Amtsrichterin des AG Halle an der Saale verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Teil-Urteil vom 11.7.2013 – 98 C 4113/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

vom Hochsauerland geht es weiter zum südlichen Sachsen-Anhalt, nach Halle an der Saale. Nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Sachverständigenkostenurteil des AG Halle an der Saale aus abgetretenem Recht bekannt. Bedauerlicherweise ist die Nebenkostenbegründung wieder völlig daneben. Bei dieser Begründung wäre zu überlegen gewesen, ob  Berufung bzw. Beschwerde eingelegt werden sollte.  Mit dem Zuspruch eines größeren Teiles der Klage und mit diesem Teilurteil  damit die Berufungsgrenze zu unterlaufen, dürfte zweifelhaft sein, zumal dem Kläger dadurch ein Rechtsmittel verloren geht. In einem derartigen Fall ist daher zu fragen, ob nicht die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Zum Fall selbst hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Coburg, durch ihre Anwälte wiederum vortragen lassen, dass sich die Sachverständigenkosten am werkvertraglichen § 632 BGB zu messen hätten, was eindeutig der BGH-Rechtsprechung widerspricht. Aber dieser Unsinn wird immer wieder seitens der HUK-Anwälte vorgetragen. Auch das zur Begründung der Klageabweisung vorgetragene Argument der fehlenden Abnahme des Werkes entstammt dem Werkvertragsrecht. Bekanntlich hat der BGH aber entschieden, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Gleichwohl wird immer wieder gegen BGH vorgetragen. Im Übrigen setzt sich die HUK-Coburg selbst in Widerspruch, wenn sie die Klageberechtigung aufgrund der Abtretungsvereinbarungen bestreitet. Aufgrund der Abtretungsvereinbarungen leistet sie vorgerichtlich freiwillig Leistungen und im Prozess bestreitet sie die Forderungsberechtigung. Widersprüchliches Verhalten ist das. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 4113/12

Im Namen des Volkes
Teil-Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 538,17 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 163,26 € seit dem 18.01.2010, aus 262,68 € seit vom 10.11.2009 bis 17.01.2013, aus 209,96 € seit 18.012013, aus 285,95 € seit 18.01.2010 bis 17.01.2013, aus 164,95 seit 18.01.2013, sowie 12,50 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner am 21.12.2012 zugestellten Klage von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz aus abgetretenem Recht. Der Kläger ist Sachverständiger und ist von drei verschiedenen Geschädigten beauftragt worden, nach der Entstehung von Verkehrsunfällen in den Jahren 2009 und 2011 die Höhe der entstandenen Sachschäden sachverständig festzustellen. Die Beklagte ist eine Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsnehmer jeweils die Unfall-Schädiger waren. Unstreitig ist in allen Unfällen eine jeweilige Haftungsquote der Beklagte zu 100%. Nach übereinstimmender Teilerledigung nach Zahlung am 18.01.2013 i.H.v. 173,72 € erweiterte der Kläger seine am 11.04.2013 zugestellten Klage(-Erweiterung) um einen 4. Schadensfall.

1. Der Geschädigte … beauftragte den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.22.2009 ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Am 07.12.2009 hat der Geschädigte im Rahmen der Erteilung des Auftrages seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger abgetreten. Auf die jeweils zur Akte gereichte Abtretung (K1) wird wegen des genauen Inhaltes Bezug genommen. Der Kläger bezifferte seine Kosten mit Rechnung vom 08.12.2009 (K3, Bl. 39) in Höhe von 808,26 €, worauf die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 645,- € beglichen hat. Der Kläger macht mit der Klage den Restbetrag in Höhe von 163,26 € geltend. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 07.01.2010 auf. Mit Schreiben vom 19.01.2010 und 08.02.2010 mahnte der Kläger die Zahlung der Forderung an.

2. Die geschädigte … KG beauftragte den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 29.09.2009 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger mit Vereinbarung vom 21.10.2009 (K4) ab. Der Kläger stellte seine Kosten am 05.10.2009 mit einem Betrag in Höhe von 957,89 € netto (1.139,89 € brutto) in Rechnung (K6, Bl. 65) und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2009 zur Zahlung bis zum 09.11.2009 auf. Die Beklagte zahlte auf die Forderung einen Teilbetrag in Höhe von 695,21 € sowie nach Rechtshängigkeit weitere 52,72 €. Der Restbetrag in Höhe von nun noch 209,96 € ist Gegenstand der Klage. Der Kläger mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 26.11. und 11.12.2009 an.

