Das AG Bad Schwalbach verurteilt Allianz Versicherung am 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) wurde die Allianz Versicherungs AG durch das Amtsgericht Bad Schwalbach zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Erstzteilpreisaufschläge, die Verbringungskosten, die Wertminderung und die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.777,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.02.2009 in Heidenrod-Huppert ereignet hat und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet.

Der Kläger hat zur Feststellung der Höhe der Schäden an seinem Fahrzeug Opel Zafira, amtliches Kennzeichen … ein Gutachten durch das Sachverständigenbüro … erstellen lassen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.02.2009, Nr.: 0218/09 die zur Beseitigung unfallbedingt eingetretenen Schäden erforderlichen Reparaturkosten auf netto 5.441,43 € – brutto 6.475,30 € kalkuliert. Er hat hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze für die angesetzten 15 Stunden Karosseriearbeiten 92,35 € netto/Stunde und für angesetzten 7,42 Stunden Lackierarbeiten 130,00 € netto/Stunden incl. Lackmaterial in Ansatz gebracht. Der Sachverständige hat ferner eine unfallbedingte Wertminderung von 350,00 € ermittelt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 12 – 34 d.A. Bezug genommen. Auf dieser Basis hat der Kläger mit Schreiben vom 13.02.2009 gegenüber der Beklagten Reparaturkosten von netto 5.441,43 €, die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüro … von 735,42 €, eine Wertminderung von 350,00 € und 25,00 € allgemeine Unkostenpauschale geltend gemacht. Nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges hat der Kläger auf der Grundlage eines Nachbesichtigungsgutachtens des Sachverständigen … vom 02.03.2009 Nettoreparaturkosten von 5.372,83 € sowie ferner einen Nutzungsausfallschaden von 215,00 € (5 Tage zu 43,00 €) geltend gemacht. Der Sachverständigen hat hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze nunmehr für die 17,4 Stunden Karosseriearbeiten 89,76 € netto/Stunde und für die 8,9 Stunden Lackierarbeiten 125,99 € netto/Stunden incl. Lackmaterial in Ansatz gebracht. Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der regional ansässigen Opel-Vertragswerkstätten Autohaus Schneider GmbH in Idstein, Auto Müller GmbH in Bad Camberg, Otfried Mohr im Weilrod, Auto-Hillenbrand in Taunusstein und Autohaus Ernst in Bad Schwalbach. In diesen Werkstätten werden Fahrzeuge zur Lackierung verbracht. Der Sachverständigen hat festgestellt, dass die Beilackierung zwingend erforderlich ist, weil es sich bei dem Lack der Hersteller-Farb-Nummer Saturn Slue MI 2 um eine Minerallackierung handelt, die aus Mischtönen hergestellt wird, von denen vier Farbnuancen bekannt sind und dass die Farbtonherstellung aus mehreren verschiedenen Mischfarbtönen bedingt, dass nicht auf Stoss lackiert werden kann, da ansonsten ein Farbtonunterschied, insbesondere bei Sonneneinstrahlung auftrete. Das Instandsetzen und Lackieren der A-Säule war nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich, weil diese über dem Türscharnier vorne links und unten leicht angedrückt war. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass die UPE-Aufschläge in der Region branchen- und marktüblich sind. Wegen der Einzelheiten des Nachbesichtigungsgutachtens wird auf Bl. 37 – 40 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf die Reparaturkostenforderung eine Zahlung von 4,140,78 € geleistet und im Übrigen unter Übersendung eines Berichtes vom 24.02.2009 Kürzungen der Reparaturkosten vorgenommen. Sie hat für Karosseriearbeiten 76,00 €/Stunde und für Lackierarbeiten 102,60 €/Stunde angesetzt, wegen der UPE-Aufschläge einen Abzug von 415,49 € vorgenommen und die Verbringungskosten von 89,76 € abgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 42-44 d.A. Bezug genommen. Sie hat ferner die Kosten des Sachverständigengutachtens … von 735,42 €, den Nutzungsausfallschaden in Höhe von 190,00 € und die allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 € beglichen. Aufgrund der Kürzungen hat der Kläger eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … eingeholt, die dieser unter dem 09.03.2009 gefertigt und mit 195,16 € in Rechnung gestellt hat. Mit Schreiben vom 10.03.2009 hat der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung der noch offenen Forderungen unter Einschluss der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … von 195,16 € aufgefordert. Der Kläger macht zuletzt restliche Reparaturkosten von 1.232,05 €, eine Wertminderung von 350,00 € und die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen .. von 195,16 € geltend.

