BGH entscheidet zur Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadensfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12 –

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat am 4.12.2013 entschieden, dass die durch §§ 127, 129 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), 3 III BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) gewährleistete freie Anwaltswahl finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwaltes beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Eine Rechtsanwaltskammer verlangte von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Unterlassung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009), die ein Schadensfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung durch den Rechtsschutzversicherer betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150,– € pro Schadensfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann.

Im Schadensfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwälte beauftragt. Das Landgericht Bamberg hat die auf Unterlassung gerichtete Klage mit Urteil vom 8.11.2011 – 1 O 336/10 – abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg mit Urteil vom 20.6.2012 – 3 U 236/11 – die beklagte Versicherung unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte Erfolg.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat das Urteil des OLG Bamberg aufgehoben und die Berufung der klagenden Rechtsanwaltskammer gegen das Urteil des LG Bamberg zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die durch §§ 127, 129 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und § 3 III BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) gewährleistete freie Anwaltswahl den finanziellen Anreizen eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwaltes beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates der Europäischen Union vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung wurde im Versicherungsvertragsgesetz verankert. Daher ist § 127 VVG richtlinienkonform auszulegen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung der Anwaltswahl aus. Erst wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt, ist die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl überschritten. Das ist hier bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall. Das Landgericht hat diese richtlinienkonforme Auslegung nicht berücksichtigt. Es hat daher das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 127 VVG zu Unrecht als verletzt angesehen. Ebenso wenig wie § 127 VVG berührt das streitgegenständliche Schadensfreiheitssystem die durch § 3 III BRAO geschützte freie Anwaltswahl in rechtlich erheblicher Weise. Auch andere, insbesondere wettbewerbsrechtliche, Ansprüche greifen nicht durch.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die obige Mitteilung beruht auf der Mitteilung  Nr. 196/2013 der Pressestelle des BGH vom 4.12.2013.

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13 Antworten zu BGH entscheidet zur Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadensfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12 –

  1. Glöckchen sagt:

    Die Entmündigung der Versicherten erreicht ihren traurigen Höhepunkt.
    Via Prämiennachlass werden die VN zu Anwälten gesteuert,die von den rabattierten Gebühren nicht mehr leben können und entsprechend unengagiert diese zugesteuerten Mandate bearbeiten oder von,für Hungerlöhne angestellten Junganwältinnen bearbeiten lassen.
    Partnerwerkstatt,Partneranwalt,Partnerautovermietung,Partnerärzte,Partnergutachter…..
    und der Versicherer zahlt für all diese Scheinselbständigen nichteinmal Sozialabgaben!
    Wann wird der Zoll endlich aktiv?
    In Köln soll es einen Anwalt geben der beinahe ausschliesslich für ein und dieselbe Versicherung arbeitet,wie mir scheint ein Scheinselbständiger,denn tatsächlich ist der Mann weisungsabhängig mit jeglicher Phase seiner Existenz.
    Klingelingelingelts?

  2. Babelfisch sagt:

    Eine zumindest fragwürdige Entscheidung. Erneut wird der Einfluss der Versicherer auf den Ablauf von Schadenfällen zementiert, denn es dürfte davon auszugehen sein, dass die Versicherungswirtschaft kritisch den Versicherern gegenüberstehende Anwälte wohl kaum empfehlen wird.

    Wie sieht es denn in der Praxis aus, wenn der Versicherer UPE-Kosten, Verbringungskosten, Sachverständigenkosten, Lohnkosten etc. gedrückt und gemindert hat? Von den Versicherungsanwälten ist mir kein einziger Fall bekannt, in dem diese Kürzungen – erfolgreich – gerichtlich geltend gemacht wurden.

    „Den Bock zum Gärtner machen“ ist noch das harmloseste, was mir bei solchen Urteilen einfällt.