3. Der Geschädigte … beauftragt den Kläger aufgrund eines am 03.12.2009 eingetretenen Verkehrsunfalls mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens seine Schadensersatzansprüche mit Vereinbarung vom 10.12.2009 (K7) an den Kläger ab. Der Kläger rechnete seine Kosten am 14.12.2009 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 455,95 € ab (K9, Bl. 84). Darauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 170,- € und am 18.012013 weitere 121,- €. Der Restbetrag in Höhe von nunmehr noch 164,95 € ist noch klaggegenständlich. Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2010 eine Zahlungsfrist bis zum 17.01.2010 und mahnte mit Schreiben vom 19.01.2010 bei der Beklagten die Begleichung des Restbetrages an.

4. Der Geschädigte … erlitt am 13.07.2011 einen Verkehrsunfall. Dessen Sohn beauftragte unter Nennung des Geschädigten … als Anspruchsteller / Auftraggeber den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe und trat seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens mit Abtretungsvereinbarung vom 11.07.2011 (K23) an den Kläger ab. Der Kläger rechnete am 13.07.2011 die ihm entstandenen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 397,94 € ab (K25, Bl. 234), worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 321,- € zahlte. Der Restbetrag in Höhe von 76,94 € bildet einen Teil der Klageforderung. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 04.08.2011 der Beklagten eine Frist zur Begleichung der Forderung bis 14.08.2011 und mahnte mit Schreiben vom 24.08.2011 und 08.09.2011 erfolglos an.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte in den Fällen 1, 2 und 3 mit Schreiben vom 18.09.2012 und 17.09.2012 (K20, K21) vorgerichtlich zur Zahlung auf. Zudem sahen sie sich vor Einleitung des Mahnverfahrens (Klageerweiterung) hinsichtlich Fall 4 gehalten eine weitere Mahnung vorzunehmen.

Der Kläger meint, durch die jeweils erfolgten Abtretungen Inhaber der streitgegenständlichen Ansprüche geworden zu sein. Der Kläger meint zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf die abgerechneten Kosten zu haben, weil diese ortsüblich und angemessen seien, was sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten gelte. Der Kläger ist zudem der Auffassung, als Nebenforderungen für jedes Mahnschreiben (2 pro Fall) einen Betrag in Höhe von je 6,00 € geltend machen zu können und dass auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 59,15 € durch die Beklagte zu zahlen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 663,11 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 163,26 € seit dem 18.012010, aus 262,68 € seit vom 10.112009 bis 18.012013, aus 209,96 € seit 19.012013, aus 285,95 € seit 18.012010 bis 18.012013, aus 164,95 seit 19.012013, aus 76,94 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 48r € seit Rechtshängigkeit und vorgerichtlich© Kosten i.H.v. 59,15 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und meint, der Kläger sei nicht Anspruchsinhaber. Die jeweils unmittelbar mit dem Unfallereignis erklärten Abtretungsvereinbarungen seien unwirksam, da sie nicht bestimmt genug gewesen seien. Für den Rechtsverkehr sei nicht ersichtlich, welcher Betrag aus dem Schaden tatsächlich abgetreten worden sein soll. Es sei völlig offen, wegen welcher Schadenersatzforderung die Beklagte an welchen Gläubiger mit befreiender Wirkung zahlen könne. Den Abtretungen als Vertrag fehle die Annahme durch den Kläger. Die Abtretung liefen ohnehin mangels Schaden der Geschädigten ins Leere, weil mit der Beauftragung und der Abtretung die Geschädigten keinen Schaden erleiden, da insoweit die Vereinbarung gelte, dass sie selbst keine Zahlung für das Gutachten an den Kläger schuldeten. Hinsichtlich des Falles 4. bestreitet die Beklagte eine Bevollmächtigung des unterzeichnenden Sohnes des Geschädigten durch diesen. Sie bestreitet eine bei den 4 Beauftragungen getroffene Honorarvereinbarung und meint, dass die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen sei, die der Kläger insbesondere durch die zahlreichen zusätzlich neben dem Grundhonorar berechneten Nebenforderungen überschritten habe. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass die vom Kläger abgerechneten Nebenforderungen teilweise wucherisch seien und Leistungen mehrfach abgerechnet würden und zum Teil beispielsweise Schreibgebühren nicht anfallen würden. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die geltend gemachten Werklohnansprüche mangels Abnahme nicht fällig seien.