Der Kläger behauptet, zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden am Klägerfahrzeug sei gemäß dem zutreffenden Nachbesichtigungsgutachten des Sachverständigenbüros … vom 09.03.2009 ein Betrag von 5.372,83 € ohne Mehrwertsteuer erforderlich. Die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten von 89,76 € netto/Stunde und für Lackierarbeiten von 125,99 € netto/Stunden incl. Lackmaterial seien erstattungsfähig. Die Beilackierung der Tür hinten links und die damit verbundene De- und Montage der Anbauteile sei aus lackiertechnischen Gründen erforderlich gewesen. Die Lohn- und Lackierarbeiten für das Instandsetzen und Lackieren der A-Säule seien erforderlich gewesen. Durch den Verkehrsunfall vom 09.02.2009 und die dadurch am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden sei eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € am Klägerfahrzeug eingetreten. Der Umstand, dass das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt 5 Jahre und 11 Monate alt war, stehe der Zuerkennung einer Wertminderung nicht entgegen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … von 195,16 € von der Beklagten zu erstatten seien, da er aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung in dem übersandten Prüfbericht berechtigt gewesen sei, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … einzuholen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.777,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, für die Reparatur des Kiägerfahrzeug seien nicht mehr als 4.148,78 € netto erforderlich. In regional ansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstätten wäre der Schaden vollständig und fachgerecht zu Stundenverrechnungssätzen von netto 76,00 €/Stunde für Karosseriearbeiten und netto 102,60 €/Stunde für Lackierarbeiten repariert worden. Sie meint, die Aufschläge für Ersatzteilpreise und die Verbringungskasten seien nicht zu erstatten, weil sie nicht nachgewiesen seien. Aufgrund des Alters und der Laufleistung des Klägerfahrzeug im Unfallzeitpunkt sowie des Umstandes, dass tragende Teile nicht beschädigt worden seien, falle eine Wertminderung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls nicht an. Die Beklagte meint, der Kläger sei verpflichtet, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den von diesen eingereichten Schriftsätzen sowie auf die dortigen Anlagen und Beweisangebote Bezug genommen.

Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 18.12.2009 (Bl. 122-152 dA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz für die durch den Verkehrsunfall vom 09.02.2009 verursachten Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB in Resthöhe von 1.777, 21 € zu.

Denn unstreitig ist es durch den Verkehrsunfall vom 09.02.2009 zu Schäden an dem Klägerfahrzeug gekommen, für die die Beklagte nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG als Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Fahrzeuges haftet.

Im Rahmen der sich danach ergebenden Haftpflicht ist die Beklagte nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger alle Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 249 Rz. 12).

Danach steht dem Kläger gegen die Beklagte gemäß dem Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 12.02.2009 und der Gutachtenergänzung vom 09.03.2009 für die Reparatur des Fahrzeuges ein Erstattungsanspruch in Höhe von 5.372,83 € zu, so dass sich nach Abzug der von der Beklagten hierauf erbrachten Zahlung von 4.140,78 € eine offene Restforderung in Höhe von 1.232,05 € ergibt.

Soweit die Beklagte die von dem Sachverständigen … angesetzten Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten von 89,76 € netto/Stunde und für Lackierarbeiten von 125,99 € netto/Stunden incl Lackmaterial als überhöht angesehen und lediglich in Höhe von 76,00 € netto/Stunde für Karosseriearbeiten und von 102,60 € netto/Stunde für Lackierarbeiten anerkannt und bezahlt hat, ist dieser Abzug zu unrecht erfolgt. Denn der Kläger kann als Geschädigter bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung bei der Schadensberechnung des Arbeitsaufwandes die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen (BGH, Urteil vom 29.03.2003, NJW 2003, 2086 ff.). Bei den in dem Gutachten der Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätzen handelt es sich unstrittig um die durchschnittlichen Stundenverrechungssätze für Karosserie-und Lackierarbeiten der regional ansässigen Opel-Vertragswerkstätten Autohaus Schneider GmbH in Idstein, Auto Müller GmbH in Bad Camberg, Otfried Mohr im Weiirod, Auto-Hillenbrand in Taunusstein und Autohaus Ernst in Bad Schwalbach, die der Kläger bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Dass die Reparatur des Klägerfahrzeuges erfolgt ist, steht einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung des Klägers auf der Basis eines Sachverständigengutachtens nicht entgegen. Die Wahl des Abrechnungsmodus unterliegt insoweit der Disposition des Klägers a!s Geschädigtem (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rz. 14 m.w.N.). Der Kläger muss sich auch nicht im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Beklagten verweisen lassen. Richtig ist insoweit zwar, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkelt hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH, NJW 2003, 2087). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einer Verweisung des Klägers auf eine konkrete, mühelos und ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit seitens der Beklagten. Die Beklagte hat dem Kläger eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer anderen, ohne weiteres zugänglichen Fachwerkstatt, bei der die Reparatur zu den von ihr angegebenen Stundensätzen erfolgt wäre, nicht benannt.

