Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 22.2.2012 – 99 C 1569/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,83 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie gewohnt geht die Urteilsreise durch Deutschland weiter. Von Bremen nach Sachsen-Anhalt, genauer gesagt nach Halle an der Saale. Hier wieder ein Urteil aus Halle (Saale) zum Thema Sachverständigenrestkosten. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Da hat die Coburger Firma die Rechnung ohne die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Halle gemacht.  Eine Amtsrichterin, die ohne Honorartabellen irgendwelcher Sachverständigenverbände auskommt und gleichwohl unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 und OLG Naumburg  die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen hat. Man beachte aber, dass die HUK-Coburg Allg. Vers. AG nunmehr sogar Prozesse um rund 73 Euro führt. Der Coburger Versicherungsaktiengesellschaft muss es aber verdammt schlecht gehen. Wirtschaftlich sinnvoll war der Rechtsstreit auf keinen Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.  Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Köhler-Babiak aus Halle an der Saale. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
99 C 1569/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach u. a., Merseburger Straße 46, 06110 Halle (Saale)

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.01.2012 am 22.02.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2011 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 272,83 €,

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,83 €,

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2011 in Halle (Saale) ist unstrittig.

Soweit zwischen den Prozessparteien noch Streit über die vollständige Bezahlung der Gutachterkosten für das vom Sachverständigen … am 23.03.2011 erstellte Gutachten Nr. … besteht, hat die Beklagte dem Kläger auch die volle Höhe der Gutachterkosten zu ersetzen, also über die bereits gezahlten 424,00 € hinaus.

Der Kläger ist insoweit auch aktivlegitimiert, denn ausweislich der vorgelegten Bestätigung des Sachverständigen … vom 22.11.2011 hat er die Gutachterkosten in der Gesamthöhe von 496,83 € gegenüber dem Gutachter bereits vollständigen beglichen.

Im Rahmen des hier streitgegenständlichen Schadenersatzanspruches des unfallgeschädigten Klägers gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand auch die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigenden, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind (BGH NJW 2007, 1450 (1451)). Die hier entstandenen Sachverständigenkosten sind als zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörend anzusehen. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich zur Feststellung des Umfangs der am unfallbeteiligten Fahrzeug … des Klägers eingetretenen Schäden notwendig war, ist zwischen den Prozessparteien unstrittig. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten greifen nicht. Dass der Geschädigte in Bezug auf die Sachverständigenkosten Kosten produziert hat, die ein vernünftig Handelnder in ihrer Situation nicht verursacht hätte, so dass dies nicht zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung gehen dürfte, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Eine „Marktforschung“ muss der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht betreiben und muss vor dessen Beauftragung auch nicht mehrere Kostenvoranschläge einholen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01,2006, Az. 4 U 49/05 ). Zudem dürfte dem Geschädigten ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige ein Preisvergleich nur schwer möglich sein, weil auch Tarifübersichten, anhand derer sich der Kunde informieren könnte, fehlen (vgl. AG Halle (Saale), Urteil vom 09.11.2010, Az.: 105 C 1450/10). Selbst wenn die Gutachterkosten möglicherweise überhöht sein sollten, kann der Geschädigte den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, so lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, a.a.O.). Dass der Kläger, als er dem Sachverständigen … , den Gutachtenauftrag erteilte, wusste oder erkennen konnte, dass er eventuell mit einem anderen Sachverständigen eine günstigere Honorarvereinbarung hätte treffen können, hat die Beklagte, die insoweit für ein etwaiges Auswahlverschulden des Klägers darlegungsbelastet ist, nicht nachvollziehbar vorgetragen. Eine solche Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Sachverständigenkosten ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, zumal nach dem Auftrag zur Gutachtenerstellung vereinbart war, dass der Rechnungsbetrag nach der Schadenshöhe berechnet werden sollte. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, dass das in Halle (Saale) geschäftsansässige Sachverständigenbüro… die Gutachterkosten ortsüblich zwischen 8 % und 30 % der Schadenshöhe berechnet. Im Hinblick darauf stellt sich das vom Sachverständigen … dem Kläger gegenüber unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 1.950,00 € berechnete Honorar bereits nicht als überhöht dar, weil es insoweit inklusive Mehrwertsteuer nur geringfügig über dem Durchschnittsbetrag und noch unterhalb des insoweit von der Beklagten vorgetragenen, ortsüblichen Höchstbetrages liegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige daher seine Vergütung etwa willkürlich ansetzen werde, gab es daher für den Kläger nicht. Zudem steht die Höhe des geltend gemachten Honorars auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten dazu, in welcher Höhe andere in Halle (Saale) geschäftsansässige Sachverständige üblicherweise abrechnen, nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass ein solches dem Geschädigten hätte offenkundig auffallen müssen. Solange für den Geschädigten als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger jedoch den Ausgleich gezahlter Aufwendung bzw. Freistellung hiervon verlangen (OLG Naumburg, a.a.O.).

