Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.2.2012 – 15 C 7128/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Nürnberg zu den Mietwagenkosten und zu den  Sachverständigenkosten als Lektüre zum Wochenende.  Ich hoffe, dass die Grippewelle Sie verschont hat. Die zuständige Amtsrichterin liegt bei der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde. Bei den Sachverständigenkosten legt das Gericht nicht das von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegte Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage zugrunde. Vielmehr weist die zuständige Amtsrichterin auf die kartellrechtlichen Bedenken gegen das Gesprächsergebnis hin. Mich wundert, dass seitens der HUK-Coburg immer noch dieses Gesprächsergebnis überhaupt erwähnt wird. Preise aufgrund von Sondervereinbarungen (VW-Urteil des BGH!) können kein Maßstab sein.  Warum ignoriert die HUK-Coburg die Rechtsprechung des BGH? So dumm können die in Coburg doch nicht sein, oder? Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Ein sonniges Wochenende wünscht
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 15 C 7128/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Streithelfer:

Sachverständiger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlungvom 28.02.2012 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit 16.07.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nich zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 398,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigen- und Mietwagenkosten in Höhe von 398,60 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

1. Mietwagenkosten

Hinsichtlich des Vermittlungsangebots der Beklagten schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Landgerichts (Urteil 20.7.11, 8 S 8758/10) an. Auch wenn bei Erhalt des Schreibens vom 16.6.2011 bereits ein Mietfahrzeug für die erst ab 28.6.11 vorgesehene Reparatur reserviert war, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, sich bei der Beklagten um ein günstigeres Mietfahrzeug zu bemühen, sodass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Auch nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nach wie vor beweispflichtig dafür, dass zum Reparaturzeitpunkt 28.6.11 tatsächlich ein gleichwertiges Fahrzeug zu dem angegebenen Preis zur Verfügung gestellt hätte werden können. Der vorgelegte pauschale Internetauszug der Fa.Sixt vom 4.10.11 ist hierfür als Nachweis nicht ausreichend. Der benannte Mitarbeiter der Beklagten ist kein geeignetes Beweismittell. Im angeführten Verfahren wurde vorgelegt eine Konkrete Auskunft eines Mietwagenunternehmens zur Verfügbarkeit eines konkreten Fahrzeugs und Preisangabe im maßgeblichen Zeitraum. Auch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 23.12.2011 wurde kein weiterer Beweis angeboten. Ein Nachweis ist daher nicht geführt.

Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Mietpreisliste Modus zum Anmietzeitpunkt. Dies war vorliegend die Schwacke-Mietpreisliste 2011.

Der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist als Ausgangsbasis die Schwackeliste zugrunde zu legen, die die im Anmietzeitraum maßgeblichen Tarife abbildet. Dies ist nicht die Liste, die im Anmietzeitraum bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Anmietzeitraum relevanten Tarife widerspiegelt. Nachdem die jeweiligen Erhebungen zu den Tarifen jeweils regelmäßig im Monat April beginnen (so das Vorwort („Editorial“) zur Schwackeliste), ist der 01.04. der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der Liste. Hier erfolgte die Anmietung vom 28.06.2011 bis zum 01.07.2011, so dass die Schwackeliste 2011 maßgeblich ist.

Dem Gericht sind die durch die Beklagtenpartei vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrundlage bekannt. Sie stellen jedoch keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Es ist zwar zutreffend, dass die Schwacke-Mietpreisliste nicht die einzige zulässige oder denkbare Schätzgrundlage ist, sie ist jedoch eine der möglichen anerkannten Schätzgrundlagen, wie dies auch mehrfach vom BGH in Kenntnis der Diskussion festgestellt wurde. Die anderweitigen Schätzgrundlagen weisen ebenfalls Mängel auf und erscheint dem Gericht jedenfalls nicht geeigneter als die Schwacke-Mietpreisliste. Nach Ansicht des Gerichts ist aus den von der Beklagten vorgelegten „Vergleichsangeboten“ aus den Internetportalen der einschlägigen „großen“ Vermieter nicht auf die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste zu schließen. Erforderlich i.S.v. § 249 BGB ist nicht nur der auf dem Markt angebotene billigste Preis, vielmehr die nach den allgemeinem Verständnis auf dem relevanten Markt üblicherweise verlangten Preise. Zur Ermittlung dieses Preises greift das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf die Schwacke-Mietpreisliste zurück. In deren Ermittlung sind ebenfalls besonders günstige Angebote eingeflossen, wie sich aus den Angaben in der Spalte maximal/minimal ergibt.