Soweit die Beklagte weiter die Erstattungsfähigkeit der in den Gutachten des Sachverständigen … vom 12.02.2009 und 09.03.2009 angesetzten Verbringungskosten bestreitet und diese Kosten in Höhe von 92,35 € in Abzug bringt, ist der Abzug zu unrecht erfolgt. Das Gericht sieht insoweit die in einem Gutachten angesetzten Verbringungskosten für die Überführung zum Lackierer als ersatzfähigen Schaden an, ohne dass der Nachweis der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten erforderlich ist (fiktive Verbringungskosten). Denn nach § 249 BGB ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt, BGB, 89. Aufl., § 249 Rn. 12). . Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt (vgl. Palandt, a.a.O. § 249 Rn. 14). Die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten für die Verbringung des Pkws zum Lackierer halten sich in einem angemessen Rahmen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm bekannte Werkstatt seines Vertrauens auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung Verbringungskosten anfallen (OLG Dresden, DAR 2001, S. 455). Ferner ist die Aufnahme der für die Verbringung anfallenden Kosten in die Schadenskalkulation des Sachverständigen auch deshalb gerechtfertigt, weil die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstitten heutzutage selbst die anfallenden Lackierarbeiten durchführen (LG Wiesbaden, DAR 2001, S. 36). So werden unstreitig Lackierarbeiten bei den regional ansässigen Opel-Vertragswerkstätten Autohaus Schneider GmbH in Idstein, Auto Müller GmbH in Bad Camberg, Otfried Mohr im Weilrod, Auto-Hillenbrand in Taunusstein und Autohaus Ernst in Bad Schwalbach nicht in der eigenen Werkstatt durchgeführt, sondern ausgelagert, so dass dort entsprechende Verbringungskosten anfallen.

Auch soweit die Beklagte die Erstattungsfähigkeit des in den Gutachten des Sachverständigen … vom 12.02.2009 und 09.03.2009 angesetzten 15 %-igen UPE-Aufschlag bestreitet und diese Kosten in Höhe von 415,49 € in Abzug bringt, ist der Abzug zu unrecht erfolgt. UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249, Rz. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Bei Abrechnung fiktiver Kosten ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 12). Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass UPE-Aufschläge auch fiktiv erstattungsfähig sind, wenn sie bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht eine markengebundene Fachwerkstatt seiner Wahl mit der Reparatur zu betrauen. Da die Opel-Fachwerkstätten im regionalen Raum UPE-Aufschläge verlangen, sind diese auch erstattungsfähig. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen … vom 09.03.2009 verlangen die regional ansässigen Opel-Vertragswerkstätten Autohaus Schneider GmbH in Idstein, Auto Müller GmbH in Bad Camberg, Otfried Mohr im Weilrod, Auto-Hillenbrand in Taunusstein und Autohaus Ernst in Bad Schwalbach UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und sind diese Aufschläge in der hiesigen Region Markt- und branchenüblich. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf deshalb eine ihm bekannte Werkstatt seines Vertrauens auch dann beauftragen, wenn dort auf Ersatzteile UPE-Aufschläge erhoben werden.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 249 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beilackierung der Tür hinten links und der damit verbundenen De- und Montage der Anbauteile zu, so dass die insoweit erfolgten Abzüge der Beklagten nicht berechtigt sind. Insoweit ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen … vom 09.03.2009, dass die Beilackierung zwingend erforderlich ist, weil es sich bei dem Lack der Hersteller-Farb-Nummer Saturn Blue MI 2 um eine Minerallackierung handelt, die aus Mischtönen hergestellt wird, von denen vier Farbnuancen bekannt sind und dass die Farbtonherstellung aus mehreren verschiedenen Mischfarbtönen bedingt, dass nicht auf Stoss lackiert werden kann, da ansonsten ein Farbtonunterschied, insbesondere bei Sonneneinstrahlung auftreten und dass das Instandsetzen und Lackieren der A-Säule erforderlich ist, weil diese über dem Türscharnier vorne links und unten leicht angedrückt war. Dies hat die Beklagte auch nicht substantfiert bestritten und wurde im Übrigen auch durch den Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 16.12.2009 bestätigt.

