Das AG Landshut verurteilt HUK-VN zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 1324/09 vom 21.01.2010)

Mit Urteil vom 21.01.2010 (10 C 1324/09) wurde ein Versicherungsnehmer der HUK Coburg durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteilt ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 135,93 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch offenen Gutachterkosten der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht auf Grund des Unfallgeschehens vom 20.3.2009 zu, §§7,17,18 StVG, 249 ff BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung dieser Forderung auch aktivlegitimiert.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vor. Zwar ist gem. § 2 Abs. 2 RDG unabhängig von der Frage, ob eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfolgt, als Rechtsdienstleistung des Einziehen fremder oder zum Zweck der Einziehung aus fremder Rechnung abgetretener Forderungen anzusehen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Zu dem Begriff der „Fremdheid“ gilt die Rechtsprechung, die zum bisherigen Rechtsberatungsgesetz erging, fort (vgl. LG Mönchengladbach Schadenpraxis 2009, 220 f).

Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro für Kfz-Schäden und erbringt somit Inkassodienstleistungen nicht als eigenständiges Geschäft. Zudem versucht die Klägerin durch ihr Tätigwerden gegenüber der Beklagten lediglich ihre eigene Werklohnforderung durchzusetzen, zu deren Sicherung ihr der Anspruch gegen die Beklagte auch abgetreten worden war. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt somit nicht vor.

Auch die Höhe der noch offenen Werklohnforderungen mit 135,93 € ist nicht zu beanstanden.

Bei Auftragserteilung durch den Unfallgegner der Beklagten kam eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Klägerin über die Höhe des Honorares nicht zustande und auch eine Gebührenordnung bzw. Taxe ist im Sinne von § 632 BGB existiert nicht. Auch kann auf Grund der teilweise erheblichen Differenzen in der Abrechnung der Kfz-Sachverständigen nicht von einer „üblichen Vergütung“ im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin ihr Honorar einseitig gem. §§ 315 f. BGB festlegen, so dass das Gericht lediglich zu überprüfen hat, ob sich die so ermittelte Forderung noch in den Grenzen der Billigkeit bewegt.

Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars ist in der Rechtsprechung anerkannt und hält sich im Rahmen des eingeräumten Gestaltungsspielraumes.

Auf Grund der Honorarbefragung der BVSK führ das Jahr 2008/2009 berechnen zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder im Einzelfall ihr Honorar aus dem Honorarkorridor HB III. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass ein Sachverständiger, der sich mit der Festsetzung seines Honorars in diesem Bereich bewegt, die Grenzen der Billigkeit im Sinne der §§ 315, 316 BGB einhält. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der BVSK Honorarbefragung um eine solche handelt, die unter Offenlegung des Ziels der Erhebung durchgeführt wurde und insofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Befragten als wirtschaftlich hieran interessierte Personen ihre Angaben an dem orientierten, was ihnen als wünschenswert erscheint. Trotz dieser Bedenken bleibt nämlich festzustellen, dass sich aus der Befragung eine starke Schwankung hinsichtlich der Höhe des abgerechneten Honorars bei Privatgutachten ergibt, sowohl was die Honorargruppen als solche betrifft als auch hinsichtlich des in der Gruppe HB III ausgewiesenen Korridores. Da der gerichtliche Maßstab bei der Überprüfung des in Ansatz gebrachten Honorars lediglich die Billigkeit ist, kann ein Honorar, das sich in dem Bereich bewegt, in dem zwischen 40 und 60 % der Mitglieder abrechnen, als billig angesehen werden.

Bezüglich der streitgegenständlichen Rechnung gilt, dass eine Schadensnettosumme in Höhe von 2.062,25 € (Reparaturkosten ohne MWSt + Wertminderung) zugrunde zu legen ist. Ausgehend von diesem Betrag ist somit der Honorarkorridor von 312.– bis 360.–€ eröffnet. Die Klägerin hat diesbezüglich 332,– € in Ansatz gebracht, so dass ein Verstoß gegen die Billigkeit zur Überzeugung des Gerichts nicht vorliegt.

Gleiches gilt für die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Nebenkosten. Auch hierfür kann die Auswertung der Nebenkosten aus der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zugrunde gelegt werden. Dies ergibt zwar hinsichtlich der Lichtbilder eine Überschreitung des Honorarkorridors pro Foto in Höhe von 14 Cent. Dies rechtfertigt jedoch für sich betrachtet noch nicht die Feststellung einer Unbilligkeit.