Jedenfalls aber genügt es zum Ausgleich eventueller in die Preisermittlung eingeflossener überhöhter Tarife einen Korrekturabschlag vorzunehmen. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung: im Landgerichtsbezirk schließt sich das Gericht für die Schwacke-Mietpreisliste 2011 insoweit der Schätzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Entscheidungen vom 13.7.2011 (Az: 8 S 4302/11) und vom 25.1.2012 (Az: 8 S 9381/11) an, wonach vom Normaltarif gemäß Schwacke-Liste ein 17 %-iger Abschlag zu machen ist. Da hier die Schwacke-Liste für das Jahr 2011 eine enorme Preissteigerung beinhaltet und hier auch teilweise Nebenkosten in den Grundpreisen mitberechnet, hält das Gericht hier den vom Landgericht Nürnberg-Fürth vorgenommenen Abschlag von 17 % für gerechtfertigt.

Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien war das geschädigte Fahrzeug des Klägers in Mietwagenklasse 6 einzuordnen.

Die Eigenersparnis schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 3 %.

Bei der Verwendung von Schätzlisten ist bei längeren Mietzeiten – wie sie auch hier streitgegenständlich sind – zu berücksichtigen, dass sich hieraus ein Kostenvorteil für den Mieter ergibt (Regler in Stiefel/Maier, AKB 18, Aufl. SE Rn. 68). Die Kammer trägt der Kostendegression dadurch Rechnung, dass sie auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt (hier: Wochentarif) und diesen auf die Zahl der konkreten Miettage herunterrechnet (vgl. die der Entscheidung BGH VersR 2008, 1706 zugrunde liegende Berufungsentscheidung). Für die hier unstreitig maßgebliche Mietwagenklasse 6 ergeben sich damit ausgehend von 3-Tagespauschale mit 387 € bei 4 Tagen 516 €.

Unter Anwendung des Modus ergibt sich so bei einer Anmietdauer von 4 Tagen für das Postleitzahlengebiet 911, Fahrzeugklasse 6, Schwackeliste 2011 folgende Abrechnung:

4/3 Tagespauschale                              516,— €

./. 3 % Eigenersparnis                           15,48 €

Mietwagengrundkosten                       500,52 €

abzüglich 17%                                        85,08 €

Erstattungsfähige Mietwagenkosten    415,44 €

Die geltend gemachte Mietwagenrechnung über 404,60 € liegt unter diesem Betrag und ist daher vollumfänglich erstattungsfähig. Abzüglich von der Beklagten vorgerichtlich gezahlter 233,24 € ergibt sich eine noch offene Mietwagenforderung von 171,36 €.

2. Sachverständigenkosten

Der Sachverständige … erstellte gemäß Auftrag der Klägerin vom 21.6.2011 über das klägerische Fahrzeug ein Schadensgutachten und stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.771,24 € brutto in Rechnung. Der Sachverständige kalkulierte den Reparaturschaden am Fahrzeug auf 3.272,20 € netto. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten 554,00 €.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch dies Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich, und zweckmäßig war, vgl. Palandt, BGB, 69. A, § 249 Rn.58. Dies ist bei einem Sachschaden in Höhe von 3.272,20 € netto der Fall.

a. Honorarvereinbarung

Der Kläger hat mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung geschlossen. Diese Honorarvereinbarung befand sich auf der Rückseite des von der Klägerin unterzeichneten Auftrags zur Gutachtenerstellung vom 21.06.2011. Auf der vom Geschädigten unterzeichneten Vorderseite heißt es: Frau … beauftragt hiermit das Sachverständigen- und Ingenieurbüro … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gem. umseitigen Werkvertrag mit Honorarvereinbarung.“ Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel am Zustandekommen und Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Dass die Klägerin sich bei Auftrags-Unterzeichnung über die Kostenhöhe keine Gedanken gemacht und die auf der Rückseite abgedruckte Kostentabelle über Grundhonorar und einzelne Nebenkosten nicht durchgelesen hat, hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung keinen Einfluss. Der Sachverständige hat die Erstellung des Gutachtens zu den von ihm auf der Rückseite aufgeführten Kosten angeboten und die Klägerin hat dies ausdrücklich angenommen.