  3. Pitbull sagt:

    @ Glöckchen
    „Die Entmündigung der Versicherten erreicht ihren traurigen Höhepunkt.“

    Ja Glöckchen,
    mir klingeln seit über 10 Jahren die Ohren, als ich erfahren habe, dass irgendwann das Schadensrecht so verändert wird, und man mit Hilfe der Vertragsgestaltung (aller Versicherer) durch Rabattierung, im Schadenfall Verzicht auf RA, SV ,Fachgerechte Reparaturen usw. das hart erkämpfte Recht aushebelt.
    Gut dass wir so hervorragende BGH Richter haben, die dass sicher noch absegnen.

  4. Matthias Reckels sagt:

    Diese BGH Entscheidung wird leider weit reichende Folgen haben. Versicherte werden nun gezielt zu Billiganwälten gelotst. Ein schwerer Schlag gegen die freie Anwaltswahl vom Bundesgerichtshof gebilligt. Hier wird es also dringend Zeit, dass politisch solche Auswüchse der Versicherungswirtschaft eingedämmt werden. Der BGH scheint nicht erkannt zu haben, dass der psychische Druck gerade über das Portmonee läuft. 150 € Selbstbeteiligung bei einem Bußgeldverfahren, in dem es lediglich um Punkte geht, d.h. 40 € und mehr als Bußgeld verhängt wurden, sind mehr als psychischer Druck, nämlich gegebenenfalls wirtschaftlicher Unverstand.
    Bei der Entscheidung ist sicherlich auch mit zu beachten, welcher entscheidende Richter für welche Versicherung als Referent des häufigeren tätig ist. Ein Schelm der hierbei Böses denkt.

  5. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Würden Versicherer versierte Anwälte empfehlen, bei denen die größtmögliche Sicherheit einer fachgerechten und ordentlichen vorgerichtlichen und gerichtlichen Prozessführung zu erwarten ist, dann hätte ich noch ein gewisses Maß an Verständnis für diese Entscheidung, denn dann wäre im Grundsatz allen geholfen.

    Wer aber die Vergabepraktiken der Rechtschutzversicherer kennt, weiß, dann nicht der zum Zuge kommt, der fachlich die beste Eignung mitbringt, sondern der, der am lautesten brüllt bzw. als nächstes „auf der Liste“ steht.

    Beispielsweise sind beim Vertragsrechtschutz (Autokauf) die Befähigungen erkennbar, wenn der Anwalt nicht einmal erkennt, ob Gewährleistung oder Arglist zu prüfen ist.

    Da bekommt der Fachanwalt für Familienrecht, der zudem Interessensschwerpunkt Arbeitsrecht hat, das Vertragsrechtsmandat, bei dem zudem Erfahrungen mit Fahrzeugen sinnvoll wären. Wir haben hier in der Gegend einige wenige hervorragende Anwälte, die so einen Fall bestens bearbeiten könnten, aber der Mandant wird zu dem Erstgenannten geschickt…

  6. RA Schwier sagt:

    Die Vergütungsquirale ist insoweit interessant, als dass es ja früher noch eine fast flächenmäßige 1,8 Gebühr bei den Versicheren gab. Nachdem dieses jedoch seitens der Versicherer aufgelöst wurde, dann dass Urteil zu der 1,5 Gebühr kam, nurnoch 1,3 abgerechnet werden kann, ist es nur „zwingend logisch“, dass der Trend zur 1,0 Gebühr für Vertragsanwälte manifestiert werden soll!

    @Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
    Vollste Zustimmung, denn eine sach- und fachgerechte außergerichtliche Regulierung senkt dass Prozessrisiko, so dass wirklich allen geholfen „wäre“, wenn die Vertragsanwälte fachspezifisch empfohlen würden. Es wird aber mit der breiten Gießkanne umverteilt. Aber naja, langfristiges Denken ist ja nicht mehr en vogue!

    Insgesamt sehe ich neben dem Druck auf Geschädigte, Mietwagenfirmen, Autohäuser, Abschleppfirmen und Sachverständige auch einen sehr starken Druck, der auf die Rechtsanwaltschaft ausgeübt wird.
    …..nur dann gilt es eben, den Druck weiterzugeben und dies machen wir vor Ort. Aus einem „einfachen“ Schadensfall resultieren z.B. nunmehr zwei zusätzliche Klagen! Einmal auf SV-Kosten und einmal auf RA-Gebühren im Totalschadensfall, da es bei letzterem um die Berechnung des Gegenstandwertes geht.
    Dass dies betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Irrsin ist, steht außer Frage, aber dann soll dies einfach so sein! 😉

    Ergo, Rechtsschutzversicherer handeln wie Haftpflichtversicherer, haben ist besser als brauchen, ld…..Nachhaltig ist so ein Verhalten nicht….