Der Abzug von 1.232,05 € durch die Beklagte ist danach zu unrecht erfolgt, so dass der entsprechende Schadensersatzanspruch des Klägers begründet ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte daneben gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der am Klägerfahrzeug durch den Unfall vom 09.02.2009 eingetretenen Wertminderung in Höhe von 350,00 € zu. insoweit ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 16.12,2009, dass eine merkantile Wertminderung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 350,00 € gegeben ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass in Anbetracht von Art und Umfang der Schäden sowie der entsprechenden Reparaturkosten und des Fahrzeugwertes sine Veräußerung des reparierten Fahrzeuges ohne Abschlag auf die Offenbarungspflichtigen Unfallschäden nicht möglich wäre und es je nach konkreter Verkaufs- und Verhandiungssituation zu Abschlägen zwischen 400.00 € und 800,00 € kommen könnte. Die von dem Kläger geltend gemachte Wertminderung von 350,00 € sieht das Gericht danach als berechtigt an.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte femer gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen … vom 09.03.2009 in Höhe von 195,16 € zu. Denn im Hinblick auf die nach den vorstehenden Ausführungen zu niedrig erfolgte Kalkulation der fiktiven Reparaturkosten durch die Beklagte entsprach die Beauftragung des Sachverständigen … den wohlverstandenen und berechtigten Interessen des Klägers an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und zählt danach zu den Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Da die Beklagte mit ihrer Abrechnung vom 02.03.2009 den Erstattungsbetrag in mehrfacher Hinsicht gekürzt hat, durfte der Klager seinen Sachverständigen mit einer erneuten Stellungnahme beauftragen, um die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung der gekürzten Positionen überprüfen zu können. Die angesetzten Kosten sieht das Gericht nach § 287 ZPO als angemessen an.
Danach ist die Klage insgesamt begründet.

Die Forderungen des Klägers sind gemäß. §§ 291, 288 BGB aufgrund des durch Klagezustellung eingetretenen Verzuges ab dem 11.05.2009 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 S. 1 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Das AG Bad Schwalbach verurteilt Allianz Versicherung am 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung

  1. Jurastudentin sagt:

    Hi Hans Dampf,
    da hatte die Allianz aber einen schlechten Anwalt, wenn das Gericht im Urteil feststellen musste, dass eine bestimmte Werkstatt nicht benannt ist. Bekanntlich trifft die Darlegungs- und Beweislast der Schädiger ( BGH VI ZR 53/09 ).
    MfG Jurastudentin

  2. SVS sagt:

    Hallo,

    im Urteil wird mehrmals von durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Opel – Werkstatt gesprochen. Wie ist dies möglich? Wer hat diesen Begriff eingeführt?

    Gruss SVS

  3. Dipl.-Ing. Rasche sagt:

    SVS Dienstag, 16.03.2010 um 06:58 Hallo,

    im Urteil wird mehrmals von durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Opel – Werkstatt gesprochen. Wie ist dies möglich? Wer hat diesen Begriff eingeführt?
    —-
    Hallo, SVS,

    Ihre Frage ist berechtigt, denn es gilt zu klären: „Wovon die Mitte und was soll das genau sein ?“

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Harald Rasche

  4. virus sagt:

    Das Gericht führt in der Urteilsbegründung mehrfach aus, dass der Geschädigte grundsätzlich das Recht hat, eine markengebundene Fachwerkstatt seiner Wahl mit der Reparatur zu betrauen. Dies steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Somit sind als Kalkulationsgrundlage zukünftig mitnichten durchschnittliche Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen.
    Womit alles geklärt wäre.

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