Auch nach der – fehlerhaften – Begründung des Berufungsurteils des Einzelrichters des LG Halle hat die HUK-COBURG noch weitere vorgerichtlich gekürzte Sachverständigenkosten zu zahlen (LG Halle Berufungsurteil vom 17.4.2015 – 1 S 63/14 -).

Hallo verehrte User des Captain-Huk-Blogs,

von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Dazwischen liegt eine Landesgrenze. Zwischen dem gestern abend veröffentlichten Urteil des AG Leipzig und dem jetzt nachfolgend bekannt gegebenen Urteil des LG Halle (Saale) liegen Welten. Während der Richter in Leipzig – zu Recht – die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB überprüft, erlässt der Einzelrichter der Berufungskammer bedauerlicherweise ein Angemessenheitsurteil vom Feinsten. Da es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse war, die vorgerichtlich eigenmächtig die Sachverständigenkosten gekürzt hatte, musste sie gerichtlich in Anspruch genommen werden. Leider ist der erkennende Einzelrichter der HUK-COBURG voll auf den Leim gegangen. Die Aussage des HUK-COBURG-Mitarbeiters war offensichtlich unwahr, wie die HUK-COBURG in einem anderen Verfahren schriftlich einräumen musste, nachdem die Vereidigung der HUK-COBURG-Mitarbeiterin beantragt wurde. Hier drängt sich doch der Verdacht des Prozessbetruges auf? Hier sollte ein Prozess durch eine falsche Aussage zugunsten der einen Partei, bei der der Zeuge auch noch angestellt war,  ausgehen. Das Gericht sollte zu einer günstigen Entscheidung veranlasst werden. Derartiges Verhalten halte ich – gelinde gesagt – für sehr bedenklich, wenn nicht sogar strafrechtlich relevant. Eine Verjährung dürfte noch nicht eingetreten sein, so dass auf Antrag immer noch die zuständige Staatsanwaltschaft ermitteln könnte. Der zuständigen Staatsanwaltschaft sollte auf jeden Fall dieser Vorgang bekannt gegeben werden, ebenso wie Herrn Lütgert vom NDR.  Die entsprechende Bestätigung der HUK-COBURG aus dem anderen Verfahren haben wir zum besseren Verständnis – und zur Entlarvung der HUK-COBURG – unten angefügt. Diese Information kam allerdings  für das hier gegenständliche Zivil-Verfahren leider zu spät. Aber was lernt man daraus: Jeden Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin der HUK-COBURG eidlich vernehmen lassen. Zwar ist auch die falsche uneidliche Aussage strafbar, aber die Strafandrohung des Meineids ist doch gewaltiger. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                          Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.:                                    17.04.2015
1 S 63/14
93 C 3802/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96442 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 30. März durch den Richter am Landgericht M. als Einzelrichter
für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. Juni 2014 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2014 zu zahlen.

b)  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

2.   Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.   Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger – Inhaber eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros – begehrt aus abgetretenem Recht der Geschädigten wegen eines Verkehrsunfalls vom 30. September 2010 von der Beklagten – Haftpflichtversicherung des alleinigen Schadensverursachers – die Erstattung seiner Honorarrechnung. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit. Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die infolge Zulassung statthafte und zulässige Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Haupt- und der Nebenforderung teilweisen Erfolg.

1.
Der Kläger ist Inhaber des abgetretenen Teils der Schadensersatzforderung der Geschädigten.

a)
Die Geschädigte S. hat die Abtretungserklärung am 6. Dezember 2013 abgegeben, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat. Die Geschädigte S. war bis zur Abtretung Inhaberin der nunmehr vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung. Auf die vom Kläger ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die Geschädigte S. sei Eigentümerin des verunfallten Pkw gewesen, kommt es nicht an. Aufgrund der vom Berufungsgericht durchgeführten ergänzen Vernehmung der Zeugin S. steht fest, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht nur Halterin des Pkw sondern aufgrund eines Finanzierungsgeschäfts entweder Leasingnehmerin oder Vorbehaltseigentümerin des Pkw war. Grundsätzlich steht einem Leasingnehmer ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB für die Schäden zu, welche durch die Beschädigung der Sache entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2013, 1 U 27/13, DAR 2014, 93; BGH, Urteil vom 5. November 1991, VI ZR 145/91; BGHZ 116, 22 = NJW 1992, 553). Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Geschädigte S. ihr Besitzrecht aus einem Vorbehaltskauf abgeleitet hätte.

