Auch das AG Heilbronn urteilt gegen Versicherung und für die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten

Mit dem am 28.01.2008 verkündeten Urteil hat das AG Heilbronn – 4 C 4428/07 – dem Geschädigten Recht gegeben und ihm gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 154,05 € zugesprochen. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass die Orientierung des Klägers an dem Ergebnis der Honorarbefragung des BVSK ist nicht zu beanstanden ist.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaft­lichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der lnstanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdnr. 37 m.w.N. ) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräum­ten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).

Nachdem das streitgegenständliche Honorar hinter dem Mittelwert zurückbleibt, be­darf es keiner näheren Begründung durch den Kläger. Daher ist der Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 22.10.2007 aufrecht zu erhalten und die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

So das kurze und knappe Urteil des AG Heilbronn, verkündet am 28.01.2008.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Auch das AG Heilbronn urteilt gegen Versicherung und für die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten

  1. Prima, habe gestern auch ein Urteil des Amtsgerichtes Fürth/Odw. erstritten, wonach die HUK das Sachverständigenhonorar in voller Höhe auszugleichen hat.
    Aktenzeichen:1 C 36/08 (10). Die BVSK – Tabelle ist keine verbindliche Abrechnungsgrundlage. Weder das Gericht noch der Geschädigte ist verpflichtet den Markt nach einem „preisgünstigeren“ Sachverständigen zu durchforsten.
    Wird ein anerkanntes Sachverständigenbüro beauftragt, so ist das Gericht auch nicht befugt eine Preiskontrolle durchzuführen.

  2. Wüstenfuchs sagt:

    Rechtsanwalt Thilo Müller Mittwoch, 23.04.2008 um 11:33

    Prima, habe gestern auch ein Urteil des Amtsgerichtes Fürth/Odw. erstritten, wonach die HUK das Sachverständigenhonorar in voller Höhe auszugleichen hat.
    ————————————————————–

    Bitte auch dieses Urteil vollständig einstellen.

    Danke.-

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert