Amtsrichterin des AG Neubrandenburg verurteilt im schriftlichen Verfahren die LVM-Versicherung in Münster zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (AG Neubrandenburg – 102 C 126/14 -). –

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Memmingen geht es weiter nach Neubrandenburg. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Leider gebraucht die erkennende Amtsrichterin des AG Neubrandenburg das Wort „Sachverständigengebühren“, obwohl der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige solche nicht berechnet. Bis auf das falsche Wort „Gebühren“ handelt es sich um eine völlig korrekte Entscheidung. Bedauerlicherweise hat die Amtsrichterin – sowie auch die Geschäftsstelle – das Datum der Verkündung des Urteils vergessen. Insoweit bedarf es gegebenenfalls der Urteilsberichtigung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Aktenzeichen:
102 C 126/14

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Kolde-Ring 21,48151 Münster

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht H. ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2014 zu bezahlen.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 45,10 EUR festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars aus der Rechnung vom 13.07.2013 (§§ 823, 398 BGB, § 115 VVG, § 7 StVG).

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von restlichen 45,10 EUR. Die Abtretungserklärung ist in berechtigter Vertretung für die Geschädigte ( P. K.) unterzeichnet worden. Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat der Beklagte die Sachverständigengebühren direkt mit dem Kläger abgerechnet und damit die Abtretungserklärung anerkannt.

Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen KfZ-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der in Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, NJW 2006, 2472 f.).

Der Kläger hat mit dem Auftraggeber keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gem. § 632 BGB. Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen KfZ-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht. Neben dem Grundhonorar ist der Sachverständige auch zur separaten Abrechnung von Nebenkosten grundsätzlich berechtigt.

Soweit der Beklagte vorliegend Einwendungen gegen die Höhe der Nebenkosten erhebt, kann er damit nicht gehört werden. Der Beklagte kann dem Kläger nur die Einwendungen entgegenhalten, die er auch der Geschädigten hätte entgegenhalten können (§ 404 BGB). Die Beurteilung der Frage, welche Schadensbeträge vom Schädiger zu erstatten sind, ist nämlich unabhängig davon zu beantworten, ob der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht oder der Abtretungsempfänger/Zessionar. Durch die Abtretung verändert sich naturgemäß nicht der Inhalt der Forderung.
Es kommt somit nich darauf an, ob dem Kläger bewusst war, dass er eine von dem Beklagten behauptete überhöhte Vergütung verlangt, sondern ausschließlich darauf, ob die Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass ein anderer Sachverständiger geringere Kosten verlangt hätte. Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nur wenn die Geschädigte erkennen kann, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, VI ZR 225/13 -recherchiert nach juris-). Für die Annahme derartiger Umstände gibt es keinerlei Anhaltspunkte und hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Amtsrichterin des AG Neubrandenburg verurteilt im schriftlichen Verfahren die LVM-Versicherung in Münster zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (AG Neubrandenburg – 102 C 126/14 -). –

  1. Hannes Quaterkamp sagt:

    Langsam wird die eifrige LVM-Versicherung auch bundesweit bekannt, wenn auch die Argumentation für die rechtswidrigen Kürzungen bekanntlich überholt sind. Aber je mehr Schädiger davon erfahren, um so deutlicher spricht sich das unglaubwürdige SERVICEPROFIL dieses Vereins herum. Der Mensch lernt eben an den Dingen. Anfang der Woche gibt es noch ein fast druckfrisches Urteil gegen den LVM aus Lüdinghausen, habe ich mir gerade sagen lassen.

    Hannes Quaterkamp

  2. D.H. sagt:

    Verrehrte Leserinnen und Leser von captain-huk.de,

    auch der LVM aus Münster ist inzwischen wegen rechtswidriger Schadenersatzkürzungen bei entstandenen Gutachterkosten hier immer häufiger im Gespräch, was Mitbewerber, die korrekt regulieren, vielleicht freuen wird.

    Auch pompöse Internetauftritte des LVM können über dieses Dilemma nicht hinwegtäuschen und der Beschwerdeservice des LVM , hier einmal lobend herausgestellt, istoffensichtlich nicht mehr als ein Lippenbekenntnis nach dem Motto: „Wir tun mal so, als ob……“. Alles beschränkt sich dabei jedoch auf Schaulaufen und durchschaut ist auch die mit den Honorarkürzungen verbundene Absicht. Dass diese rechtswidrig und unlogisch bis zur Halskrause sind mit eindeutigem Verstoß gegen das Grundgesetz, ist ein anderes Thema. Zuletzt war das Urteil des AG Neubrandenburg eine durch das Regulierungfsverhalten ausgelöste Antwort darauf.