b)
Die Abtretung vom 3. / 6. Dezember 2013 ist wirksam im Sinne des § 398 BGB. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt voraus, dass die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713). Dies ist hier der Fall. Die Abtretungsvereinbarung bezieht sich auf den konkret bezifferten Teil der Schadensersatzforderung für die Inanspruchnahme des Klägers durch die Geschädigte nach dem konkret benannten Schadensereignis. Dass die vom Kläger vorformulierte Abtretungserklärung darüber hinaus auch auf eine frühere – allerdings unwirksame – Abtretung vom 1. Oktober 2010 Bezug nimmt, ist unschädlich.

c)
Der Kläger hat sich im Rechtsstreit auf die Abtretung vom 3. / 6. Dezember 2013 in unverjährter Zeit (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB) berufen und diese in seinem per Telefax am 27. Dezember 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben in prozessual ausreichender Weise den Rechtsstreit eingeführt.

2.
Der  Kläger  hat aufgrund  der wirksamen Abtretungsvereinbarung  grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der durch seine eigene Tätigkeit ausgelösten Vergütung.

a) Grundsätzlich gehören die der Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, m.w.N; vom 30. November 2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; vom 29. November 1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2004, a.a.O; vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, VersR 1974, 90).

Wenn die Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist sie nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes sowie dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 27. November 2014, 4 U 21/14, Juris; vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13, Juris). Dabei ist eine subjektive Schadensberechnung vorzunehmen und auf die spezielle Situation der Geschädigten, das heißt Rücksicht auf ihre spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.).

Diesem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung hat die Geschädigte bei der Beauftragung des Gutachtens genügt. Sie durfte sich damit begnügen, den ihrer Lage als ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; sie war insbesondere nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW2007, 1450; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029), auch wenn das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, bei ihr liegt (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, a.a.O.; vom 12. Juli 2005, VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 = BGHZ 163, 362, 367 f.).

b) Entscheidend für die Bestimmung des erforderlichen Aufwandes im Sinne von § 249 BGB ist, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Für die Erforderlichkeit ist der Geschädigte – hier infolge Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 a.a.O.; vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Letztlich sind nicht die von der Geschädigten dem Sachverständigen rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des von der Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung oder der vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 a.a.O.; vom 11. Februar 2014, a.a.O.).

Hier hat der Kläger sein Honorar der Geschädigten unter dem 5. Oktober 2010 in Rechnung gestellt. Beitreibungsversuche hat er bislang nur gegenüber der Beklagten entfaltet. Der Kläger hat mit der Geschädigten kein konkretes Honorar vereinbart.

Vereinbart wurde am 1. Oktober lediglich, dass der „Rechnungsbetrag (…) ortsüblich der Schadenshöhe“ zu berechnen sei. Genaue Abrechnungspositionen hat sich der Kläger nicht versprechen lassen, indes ist die Geltendmachung von Nebenkosten durch diese offene Formulierung nicht ausgeschlossen. Anders als bei Vereinbarung von konkreten Honorarsätzen oder -spannen schuldet die Geschädigte dem Kläger kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Allerdings reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit (wie ausgeführt) im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.