Angesichts der Honorarvereinbarung besteht daher kein Anlass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Befragung/VKS-Befragung zu ermitteln. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen auch bezahlt.

Auch die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten und deren Höhe waren zwischen den Parteien vereinbart.

Der Einwand der Beklagten, dass die tatsächlichen Kosten bei einzelnen Positionen geringer seien, läuft daher ins Leere. Die Beklagte verkennt zudem, dass zu den reinen Materialkasten auch noch der Anschaffungs- und Unterhaltungsaufwand sowie ggfs. Arbeitsaufwand z.B. für das Erstellen von Kopien zu berücksichtigen ist.

Die Erstellung von 3 Ausfertigungen des Gutachtens ist erforderlich. Die geschädigte Partei benötigt – wie die Beklagte selbst vorträgt – idR mindestens 2 Exemplare. Hier benötigte die Klägerin nach ihren Angaben ein weiteres Exemplar für Mercedes-Benz. Ein weiteres Exemplar ist für die Handakte des Sachverständigen. Das Originalgutachten erhält idR die gegnerische Haftpflichtversicherung. Selbstverständlich kann auch das Porto für die Übersendung des Gutachtens vereinbarungsgemäß abgerechnet werden.

Auch die Kosten für den Vorabbericht sind zu erstatten. Dessen Erstellung und Versendung an die Werkstatt ist nicht in der Unkostenpauschale des Klägers enthalten, da es sich um Kosten handelt, die beim Sachverständigen anfallen und dem Kläger von diesem in Rechnung gestellt wurden und vom Kläger bezahlt und damit bestätigt wurden. Nach Angaben der Klägerin wurde ein Vorabbericht für die Reparaturwerkstatt benötigt.

Der Einwand, dass bestritten werde, dass der Sachverständige nicht aus anderen Gründen bereite vor Ort der Begutachtung in Hiipoltstein gewesen sei und daher keine Fahrtkosten entstanden seien, ist ins Blaue hinein von der Beklagten aufgestellt und unsubstantiiert.

Zusatzkosten für Lichtbilder werden von Sachverständigen üblicherweise berechnet. Diese sind auch in der Tabelle zur BVSK-Befragung 2010/2011 ausdrücklich gesondert aufgeführt. Wieviele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, ist nicht geregelt und liegt im Ermessen des Sachverständigen. Die dokumentierten Schäden am Klägerfahrzeug betrafen verschiedene Fahrzeugteile , 17 Lichtbilder sind hier durchaus als erforderlich anzusehen. Dass zur Kostensteigerung hier willkürlich derselbe Schaden abgelichtet wurde, ist nicht ersichtlich.

b.Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt, eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, vgl. BGH, NJW 2005, S. 1108 ff. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht läge daher nur dann vor, wenn die abgerechneten Sachverständigenkosten des Streithelfers, des Sachverständigen … für die Klägerin erkennbar deutlich über den ortsüblichem.Sachverständigenkosten lägen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

Den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 24.01.2011, Az. 423 C 11179/10). Nicht abzustellen ist hingegen auf das beklagtenseits angegebene BVSK-Geeprächsergebnis. Hierauf muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen. Es bestehen auch erhebliche kartellrechtliche Bedenken dagegen, wenn der Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen und Haftpflichtversicherer für Dritte bindend Preisabsprachen treffen wollen.

Wie der BGH (NJW 06, 2472) ausgeführt hat, bewegt sich regelmäßig die übliche Vergütung auf dem Markt innerhalb einer bestehenden Bandbreite. Diese Spanne ermittelt das Gericht anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Insoweit erscheint diese Liste eine geeignete Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des marktüblichen Preises.

Die Befragung durch den BVSK stellt eine Umfrage des größten Zusammenschlusses der freiberuflichern qualifizierten Kfz.-Sachverständlgen in Deutschland dar. Wie sich aus der Vorbemerkung o. g. Liste ergibt, wurden hierbei die Sachverständigen nach dem üblicherweise berechneten Honorar befragt.

