Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 703,52 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2013 – 93 C 4157/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Halle an der Saale bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die nicht korrekt den restlichen Schadensersatz regulieren wollte oder konnte. Wie das Urteil beweist, war die Kürzung der Sachverständigenkosten rechtswidrig. Es ist also nicht so, wie der Sprecher der HUK-Coburg gegenüber der Autorin Krüger angibt, dass es nur rund 150 Sachverständige seien, die nach Ansicht der HUK-Coburg nicht korrekt abrechnen, sondern es ist die HUK-Coburg, die nicht korrekt und entsprechend der Gesetzeslage den Schaden nach einem Verkehrsunfall abrechnet. Der hier involvierte klagende Sachverständige hat zu Recht mehrere Kürzungen der HUK-Coburg zusammengezogen, um dann mit größerem Streitwert gegen das Coburger Unternehmen gerichtlich vorzugehen. Gegebenenfalls reicht der Streitwert, um ein Rechtsmittel einzulegen, und damit eventuell eine landgerichtliche Entscheidung über das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-Coburg zu erzielen.  Die Anwälte der HUK-Coburg argumentieren auch in diesem Rechtsstreit wieder mit werkvertraglichen Gesichtspunkten und mangelndem Werklohnanspruch und fehlender Abnahme des Werkes usw. Sie merken nicht, oder wollen das Gericht bewußt irre führen, dass es im Schadensersatzprozess nicht auf  werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt. Entscheidend ist einzig und allein die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB.

Mit keinem Wort ist im § 249 BGB davon die Rede, dass der Schädiger nur den Werklohn ersetzen muss, der werkvertraglich geschuldet sei. Auch nicht angemessener Werklohn kann erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein. Vielleicht schreibt sich die HUK-Coburg das in ihr Versicherungsstammbuch, wenn der 2000ste negative Rechtsstreit hier gelistet wird. Aber der erkennende Amtsrichter hat der HUK-Coburg diese Argumentation bereits ins Urteil geschrieben: „Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend keine Werklohnansprüche des Sachverständigen, sondern (abgetretene) Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich sind. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Üblichkeit und insbesondere zum „Gesprächsergebnis BVSK“ neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören.“ Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Lest bitte selbst und gebt auch übers Wochenende Eure Kommentare ab. 

Viele Güße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                                                   verkündet am: 27.06.2013

Geschäfts-Nr.:
93 C 4157/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2013 durch den Richter am Amtsgericht Dancker

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130,27 € seit dem 7. Dezember 2009, aus weiteren 89,42 € seit dem 15. Dezember 2009, aus weiteren 299,23 € seit dem 2. Januar 2010, aus weiteren 136,60 € seit dem 18, Januar 2010 und aus weiteren 48,00 € seit dem 21. Dezember 2012 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 655,52 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfällen. Unfallgeschädigte beauftragten jeweils den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens über die Schäden an ihrem Fahrzeug, wobei die Beklagte jeweils dem Grunde nach den Unfallgeschädigten zu 100% für die entstandenen Schäden eintrittspflichtig ist. Die jeweiligen Geschädigten traten jeweils ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Sachverständigenkosten zur Sicherheit an den Kläger ab. Der Kläger fertigte jeweils auftragsgemäß ein Gutachten. Da die Beklagte die Sachverständigenrechnungen des Klägers jeweils nur teilweise bezahlte, verlangt der Kläger nun von der Beklagten die Restforderung.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, wobei das Gericht wegen der Einzelheiten jeweils auf die mit Blattzahl angegeben Urkunden (bzw. deren Ablichtungen) verweist, alle Blattzahlen beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf Band I. d.A.:

Es folgt eine Tabelle mit der genauen Aufstellung von Restforderungen aus 4 Fällen, bei denen das SV-Honorar gekürzt wurde