c) Die von der Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 1. Oktober 2010 eingegangene und vom Kläger mit der Honorarrechnung vom 5. Oktober 2012 konkretisierte Verbindlichkeit war grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 249 BGB.
Welche Kosten des von der Geschädigten beauftragten Sachverständigen im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, ist Sache der nach § 287 ZPO vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung. Insofern hat das Amtsgericht einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern oder anderen Rechtsfehler zu überprüfen hat. Die Kammer sieht daher grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, sofern die amtsgerichtlichen Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

Allerdings sind die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat, weil dessen Sachverständigenbüro „zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle“ gehöre, nicht tragfähig. Nach den Urteilsgründen bleibt offen, welche Relevanz dies für die Höhe der Honorarforderung haben sollte. Auch ein „anerkanntes Sachverständigenbüro“ kann Leistungen zu Preisen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche der Schädiger, sofern der Geschädigte dies erkennen kann, nicht akzeptieren müsste.

Indes führt dies hier für das von der Beklagten zu ersetzende Honorar grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis. Die hilfsweisen Erwägungen des Amtsgerichts, die vom Kläger begehrte Vergütung sei angemessen, weil die Vergütungspositionen sich innerhalb der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) bewegten, genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 287 ZPO; zudem ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte S. eine etwaige Unüblichkeit des Honorars hätte erkennen können.

d) Mit ihren gegen die Nebenkosten gerichteten Angriffen dringt die Beklagte teilweise durch, soweit sie sich gegen die Nebenkosten für „Lichtbilddokumentation-Kopie“ und anteilige „Schreibgebühren/ Bürokosten“ zzgl. Mehrwertsteuer wendet.

aa) Entgegen der amtsgerichtlichen Annahme hat die Beklagte die Schadensersatzforderung der Geschädigten S. in Höhe des vom Kläger geforderten Honorars nicht anerkannt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft – hier der Kläger. Dies hat der Kläger nicht erbracht, weshalb nicht vom Vorliegen eines solchen Anerkenntnisses ausgegangen werden kann.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, aber keine neue begründen und ist deshalb ein Schuldbestätigungsvertrag. Ein solches setzt voraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich deshalb einigen. Wegen dieser weitgehenden Wirkungen müssen aber Angebots- und Annahmeerklärungen der Beteiligten eindeutig feststellbar sein (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Ist der insoweit erforderliche Wille der Parteien nicht ausdrücklich erklärt, kann er deshalb nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Die von der Beklagten unstreitig geleisteten Teilzahlungen lassen keinen Schluss zu, dass sie sich endgültig über das Bestehen ihrer Verbindlichkeit in Höhe der klägerischen Honorarforderung einigen wollte. Insbesondere aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2010 und 14. März 2013, mit denen jene Bedenken gegen die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes äußert und aufgrund der lediglich teilweise geleisteten Zahlungen wird deutlich, dass jene gerade nicht eine schuldbestätigende Erklärung abgeben wollte. Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. November 2008 (IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382) ausgeführt hat, dass aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, so dass darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt, scheidet diese Beurteilung hier aus tatsächlichen Gründen aus. Die Beklagte hat gerade keine ausdrückliche und umfassende Regulierungszusage für das Honorar des Klägers erteilt.

bb) Anders als der Kläger meint, ist es der Beklagten daher nicht verwehrt, die Erforderlichkeit einzelner Rechnungspositionen mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegenden Leistungen habe der Kläger nicht erbracht. Allein die Vorlage der – hier von der Geschädigten nicht beglichenen – Rechnung schließt nicht aus, dass der Schädiger – hier die Beklagte – substantiiert bestreitet, dass der Sachverständige alle von ihm abgerechneten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt hat. Nur die Vergütung solcher Leistungen wird von der Geschädigten geschuldet, die der Sachverständige durchgeführt hat. Demgegenüber schuldet der Schädiger ebenso wenig Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen wie die Geschädigte insoweit eine Vergütung.