Die Beklagte meint schließlich, mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte nicht bereit sei, außergerichtlich weitere Zahlungen zu leisten.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – soweit Entscheidungsreife hinsichtlich der Fälle 1-3 vorliegt – bis auf einen Teil der Mahnkosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

Hinsichtlich des nachgeschobenen Falles 4 (76,94 €) bedarf es noch der Beweisaufnahme, die im vereinfachten Verfahren erfolgen wird.

Der Kläger hat gegen die Beklagte in den Fällen 1-3 aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten gemäß § 398 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in einer Gesamthöhe von 741,90 €. Dabei handelt es sich jeweils um restliche Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung jeweils nach einem Verkehrsunfall.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Insbesondere sind die Abtretungen als Vertrag zwischen dem Zendenten (jeweilige Geschädigte) und dem Kläger als Zessionar wirksam. Die Abtretung ist nicht formgebunden, sie bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar, die vorliegend gegeben ist, indem die Geschädigten auf einem Formular des Klägers (= Angebot) die Abtretung erklärten (Annahme). Auf eine Unterzeichnung der Abtretungserklärungen durch den Kläger selbst kommt es nicht an.

Der Umfang der abgetretenen Forderung ist auch hinreichend bestimmt, denn die Abtretungen beziehen sich ausschließlich auf die Kosten das Sachverständigenhonorars. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der jeweilige Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung bedurfte es nicht.

Im Weiteren schließt sich das Gericht den Ausführungen im Urteil des AG Halle (Saale) vom 30.05.2013 (96 C 225/12) an, in dem es heißt:

„Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsautwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.“

Etwas anderes könnte nach der Entscheidung des OLG Naumburg v. 20.01.2006 nur dann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, wenn die jeweiligen Unfall-Geschädigten aus den mit dem Kläger bestehenden Werkvertragsverhältnissen Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger geforderten Rechnungshöhe erhoben hätten, weil eine Honorarvereinbarung fehlte und damit gem. § 632 Abs. 2 BGB (nur) die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese, dem Auftraggeber (Zedenten) zustehende Kritik an der zunächst einseitig vom Kläger festgesetzten Honorarhöhe kann sich die Beklagte – dann an Stelle der Geschadigten – zu Eigen machen. Denn dann würde sich die Abtretung des ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruches darauf reduzieren, was der auftraggebende Zedent als Schuldner des Werkvertrages aus eigener Tasche als Werklohn hätte zahlen müssen, wenn kein Dritter einzustehen hätte. Nach OLG Naumburg: „Für die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu lassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist. Der Versicherer ist demnach nicht rechtlos gestellt“

Für die Annahme, dass die Geschädigten mit der Rechnungshöhe nicht einverstanden gewesen sind oder eine solche Abtretung der Geschädigten existiert, bestehen nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte.

Nicht übersehen wurde zwar die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2012 (8 S 2791/11), wonach der Unfallgeschädigte, der mit dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen (wie vorliegend) keine Honorarvereinbarung getroffen hat, dann vom Unfallverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verlangen kann – ohne dass es auf die Auffassung des Geschädigten oder eine Abtretung ankäme. Eine obergerichtliche Rechtsprechung des BGH existiert nicht, so dass sich das Gericht an die Auffassung des OLG Naumburg gebunden fühlt.

Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB, Der Kläger hat die Beklagte nach den Abtretungen unter Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist jeweils zur Begleichung der streitgegenständlichen Beträge aufgefordert. Die Zinsen kann der Kläger auf die ursprüngliche Klageforderung aber nur bis zu dem Tag, der der am 18.01.2013 erfolgten weiteren Zahlung (Erledigung) vorausgeht verlangen. Ab 18.01.2013 beginnt sodann die Verzinsung für den noch offenen Restbetrag.

Der Kläger hat aus eigenem Recht auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten in den Fällen 1-3. Allerdings hat das Gericht diese gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Porti, Schreibauslagen und Schreibaufwand auf 2,50 € pro Mahnung geschätzt. Hinsichtlich des 3. Falles kann eine doppelte Abrechnung für die Mahnungen vom 19.01.2010 und 19.01.2010 nicht erfolgen, so dass es insgesamt bei der Erstattungsfähigkeit von 5 Mahnungen zu je 2,50 € verbleibt (statt 8 x 6,- €). Die Zinsen hierauf folgen gem. §§ 288 Abs. 1 und 291 ZPO aus dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – auch nicht im Fall 4, unabhängig davon, wie die Beweisaufnahme ausgeht. Die Klage ist unschlüssig insoweit.