  7. RA Alexander Jaeger sagt:

    Die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind kaum vorhersehbar. Sollten finanzielle Anreizsysteme bei anderen Rechtsschutzversicherern, Automobilverbänden (ADAC), Gewerkschaften und anderen Schule machen, dann werden zunächst insbesondere kleinere Kanzleien, junge Anwälte und Berufsanfänger hierunter zu leiden haben. Die entscheidende Frage ist doch, wer hat die finanziellen Einbußen durch Verzicht auf die Selbstbeteiligung zu tragen hat. Die klare Antwort lautet, dass die Anwälte die Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmer und einen zusätzlichen Gewinn der Versicherer durch geringere Gebühren finanzieren werden. Die entsprechende (veröffentlichte) Mustervereinbarung („Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten“) der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung lautet wie folgt:

    „Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Soweit im Einzelfall die Vergütung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko der Kanzlei steht, gilt für die Vergütung im außergerichtlichen Bereich Folgendes:

    1.Die Kanzlei wird im Regelfall keine Vorschüsse auf die bei ihr entstehenden Gebühren anfordern. Eine Ausnahme gilt für Deckungszusagen, die unter Vorsatz-Vorbehalt erteilt wurden.
    2.Erstberatungen werden mit einer Pauschale in Höhe von 80,00 €, alle weiteren Beratungen, unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr mit einer Pauschale in Höhe von 120,00 € abgerechnet. Eine Erhöhung wegen der Beratung mehrerer Mandanten in gleicher Sache erfolgt nicht. Die Beratung zeigt Möglichkeiten konsensualer oder kontradiktorischer Verfahren auf, kann dem Mandanten aber auch lediglich als erste rechtliche Orientierung dienen.
    3.Die Geschäftsgebühr wird mit einem Satz von 1,0 aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG abgerechnet. Erhöhungen für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV) werden nicht in Ansatz gebracht. Besonders schwierige oder/und umfangreiche Angelegenheiten können nach vorheriger Absprache individuell abgerechnet werden.
    4.In außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzangelegenheiten wird als Gegenstandswertobergrenze die Zugrundelegung dreier Bruttomonatsgehälter vereinbart. Alle weiter geltend gemachten Ansprüche (Zeugnis, Weiterbeschäftigungsanspruch, Lohnansprüche ab dem Zeitpunkt der Kündigung, Arbeitspapiere, Urlaubsabgeltung, Überstunden, u.Ä.) erhöhen die Gegenstandswertobergrenze nicht, es sei denn die Komplexität der Sache erfordert dies. Der Rechtsanwalt wird in Erfüllung seiner von der Rechtsprechung auferlegten Hinweis- und Beratungspflichten im wohlverstandenen Interesse des Mandanten diesem die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags empfehlen, sofern gesetzliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Im Falle eines Vergleichs, dessen Wert höher ist als drei Bruttomonatsgehälter, soll nur die Einigungsgebühr aus einem Wert von vier Bruttomonatsgehältern berechnet werden. Von diesem Vorgehen kann in begründeten Einzelfällen in gemeinsamer Absprache der Parteien abgewichen werden, wenn die sich so errechnende Einigungsgebühr der Angelegenheit nicht gerecht wird.
    5.Betragsrahmengebühren werden im außergerichtlichen Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.“
    Der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG schließt Vereinbarungen mit unabhängigen Anwaltskanzleien und spricht im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen für diese Kanzleien aus.