Einen solchen substantiierten bestreitenden Vortrag hat die Beklagte gehalten, soweit der Kläger mit seiner Rechnung vom 5. Oktober 2010 Nebenkosten für „Lichtbilddokumentation – Kopie“ von 13,74 €, „Porto/ Telefon/ EDV“ von 33,00 € und „Schreibgebühren/ Bürokosten“ von 18,60 € jeweils zzgl. Mehrwertsteuer geltend macht.

Der Kläger hat zur Stütze seiner Rechnungspositionen unter anderem behauptet, ein Exemplar des ausgedruckten Gutachtens mit einem Originalfotosatz postalisch an die Geschädigte und eine weiteres Exemplar postalisch an die Beklagte versandt zu haben. Dies sowie die entsprechenden Rechnungspositionen hat die Beklagte in substantiierter Weise bestritten. Sie hat behauptet, das für sie bestimmte Exemplar nicht postalisch, sondern ausschließlich auf elektronischen Übermittlungsweg erhalten zu haben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit zeitweilig von ihm erstellten Gutachten an die Beklagte per E-Mail übersandte. Im Ergebnis der am 30. März 2015 durchgeführten Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Beklagte eine Postsendung erhalten hat, die eine CD-ROM mit dem hier gegenständlichen Gutachten nebst Lichtbildern und weiteren Schriftstücken enthielt. Die vom Kläger benannten Zeuge R. und M. – für die Beklagte als Schadenssachbearbeiter tätig – bekundeten glaubhaft, dass das Gutachten durch die Beklagten von einer CD in die elektronische Schadensakte eingespielt wurde. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger eine CD-ROM an die Beklagte versandt und jene diesen Datenträger auch erhalten hat. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger könnten keine Portokosten entstanden sein, ist daher widerlegt.

Indes konnte keiner der vernommenen Zeugen positiv bestätigen, dass ein ausgedrucktes Gutachtenexemplar vom 5. Oktober 2014 einschließlich der Lichtbilder der erwähnten Postsendung beigefügt war. Die Kammer sieht den Beweis insoweit nicht als geführt. Es ist lediglich bewiesen, dass die Beklagte das Gutachten nebst weiteren Unterlagen mittels CD-ROM erhalten hat. Zugleich ist damit die Behauptung der Beklagten widerlegt, sie habe Gutachten und Lichtbildern ausschließlich auf digitalem Übermittlungsweg erhalten. Das Gericht misst der erwiesenen Tatsache indiziel-le Bedeutung auch für die klägerische Behauptung zu, der Beklagten sei das Gutachten in Papierform einschließlich Lichtbildern übersandt worden. Eine weitere Indizwirkung kommt dem Gutachten selbst zu, indem auf die „beigefügten Lichtbilder und die CD ROM“ verwiesen wird. Allerdings hat der Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass sich aus der elektronischen Schadensakte keine Anhaltspunkte ergeben, dass neben den von einer CD-ROM eingespielten Dateien das Gutachten auch von einer Papiervorlage gescannt und in die Schadensakte eingespielt worden seien. Dieser Tatsache kommt insoweit Beweisbedeutung zu, als nach den glaubhaften – vom Zeugen R. anhand eines Einzelbeispiels erläuterten – Bekundungen bei der Einspielung von elektronischen oder papierenen Vorlagen aufgrund des hohen Automatisierungsgrades nicht danach unterschieden wird, ob die Dokumente möglicherweise schon vorlagen und Gegenstand der elektronischen Schadensakte sind. Für den Fall eines postalisch übersandten Gutachtens wäre dieses gescannt und neben der von der CD-ROM stammenden Datei in die elektronische Schadensakte der Beklagten eingespielt worden.

Auch wenn nach den Aussagen der Zeugen B. und M. eine Anweisung des Klägers gegeben haben soll, dem ausgedruckten Gutachten nebst Anlagen zusätzlich die CD-ROM beizufügen, schließt dies indes nicht aus, dass im konkreten Einzelfall wegen individueller Fehlhandlungen oder aus sonstigen Gründen nur die CD-ROM übersandt wurde.