Denn die letzte vorgerichtliche anwaltliche Mahnung bei bereits erteiltem Klageauftrag lässt keine außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG entstehen, sondern ist mit den im Prozess entstehenden Gebühren gem. 3100 VV RVG abgegolten, ohne dass es zu einer hälftigen Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. VV Vorb.3 Abs. 4 RVG kommen kann. Die Abgeltung von Klage vorbereitenden Maßnahmen mit der Gebühr gem. VV 3100 RVG gilt insbesondere für Mahnschreiben, das die Klage vorbereiten soll, wenn schon Verfahrensauftrag vorlag (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken Madert/Müller-Raabe, RVG-Kommentar, 17, Auf. VV 3100, RN. 52, Mahnschreiben).

Dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bereits vor den hier gegenständlichen Mahnungen mit der Klageerhebung beauftragt und keinen isolierten außergerichtlichen Auftrag erteilt hatte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im die Klage erweiternden Schriftsatz vom 26.02.2013 (letzte Seite = Bl. 215 d.A. / „Der Kläger war gehalten, vor Einleitung des Gerichtsverfahrens einen Rechtsanwalt einzuschalten, um eine wirksame Mahnung vorzunehmen.“) und den vorgelegten anwaltlichen Mahnschreiben selbst (K20, Bl. 99f, K21, Bl. 101f), in denen es heißt: „Sollten wir einen Zahlungseingang nicht feststellen können, müssen die berechtigten Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich durchgesetzt werden.“

Die Androhung der Klagerhebung kann durch den Anwalt nur bei bereits ihm erteiltem Klageauftrag erfolgen. Weshalb überhaupt eine letzte außergerichtliche anwaltliche Mahnung nach bereits mehrfach vorangegangener Mahnung durch den Kläger selbst notwendig war – wie der Kläger a.a.O. meint – und unter einer einen jeden treffenden Schadensminderungspflicht sinnvoll und vertretbar war, erscheint zwar zweifelhaft, kann aber wegen des Abgeltungsbereichs der gerichtlich entstandenen Gebühr gem. § 19 RVG dahinstehen.

Schließlich handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei den Rechtsanwaltskosten nicht um solche, die zur Durchsetzung eines Kfz-Unfallschadens als erstattungsfähig anerkannte Kosten gelten, sondern um Mahnkosten eines Werkunternehmers und Zessionars, der im eigenen Namen den eigenen Werklohnanspruch unter dem Mantel eines abgetretenen Schadenersatzanspruches statt von seinem Vertragspartner, von dem schadenersatzpflichtigen Dritten verlangt, ohne selbst der Geschädigte zu sein, der sich berechtigt anwaltlicher Hilfe bedienen darf.

Eines rechtlichen Hinweises bedurfte vor der teilweisen Klagabweisung gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da es sich nur um eine Nebenforderung (i.H.v. 59,15 €) handelte.

Die Zulassung der Berufung war diesbezüglich nicht aus den Gründen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO veranlasst.

Die Kostenentscheidung war der einheitlichen Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Voilstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

——————

Beschluss zu Fall 4

 

Amtsgericht Halle (Saale)                                   Halle (Saale), 11.07.2013

Geschäfts-Nr.:
98 C 4113/12

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle. (Saale) am 11.07.2013 durch die Richterin am Amtsgericht Leske beschlossen:

Gemäß § 495 a ZPO wird das schriftliche Verfahren zum verbleibenden Fall 4 (76,94 € nebst Zinsen und 12,- € vorgerichtliche Mahnkosten) angeordnet.

Eine nochmalige mündliche Verhandlung findet nur auf ausdrücklichen Antrag statt.

Prozessleitend werden folgende Anordnungen getroffen:

Der Zeuge … wird im Rahmen des vereinfachten Verfahrens unter Übersendung einer Kopie des Auftrages / Abtretung vom 11.07.2011 schriftlich als Zeuge zu der Beweisfrage befragt:

Der den Sachverständigenauftrag und die Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigenbüro .. am 11.07.2011 bezüglich des Pkw … wegen der aus dem Unfall vom 11.07.2011 resultierenden Schäden unterzeichnende … (oder …) habe in Vollmacht des Zeugen … gehandelt, bzw. habe der Zeuge … die Auftragserteilung mit Abtretung des Schadenersatzanspruchs nachträglich genehmigt.

Nach Eingang der schriftlichen Antwort des Zeugen erhalten die Parteien unter Übersendung derselben abschließendes rechtliches Gehör.

Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert