Amtsrichterin des AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.12.2014 – 102 C 3350/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK Coburg Allgemeine Vers. AG. Seitens der HUK-COBURG wurde offensichtlich wieder alles bestritten und dem Sachverständigen sogar Betrug unterstellt. „Betrüger“ unterstellen rechtskonform arbeitenden Sachverständigen Betrug? Das ist doch eine verkehrte Welt, wie wir meinen. Und so  langsam wird es unerträglich, in wecher Art und Weise die HUK-COBURG vorträgt bzw. vortragen läßt. Es gehört nämlich auch zur Wahrheitspflicht, vor Gericht wahrheitsgemäß vorzutragen. Aber mit der Wahrheit hält es offenbar die HUK-COBURG nicht so genau. Es sollten vielmehr Daten über die HUK-COBURG gespeichert werden, die ihre Betrugsversuche festhalten, als dass durch die Versicherungen unbescholtene Kraftfahrzeugeigentümer durch Speicherung in der HIS-DATEI in den Verdacht des Versicherungsbetruges geraten. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin das Prognoserisiko dem Schädiger aufgelegt. Die HUK-COBURG behauptet zwar großmundig eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen, kommt andererseits aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach, denn derjenige, der die Verletzung des § 254 II BB behauptet, muss dies auch schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff.). Außer heißer Luft hat die HUK-COBURG nichts dargelegt. Peinlich, wie wir meinen.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer:   102 C 3350/13                               verkündet am:      11.12.2014

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Schadenaußenstelle Berlin, Marburger Straße 10, 10914 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 102, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2014 durch die Richterin am Amtsgericht F.

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 313,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 230,86 EUR seit dem 17.11.2013 sowie auf weitere 82,33 UER seit dem 31.03.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 115 VVG zu.

Der Kläger ist als Eigentümer aktivlegitimiert. Gemäß § 1006 BGB wird vermutet, dass er als Fahrer auch Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs zur Unfallzeit war. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die an der Richtigkeit dieser Vermutung zweifeln ließen.

Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellungen hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen (vgl. Geigel/Rixecker, der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 4 Rz. 85). Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm, R + S 1996, 183). Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 Satz 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des nach § 249 Satz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 218 m.w.N.; KG, 12 U 97/01 vom 17. März 2003), was hier nicht ersichtlich ist.

Dass sich dem Kläger aufgedrängt hätte, einen anderen – welchen ? – Gutachter zu beauftragen, trägt die Beklagte nicht nachvollziehbar vor.

Der Kläger kann auch die Erstattung der restlichen Kosten in voller Höhe verlangen. Der Zeuge … hat vom als vom Kläger beauftragter Sachverständiger insgesamt drei Besichtigungstermine durchgeführt. Der Zeuge … , an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht, hat glaubhaft die Darstellung des Klägers bestätigt, dass er an drei verschiedenen Orten eine Besichtigung durchgeführt hat, dass die dritte Besichtigung notwendig wurde, weil die Hebebühne in der Werkstatt, wo der zweite Besichtigungstermin angesetzt war, defekt war.

Der Vorwurf der Beklagten, dass der Zeuge … als Sachverständige in seiner Rechnung Positionen aufgeführt hat, die tatsächlich nicht angefallen sind, er also im Ergebnis betrügerisch agiert hat, entbehrt danach jeder Grundlage. Das Gericht konnte auch sonst keinen Hinweis auf ein solches Verhalten des Zeugen erkennen.

Aufgrund der durchgeführten drei Besichtigungstermine, erklärt sich auch die angegebene Kilometerzahl zwanglos.

Die Höhe der Gutachterkosten ist auch im Übrigen mithin nicht zu beanstanden.

Zinsen sind aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 , 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.12.2014 – 102 C 3350/13 -.

  1. Roberto sagt:

    Hi, Willi,

    auch in diesem Verfahren wieder nur der gebetsmühlenartig vorgetragene Einwand zur Aktivlegitimation, obwohl der Schaden schon größtenteils reguliert war.
    Darauf die Antwort des Gerichts:

    „Gemäß § 1006 BGB wird vermutet, dass er als Fahrer auch Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs zur Unfallzeit war. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die an der Richtigkeit dieser Vermutung zweifeln ließen.“

    Und gleich danach noch deutlicher:

    „Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm, R + S 1996, 183). Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 Satz 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des nach § 249 Satz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind.

    Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 218 m.w.N.; KG, 12 U 97/01 vom 17. März 2003), was hier nicht ersichtlich ist.“

    Aus der Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen trifft den Geschädigten kein Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist vor dem Hintergrund einer zugestandenen subjektiven Schadenbetrachtung auch nicht zu unterstellen, zumal er zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und eine solche auch überhaupt nicht möimmer eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen, kommt andererseits aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach, denn derjenige, der die Verletzung des § 254 II BGB behauptet, muss dies auch schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff.). Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 218 m.w.N.; KG, 12 U 97/01 vom 17. März 2003), was hier auch nicht ersichtlich war.

    Und im Hinblick auf eine allenfalls nur exemplarisch angesprochene Beurteilungsmöglichkeit für eine wucherische Überhöhung und der daraus angenommenen Verpflichtung , einen billigeren Sachverständigen beauftragen zu müssen, hat die Richterin praxisorientiert auch eine Erkenntnis parat,wenn sie dazu ausführt: „Dass sich dem Kläger aufgedrängt hätte, einen anderen – welchen ? – Gutachter zu beauftragen, trägt die Beklagte nicht nachvollziehbar vor.“

    Kann sie auch nicht vortragen, denn woraus sollte sie eine solche ableiten? Der Beklagtenvortrag reduziert sich damit auf den Inhalt eines Ballons, auf günstigstenfalls heiße Luft.

    Roberto

  2. RA Schepers sagt:

    Vielleicht sollte man in einem Prozeß einfach mal die mangelnde Aktivlegitimation unstreitig stellen – und dann dem Rückforderungsbegehren der Versicherung § 814 BGB entgegenhalten 😉

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