Die Vernehmung der übrigen Zeugen zu diesen Tatsachen war unergiebig. Dem klägerischen Antrag auf Vorlage der Schadensakte der Beklagten ist das Gericht nachgegangen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 421 ff. ZPO) hierfür nicht vorliegen.

Die nicht nachweisbar aufgewandten anteiligen Kosten „Schreibgebühren/ Bürokosten“, und betreffend das für die Beklagte bestimmte Gutachtenexemplar einschließlich „Lichtbilddokumentation – Kopie“ schätzt das Gericht insgesamt auf 20,54 €. Einschließlich hierauf entfallender Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich hieraus ein Betrag von 24,44 €.

Soweit der Kläger diese Rechnungspositionen seit der Berufungserwiderung hilfsweise darauf stützt, er archiviere ein drittes Gutachtenexemplar einschließlich Lichtbildern, kann er darauf seine Forderung mangels Aktivlegitimation nicht stützten. Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag habe er der Geschädigten die Kosten für die an sie und die Beklagte versandten Gutachten etc. am 5. Oktober 2010 in Rechnung gestellt. Da sich aber die Abtretung nur auf diese Rechnung bezieht, umfasst sie etwaige Kosten für das dritte Gutachtenexemplar nicht. Ob die Kosten für das Archivexemplar überhaupt zu ersetzen sind, bedarf daher keiner Klärung.

cc) Das sich auf die Anfahrt zur Besichtigung des beschädigten Pkw beziehende Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Die Anfahrt wie auch die Entstehung von Fahrtkosten ergibt sich bereits aus dem Besichtigungsort einerseits und dem Firmensitz des Klägers andererseits. Soweit die Beklagte die Höhe der pauschalen Fahrkosten (25,00 €) mangels Erforderlichkeit nicht für erstattungsfähig erachtet, gilt das oben (Buchst, a und b) Ausgeführte.

dd) Soweit die Beklagte die Entstehung von Porto- und Telefonkosten im Übrigen sowie die Nutzung von Datenverarbeitungstechnik wie auch des Kalkulationspro-grammes zur Gutachtenerstellung bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich.

e) Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigte nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen als solches unüblich und deren Höhe deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.).

f) Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine anspruchsvernichtende oder -vermindernde Obliegenheitsverletzung der Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorgetragen, welche sie dem Kläger gemäß § 404 BGB entgegen halten könnte.

g) Die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2014 erachtet das Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar.

4.
a) Dem Kläger stehen Auslagen für seine Mahnschreiben vom 10. und 21. Dezember 2010 in Höhe von jeweils 6,00 EUR zzgl. Zinsen sowie die auf die Hauptforderung entfallenden Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 166,99 EUR zzgl. Zinsen als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht zu. Die vom Kläger zur Begründung des Verzugs der Beklagten herangezogene Zahlungserinnerung vom 2. November 2010 konnte keinen Verzug begründen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht Forderungsinhaber.

aa)   Die frühere Abtretungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010:

„Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachten kosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“

aus welcher der Kläger seine Aktivlegitimation abgeleitet hat, ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Palandt/ Grüneberg, 74. Aufl. BGB § 398 Rn.14). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von ihr erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Es fehlt daher an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, weil ein lediglich der Höhe nach bestimmbarer Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, für welche Forderung die Abtretung erfolgt. Aus dem Verkehrsunfall sind mehrere selbstständige Forderungen der Geschädigten S. entstanden wie z. B. Reparaturkosten, Sachverstand igen kosten, Mitwagen kosten oder Nutzungsausfallentschädigung usw., die nicht nur einen unselbstständigen Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit darstellen. Von der Gesamtsumme dieser selbstständigen Forderungen, die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann demnach nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, a.a.O.; Landgericht Halle, Urteil vom 6. November 2013, 2 S 98/13).

bb) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts hat die Beklagte auch kein deklarato-risches Anerkenntnis in Bezug auf die Aktivlegitimation des Klägers abgegeben. Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen (Buchst, d, Doppelbuchst, aa) verwiesen.

Bereits aufgrund der vom darlegungs- und beweisbelasten Kläger vorgelegten Schriftstücke, die eher gegen als für eine Anerkenntnis sprechen, bestehen hieran Zweifel. In den vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2010 und 14. März 2013 hat jene gerade nicht die Abtretung vom 1. Oktober 2010 anerkannt, auch wenn sich der Kläger in seinen vorangegangen und nachfolgenden Schreiben stets darauf berufen hat. Auf das einseitige Vorstellungsbild des Klägers kommt es aus den oben genannten Gründen (Buchst, d, Doppelbuchst, aa) nicht an. Die Beklagte stellt ausdrücklich darauf ab, dass „… der Geschädigte bzw. (Hervorh. vom Gericht) aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig“ sei. Damit hat sie gerade offen gelassen, weshalb die Teilzahlung an den Kläger erfolgte. Dieser hatte zuvor die Berechtigung zum Empfang der Zahlungen nicht nur auf eine Abtretungserklärung, sondern gleichzeitig auf eine Zahlungsanweisung (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) der Geschädigten vom 1. Oktober 2010 gestützt: „Ich weise (…) die Versicherung meines Unfallgegners an … an das oben genannte Gutachtenbüro zu zahlen“. Aufgrund der von ihm formulierten und der Beklagten vorgelegten Erklärungen der Geschädigten durfte der Kläger daher nicht davon ausgehen, die Beklagte erkenne seine Aktivlegitimation infolge der Abtretungserklärung an. Demgegenüber stellt die Übernahme von Gebühren für die vorprozessuale Inanspruchnahme des klägerischen Prozessbevollmächtigten von 30,00 € durch die Beklagte lediglich ein, aber angesichts des Vorgenannten nicht durchgreifendes Indiz im Sinne der Klagebehauptung dar.

b) Aus dem gleichen Grund stehen dem Kläger die auf die Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) erst ab 8. Januar 2014 zu, als der Beklagten das Schreiben vom 27. Dezember 2013 mit der Abtretungsurkunde vom 3. / 6. Dezember 2013 zugestellt wurde.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht die Erhebung der Klage auf Leistung der Mahnung gleich. Die Erhebung der Klage erfolgt jedoch erst durch Zustellung der Klagschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Ebenso kommt es im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Klageschrift, sondern um die erstmalige prozessuale Geltendmachung des Rechtserwerbs durch den Kläger geht (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Dezember 1996; 13 U 1873/96, OLGR München 1997, 205; BeckOK, Henrich BGB § 204 14, Rn. 9), auf die Zustellung des nämlichen Schreibens an die Beklagte an, nicht auf den Rechtserwerb am 6. Dezember 2013.

III.

1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO anhand des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Das Unterliegen des Klägers ist einschließlich der Nebenforderungen nicht unerheblich. Für die Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO kommt es nicht darauf an, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt oder unterliegt (BGH, Urteil vom 28. April 1988, IX ZR 127/88, NJW 1988,2173).

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Im Übrigen ist die Entscheidung durch die Parteivorträge und die sich daraus ergebenden Umstände des Einzelfalls geprägt.

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HUK Coburg

Amtsgericht
Halle-Saalkreis
Thüringer Str.16
06112 Halle

Frau H.

Coburg, 02.04.2015

Kfz-Haftpflichtschaden vom 14.12.2011
Dr. H../. W.
Ihr Az.: 99 C 1177/14

In Sachen

gegen

HUK-COBUHG

Geschäftszeichen 99 C 1177/14

soll ich gemäß Beschluss des Gerichts vom 06.03.2015 als Zeugin mitteilen, ob das Gutachten des Klägers lediglich als CD übersandt wurde.

