Das AG München mit einem Urteil zur 130%-Regelung

Mit Entscheidung vom 20.05.2009 (345 C 4756) wurde die Klage eines Geschädigten auf Erstattung der Reparaturkosten bei Überschreitung der 130%-Grenze durch das Amtsgericht München abgewiesen. Die kalkulierte Schadensquote belief sich lt. Gutachten auf 131,7 %.

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 06.10.2008 gegen 13.50 Uhr auf der Hauptstraße, Ecke Leipziger Straße in München zwischen dem klägerischen Pkw Renault Scenic, amtl. Kennzeichen M-… und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtl. Kennzeichen M-…, ereignet hat.

Der Unfallhergang sowie die 100%-ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Gesamtschaden des Klägers wurde auf EUR 7.749,61 (EUR 7.243,46 Bruttoreparaturkosten laut Gutachten; EUR 481,15 Sachverständigenkosten; EUR 25,00 Auslagenpauschale) zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 808,25 beziffert. Auf diesen Betrag hat die Beklagte zu 2) vor Klagezustellung EUR 3.506,15 zuzüglich EUR 402,82 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gezahlt. Dabei rechnete die Beklagte zu 2) auf Totalschadensbasis ab. Der Widerbeschaffungswert des klägerischen Pkw beläuft sich auf EUR 5.500,00, der Restwert beträgt EUR 2.500,00.

Der Kläger trägt vor, auf dem Gebrauchtwagenmarkt sei ein entsprechendes Fahrzeug zu einem Preis von EUR 3.000,00 nicht zu bekommen. Daher wolle der Kläger sein Fahrzeug reparieren lassen und weiter nutzen. Er sei jedoch zur fachgerechten Reparatur nicht in der Lage, da ihm hierzu die finanziellen Mittel fehlen würden. Nach Auffassung des Klägers, habe er den weiteren Nutzungswillen hinreichend dargetan, indem er am 20.01.2009 den TÜV (Nachprüfung) durchführen ließ.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wird ein 1,6 Gebührensatz angesetzt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 4.243,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 01.11.2008 zu zahlen.

hilfsweise:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 4.243,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 01.11.2008 als Vorschuss zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 405,43 außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass auf Totalschadensbasis abzurechnen gewesen sei, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% überschreiten. Außerdem sei hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten nur der Ansatz einer 1,3 Gebühr angemessen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die vom Sachverständigen kalkulierten Bruttoreparaturkosten belaufen sich auf EUR 7.150,00 und übersteigen damit die 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts um einen Betrag in Höhe von EUR 93,46. Obwohl das Fahrzeug vorliegend noch nicht repariert wurde, sondern fiktiv abgerechnet wird, waren für die Ermittlung der 130%-Grenze die Bruttoreparaturkosten anzusetzen, da der Wiederbeschaffungswert durch den Sachverständigen ebenfalls inklusive Mehrwertsteuer ermittelt wurde (vgl. auch Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 249 Rn. 28 m.w.N.).

Zwar ist dem OLG München (Urteil vom 29.07.1998 – 20 U 3498/98) zuzustimmen, dass aus Billigkeitsgründen der Integritätszuschlag ausnahmsweise auch dann zugesprochen werden kann, wenn der Geschädigte mangels eigener Mittel den Reparaturauftrag noch nicht erteilen konnte. Ein Integritätszuschlag ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur in Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu gewähren. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten darüber, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so dass lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangt werden kann, da der Ersatz der Reparaturkosten in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßig wäre.

Der Grenzwert von 130% des Wiederbeschaffungswerts ist vorliegend überschritten.

Dabei verfängt vorliegend auch nicht der Einwand des Klägers, dass die 130%-Grenze lediglich um etwa 1,7% überschritten wurde. Dies entspricht mithin einem Betrag in Höhe von EUR 93,46. Von einer geringfügigen Überschreitung kann daher, anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 30.06.2005 – 7 S 139/05), nicht gesprochen werden. In der Entscheidung des LG Dresden wurde die 130%-Grenze lediglich um einen Betrag von etwa EUR 1,00 überschritten. Dieser minimale Betrag ist mit dem hier überschießenden Betrag von EUR 93,46 nicht vergleichbar. Bei letzterem handelt es sich nicht um einen bloßen Bagatellbetrag. Ein Bagatellbetrag ist allenfalls bis zu einem Wert von EUR 25,00 zu bejahen.