Diese Restforderungen nebst 48,00 € Mahnkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 59,15 € verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger hält die Abtretungen für wirksam und die Rechungen für ordnungsgemäß. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 703,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,00 € seit dem 18. Januar 2010, auf 130,27 € seit dem 7. Dezember 2009, auf 89,42 € seit dem 15. Dezember 2009, auf 299,23 € seit dem 2. Januar 2010 2009, sowie auf 48,00 € seit dem 2. Oktober 2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungen seien unwirksam. Bei den Geschädigten sei kein Schaden entstanden, da von vorneherein die Geschädigten nichts für die Gutachten hätten zahlen sollen, vielmehr sei von Anfang an dem Kläger überlassen worden, von der Beklagten Werklohn zu verlangen. Im übrigen scheitere der Werklohnanspruch des Klägers an der fehlenden Abnahme. Auch seien die Rechungen überhöht, die abgerechneten Beträge entsprächen nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Zudem hält die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten für nicht erstattungsfähig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klage ist schlüssig. Erhebliche Einwendungen hiergegen sind nicht vorgebracht.

Die Abtretungen sind wirksam. Sie sind bestimmt genug formuliert, da sie jeweils beschränkt sind auf den Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten.

Das Bestreiten der Abtretungen ist unbeachtlich. Die Beklagte hat Teilbeträge jeweils bereits an den Kläger bezahlt und damit die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt. Im übrigen ist es rechtsmissbräuchlich, nunmehr die Abtretung zu bestreiten, nachdem die Beklagte vorgerichtlich auf Grundlage der Abtretungen bereits Teilzahlungen geleistet hat. Zudem erfolgt das Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt.

Dies gilt in besonderem Maße auch für den grotesken Einwand, die Werkleistungen des Klägers seien nicht abgenommen worden, sodass die Klageansprüche nicht fällig seien. Abgesehen davon, dass – wie schon beim Bestreiten 6er Abtretungen – die Beklagte mit diesem Einwand ausgeschlossen ist, nachdem sie bereits Teilzahlungen geleistet hat, weiter abgesehen davon, dass vorliegend nicht Ansprüche auf Werklohn gemäß § 631 BGB, sondern Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 249 BGB streitgegenständlich sind: Deutlicher kann ja wohl ein Unfallgeschädigter ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nicht abnehmen als indem er es zur Grundlage seiner Schadensberechnung macht. Im übrigen hat ja, soweit ersichtlich, die Beklagte jeweils auf Grundlage der Gutachten reguliert und damit deren Richtigkeit (bzw. werkvertragrechtlich gesprochen: Mangelfreiheit) anerkannt.

Besonders absurd ist auch die Ansicht der Beklagten, den jeweiligen Geschädigten sei kein Schaden entstanden. Es waren die Geschädigten, die den Kläger beauftragt haben und ihm daher für die Gutachtenerstellung den Werklohn schuldeten. Nur zur Sicherung des Werklohnanspruchs des Klägers gegen die Geschädigten haben die Geschädigten ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten. Dass die Geschädigten ihren Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten haben, bedeutet ja nicht, dass die Geschädigten nicht einen Schaden und einen Schadensersatzanspruch (nämlich u. a. wegen der Gutachterkosten) hatten. Sonst wäre ja nichts da gewesen, was die Geschädigten an den Kläger hätten abtreten können.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend keine Werklohnansprüche des Sachverständigen, sondern (abgetretene) Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich sind. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Üblichkeit und insbesondere zum „Gesprächsergebnis BVSK“ neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach Juris). Da das Sachverständigenbüro … zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverstandige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabeile abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Auf die gleichlautenden Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 (Az. 93 C 1239/11, veröffentlicht bei juris) und vom 10. November 2011 (Az. 93 C 3741/10) wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidung des LG Halle vom 9. März 2012 (Az. 2 S 289/11), durch welche die Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 zurückgewiesen wurde. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Gerichts vom 21 September 2012 (Az, 99 C 276/12) beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil durch Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2012 (Az. 2 S 218/12) aufgehoben worden ist. Es ist nicht recht verständlich, warum die Beklagte trotz einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Halle (Saale) und des Landgerichts Halle sowie einer eindeutigen, bereits zitierten, Entscheidung des OLG Naumburg immer wieder auf Kosten der Versichertengemeinschaft derartige Prozesse führt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 11 Abs. 3,288 Abs. 1 BGB.