    Sie empfiehlt hierbei nur Kanzleien, die mindestens eine rechtsschutzrelevante Fachanwaltschaft vorhalten und mit dem Versicherer über das GdV-Branchennetz kommunizieren können. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Datenschutzrechtes, denen der Versicherer einen hohen Stellenwert beimisst, wird durch die Kanzleien explizit zugesichert. Die Qualität in der Organisation der Kanzleien wird mit einem Zertifikat einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001 nachgewiesen“

    Der Rechtsschutzversicherer verdient bei dieser Vereinbarung so viel, dass er auch nach Verzicht auf die Selbstbeteiligung noch einen darüber hinausgehenden Gewinn auf dem Rücken der Anwälte erzielt. Die beteiligten Kanzleien können die Verluste noch durch größeren Umsatz kompensieren. Kleinere Kanzleien oder junge Kollegen ohne die entsprechenden Verträge mit Versicherern verlieren hierdurch jedoch rechtsschutzversicherte Mandanten. Ob dieser Hintergrund bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt wurde, bleibt bis Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Der schon jetzt große Wettbewerb auf dem Anwaltsmarkt wird sich dadurch zu Gunsten der mit Versicherern verbundenen Kanzleien noch verschärfen.

    Die Gefahr für die Verbraucher ist ebenfalls hoch, weil zwar die Selbstbeteiligung zunächst ganz oder teilweise entfällt, aber Zweifel an der Unabhängigkeit der mit Versicherern verbundenen Anwälten bestehen. Wie sollen Anwälte, die Mandate nur auf der Grundlage einer Gebührenvereinbarung mit einem Versicherer annehmen, die Interessen unabhängig vertreten, wenn das Kosteninteresse des Versicherers dem entgegensteht oder die Muttergesellschaft des Rechtsschutzversicherers der Gegner ist. Dabei soll die zu Grunde liegende Richtlinie nicht nur die Niederlassungsfreiheit der Versicherungsunternehmen gewährleisten, sondern auch die Versicherungsnehmer vor Interessenkollisionen schützen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2009 – C-199/08 = NJW 2010, S. 355 ff.). Dieser Schutz kann in einem System von „Partnerkanzleien von Versicherern “ nicht gewährleistet werden. Auch insoweit wird die Begründung des Urteils mit Spannung zu erwarten sein.

    Sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bestand haben, ist aber schon jetzt klar, dass der Anwaltschaft stürmische Zeiten drohen und vielleicht die bislang vorherrschende Struktur der Anwaltschaft am Ende nicht mehr besteht.

  8. RA Schwier sagt:

    @ RA Jaeger

    Sehr interesant ist diese Passage:

    „Die Qualität in der Organisation der Kanzleien wird mit einem Zertifikat einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001 nachgewiesen.“

    Zu den Kosten der Zertifizierung heißt es bei
    http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/tuev-dekra-guetesiegel-kanzleien-qualitaet-rechtsanwaelte-werbung-zertifikat-zertifizierung/

    „Eine Beratungsfirma nannte gegenüber LTO für eine kleine Kanzlei eine grobe Größenordnung von 8000 EUR, wobei auch hier die individuellen Faktoren und der Umfang der Beratung und der eigenen Vorarbeit den Preis stark beeinflussen. Da die Zertifikate außerdem regelmäßig erneuert werden müssen, entstehen zusätzliche Folgekosten.“

    Die zusätzlichen Kosten der Zertifizierung stehen für sich. Zu erwerben über den Versicherer?!?

  9. RA Seega sagt:

    Die Kommentatoren sehen mir das Urteil bisher zu sehr durch die Anwaltsbrille. Interessant ist vielmehr, wie sich das Geschäftsmodell „Selbstbehalt-Rabattierung“ auf die Prämien der Versicherer und vor allem das Verbraucherverhalten auswirkt. Denn, wenn auf diese Weise ein kostengünstiger(er) Basis-Rechtsschutz für Beratungen und außergerichtliche Tätigkeiten – nur dort (§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG) sind Vereinbarungen über Gebührennachlässe zulässig – verfügbar wird, kann das für den Verbraucher allgemein nur von Vorteil sein. Weil es ihm eine Tarifvielfalt und Wahlmöglichkeit beschert. Soll doch der weiterhin einen (teureren) Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt-Rabattierung erwerben, der sich „seinen“ Spezialisten generell von Anbeginn an selbst auswählen möchte. Das vom BGH abgesegnete Modell vergleiche ich mit dem Hausarzt-Modell in der privaten Krankenversicherung, wo ich einen Prämiennachlass bekomme, wenn ich mit allen Wehwehchen zunächst den Hausarzt aufsuche, so wie es in der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig ist, und wo ich mit Regulierungsabschlägen rechnen muss, wenn ich direkt den Facharzt aufsuche. Klar wird mir dadurch im Schadenfall über das Portemonnaie ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Zu diesem Verhalten habe ich mich aber bei Vertragsschluss ausdrücklich verpflichtet, um einen günstigeren Tarif zu erhalten. In der Rechtsschutz-Versicherung wird damit zukünftig der Verbraucher wählen, was ihm unabhängiger Rechtsrat im Schadenfall wert ist.
    Insofern stärkt das Urteil die Verbraucherrechte in wünschenswerter Weise.

