Gebühren bei Abschluss eines Bausparvertrages rechtmäßig (BGH – XI ZR 197/00 vom 13. Februar 2001) ?

Sicher von Anfang an!?

so wirbt gerade heute eine Sparkasse in der Tageszeitung, extra platziert über den niedlichen Babys,  die in der letzten Zeit im örtlichen Krankenhaus das Licht der – versicherten – Welt erblickten.

Diese Werbung mutet jedoch sehr sarkastisch an,  wenn man gerade erlebt, wie genau diese Sparkasse mit ihren über Jahrzehnte treuen Kunden bis zu deren letzten Tagen umgeht.

Einer 78jährigen Dame und ihrem 75jährigem Lebenspartner, der in nicht mal Jahresfrist verstarb, verkaufte eine Sparkasse 2009 jeweils einen Bausparvertrag und stellte entsprechend Gebühren in Rechnung. Die Herrschaften befanden sich mithin in einer Lebensphase, in der  sich in der Regel aus  Bausparverträge kein finanzieller Nutzen mehr realisieren lässt. Aus  moralischer Sicht sind  somit die seitens der Sparkasse angedienten Abschlüsse als äußerst bedenklich einzustufen.  Ich habe nunmehr die Bank aufgefordert, diese Bausparverträge kosten-neutral für die Versicherungsnehmer  rückabzuwickeln. Eine Antwort der Sparkasse steht noch aus.

Nun bin ich auch  noch auf den  nachfolgenden Beitrag gestoßen. Verbraucherschützen berufen sich auf das BGH Urteil  Az: XI ZR 197/00 und verneinen die Rechtmäßigkeit von Gebühren bei  Abschluss eines Bausparvertrages.

Letztendlich bleibt die Frage im Raum stehen, wie viel Vertrauen kann man einer Bank und deren angeschlossenen Versicherern noch entgegenbringen, die ihren Mitarbeitern noch heute „erlaubt“, zum offensichtlichen Nachteil ihrer Kunden zu agieren?

Bausparverträge Abschlussgebühren im Visier der Verbraucherschützer

Von Sabina Fischer

Über 30 Millionen Bausparverträge haben die 25 Bausparkassen in Deutschland in ihrem Bestand. Beim Abschluss und zuweilen bei der Darlehensvergabe fallen für den Bausparer nicht unerhebliche Gebühren an. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält diese für unzulässig und ruft deshalb zu einer Abmahn- und Klageaktion auf.

Grundlage für den Aufruf der Verbraucherzentrale ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: XI ZR 197/00), das sich zwar nicht konkret mit den Gebühren für Bausparverträge beschäftigt, aber in dem es dennoch richtungsweisend heißt, dass Kreditinstitute Entgelte nur für Leistungen verlangen dürften, „die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden.“ Dies ist nach Meinung der Verbraucherzentrale im Falle eines Bausparvertrages nicht der Fall. Vielmehr erfolge die Eröffnung des Bausparkontos, dessen Bearbeitung und bonitätsmäßige Prüfung eines Darlehensantrages allein im geschäftlichen Interesse der Bausparkasse. Es handele sich bei den Gebühren letztlich um „Vertriebskosten, denen keine Leistung für den einzelnen Kunden gegenübersteht“, so die Begründung der Verbraucherzentrale.

Quelle: www.biallo.de, alles lesen >>>>>>>

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

BGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 – XI ZR 197/00 – OLG Düsseldorf
.                                                                                                          LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 abgeändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung
von Schecks
von Lastschriften
von Überweisungen
von Daueraufträgen
(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte
Volksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisverzeichnis.

Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:

„Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung
von Schecks
von Lastschriften
von Überweisungen
von Daueraufträgen
(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinhaber).
Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat.”

Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Urteilsabdrucke in ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239). Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das
Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel keinen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen ausgeführt:

Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröffneten
Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:

Im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift bzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des betroffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des Kunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen „Nebeneffekt“ dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu Nichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden entstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächtigungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88, WM 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der Bank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung einer Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne weiteres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde in der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im eigenen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Daher seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden über die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In derartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung im ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Leistung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig bei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht treffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundeninteresse. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Erstattung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausführung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß § 8 AGBG der  Kontrollfähigkeit der beanstandeten Entgeltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils läßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet hat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels Deckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen
Bankkunden in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).

Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden.

Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene sogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich
bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die
Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9
AGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300, 2301).

b) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit jeweils unterschiedlichen Begründungs- ansätzen wiederholt bejaht (AG Buxtehude WM 1999, 270, 271; AG Haßfurt WM 1999, 271, 272; AG Aue WM 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karlsruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt WM 1999, 641, 642; vgl. auch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entsprechende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam angesehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kreditwirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. WM 2000, 2021, 2024 f.; van Gelder WM 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745, 746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RWS-Forum 12, S. 1, 15 f.). c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechtspflicht zur Kundeninformation trifft.

aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugsermächtigungsverfahren, das im Lastschriftverfahren die Regel bildet, grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur unverzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende Dispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann, wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Überziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Reiser/Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436).

Auch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die Bank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden verpflichtet (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn in
Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch Nr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der Sparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nichtausführung
von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine Unterrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon ausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausgeführt
(MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; weitergehend OLG Hamm WM 1984, 1222; LG München I WM 1999, 1662, 1665; LG Bonn WM 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch  Rdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.137).

bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der genannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Informationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab (Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Kunden die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der Bank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 – II ZR 3/76, WM 1978, 637;
Canaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser WM 1989, 841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242 BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treuepflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbeziehung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise, das heißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der Grundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten für die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder WM 2000, 101, 111).

cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.

Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften, etwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streitigen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrücklich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch angesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benachrichtigung des Kunden.

dd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf ein Vertretenmüssen des Kunden abstellt.

Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt werden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch
insoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.

Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen oder um die  Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahinstehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Nebenpflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu
gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des § 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden gegenüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie ließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch wäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenachrichtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.

ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht der Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt, rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner – sei es aufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung allgemeiner Rechtsgrundsätze – obliegen, in aller Regel den Interessen
der Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen soll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die Pflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Entgelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.

ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen die Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist, enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der Beklagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird, die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung  des von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden nicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Beklagten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10; 111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe                                     Siol                                    Bungeroth
.                           Müller                       Wassermann

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