Keinesfalls kann, wie dies in einigen vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidungen anklingt, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die dort wiedergegebenen Preise nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt wurden, sondern durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter, wie dies im Ersatzmietwagengeschäft der Fall ist. Für einen solchen „Sondermarkt“ fehlt es bei der Vergütung der Sachverständigen an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, worauf auch der BGH (NJW 07, 1450) hinweist.

Für den vorliegenden Schadensfall ergeben sich bei Zugrundelegung der BVSK-Liste damit folgende übliche Vergütungsbeträge:

Das Grundhonorar ist mit EUR 444,- € in Ansatz zu bringen.

Hierbei wird, wie auch für die folgenden Bewertungen, der Honorarkorridor HB V der Liste herangezogen, da innerhalb der dort angegebenen Spanne 50 % bis 60 % der Gutachter, mithin der Durchschnitt abrechnet.

Der klägerische Kfz.-Schaden ist nach den Reparaturkosten netto, mithin in Höhe von 3.272,20 € anzusetzen und daher in die Schadensrubrik bis EUR 3.500 netto einzuordnen.

Innerhalb der sich für diese Schadenshöhe in HB III ergebenden Bandbreite ist im Rahmen der Schätzung durch den Tatrichter regelmäßig vom Mittelwert auszugehen, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen (s. Rn. 16 zu § 632 BGB, Palandt).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich ein Grundhonorar, wie angegeben, mit EUR 444,00 netto.

Die Nebenkosten schätzt das Gericht nach dem Mittelwert entsprechend der Auswertung der Nebenkosten in der BVSK-Befragung, HB V Korridor. Diese belaufen sich insgesamt auf EUR 171,11 netto.

Die vom Sachverständigen üblicherweise geforderte Fahrtkostenpauschale liegt im HB V-Korridor zwischen 19,29 EUR und 20,44 EUR; ihr Mittel beträgt damit 19,86 EUR.

Für die gefertigen 17 Lichtbilder ist pro Foto der It. HB V mittige Betrag von EUR 2,31 insgesamt EUR 39,35, in Ansatz zu bringen.

Dass für die Handakte gesonderte Kosten in Rechnung gestellt werden, ist nach der BVSK-Befragung nicht üblich. Es fehlt auch klägerseits an jeglicher näherer Darlegung, aus welchen Gründen dies im streitgegenständlichen Fall anders bewertet werden sollte.

Für Porto, Telefon und den vom Kläger dargelegten Schreibaufwand bezüglich des Vorabberichts ist nach dere BVSK-Auswertung ein pauschaler Ansatz von EUR 23,57 bis EUR 32,15 üblich. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Beträge von EUR 3,75, EUR 0,45 und EUR 10,80 sind daher nicht zu beanstanden.

Für die drei Duplikate des Gutachtens, das aus 12 Seiten besteht, mithin aus insgesamt 36 Schriftkopien ist der vom Sachverständigen pro Seite berechnete Betrag von EUR 0,75 nicht zu beanstanden, da entsprechende Nebenkosten nach der Auswertung in der BVSK-Befragung üblicherweise sogar höher in Ansatz gebracht werden. Insgesamt ergeben sich damit erstattungsfähige EUR 27,00.

Auch die 34 Lichtbildduplikate mit 1,00 EUR pro Stück liegen innerhalb des üblichen Nebenkostenbereichs gem. HB V, sodass EUR 34,00 angemessen erscheinen.

Welches Büromaterial der Sachverständige mit 1,00 EUR berechnet hat, ist dagegen nicht nachvollziehbar dargelegt. Diese Position konnte nicht berücksichtigt werden.

Für die 12 Schreibseiten ist ein Mittelbetrag aus dem HB V-Korridor von EUR 3,11 anzusetzen, so dass die abgerechneten 3,- € pro Seite nicht zu beanstanden sind und sich insoweit insgesamt EUR 36,00 ergeben.

Insgesamt sind daher erstattungsfähig Sachverständigenkosten von netto 615,11 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, brutto folglich 731,98 €.

Abgerechnet hat der Sachverständige 771,24 €, also 40,-€ oder lediglich knapp 6 % über dem nach der Schätzgrundlage ermittelten Durchschnittspreis. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Klägerin ist bei einer derartig geringfügigen Überhöhung nicht feststellbar.

Die Sachverständigenkosten von 771,24 € sind daher erstattungsfähig. Abzüglich von der Beklagten vorgerichtiich bezahlter 554,- € verbleibt eine offene Forderung von 227,24 €.