In der Anlage übersende ich zunächst die Unterlagen, die wir in dieser Sache vom Kläger erhalten haben. Das Gutachten wurde in Papierform übersandt. Ein Datenträger (CD) war beigefügt.

Ich war irrtümlich der Auffassung gewesen, dass lediglich ein Datenträger vorliegt. Als Form des Dokumenteneingangs war im Bildschirm angegeben, dass ein Datenträger an einem gesonderten PC-Arbeitsplatz eingelesen wurde. Dass zusätzlich auch ein Ausdruck des Gutachtens in Papierform vorliegt, stellte ich erst jetzt bei der Anforderung des Datenträgers bei der zuständigen Stelle fest.

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Unterschrift

Anlage: Gutachten + Datenträger

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Auch nach der – fehlerhaften – Begründung des Berufungsurteils des Einzelrichters des LG Halle hat die HUK-COBURG noch weitere vorgerichtlich gekürzte Sachverständigenkosten zu zahlen (LG Halle Berufungsurteil vom 17.4.2015 – 1 S 63/14 -).

  1. Iven Hanske sagt:

    Zusammenfassung:
    Erste Abtretung war nach Wechsel des Vorsitzenden nun angeblich nicht mehr am LG Halle bestimmbar, so dass ich eine 2. später hier nachreichte. Das heißt Mahnkosten, Zinsen und vorgerichtliche Ra. Kosten verloren.

    Mit Nichtwissen wurde wieder, trotz 242 BGB (hier ignoriert), alles bestritten und nach Beweisaufnahme konnte der tatsächliche Papierversandt nicht bewiesen werden, den Aussagen meiner Mitarbeiter wurde kein Glauben geschenkt, den vorsätzlichen Lügen der HUK inkl. Anwalt und Sachbearbeiter schon (warum?). Das heißt Kopiekosten verloren.

    Zum Anerkenntnis wurde hier auch alles verdreht, denn die 100% Haftung, das heißt der vollständige Schadenserstz wurde dem Geschädigten und abgetreten dem Gutachter (mir) durch Abrechnungsschreiben und Zahlung, erklärt. Nur noch ein Teil der angeblich überhöhten Gutachterrechnung blieb strittig, das heißt das Anerkenntnis zu den Grundlagen (Abtretung, Berechtigung des Geschädigten zum Schadensersatz und Unterschrift des Geschädigten) wurde hier (vorsätzlich) ignoriert. Warum, denn dadurch bekommt die HUK unzulässig Schießpulver zu sinnlosen Beschäftigung aller Beteiligten?

    Hier hat der sehr gewissenhafte Richter (zu dem Rest finde ich hat er gut entschieden) eine Strafanzeige gegen die Beklagte, Ihren Anwalt und gegen den Sachbearbeiter provoziert, welche auch in Arbeit ist.

    Angeforderte Stellungnahmen zur vorsätzlichen Falschaussage (kein Gutachten in Papierformat erhalten) sind bisher nicht erfolgt so dass ich nun reagieren möchte, welcher Anwalt hat Lust?

  2. Iven Hanske sagt:

    Der vorherige Vorsitzende des LG Halle erklärte die gleiche Abtretung als bestimmbar und hier wird der Willen der Parteien (vorsätzlich) ignoriert.

    Berufungskammer des LG Halle weist Berufung der HUK-Coburg gegen Urteil des AG Halle zurück. (LG Halle Berufungsurteil vom 9.3.2012 -2 S 289/11-), siehe CH.

    „1. Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb die formularmäßige Abtretung der Ansprüche in Höhe der Gutachterkosten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein soll. Aus der – insoweit auch nicht verwirrend gehaltenen – Formulierung der Abtretungserklärung ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass nur der Anspruch auf Bezahlung der Gutachterkosten und nicht alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis abgetreten werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Erklärung auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zugrunde lag und den die Beklagte daher hier nicht vergleichend heranziehen kann.“

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