Auch die nach § 287 ZPO so wie beantragt geschätzten Mahnkosten von 12,00 € pro Fall, insgesamt also 48,00 € sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig, wobei diese gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen sind.

Unbegründet ist die Klage allein wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits gibt es eine Vielzahl vergleichbarer Streitigkeiten, wobei die Argumente beider Seiten seit langem bekannt und ausgetauscht sind. Für den Kläger besteht daher kein Grund mehr, jedes Mal aufs Neue einen Rechtsanwalt einzuschalten. Unerheblich ist, ob die Beklagte nach anwaltlicher Mahnung Teilzahlungen leistet. Diese hätte sie vielleicht auf eine Mahnung des Klägers selbst genauso geleistet. Der Kläger hat, vermittelt durch die bisher schon zahlreichen Streitigkeiten und die dortigen Tätigkeiten seines Anwalts, genug Rechtskenntnisse, um die vorgerichtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten selbst zu führen. Dies dokumentiert er nicht zuletzt im vorliegenden Rechtsstreit, wo er an seinem Anwalt vorbei selbst Schriftsätze an das Gericht geschickt hat. Es wäre völlig ausreichend, wenn der Kläger der Beklagten eine Rechnung mit Zahlungsfrist und danach noch eine den Verzug begründende Mahnung geschickt hätte. Danach mag der Kläger die Forderung einklagen. Selbst wenn die Beklagte dann noch Teilzahlungen leistet oder ein Teilanerkenntnis abgibt, muss er keine negative Kostenfolge befürchten, er muss nur vorher die Beklagte in Verzug gesetzt haben. Es ist aber ausdrücklich zu betonen, dass diese Entscheidung der immer wieder gleichartigen Auseinandersetzung der beiden Parteien und der durch seine eigenen Schriftsätze dokumentierten besonderen geschäftlichen Gewandtheit des Klägers geschuldet ist. Die Entscheidung ist also für andere Gläubiger nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr kann regelmäßig ein Geschädigter und auch ein Gläubiger, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet, zur Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten dann als Teil des Schadens bzw. als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten sind. Vorliegend gilt eine Ausnahme nur, weil der Kläger selbst durch seine zahlreichen eigenen Schriftsätze dokumentiert, dass er keinen Anwalt braucht, und weil die Streitpunkte zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits hinlänglich ausgeschrieben sind. Sollte etwa die Beklagte in Zukunft vorgerichtlich mit neuen, bisher nicht erörterten Einwendungen kommen, könnte dies wieder ein Umstand sein, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf der Seite des Klägers erforderlich macht

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs, 2 Nr.1 ZPO. Vorliegend ist die Zuvielforderung des Klägers relativ gering, sodass eine Kostenteilung nicht angezeigt ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung. Dass grundsätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Das vom Kläger – im übrigen nur unvollständig – vorgelegte Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2013 (Az. 96 C 225/12) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Auch jene Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze enthält, die von den Gründen des vorliegenden Urteils abweichen.

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6 Antworten zu Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 703,52 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2013 – 93 C 4157/12 -.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Es war schon süffisant, wie der Amtsrichter in Halle sein Urteil gegen die HUK-Coburg abgefasst hat. Aber Recht hat er. Wieder einmal hat die HUK-Coburg zu Lasten der Versichertengemeinschaft einen sinnlosen Rechtsstreit geführt. Keine der von der HUK-Coburg erhobenen Einwendungen waren erheblich. Keine der Einwendungen war geeignet, das berechtigte klägerische Vorbringen zu Fall zu bringen. Auch die bereits gegen die HUK-Coburg ergangenen und vom Richter sauber aufgeführten Urteile haben offenbar die HUK-Coburg nicht beeindruckt. Peinlich, peinlich. Aber offensichtlich haben die Vorstände in Coburg (noch) ein dickes Fell. Je mehr solche Urteile allerdings bekannt werden, umso kritischer wird es mit dem Ansehen der Versicherungsgruppe aus Coburg. Schon in dem Buch von Frau Krüger machte der Sprecher der HUK-Coburg keinen guten Eindruck. Gewichtige Gründe konnte er nicht vortragen. Ebenso war es hier im Rechtsstreit. Eine solche Versicherung, der der Richter sagen muss, dass alles das, was sie schriftsätzlich vorträgt, unerheblich ist und ihnen in einigen Urteilen allein vom Dezernenten vorgehalten wird, wie es richtig wäre, und sie immer noch nichts gelernt hat, eine solche Versicherung brauchen wir nicht.

