Amtsrichterin des AG Euskirchen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkostenbetrages mit Urteil vom 16.12.2014 – 20 C 119/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Obernburg geht es weiter nach Euskirchen. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des AG Euskirchen zu den Sachverständigenkosten. Die zuständige Amtsrichterin hatte über eine Restschadensersatzklage des Geschädigten gegen den Unfallverursacher persönlich, also den Versicherungsnehmer, zu entscheiden. Wer die dahinter stehende Versicherung ist, die nicht korrekt Schadensersatz geleistet hat, ist hier leider nicht bekannt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

20 C 119/14

Amtsgericht Euskirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Euskirchen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
16.12.2014
durch die Richterin am Amtsgericht S.
für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: (entfällt gemäß § 313 Buchst a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 233,24 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB.

Unstreitig hat der Kläger den Kfz-Sachverständigen F. mit der Begutachtung beauftragt; unstreitig hat der Sachverständige hierfür ein Betrag in Höhe von brutto 721,14 EUR in Rechnung gestellt.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vergleiche Landgericht Bonn, NJW-RR 2012,319 f.).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von dem Beklagten Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten in voller Höhe verlangen.

Nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO) bestehen gegen die Höhe der klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen keine
durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist keine derart evidente Erhöhung ersichtlich, dass von dem Kläger eine Beanstandung hätte verlangt werden müssen. Dieser war insbesondere nicht verpflichtet, vorder Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Ein Fall der auch dem Laien ohne weiteres erkennbaren Überteuerung ist nicht ersichtlich; insbesondere muss dem Kläger als geschädigten Laien zugutegehalten werden, dass er in der Regel nicht weiß und nicht wissen kann, wie hoch das Honorar ausfallen werde.

Der Beklagte kann gegen die Höhe der Abrechnung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nebenkosten erkennbar überhöht sein, weil sie 95 % des Grundhonorars entsprächen. Denn trotz dieser Relation sind die geltend gemachten Nebenkosten weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nicht erkennbar. Auch ist die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung im Rahmen der Nebenkosten für bestimmte Leistungen im Geschädigten hätte auffallen müssen.

Nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung nur einen Teilbetrag i.H.v. 487,90 EUR zum Ausgleich gebracht hat, beläuft sich der restliche Zahlungsanspruch des Klägers auf 233,24 EUR.

Der Zinsanspruch des Klägers in gesetzlicher Höhe besteht erst ab Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides, §§ 288, 291 BGB. Das fruchtlose Verstreichenlassen der in dem Zahlungsaufforderungsschreiben der Klägerseite gesetzten Zahlungsfrist vom 13.5.2014 hatte noch keine verzugsbegründende Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 233,24 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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