3. Berufung

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Beklagte hat lediglich den Antrag gestellt, für den Fall, dass das Gericht der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 20.7.2011 betreffend Vermittlungsangebot nicht folgt, die Berufung zuzulassen. Dieser Entscheidung hat sich das Gericht in rechtlicher Hinsicht jedoch angeschlossen, jedoch die erforderlichen Tatsachen nicht für nachgewiesen erachtet.

4. Kosten: §§ 91, 101 ZPO.

5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.2.2012 – 15 C 7128/11 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.2.2012 – 15 C 7128/11 -.
    Freitag, 23.03.2012 um 14:14 von Willi Wacker

    Sehr geehrter Willi Wacker,

    zwar wird man im Ergebnis dieses Urteil als zufriedenstellend einordnen, was allerdings immer auch von der Sichtweite abhängt.

    Positiv sind in den Entscheidungsgründen die relativ umfangreichen Ausführungen zur Honorarvereinbarung, die oftmals übergangen wird (s.u.a. das „Paradeurteil“ der HUK-Coburg, des AG Bochum).

    Aber auch zuvor ist der Hinweis auf die Auslegung des § 249 BGB beachtenswert, denn hier wird zutreffend abgestellt auf die Erforderlichkeit, ein Beweissicherungs-Gutachten einzuholen zu dürfen.

    Eindeutig und zutreffend ist auch die folgende Passage aus den Entscheidungsgründen:

    „Angesichts der Honorarvereinbarung besteht daher kein Anlass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Befragung/VKS-Befragung zu ermitteln.“

    Es geht also ex post überhaupt nicht mehr um eine „Ermittlung“ der Sachverständigenkosten und dazu hat u.a. der BGH ja auch deutliche Hinweise gegeben und überdies im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ergänzt, das auf Grund der Situation des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen im Ergebnis sogar überhöht abgerechnete Sachverständigenkosten reguliert werden.
    müssten.

    Soweit seitens der HUK-Coburg, versteckt bei den Zwergen hinter den sieben Bergen, dem Geschädigten immer wieder ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet wird, der die Vorgehensweise der HUK-Coburg legitimieren soll, sind in Abstellung auf das bereits Gesagte die Ausführungen in diesem Urteil unverständlich, denn hier wird wieder gerechnet und verglichen, was das Zeug hält und als ob es sich um die Abarbeitung einer werkvertraglichen Auseinandersetzung handeln würde, was seitens der HUK-Coburg-Anwälte ja auch das erklärte Ziel ist.

    Gleichwohl ist es ein Phänomen,dass Richterinnen und Richter auf diese Masche immer wieder hereinfallen und sich dann sogar noch veranlaßt sehen, ein Sachverständigen-Gutachten zur Erforderlichkeit, Angemessenheit,Ortsüblichkeit eines abgerechneten Honorars einzuholen. Wenn aber ein Richter oder eine Richterin ex post hier nicht spontan zu einer Einschätzung finden kann, um wieviel weniger ist dann ein rechtlich und in der Sache unbedarftes Unfallopfer dazu in der Lage ?

    Wenn man in der Regel sicher unterstellen darf, dass es sich bei einem Unfallopfer um einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen handelt , so werden genau diese Eigenschaften mit der Schaderersatzkürzungspraxis bei den Sachverständigenhonoraren diskriminierend von der HUK-Coburg in Abrede gestellt. Genau zu diesem Punkt habe ich in den Entscheidungsgründen vieler Urteile noch keine Ausführungen gefunden und vielleicht kann der geneigte Leser mir hier eine Erkenntniserweiterung vermitteln.

    Folgende Passage in den Entscheidungsgründen bringt mich immer wieder zur Weißglut,weil von der Sache her völlig überflüssig, wenn es da heißt:“Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen.“

    Was sind die Gründe für einen solchen Überlegungsansatz ?

    Richtig ist, dass er „den Markt“ überhaupt nicht erforschen kann, denn die bezugsrelevante Schadenhöhe steht erst fest, wenn die Arbeit getan ist und dabei fälschlicherweise idealisiert unterstellen zu wollen, dass alle Sachverständigen auch ein qualifiziertes , verkehrsfähiges und versicherungsunabhängiges Beweissicherungs-Gutachten zur Verfügung stellen würden, ist hochgradig praxisfremd, was zumindest praxiserfahrene Richter wissen dürften.