Aus den genannten Gründen hat die Beklagte dem Kläger daher die noch offenen Sachverständigenkosten von 72,83 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und berücksichtigt, dass die Beklagte unstrittig mit Schreiben vom 05.04.2011 zur Zahlung bis 12.04.2011 gemahnt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass, auch soweit die Parteien wegen der weiteren Zahlung von 200,00 € nach Rechtshängigkeit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Klage zulässig und begründet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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3 Antworten zu Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 22.2.2012 – 99 C 1569/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,83 €.

  1. G.v.H. sagt:

    Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 22.2.2012 – 99 C 1569/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,83 €.

    Mittwoch, 04.04.2012 um 10:48 von Willi Wacker |

    Aus den Entscheidungsgründen:

    „Selbst wenn die Gutachterkosten möglicherweise überhöht sein sollten, kann der Geschädigte den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, so lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, a.a.O.).

    Dass der Kläger, als er dem Sachverständigen … , den Gutachtenauftrag erteilte, wusste oder erkennen konnte, dass er eventuell mit einem anderen Sachverständigen eine günstigere Honorarvereinbarung hätte treffen können, hat die Beklagte,

    …..die insoweit für ein etwaiges Auswahlverschulden des Klägers darlegungsbelastet ist, nicht nachvollziehbar vorgetragen.“

    …….

    Also ist die gegenläufige Behauptung der HUK-Coburg in ihren Kürzungsschreiben., was die Beweislast angeht vorsätzlich falsch und für einen Rechtsunkundigen irrtumserregend. Abmahnung ???

    Selbst wenn ansonsten die Behauptung, was natürlich hier nicht der Fall ist, richtig wäre,wo sollte ein Verschulden des Unfallopfers liegen ? Wir brauchen hier noch mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die sich an einer ebenso unmißverständlichen Rechtsprechung des BGH ohne jedwede Interpretationsmöglichkeit verläßlich orientieren kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Interessant ist ja zudem auch noch, dass der einzige „Prüfungsmaßstab“ der HUK eine pauschalierte Tabelle ist.

    Angenommen ich habe zwei fast gleiche, aber eben nicht identische, Schäden an zwei baugleichen Fahrzeugen.

    An dem ersten Fahrzeug erstatte ich ein Gutachten und benötige nur fünf Bilder und, weil es noch fahrbereit ist oder der Halter sich zu fahren traut, ich kann die Besichtigung in meiner Prüfstelle vornehmen und es fallen keine Fahrtkosten an. In diesem Fall entstehen Kosten, die unter dem HUK-Tableau liegen und ich erhalte sie voll erstattet.

    Beim zweiten Fahrzeug muss ich jedoch zur sinnvollen und ordnungsgemäßen Schadendokumentation acht Bilder fertigen. Zudem traut sich der Halter nicht mehr zu fahren, weil ein Reifen getroffen wurde. Also fahre ich in den nächstgrößeren Ort (12 km einfache Strecke…) und komme in Summe nunmehr auf ein Honorar, das über dem HUK-Tableau liegt. Ist das Honorar aber deswegen nicht erstattungsfähig? Mal von allen anderen Punkten wie Angemessen- oder Erforderlichkeit abgesehen.

    Zwei identische Schadenhöhen, die eine andere Bearbeitung (bzgl. der Nebenkosten) erfordern. Aber die HUK prüft stereotyp nach pauschalierter Tabelle ohne den Einzelfall zu betrachten.

    Analoges gilt für die Summe der Schäden, die durch die HUK zu regulieren sind. Angenommen der SV berechnet ein paar mal unterhalb des Tableaus. Das „Guthaben“ zum eigenen Maßstab rechnet die HUK leider nicht einer Überschreitung entgegen. Die HUK sucht sich also immer das Beste aus „beiden Welten“. Ist ja klasse, vor allem, weil die HUK selbst darauf hinweist, dass das Tableau die Nebenkosten pauschaliert berücksichtigt.

    Darüber lohnt es sich mal nachzudenken. Man erkennt, dass es gar nicht um die Honorare der Sv geht, sondern schlicht um ein Einsparpotential in Milliardenhöhe bei den SV, die sich willkürliche Kürzungen gefallen lassen…

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Frank sagt:

    Zitat: Darüber lohnt es sich mal nachzudenken. Man erkennt, dass es gar nicht um die Honorare der Sv geht, sondern schlicht um ein Einsparpotential in Milliardenhöhe bei den SV, die sich willkürliche Kürzungen gefallen lassen… Z-Ende.

    Ist das nicht schon Bereicherung??? also ein Straftatsbestand???? Oder vielllleicht schon Steuerhinterziehung???

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