            25,00 EUR
– Schreibkosten                        20,00 EUR
– Porto/Telefon                          15,00 EUR
zzgl Mehrwertsteuer                 77,14 EUR
Summe                                  483,14 EUR

Ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe entspricht dem ortüblichen Honorar in der Region der Gutachtenerstellung und ist von daher angemessen. Es stellt nach den vom BGH (u. a. AZ: VI ZR 67/06; X ZR 80/05) aufgestellten Grundsätzen den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB dar. Wir haben uns hierbei an dem von uns ermittelten ortsüblichen Honorar in der Region orientiert.

Die Nebenkosten haben wir auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung (z.B. LG Coburg v. 25.02.2011 32 S 26/10) auf die angemsssenen Werte gekürzt.

Sollten Sie die Kostenrechnung durch unsere Zahlung nicht als angemessen ausgeglichen ansehen, legen Sie bitte schriftlich dar, warum die geltend gemachten Kosten die für Sachverständigenleistung ortsübliche Vergütung in der Region darstellen. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Die Honorarrechnung lag bei EUR 516,46 incl. MwSt!

Nach diesem (rechtswidrigen) Auftritt dürfte sich das Auskunftsbedürfnis des Sachverständigen gegenüber der „Arroganz“ bestimmt in sehr engen Grenzen halten?
Nachdem die Zufriedenheit des Kfz-Sachverständigen, sofern man der Aussage einer Versicherung überhaupt vertrauen kann, der Allianz irgendwie am Herzen liegen sollte, wird der SV wohl den Versicherungsnehmer der Allianz auf Restzahlung der offenen Position in Anspruch nehmen (müssen)?

Da werden unwillkürlich Erinnerungen wach an einen Allianz-Vorgang, der am 16.09.2013 hier  eingestellt wurde.

Uups; der Beitrag wurde ja alleine bei Captain HUK schon über 11.000 mal gelesen? Von den unzähligen anderen Internet-Plattformen gar nicht zu reden, die Captain HUK als „News-Ticker“ nutzen oder die Inhalte von Captain HUK 1:1 weiter verbreiten. Das Internet ist bei der Verbreitung von Informationen angeblich grenzenlos (gnadenlos), wie man so hört? Je nach Grad der Potenzierung können bei der Zahl 11.000 am Ende durchaus noch 1 oder 2 Nullen dazukommen!

Aus diesem Blickwinkel betrachtet hat sich die damalige Kürzung von 273,70 Euro für die Allianz aber richtig gelohnt? Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass durch den unnötigen Gerichtsprozess noch die gesamten Verfahrenskosten „draufgesattelt“ wurden und die Allianz am Schluss die gesamte Zeche für ihren Versicherungsnehmer (kulanterweise?) dann doch bezahlt hat. Da kann man (für die Allianz) nur hoffen, dass bei den vielen Internet-Lesern kein Kunde oder vielleicht sogar der eine oder andere potentielle Kunde der Allianz bei war?
Man kann gespannt sein, in welchem Umfang der aktuelle Beitrag (sowie die Urteilsliste) die Klientel der Allianz erreicht und vor allem, was der Leser davon hält, dass der einstige „Nobelversicherer“ (bei den Prämien) inzwischen auf „Ramschniveau“ (bei der Schadenregulierung) angekommen ist?

Zu ähnlichen Ergebnissen in Sachen „Regulierungsqualität der Allianz“ kam auch schon Herr Christoph Lütgert in der Fernsehsendung Panorama:

Die Nein Sager – Die Macht der Versicherungskonzerne

oder ein weiterer Beitrag bei Phoenix:

Spiel auf Zeit – Wenn die Versicherung nicht zahlt

Hier noch einmal der „Leitfaden“ für gekürzts Sachverständigenhonorar, wie er bereits im Beitrag zur VHV-Versicherung veröffentlicht war:

Nach ungerechtfertigten Kürzungen schließen wir in der Regel die Akte mit der Versicherung und nehmen den Schädiger (Unfallverursacher) direkt in Anspruch. Dies zuerst mit einem freundlichen Anschreiben mit der Bitte um Ausgleich der Restforderung unter Fristsetzung bis zum … unter Beilage der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Für den Fall, dass kein außergerichtlicher Ausgleich erfolgen sollte, erhält der Unfallgegner einen Mahnbescheid, den jeder Sachverständige selbst oder ggf. die Sekräterin online ausfüllen kann. Sofern Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, erfolgt ein Klageverfahren gegen den Unfallgegner. In diesem Fall also gegen den Versicherungsnehmer der Allianz-Versicherung.

Diese Strategie erhöht den Druck auf den zahlungsunwillgen Versicherer ungemein und “beschleunigt” oftmals die außergerichtliche Regulierung. Außerdem erfährt der Unfallgegner, bei welcher “Holzkasse” er versichert ist. In den Anschreiben an den VN der Versicherung weisen wir regelmäßig daraufhin, dass stets die direkte Inanspruchnahme bei allen Schadenspositionen im Raume steht. Also nicht nur beim gekürzten Sachverständigenhonorar in “lächerlicher Höhe” von vielleicht 50, 80 oder 100 Euro. Das Gleiche kann dem Versicherten auch passieren, sofern seine Versicherung z.B. beim Sachschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. die Regulierung „verkürzt“. Da sind dann vielleicht 20.000, 50.000, 100.000 oder auch mehr Euro fällig, die der Geschädigte, z.B. bei seinem (vermögenden) Unfallgegner, dann direkt beitreibt.

Ein Versicherer, der bereits bei Kleinstbeträgen (hier 33,32 Euro) mit massiven Mitteln versucht, sich um die Schadensregulierung zu drücken, dürfte bei der Regulierung “größerer Brocken” für den Versicherungsnehmer so richtig “gefährlich” werden?

Desolate Regulierungsqualiät einer Haftpflichtversicherung könnte im Extremfall  bis zum Verlust des Eigenheimes oder sogar zum Verlust der gesamten Existenz führen? Das ist den meisten Versicherten in der Regel wohl überhaupt nicht bewusst? Deshalb sind wir in Sachen “Aufklärung”  immer gerne behilflich.

Billig versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Das ist dann meist auch der Schlusssatz unserer Textbaustein-Anschreiben an die Schadenverursacher.

NACHTRAG:

Hier ein beispielhaftes Schreiben an einen VN der VHV Versicherung, das man durchaus als Musterschreiben verwenden kann:

Sehr geehrte(r) …,

ich nehme Bezug auf den o.a. Kfz-Haftpflichtschaden.
In der gegenständlichen Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen.

Die Rechnung belief sich auf EUR 400,00 – bezahlt wurden jedoch nur EUR 330,00 (Anlage – Rechung Nr. xxx/14 vom xx.02.2014, Abtretungserklärung vom xx.02.2014 sowie Abrechnungsschreiben der VHV Versicherung vom xx.04.2014).

Das Sachverständigenhonorar einschl. Nebenkosten wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer der beigelegten Honorarbefragung des BVSK entnehmen können.
Der Schaden bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR 1.100,00 incl. MwSt.
In Anbetracht der Tatsache, dass ich aber weder an die Honorarbefragung des BVSK noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden bin und mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen kann (freie Marktwirtschaft), ist der Abzug nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen zum Sachverständigenhonorar können Sie auf der Internetseite www.captain-huk.de entnehmen. Insbesondere empfehle ich das Studium der BGH-Urteils VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sowie BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (Anlage). Aus diesen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass der Abzug durch Ihre Versicherung gegen Recht und Gesetz erfolgt ist!

Ob es sich bei dem Verhalten Ihres Versicherers um eine Strategie zur “Gewinnmaximierung” handelt, oder nur um “fehlende Mittel” zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, kann ich von hier aus nicht beurteilen?

Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, hat natürlich der Schadenverursacher selbst für den Ausgleich zu sorgen.

Demzufolge bitte ich zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von EUR 70,00 auf untenstehendes Konto bis zum xx.04.2014.

Versicherte vertreten des Öfteren die Auffassung, man sei nicht zuständig, da man ja dafür versichert sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen fatalen Trugschluss. Die Haftung – mit allen Konsequenzen – bleibt stets beim Unfallverursacher. Das Vertrauen in eine Versicherung kann ohne Weiteres bitter enttäuscht werden. Beispiele hierzu gibt es jede Menge in den Medien.
Bei einem größeren Schaden, z.B. mit Schwerverletzen, kann es deshalb durchaus passieren, dass man “Haus und Hof” oder sogar die gesamte Existenz verliert, sofern die eigene Versicherung die Zahlung verweigert oder verkürzt.

Sofern eine Versicherung schon bei “lächerlichen” 70 Euro rechtswidrig kürzt, würde ich mir über die Regulierungspraxis bei möglichen “Großschäden” ernsthafte Gedanken machen.

Eine gute und leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung gehört demzufolge zur “Grundausstattung” eines verantwortungsvollen Autofahrers.