    Der BGH, hat also die wirklichkeitsnahe Situation durchaus realistisch und damit praxisbezogen eingeschätzt, wenn er zum Ausdruck gebracht hat, das eine Überprüfung der entstandenen und abgerechneten Sachverständigenkosten aus einer Sichtweite „ex post“ nicht veranlaßt ist.

    Bereit diese Sichtweite macht die Fragwürdigkeit der seitens der HUK-Coburg verfolgten Kürzungspraxis deutlich und zumindest muss es ansatzweise verwundern, dass hierauf seitens der Gerichte bisher kaum eingegangen worden ist.

    Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen dann weiter ausgeführt:

    „Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht läge daher nur dann vor, wenn die abgerechneten Sachverständigenkosten des Streithelfers, des Sachverständigen … für die Klägerin erkennbar deutlich über den ortsüblichem.Sachverständigenkosten lägen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.“

    Warum ist bezüglich einer solchen Überlegung eine Anmerkung veranlaßt ?

    Es gibt keine „ortsüblichen“ Sachverständigenkosten abgesehen von der Annahme, dass alle am Ort ansässigen Sachverständigenbüros sich dem Honorardiktat der Huk-Coburg beugen würden.

    Hier könne folgende Erkenntnisse nach sorgfältige Recherche vielleicht ein größeres Verständnis vermitteln:

    1.) Zu ca. 100 % wurden in der Vergangenheit alle am Ort ansässigen Sachverständigenbüros schon einmal mit Honorarkürzungen der HUK-Coburg konfrontiert.

    2.) ca 90% dieser Büros rechnen inzwischen nach den „Vorgaben“ der HUK-Coburg ab, aber nur in Kenntnis der Tatsache, dass in einem bestimmten Schadensfall die Huk-Coburg der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist und man sich den Ärger mit dieser Versicherung ersparen möchte. Ansonsten wird nach wie vor „normal“ mit großer Bandbreite abgerechnet.

    3) Die Huk-Coburg unterstellt bei ihrer Honorarkürzungspraxis ex post die Vorlage eines „Routinegutachtens“, was man immer darunter verstehen mag. Der Rahmen der Leistungserbringung wird damit nicht deutlich und überprüfbar gemacht. Die Eigenschaften „versicherungsunabhängig“ und „verkehrsfähig“ nach den sog. Mindestanforderungen bleiben bezüglich des Beurteilungsansatzes dabei im Dunkeln.

    Bereits an diesen wenigen Punkten wird deutlich dass es eine „Ortsüblichkeit“ nicht gibt zumal Kfz-Sachverständige vielfach auch überregional tätig sind und man sich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang den Begriff der „Üblichkeit“ zunächst einmal verdeutlichen sollte, bevor man den Begriff einer imaginären Ortsüblichkeit in den Focus stellt.

    Wenn in diesem Urteil zunächt ausgeführt wurde, dass angesichts der Honorarvereinbarung daher kein Anlass bestehe gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Befragung/VKS-Befragung zu ermitteln, dann aber gleichwohl wieder ex post akribisch darauf sehr detailliert abgehoben wird, wird das Anlaß sein müssen,zu der Frage nach dem „warum“ und hierzu bitte ich vor allen Dingen die mitlesenden Richterinnen und Richter sowie die Juristen ansonsten um ihre geschätzte Meinung.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  2. Günther Grünberg sagt:

    Hallo Herr G.v.H.,
    Sie haben ja so Recht. Sicherlich ist das widersprüchlich, zunächst zu argumentieren, dass aufgrund der Honorarvereinbarung ein Anlass für die Ermittlung der „ortüblichen“ Sachverständigenkosten an Hand der BVSK bzw. VKS-Honorarbefragung nicht besteht und dann andererseits die Kosten akribisch auseinanderzunehmen. Völlig einverstanden. Das liegt m.E.aber daran, dass trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung die HUK-Coburg und die von ihr beauftragten Anwälte sich einen Kehricht um diese Rechtsprechung kümmern. Bewußt unrichtig wird die Beweislast des Geschädigten aufgebürdet. Der Sachverständige ist aber unstreitig Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Wenn der Schädiger die Rechnung seines Erfüllungsgehilfen muniert, so muss er sich an seinen Erfüllungsgehilfen wenden. Dem Geschädigten kann er nicht § 254 BGB entgegen halten. Auf das Thema der Erforderlichkeit und der Beweislast hatten Imhof und Wortmann in ihrem Aufsatz in der DS 2011 zutreffend hingewiesen. Leider richten sich zu wenige Richterinnen und Richter danach.
    Die Sachverständigenkosten sind eine Schadensposition, die der Geschädigte auslösen darf, ohne ihre Höhe vorher zu kennen und kennen zu müssen, sofern ihm kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann.

