Amtsrichterin des AG Augsburg verurteilt mit Urteil vom 1.6.2010 zur Zahlung der Sachverständigenkosten ( 74 C 1337/10 ).

Die Amtsrichterin der 74. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Augsburg hat die beklagte Haftpflichtversicherung mit Endurteil vom 1.6.2010 ( Aktenzeichen: 74 C 1337/10 ) verurteilt, 466,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist recht knapp und wird daher im Volltext wiedergegeben:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 249, 250, 823 BGB.

Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Versicherer kommt es nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraklichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht, sondern ob das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Der Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Deshalb kann der Schädiger bzw. dessen Versicherung des Sachverständigen auf Herausgabe des unbillig erlangten Honorars in Anspruch nehmen ( vgl. u.a. Palandt, § 249 BGB Rn. 58).

Die Erforderlichkeit war gegeben.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger die Sachverständigenkosten beglichen hat oder nicht. Durch die Weigerung der Beklagten. die Forderung zu bezahlen, hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt ( vgl. Palandt, 69. Aufl. § 250 BGB, Rn. 2 ).

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO.

So das komplette Urteil der Amtsrichterin aus Augsburg, die ganz ohne BVSK auskommt.

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Augsburg verurteilt mit Urteil vom 1.6.2010 zur Zahlung der Sachverständigenkosten ( 74 C 1337/10 ).

  1. Onkel Paul sagt:

    Käthe,
    was sagst du jetzt. Die Bayern können doch noch gute Urteile fällen, und dann auch noch kurze und knappe.
    Bei Pauli

  2. rgladel sagt:

    In diesem Fall hat der Richter sich nicht mit der Höhe des Sachverständigenhonorars beschäftigt, den Weg aber offen gelassen, dass nun der Sachverständige auf Herausgabe verklagt werden kann.

    Im Fall 4 C 243/10 hat der Richter dagegen von vornherein die Überhöhung negiert (was er nach meiner Auffassung in dem Zusammenhang kann), und somit nicht nur dem Sachverständigen zum Honorar verholfen, sondern auch den Herausgabeanspruch deutlich erschwert.

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