  2. G.v.H. sagt:

    „Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungen seien unwirksam. Bei den Geschädigten sei kein Schaden entstanden, da von vorneherein die Geschädigten nichts für die Gutachten hätten zahlen sollen, vielmehr sei von Anfang an dem Kläger überlassen worden, von der Beklagten Werklohn zu verlangen. Im übrigen scheitere der Werklohnanspruch des Klägers an der fehlenden Abnahme. Auch seien die Rechnungen überhöht, die abgerechneten Beträge entsprächen nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Zudem hält die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten für nicht erstattungsfähig.“

    Wer ein Gericht mit einem solch unverschämten Schwachsinn als Begründung des Antrages auf Klageabweisung konfrontiert, darf sich nicht wundern, dass angesichts einer solchen Narretei das Gericht deutliche Worte findet für die rechtsmißbräuchliche Vorgehensweise der HUK-Coburg.

    Dieser Richter hat schnell gemerkt, dass die HUK-Coburg Anwälte ihn rückwärts auf das falsche Pferd heben wollten.

    Allein schon die Behauptung von unwirksamen Abtretungserklärungen ist inzwischen so abgegriffen, dass man darüber kein Wort mehr verlieren muß. Darauf hat dieser Richter entsprechend reagiert und das Bestreiten der Wirksamkeit der Abtretung als rechtsmißbräuchlich zutreffend eingeordnet, wie gleichermaßen bei vielen anderen Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit auch schon feststellbar. Außerdem hat er bezüglich einer solchen Vorgehensweise noch angemerkt:

    „Zudem erfolgt das Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt“

    Daß der HUK-Coburg inzwischen die Argumente ausgehen, ist bereits an dem weiteren Vortrag erkennbar, mit dem behauptet wird, dass der Kläger eine Werklohnforderung gegen die Beklage geltend mache. Ob ein solcher falscher Vortrag wider besseren Wissens als ein vorsätzlicher Täuschungsversuch des Gerichts Konsequenzen haben könnte, soll indes hier nicht ausgelotet werden.

    Interessant ist aber auch hier in der Begründung wieder, dass man ganz gezielt die schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkte ausblendet, wie auch die Frage der „Erforderlichkeit“ und hierfür ein neues aber schwaches Vokabular einstellt mit dem Begriff „überhöht“ und der schadenersatzrechtlich unmaßgeblichen Behauptung, das Honorar entsprächen nicht der Billigkeit gem. 315 BGB. Ein Käfig voller Narren, an dem jetzt das Schloß entfernt wurde ? Man könnte sich ob solcher Ungereimtheiten und Ungezogenheiten jeden Tag wieder ärgern, aber man ist nicht dazu verpflichtet. Es hieße Eulen nach Athen tragen, wollte man den weiteren Ungereimtheiten im Vortrag der Beklagten zeitverschwendend noch umfassender beschäftigen denn den Einschätzung des erkennen Gerichts muß nichts hinzugefügt werden, weil sie den Nagel auf den Kopf trifft.

    G.v.H.

  3. A.L. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    dem Urteil des AG Halle muß man kaum noch etwas hinzufügen. Allerdings sollten wir uns schon veranlaßt sehen auf die folgende Frage des Richters eine Antwort zu geben.

