Amtsrichterin des AG Dortmund verurteilt DA Direkt Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.11.2014 – 422 C 8902/14 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

heute veröffentlichen wir ein weiteres Urteil des AG Dortmund berzüglich der vorgerichtlich durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer gekürzter Sachverständigenkosten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz des Geschädigten gegen die DA Direkt Versicherung ein. Die Klage hatte Erfolg. Die erkennende Amtsrichterin der 422. Zivilabteilung des AG Dortmund konnte sich in ihrem Urteil relativ kurz fassen. Dabei kam sie sogar ohne BGH aus. Die DA Direkt Versicherung sah es nicht für erforderlich an, auf das Vorbringen in der Klageschrift zu erwidern. Es kann aber auch sein, dass die DA Versicherung von vornherein davon ausging, dass die Klage berechtigt ist. Nur dann stellt sich die Frage, weshalb nicht vorgerichtlich vollständig reguliert wurde. Auf jeden Fall sind wieder Versichertengelder vergeudet worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

422 C 8902/14

Amtsgericht Dortmund

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn D. H. aus D.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. u. P. aus A.

g e g e n

die DA Direkt Versicherung, vertr. d. d. Vorstand Norbert Wulff, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.11.2014 durch die Richterin am Amtgericht S. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet und der beklagten Partei Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zur Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 III ZPO die von der klagenden Partei vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Vortrag der klagenden Partei auszugehen hat.

Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6.11.2013 auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe der Klageforderung aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Der Kläger erstellte im Auftrag des Geschädigten ein Gutachten. Die entsprechende Honorarrechnung vom 13.11.2013 beglich die Beklagte nicht vollständig. Der Geschädigte trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger ab.

Der Geschädigte war berechtigt, den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw zu beuftragen. Von der Beklagten kann grundsätzlich nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand der Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangt werden. Nach dem unstreitigen Klägervortrag sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten objektiv erforderlich.

Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunktds Verzuges gemäß §§ 286, 280 BGB.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentcheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 BGB.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf, § 511 IV ZPO.

Soweit das Urteil des AG Dortmund. Und nun bitte Eure Kommentare.

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Dortmund verurteilt DA Direkt Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.11.2014 – 422 C 8902/14 -.

  1. Werner S. sagt:

    Da war die DA aber schlecht beraten, jetzt muss sie die vorgerichtlich gekürzten Beträge nachzahlen mit Zinsen und auch noch die Gerichts- und Anwaltsgebühren obendrein.
    Und das Ganze zu Lasten der Versichertengemeinschaft.
    DA nein Danke.

  2. Bösewicht sagt:

    Und wieder ein Urteil mehr hier am AG – die Freude ist groß!

  3. J.B. sagt:

    @ Willi Wacker
    @Bösewicht
    @Wernert S.

    Es scheint so, dass langsam aber stetig die bisherige HUK-Coburg Hochburg „Ruhrgebiet“ zu Gunsten der Unfallopfer schwindet. Gerade die jungen Richterinnen und Richter haben daran einen beachtlichen Anteil. Aber es gibt immer noch einige Schwerpunkte, wo der HUK-Coburg rechtswidrig die Stange gehalten wird. Das war bisher – von Ausnahmen abgesehen – auch in
    Dortmund so. Woran das gelegen haben mag, ist relativ einfach zu verstehen. In Dortmund gibt es bisher unter den freiberuflich tätigen Sachverständigen und großen Sachverständigenbüros nur gute Jungs, welche eine Konfrontation mit den Versicherungen aus vielerlei Gründen scheuen und dann doch lieber die Arschbacken zusammenkneifen und scheinbar wohlwollend die Kürzungen hinnehmen. Verständliche Reaktion der Versicherungen: Da sieht man doch mal wieder, dass die bisher sowieso überhöht abgerechnet haben. Das ist im übrigen Ruhrpott nicht anders. Wer als Richter und Rechtsanwalt jedoch in seinem Wahrnehmungsvermögen noch nicht allzu sehr gehandicapt ist, vermag daran zu erkennen, wie es mit der tatsächlichen UNABHÄNGIGKEIT bestellt ist. Vermeintliche Sachzwänge liefern dafür keine befriedigende Erklärung. Hingegen sind die „Störenfriede“ unter den Sachverständigen die schlechten Jungs, jedoch sind die in der Regel unabhängig und deshalb muß man alles tun, um das Häuflein aus dem Verkehr zu ziehen. Betroffen sind letztlich jedoch auch die Rechtssuchen und die Gerichte, die mit fragwürdigen Urteilen der Unabhängigkeit mal einfach so einen Genickschuss verpassen. Noch Fragen ?

    J.B.

  4. Lobrecht sagt:

    @J.B.
    Hallo, J.B.,
    Du hast vergessen zu erwähnen, dass in Dortmund auch viele große Versicherer ansässig sind, wie übrigens auch in Essen, Wuppertal, Duisburg und Düsseldorf. Es ist interessant zu beobachten, dass gerade in diesen Regionen von der Unabhängigkeit der Sachverständigen nicht mehr groß die Rede sein kann, weil man dort überall den Versicherungen im wahrsten Sinne des Wortes nachrennt und gefällig ist, um auch mit Aufträgen bedacht zu werden. Natürlich haben die Gerichte auch in diesen Regionen nicht das Insiderwissen, denn ansonsten müßte man sich ernsthaft überlegen, ob die für Gerichtsaufträge herangezogenen Sachverständigen tatsächlich unabhängig sind. Ich behaupte einfach mal, dass das zumindest bei 80 % der Sachverständigen nicht der Fall ist.
    Ich erinnere mich, dass hier auf captain-huk.de einmal die Rede davon war, warum und in welcher Art und Weise die Unabhängigkeit der Sachverständigen im Vorfeld einer Beauftragung geprüft werden müßte. Was ist daraus geworden? Warum treten beispielsweise die Berufsverbände der Sachverständigen und die Industrie-und Handelskammern sowie die Handwerkskammern und die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein dafür nicht ernsthaft ein? Warum wird seitens des Bundesjustizministeriums nicht auf eine Umsetzung dieses Anliegens gedrängt? Gute Ideen, die kurz mal diskutiert werden und dann aber von der vermeintlichen Hektik des Tagesgeschehens überrollt werden . Dranbleiben ist die Devise. Nur darüber zu diskutieren ist hingegen reine Zeitverschwendung. Wie man das handhabt, zeigt beispielgebend die Honorarkürzungspraxis der HUK-Coburg-Versicherung seit zwei Jahrzehnten. Haben wir nichts daraus gelernt ?

    Freundliche Grüße
    Lobrecht

  5. der Unabhängige SV sagt:

    @Lobrecht
    „Warum treten z.B. die Berufsverbände der Sachverständigen (1) und die Industrie und Handelskammern der Handwerkskammern (2)…. nicht ernsthaft dafür ein?“
    (1) Weil die Berufsverbände schlafen, bzw. Angst vor der eigenen Courage haben
    (2) Weil diese sonst „Ihre“ Sachverständigen reihenweise abmahnen müßten.

    Wir selbst haben in unseren Gutachten explizit ausgeführt, dass wir unabhängig von Versicherern sind und wir versichern jedem Auftraggeber, dass wir das komplette Honorar zurückzahlen, sowie eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 1000,00 an die Auftraggeber zahlen, falls sich nachträglich herausstellen sollte, dass unser Versprechen nicht der Wahrheit entspricht.

    Leider kennen wir im süddeutschen Raum kein weiteres Büro, welches eine derartige Zusage macht.
    Angst? oder doch Abhängigkeit von Versicherern?
    schöne Grüße aus Bayern

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