Nach Auffassung des Gerichts besteht vorliegend auch keine Veranlassung die von der Rechtsprechung etablierte Grenze von 130% weiter auszudehnen. Durch die Gewährung eines 30%-igen Integritätszuschlags wird dem Vorrang der Naturalrestitution und dem darin einfließenden Affektionsinteresse des Klägers an seinem Fahrzeug hinreichend Rechnung getragen. Jede andere Ansicht würde zu einer Ausuferung des § 251 Abs. 1 BGB und Unterlaufung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB führen.

Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarkts die Gewährung eines Integritätszuschlags ohnehin zu bezweifeln. Das Argument, das für den Integritätszuschlag angeführt wird, die größere Sicherheit und Vertrautheit mit dem bisherigen Fahrzeug, ist bei einem Unfallwagen mit wirtschaftlichem Totalschaden zu relativieren. Denn aufgrund des Unfallschadens lässt sich die Identität des Fahrzeugs nur eingeschränkt wieder herstellen, zumal andernfalls der Ersatz des merkantilen Minderwerts überflüssig wäre. Ferner wird das besondere und legitime Sicherheitsbedürfnis bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts regelmäßig dadurch berücksichtigt, dass der Preis bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler nach gründlicher technischer Überprüfung und mit Werkstattgarantie zugrunde gelegt wird (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 234).

Soweit der Kläger vorträgt, für einen Preis von EUR 3.000,- sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein Ersatzfahrzeug zu bekommen, wird verkannt, dass noch ein Restwert von EUR 2.500,- erzielt werden kann, so dass dem Kläger für den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs EUR 5.500,- zur Verfügung stehen. Der Kläger hat weder dargelegt noch bewiesen, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu diesem Preis ein Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei. Eine Beanstandung des durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts und Restwerts liegt seitens der Klagepartei ebenfalls nicht vor.

Mithin ist die Abrechnung der Beklagten auf Totalschadenbasis nicht zu beanstanden und dem Kläger stehen keine darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche – auch nicht in Form eines Vorschusses – gegen die Beklagten zu.

II.

Ferner besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte zu 2) hat zutreffend einen Betrag von EUR 402,82 (1,3 Gebühr aus Gegenstandswert von EUR 3.506,15 zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ausgeglichen. Da vorliegend – wie zuvor dargelegt – auf Totalschadensbasis abzurechnen ist, wurde der Gegenstandswert in Höhe von EUR 3.506,15 zutreffend beziffert. Es besteht hingegen keine Veranlassung für den Ansatz eines höheren als 1,3 Gebührensatzes. Es handelt sich um einen durchschnittlichen Unfall, so dass der Ansatz einer 1,3 Gebühr angemessen ist. Soweit vorgetragen wird, der Klägervertreter sei kein Fachanwalt für Verkehrsrecht, sondern für Familien- und Arbeitsrecht, kann dies einen höheren Gebührenansatz nicht rechtfertigen. Art und Umfang der Tätigkeit sind objektiv zu bestimmen und nicht unter Berücksichtigung der Fachrichtung des jeweiligen Rechtsanwalts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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8 Antworten zu Das AG München mit einem Urteil zur 130%-Regelung

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    obwohl das oben eingestellte Urteil ein für den Geschädigten negatives Urteil ist, zeigt es doch, dass auch eine knappe Überschreitung der 130% -Grenze dazu führt, dass der Unfallschaden als Totalschaden abgerechnet werden muß. Meines Wissens hatte schon der BGH entschieden, dass die Grenze von 130% nicht überschritten werden darf und es unzulässig ist, einen über 130% liegenden Schaden aufzusplitten. Insoweit ist das Urteil konsequent.
    Ich verstehe allerdings auch den Sachverständigen nicht, der dieses Gutachten erstellt hat. Bei einer rechnerischen Überschreitung von 1,7 % muss es doch möglich sein, irgendwelche Einsparungen an anderer Stelle vorzunehmen, um auf 130 und darunter zu kommen. Es gibt doch genug Schrauben, Kleinmaterial und Füllstoffe, bei denen u.U. hätte eingespart werden können. Was sagen die Herren Sachverständigen?
    Ich bin jetzt erst einmal weg.
    Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    bevor wir uns in ein paar Stunden eh sehen, noch eine kurze Antwort.

    Wenn der SV den Schaden ermittelt, hat er sich erst einmal nicht um 130% ja oder nein zu kümmern. Wenn der Geschädigte unbedingt reparieren lassen will und eine Werkstatt benennt, die geringere Löhne berechnet, kann entsprechend kalkuliert werden.