„Billig“ versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Für weitere Erläuterungen stehe ich stets gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Den Brief kann man auch in der Menüleiste rechts abrufen unter:

Vorlagen – Musterbriefe >>>>>

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>

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8 Antworten zu Allianz Versicherung AG – der „Premium-Trittbrettfahrer“ beim rechtswidrigen Kürzen des Sachverständigenhonorars

  1. Roland R. sagt:

    Man hat den Eindruck, dass die Allianz auch auf Juristen verzichtet. Denn jedem Juristen fällt auf, dass die Allianz im Wesentlichen BGH-Urteile des für Werkvertragsrecht zuständigen X. Zivilsenates des BGH angibt. Gegenstand der Rechtstreite vor dem X. Zivilsenaten waren Ansprüche des Sachverständigen gegen seinen Kunden, also den Geschädigten.

    Im Schadensersatzrecht geht es aber um die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger. Also ist Gegenstand des Schadensersatzrechts das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger bzw. zu dessen Versicherer. Dieses Verhältnis ist vornehmlich vom für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat des BGH, insbesondere mit den Urteilen VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2007, 1450 ff) und VI ZR 225/13, entschieden worden. Dementsprechend sind in erster Linie die Urteile VI ZR 67/06, VI ZR 471/12, VI ZR 528/12 und das neuerliche Urteil des VI. Zivilsenates vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entscheidend.

    Mit der Angabe der werkvertraglichen Urteile des BGH soll offenbar, wie es schon die HUK-Coburg immer getan hat, auf die werkvertragliche Angemessenheitsschiene übergeleitet werden. Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Maßgeblich ist die Erforderlichkeit, nicht die „Ortsüblichkeit“, wie von der Allianz im Abrechnungsschreiben angegeben. Das Abrechnungsschreiben ist juristisch betrachtet eine unzulängliche Leistung. Der Verfasser hätte in einer Klausur im BGB-Schein eine „Sechs“ eingefangen. Der Allianz kann nur geraten werden, sich schnell von diesem Abrechnungsschreiben zu verabschieden und sich auf das korrekte Regulieren von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall zu besinnen und sich damit entschieden von der HUK-Coburg abzugrenzen. Denn der HUK-Coburg ist sowieso nicht mehr zu helfen.

  2. Buschtrommler sagt:

    @Robert R…
    Zitat:
    …Der Allianz kann nur geraten werden, sich schnell…auf das korrekte Regulieren von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall zu besinnen….

    Kleiner Hinweis dazu:
    Der Redaktion liegt ein Schreiben hinsichtlich gegensätzlicher „Bewegungsrichtung“ vor….!
    Man kann daraus deutlich erkennen, dass die Allianz weiter „auf Krawall gebürstet“ ist…!

  3. Glöckchen sagt:

    VN verklagen!

  4. Willi Wacker sagt:

    Bereits in dem letzten Jahrzehnt des letzten Jahrhunderts hatte die Allianz-Versicherung eine breit angelegte Sachverständigenkostenkürzung vorgenommen. Sie berief sich unter anderem auch auf die Ausführungen Küppersbusch, die dieser bereits in der ADAC-Motorwelt kundgetabn hatte. Dann war allerdings erst einmal Ruhe. Die HUK-COBURG übernahm den Staffelstab und führte ihrerseits die Kürzungen der Sachverständigenkosten durch.
    Nunmehr hat man den Eindruck, dass auch Zurich, DA-Direkt und DEVK im Konzert der Sachverständigenkostenstreicher mitspielen wollen.
    Am Rande bemerkt, kann ich aber sagen, dass es auch korrekte Schadensabrechnungen gibt. So hat die Provinzial in Münster einen Unfallschaden, der sich in Bochum-Linden ereignete, völlig korrekt und bis auf den letzten Cent reguliert. Es geht also auch anders.

    mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Ra Imhof sagt:

    Vor dem OLG Saarbrücken hat die Allianz Heute den Streit um die Gutachterkosten verloren.
    Das OLG folgt der BGH-Linie und lehnt die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken ab unter Hinweis auf die Nachvollziehbarkeit der aktuellen BGH-Rechtsprechung.
    Auch erste Amtsgerichte im Saarland entscheiden bereits gleichlautend.
    Ich wünsche ein schönes Osterwochenende.

  6. Wildschütz Jennerwein sagt:

    @ RA Imhof
    ein schönes „Osterei“ vom OLG Saarbrücken. Man darf gespannt sein auf die Urteilsbegründung.
    Aus dem wilden Süden wünsche ich auch ein frohes Osterfest.

  7. Rüdiger B. sagt:

    Sehr geehrter Herr Ra. Imhof,
    das ist doch mal eine schöne Nachricht. Können Sie auch noch das AZ des Rechtsstreites bekannt geben?
    Ich wünsche Ihnen auch ein schönes Osterwochenende.
    Grüße
    Rüdiger B.

  8. Ra Imhof sagt:

    Urteilsverkündung ist am 08.05.
    Nach Erhalt werde ich das Urteil der Redaktion übermitteln.

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