Das selbe gilt, soweit bei den Schreibkosten die Seitenpreise um 10 Cent pro Blatt überschritten werden.

Auch die Abrechnung der Fahrtkosten ist nicht zu beanstanden. Der Preis pro Kilometer liegt mit 1,15 € in dem von der BVSK ermittelten Honorarkorridor. Das Gericht erachtet es auch nicht als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, dass vorliegend ein Sachverständiger in Neufahrn beauftragt wurde. Die Fahrtstrecke von Landshut nach Neufahrn bewegt sich in einem Bereich, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungsverpflichtung nicht zu begründen vermag.

Auch mit den übrigen Positionen (Zweiter Satz Lichtbilder, Telefonpauschale und Schreibkosten für die zweite Kopie) bewegt die Klägerin sich jeweils in den dafür vorgesehenen Korridor BVSK III.

Hinsichtlich der Überschreitung dieses Bereiches bei den Positionen Lichtbildern und Schreibkosten beläuft sich die „Zuvielforderung“ insgesamt auf 2,20 €. Berücksichtigt man, dass bei den übrigen Positionen nicht die Maximalsummen zugrunde gelegt wurden, kann ein Verstoß gegen die Billigkeit nicht festgestellt werden. Bei Ausschöpfung des jeweils vorgesehenen Honorarbereichs jeweils bis zum Maximum hätte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 540,29 € netto in Ansatz bringen können, abgerechnet wurde ein Nettohonorar in Höhe 491,90 €.

Insoweit kann es nicht auf eine isolierte Betrachtung der Einzelpositionen des jeweiligen Honorarkorridors ankommen, maßgebend muß vielmehr sein, dass die Gesamtsumme sich innerhalb der zulässigen Grenzen bewegt. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach alledem ist unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 135,93 € zur Zahlung offen, der nebst Zinsen antragsgemäß zuzusprechen war, §§ 247, 286, 288 BGB.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Vertreter einklagte, war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus abgetretenem Recht. Aus diesem Grunde steht ihr selber ein Recht zur Einschaltung anwaltlicher Vertreter vor Verzugseintritt nicht unter dem Gesichtspunkt des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu. Da die Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht dargelegt sind und wohl auch objektiv nicht vorlagen, war die Klage hinsichtlich dieser Position abzuweisen.

Auf die Kostenentscheidung hatte dies, da eine bloße Nebenforderung betroffen ist, keine Auswirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war gem. §§ 3 ff ZPO, 40 GKG festzusetzen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Landshut verurteilt HUK-VN zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 1324/09 vom 21.01.2010)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das Gericht stellt fest, dass 40 bis 60 % der BVSK-Mitglieder die Honorartabelle anwendet. Geht man von niedrigeren Wert aus, also noch nicht einmal die Hälfte der Mitglieder wendet die von ihrem Verband bzw. Verbandsvorsitzenden initiierte Tabelle an. Wenn noch nicht einmal alle Mitglieder dieses Verbandes diese Tabelle anwenden, warum sollen dann Nichtmitglieder sich an dieser Tabelle orientieren? – Nicht verständlich!
    BVSK-Tabelle ist kein Maßstab! Kann auch keiner sein, da keinesfalls verbindlich. Unverbindliches kann schon vom Begriff her keine Maßschnur sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Auch bei diesem Urteil gilt: vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht erstattet.

    Fazit: gleich klagen!

    Grüße

    Andreas

  3. Ra Imhof sagt:

    Hallo Andreas
    in diesem Punkt ist das Urteil falsch bei ansonsten ebenfalls höchstens mittelmässiger Begründung!
    Wenn der Sachverständige nach der rechtswidrigen Kürzung einen Anwalt einschaltet,gehören die Anwaltskosten ebenso wie die Verzugszinsen zum sogenannten Verzögerungsschaden.
    Diesen muss der Schadensersatzschuldner dem Schadensersatzgläubiger gem.§ 280 I und II i.V.m.§ 286 BGB ersetzen.
    „Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten,da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und i.d.R. nicht gegen § 254 BGB verstösst ( Vgl.BGH Z 30,156)“
    Siehe Palandt § 286 BGB Rz 47.
    Es ist unglaublich,dass man in Urteilen selbst die einfachsten Rechtskenntnisse immer wieder vermissen muss.
    Früher gab es hier geprüfte Urteile zum lesen!
    Dieses hier wäre als mangelhaft zensiert und aussortiert,aber nicht abgedruckt worden!
    M.f.G.Lutz Imhof

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