    „Es ist nicht recht verständlich, warum die Beklagte trotz einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Halle (Saale) und des Landgerichts Halle sowie einer eindeutigen, bereits zitierten, Entscheidung des OLG Naumburg immer wieder auf Kosten der Versichertengemeinschaft derartige Prozesse führt.“

    Die Anwälte der HUK-Coburg haben diese ja bereits selbst gegeben,wie in diesem Blog kürzlich zu lesen war.
    Ansonsten wäre noch ergänzend das Urteil des AG Essen-Steele zu bemühen, das schon vor längerer Zeit die Eskapaden der HUK-Coburg in die Schranken gewiesen hat.

    „Für die Berechnung des Honorars eines Gutachtens gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung.
    Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen daß das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung der Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, daß es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gehen müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte bcschäftigen. Die Gerichte haben im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    AG Essen-Steele, Urteil vom 28.09.2004 (17 C 167/04)
    Beklagte: HUK-Coburg Versicherung

    Mit freundlichen Grüßen

    A.L.

  4. Bernd Barremeyer sagt:

    Hi G.v.H.,
    so ist es. der HUK-Coburg gehen die Argumente aus, deshalb muss unsinniger Vortrag her, damit die 30 Seiten langen Schriftsätze gefüllt werden können. Diese 30 Seiten langen Schriftsätze der HUK-Anwälte können auf 2 bis 3 Seiten kompremiert werden – und trotzdem ist nichts Erhebliches drin. Denn es kommt einzig und allein auf die Erforderlichkeit an. Wenn der Geschädigte den Schaden nicht selbst beziffern kann, dann darf er einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Da er auch nicht weiß, wie hoch der Schaden sein wird, das Honorar des Gutachters sich aber an der Schadenshöhe orientiert (BGH X ZR 122/05) darf der Geschädigte eine Schadensposition in Auftrag geben, deren Höhe er noch nicht kennt und auch nicht kennen kann. Trotzdem muss der Schädiger diese Herstellungskosten tragen. Er ist allerdings nicht völlig rechtlos, weil er sich eventuelle Rückforderungsansprüche abtreten lassen kann.

    So einfach kann Schadensersatz sein. Für mich ist daher unverständlich, dass HUK-Anwälte da 30 Seiten und mehr schreiben müssen, wobei mabchmal die Textbausteine noch nicht einmal zu dem Fall passen. Teilweise, wie auch im obigen Fall, werden falsche Urteile zitiert.

    Ich glaube aber, dass immer mehr Richter und Richterinnen die unsinnigen Schriftsätze der HUK-Anwälte durchschauen und sich nicht aufs falsche Pferd setzen lassen.

  5. Allibabba sagt:

    Bei der Huk geht es nur ums Geld Sparen,Geld für anständig bezahlte und gut ausgebildete Versicherungskaufleute.
    Wenn die Schadenshöhe das alleinige Kriterium für die Höhe der Gutachterkosten ist,es also völlig schnurtz piep egal ist,ob Motorrad oder Auto,Laster oder Bus,Oldtimer oder brandneues Modell beschädigt wurden,dann kann ich mir für die Schadensregulierung auch die Putze einstellen.
    Die hat dann ihre Liste und der Herr Richter am AG Halle hat dann wieder ein Verfahren und dem Huk sein Anwalt kopiert dann wieder seine Textbausteine.

  6. Gitte sagt:

    @ Bernd Barremeyer ,

    Hallo,B.B.,

    Wer über mehr als 20 Jahre einen solchen geistigen Müll in dem jeweils bekannten Umfang produziert, ist auch ein potentieller Umweltverschmutzer, der für die Müllberge schon bald ein eigenes Endlager benötigt. Aber die Justiz würdigt meist immer noch mehr die Qualität der rechtlich tragfähigen Argumente als die Quantität dieses geistlosen Geschlabbers, das zeigt auch das kurze Urteil des AG Essen-Steele, was hier aus gutem Grund als beispielgebend in Erinnerung gerufen wurde. Wie kann man geistig nur so impotent sein ?

    Mit bestem Gruß
    Gitte

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