  10. Babelfisch sagt:

    RA Seega:

    Mit Verlaub, aber Ihre Einschätzung kann ich nicht ansatzweise teilen! Dieses Urteil stärkt keine Verbraucherrechte, sondern segnet juristisch ab, dass der Bock zum Gärtner gemacht wird.

  11. Hein Blöd sagt:

    Es geht doch auschliesslich um das wegberaten von den Anwälten

  12. RA Schwier sagt:

    @RA Seega

    Klar, den eigenen Blickwinkel zu überdenken und zu reflektieren ist gut, aber vorliegend befindet man sich auf dem Holzweg.

    Man könnte auch einen Vergleich zu Tarifen mit Werkstattbindung ziehen oder bei einer Gebäudeversicherung mit „Handwerkerbindung“, aber die freie „Wahl“ für den Verbraucher wiegt die Nachteile nicht auf.

    Ich stelle mal „provokant“ die Frage in den Raum, warum Versicherungen nicht gleich eine eigene Anwaltsabteilung einführen, die nur für die Betreuung der eigenen VN`s zuständig ist. Zulässig könnte es sein. Günstig müsste es ja auch sein!
    Aber dann müssten für die „Angestellten“ Rechtsanwälte ja auch Sozialabgaben gezahlt werden. Aber über den vorliegenden Zwischenschritt spart man sich sowas einfach, drückt die Preise und wälzt das Risiko ab!

  13. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Mir stellen sich bei solch einer Form der Vetragsgestaltung immer folgende Fragen:

    1.) Empfiehlt der Versicherer einen kompetenten Anwalt oder den nächsten, der sich auf die Liste hat setzen lassen?

    2.) Wie kommen die Anwälte auf die Liste? Sind das die Anwälte, die auch typischerwerweise von Versicherern in Rechtsstreitigkeiten beauftragt werden oder die – nennen wir sie mal – Verbraucheranwälte?

    3.) Was passiert, wenn der Kunde nach der Erstberatung zu einem anderen Anwalt will, weil er dem empfohlenen Anwalt kein Vertrauen entgegen bringt? Zahlt das die Versicherung, oder muss der erstberatende Anwalt eine Empfehlung für die Erfolgsaussichten aussprechen und hat möglicherweise kein Interesse daran, dass ein anderer Kollege das Mandat erhält?

    4.) Vertritt der empfohlene Anwalt tatsächlich immer die Interessen des Mandanten, oder werden bei kleinen Streitwerten auch mal einfach das Beratungshonorar genommen und ansonsten vom Rechtsstreit abgeraten?

    5.) Wer haftet für eine Falschempfehlung? Zuckt die Versicherung dann mit den Schultern? Oder hilft sie dem Kunden?

    Der von der Versicherung empfohlene Anwalt mag ein Fachmann und für den vorliegenden Fall absolut geeignet sein. Nach eigener Erfahrung wissen Rechtschutzversicherer aber nichts oder fast nicht von der Qualität der empfohlenen Anwälte auf dem jeweiligen Rechtsgebiet.

    Mir wären die fünf oben aufgeworfenen Fragen jedoch zuviele Unbekannte als dass ich mich auf so einen Rechtschutzvertrag einlassen würde.

    Viele Grüße

    Andreas

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