    Sehr geehrter Herr G.v.H., die HUK-Coburg will das einfach nicht lernen, weil es nicht in ihr Konzept der Schadensregulierungsminimierung passt. Deshalb muss die Coburger Firma auch mit SV-Kosten-Sammelklagen so unter Druck gesetzt werden, dass Schadenskürzungen bzgl. der Sachverständigenkosten unwirtschaftlich werden. Darüber hinaus müssen die Kunden der HUK-Coburg von den Geschädigten persönlich vor den Kadi gezerrt werden. Sie sind ja immerhin die direkten „Unfallpartner“. Wie Du mir, so ich Dir. Wenn Du mein Auto beschädigst, dann führe ich den Prozess gegen Dich persönlich, weil Deine Versicherung nicht rechtskonform reguliert.
    Es muss praktisch die Rechtsstreitjagd vor dem Kadi auf die Unfallverursacher direkt eröffnet werden. Halali!
    Nur unzufriedene eigene Versicherungskunden bringen die HUK-Coburg zur Umkehr. Nur dann, wenn die Versicherten erfahren, in was für einer Billigversicherung sie sind, da sie sogar noch vor den Kadi gezerrt werden müssen, weil ihre Versicherung mit dem blanken Schild nicht korrekt Schadensersatz leistet, nur dann laufen die Versicherten von der HUK-Coburg davon. Also packen wir es gemeinsam an. Es ist noch viel zu tun.

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Willi Wacker
    @ G.v.H

    Sehr geehrte Herren,

    an diesem Urteil des AG Nürnberg ist mir die Höhe der Nebenkosten aufgefallen, die deutlich im Widerspruch steht zu der Einschätzung des LG Saarbrücken hinsichtlich eines „Limits“.

    Dabei stelle ich mir immer wieder vor,es gäbe eine solche „Regelung“/Beschränkung auch bei Gutachten für die Gerichte. Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung würde zweifelsohne dadurch in Frage gestellt oder sehe ich das falsch ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,
    wenn Sie mich direkt ansprechen, will ich auch direkt antworten. M.E. ist die Rechtsprechung des Berufungssenats des LG Saarbrücken nicht BGH-konform. Es wäre daher wünschwensert, wenn der BGH noch einmal Gelegenheit hätte grundsätzlich zu den Sachverständigenkosten zu entscheiden, zumal zwischenzeitlich der IV. Zivilsenat mit IV ZR 251/10 unter Bezug auf OLG Jena (in MDR 2008, 211) entschieden hat, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (Bezug auf BGH NJW 2005, 356 und BGH NJW-RR 1989, 953). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena aaO). Daher ist der Normalgeschädigte als Laie immer berechtigt, um seinen Unfallschaden beziffern zu können, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Dabei ist ihm im Zeitpunkt der Beauftragung, und darauf kommt es an, nicht bekannt, wie hoch die Kosten des Sachverständigen ausfallen werden. Insoweit darf der Geschädigte Kosten auslösen, deren Höhe er nicht kennt und nicht kennen kann, da es eine Vergleichspflicht nicht gibt und wegen der unterschiedlichen Berechnungen auch nicht geben kann. Bekanntlich bestimmt sich das werkvertraglich zu bestimmende Honorar erst nach Fesrtigstellung des Gutachtens, da der Sachverständige bei Routinegutachten, wie Kfz-Schadensgutachten, die Grenzenzen des ihm eingeräumten ermessens nicht übersteigt, wenn er in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Der BGH – VI. Zivilsenat hat die so vorgenommene Abrechnung bestätigt und ein so berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Schaden gem. § 249 BGB angesehen, der vom Schädiger zu ersetzen ist.
    Insoweit ist die Entscheidung des IV. Zivilsenates vom 11.1.2012 – IV ZR 251/10 – nicht uninteressant. Sollte vielleicht hier auch eingestellt werden. Siehe besonders die Ausführungen des Senats unter Rdnrn. 15 und 16 des Urteils. Jetzt haben schon drei Senate über die Sachverständigenkosten entschieden, so dass es Zeit wird, dass der VI. Zivilsenat auch noch einmal grundsätzlich zu entscheiden hat, damit einmal Ruhe an der Front ist.
    Einen schönen Sonntag
    Ihr Willi Wacker