    Nunmehr musste sich – auch mal wieder- ein VN des LVM als Schädiger sogar vom AG Lüdinghausen bestätigen lassen, dass seine LVM-Versicherung keine korrekte Regulierung der entstandenen Gutachterkosten vorgenommen hat und ihm vielmehr beschwichtigend in Aussicht
    gestellt hatte, alles für ihn in die Hand zu nehmen. Dass diesen Versprechungen kein Erfolg beschieden war, kann der verurteilte VN nunmehr im Urteil des AG Lüdinghausen nachlesen. Hoffentlich wird ihm damit auch bewusst, dass seine eigene Versicherung ihn quasi fahrlässig als Kanonenfutter missbraucht und instrumentalisiert hat. Ein toller Kundenservice,wie ich meine und vom defizitären Service- und Rechtsverständnis einmal ganz abgesehen. Ein Spielbankbesuch wäre wahrscheinlich interessanter und erfogreicher. Hier nun das aktuelle Urteil des AG Lüdinghhausen:

    12 C 229114 vom 17.12.2014
    Amtsgericht Lüdinghausen
    IM NAMEN DES VOLKES
    Urteil
    In dem Rechtsstreit
    des Herrn.

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.
    ,

    gegen
    Herrn,
    Beklagten.
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,

    hat die 12. Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts Lüdinghausen
    im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2014
    durch die Richterin XXXX
    für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
    Rechtsanwaltskosten in Höhe von 33,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    (Ohne Tatbestand gern. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
    I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 25.70 EUR aus §§ 7 StVG. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 249 Abs. 2 S.1.

    Dem Kläger steht ein restlicher Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 21.07.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Die vollständige Einstandspflicht für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
    Der Geschädigte durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.

    Die Sachverständigenkosten sind erforderlich. wenn sie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH. NJW 2005. 356.357). Dabei trifft den Geschädigten grundsätzlich die aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB erwachsende Pflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg des Schadensbehebung zu wählen. wobei er nicht verpflichtet ist, zu sparen oder sich so zu verhalten, als wäre er für den Schaden selbst verantwortlich (BGHZ 115. 364.369). Es ist vielmehr bei der Prüfung, ob der Geschädigte seine Pflicht zur Schadenminderung verletzt hat eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. was bedeutet. dass Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnismöglichkeiten zu nehmen ist.

    Deshalb bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH. Urteil vom 11.02.2014. Az. VI ZR 225/13; zitiert nach juris).

    Die Angemessenheit der Höhe des von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars i.H.v. 335,00 EUR, welches sich im Übrigen innerhalb des Honorarkorridors der Honorarumfrage des BSVK hält, wird von der Beklagten offensichtlich nicht bestritten.

    Soweit die Beklagte die Höhe der abgerechneten Nebenkosten für unangemessen hält und Kürzungen vorgenommen hat, ist dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten nicht über den Vergleichswerten der BSVK-Honorarbefragung für die maßgebliche Schadenshöhe liegen.

    Der Auffassung der Beklagten, einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung seien deshalb nicht zu erstatten. da sie bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, steht entgegen, dass sämtliche abgerechneten Nebenkostenpositionen in der BSVK Honorarumfrage neben dem Grundhonorar als Nebenkostenposition aufgeführt sind.

    Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten kann sich das Gericht an der vom BSVK vorgenommenen Honorarbefragung orientieren.

    Zudem musste der Geschädigte die Ergebnisse dieser Umfrage aber auch nicht kennen. Eine Kürzung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge darf nicht allein deshalb erfolgen. weil die Sätze der Honorarumfrage des BSVK überschritten sind (BGH, V1 ZR 225/13 vom 11.02.2014. zitiert nach juris).

    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind grundsätzlich schadensrechtlich ausgleichspflichtigs, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet gar selbst verschuldet hat.

    Dass der Geschädigte im vorliegenden Fall von vorneherein hätte erkennen können. dass der Sachverständige übersetzte Nebenkosten abrechnen würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

    Ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensminderung verstoßen hätte, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hätte, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. zumal sich die Abrechnung im Rahmen der in der BSVK Honorarumfrage ermittelten Beträge hält.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1. 288 Abs.1 BGB.
    II, Die Beklagte ist ferner zur Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet gern. §§ 280 Abs. 2. 286 Abs.1 BGB. der diesbezügliche Zinsanspruch aus §§ 286 Abs.1. 288 Abs.1 BGB.
    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11. 711 S. 1,2, 713 ZPO.
    Der Streitwert wird auf 25,70 EUR festgesetzt. XXXX

    XXXX
    Justizbeschäftigte

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „gegen
    Herrn,
    Beklagten.
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte“

    Ja,
    die Kreditwürdigkeit kratzt an diesen Namen des Schädigers und nicht an der der LVM.
    Ein evtl. Schufa Eintrag wirkt sich zum Nachteil des Schädigers aus und nicht bei der LVM.
    Leute die bei solchen Schwindelfirmen u. Roßtäuschern versichert sind, sollen auch ruhig mal Lehrgeld bezahlen. Interessant wird es bei schweren Körperschäden der Unfallopfer, wenn die LVM auch nicht bezahlt (kann, will), aber der Schädiger eine eigene Wohnung oder ein Häuschen hat.
    Was sagt der deutsche Michel dann, ja meine LVM, ja meine Huk, ach ja leider ist auch mein Haus futsch, DAFÜR WAR ICH ABER BEI DER BILLIGSTEN VERSICHERUNG, bei meiner…………

  4. Rumpelstielzchen sagt:

    @DerHukflüsterer
    Ja, mein Lieber, sanfte Verblödung oder verdeckte Entklugung, das ist hier die Frage.-
    Rumpelstielzchen

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