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    @ G.v.H
    @Dipl.-Ing. Harald Rasche Samstag, 24.03.2012 um 17:39
    „Dabei stelle ich mir immer wieder vor,es gäbe eine solche “Regelung”/Beschränkung auch bei Gutachten für die Gerichte. Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung würde zweifelsohne dadurch in Frage gestellt oder sehe ich das falsch ?“

    Hallo Herr Rasche,
    diese Regelung/Beschränkung würde eine bundesweite Debatte über das Thema “ Beweissicherung durch Honorarverzicht“ entfachen!
    Es wäre auch in der privaten Beweissicherung ein fataler Schlag gegen die Rechte der Geschädigten, wenn der Umfang einer Beweissicherung davon abhängig gemacht würde, was ein einzelner Richter in seiner begrenzten Vorstellung den SV an Honoraranteilen zubilligt .
    Es mögen die 12 LG Urteile von Saarbrücken welche Sie ansprechen zwar eine Umstellung der Honorarposition bzw. der Rechnungstellung bewirken, aber wer sagt, dass deshalb der Rechnungsendbetrag niedriger wird.
    Wenn so ein Richter wie der des Landgerichtes bestimmt dass bestimmte Nebenkosten im Grundhonorar enthalten sein müssen, (der Nachweis ist ja mit Hilfe des zu durchschauenden Gerichtsbeschlusses und des vom Gericht bestellten willigen Sv anhand falscher und selektierter Daten als Alibifunktion erbracht)kann das nicht bedeuten, dass der Werkdienstleistende auf Teile seines Honorar verzichten muss.
    Ich meine, dass dem LG Richter nur nicht bewusst ist, dass wie es der Name Grundhonorar schon sagt, es sich um einen Sockelbetrag handelt, der für eine gewisse Arbeitsleistung grundsätzlich anfällt.
    Dem Richter ist , so wie es sich darstellt, sicherlich lieber dass man variable Kosten, also fallspezifische Besonderheiten nicht transparent in einer Honorarrechnung aufgliedert, sondern möglichst in das früher sogenannte Grundhonorar „hineinwurstelt“.
    Damit wird auch der Begriff „Grundhonorar“ nicht mehr anwendbar sein.
    Man wird zukünftig, zumindestens in Saarland von einem Firsthonorar mit Zwangsintegrierten Nebenkostenanteilen sprechen.
    Dieses „Firsthonorar“ wird allerdings wesentlich höher ausfallen, weil die vorher transparent aufgeschlüsselten Nebenkosten (die auch betriebswirtschaftlich nachweisbar anfallen)jetzt per gerichtlicher Verfügung nun integriert werden müssen.
    Ich kann mir nicht vorstellen, das die Aufforderung, der Betrag XY muss im Grundhonorar enthalten sein, gleichbedeutend ist mit einem staatlich angeordneten Honorarverzicht, weil das m.E. Rechtsbeugung wäre.
    Was bleibt ist eine Umschichtung bzw. Umverteilung der Kosten, bis es wieder zum Rechtstreit um die Höhe des evtl. neu entstandenen Begriffes „Firsthonorar“ geht.

    Eines sollten aber Leute mit einer abgeschlossenen Schulbildung wissen, dass sich die Flüssigkeitsmenge aus 10 Gläsern Schnaps nicht verringert in dem man sie in einer Flasche serviert.
    Vergleicht das doch mal mit dem ewigen Streit um das Grundhonorar u. den Nebenkosten.
    Und wer es dann noch nicht nachvollziehen kann, der soll vergleichsweise 10 Schnäpse aus dem Glas trinken, oder ein paar kräftige Schluck aus der Pulle nehmen.

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