    Aber was hat der SV davon, wenn er auf 130% kalkuliert und die Reparatur liegt dann doch bei 140%? In diesen Grenzfällen ist schon je nach Verrechnungssatz „alles drin“. Es ist aber nicht Sache des Sachverständigen sich hierum Gedanken zu machen.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. rgladel sagt:

    Hallo Andreas,

    so sehe ich es auch. Der Sachverständige begutachtet unabhängig (sollte er zumindest) Umgekehrt könnte man ja dann wenn er Reparturkosten von 129,5 % kalkuliert sagen, da hätte er noch was finden können um dann auf 130,5 % zu kommen. Er ermittelt die Eckwerte (Widerbeschaffungskosten, Restwert und Reparaturkosten) danach wird gerechnet. Es erscheint mir nicht korekt, dann noch mal neu zu bewerten, wenn einem das Ergebnis nicht passend erscheint.

    Gruß Gladel

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    guten abend,

    gegen die letzten auffassungen ist einzuwenden, dass der geschädigte der herr des restitutionsgeschehens ist und er entscheiden kann, ob er repariert oder neu anschafft. in derartigen grenzfällen steht der SV m.e. bei seinem kunden in der pflicht. möchte dieser gerne reparieren und ist auch bereit, dies in einer freien werkstatt zu tun, sollte der SV über die stundensätze dieser werkstatt einen 130%-fall „herbeirechnen“.

    nichts anderes machen die versicherer, indem sie die stundensätze korrigieren und in letzter zeit – wie heimtückisch – das gutachten „kaputtrechnen“, indem sie – meist pauschal und ohne konkrete anhaltspunkte – den WBW so manipulieren, dass aus einem 130%-fall ein „131%-fall“ oder aus einem 100%-fall ein 130%-fall wird.

    während sich der geschädigte im ersten fall noch darauf einstellen kann, dass er ohnehin sach- und fachgerecht reparieren muss, um die reparatur finanziert zu bekommen, ist der zweite fall besonders tückisch. der geschädigte hat vielleicht schon (einfach) instandgesetzt und plötzlich wendet die HUK (äh, der versicherer) ein, dass nur bei sach- und fachgerechter reparatur die reparaturkosten bezahlt werden.

    solchen einen fall habe ich derzeit.

    es läuft dann auf die nachträgliche begutachtung des vom privatsachverständigen festgestellten WBW hinaus. da der versicherer meist nur wenige 100 eur manipulieren muss, um das (von ihm) gewünschte ergebnis zu erreichen, ist dies für alle beteiligten eine „heisse kiste“.

    der anwalt ist gut beraten, dem geschädigten reinen wein einzuschenken und ihn darauf hinzuweisen, dass alles von der bestimmung des WBW durch seinen SV abhängt, dieser wiederum sollte UNBEDINGT seine recherchen archivieren.

    nach meiner auffassung werden es die gerichtlich bestellten SV wesentlich griffiger finden, mit (zum schadenzeitpunkt) AKTUELLEN ausdrucken aus mobile oder autoscout zu arbeiten, als eine kurze DEKRA-stellungnahme, nach der WBW „nach vorgabe des versicherers“ und ohne irgendwelche nachweise „bestimmt“ wurde für richtig zu befinden.

    @ willi wacker: der BGH hat diese frage im fall VI ZR 258/06 offen gelassen, weil der geschädigte gerade nicht sach- und fachgerecht repariert hatte.

    vg
    uterwedde

  5. Glöckchen sagt:

    Hallo Herr Utterwedde
    Sie machen da einen Denkfehler!
    WB nachträglich herunterrechnen greift in die Dispofreiheit des Geschädigten unzulässig ein!
    Genauso kommen Argumente zur Gleichwertigkeit zu spät,wenn der Geschädigte bereits auf Basis der Zahlen des Gutachtens disponiert hat!
    Lassen Sie sich doch nicht so Verunsichern.Sie können das besser!
    Auf eine Beweisaufnahme wie Sie sie schildern,kommt es rechtlich nicht an(unzulässige ex post Kontrolle)!
    Klingelingelingelts?

  6. joachim otting sagt:

    Der Geschädigte darf sich – außer in Fällen kollusiven Zusammenwirkens – auf das Gutachten verlassen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH VI ZR 314/90).

    Die Disposition auf der Grundlage des um Richtigkeit bemühten Gutachtens wird geschützt (BGH VI ZR 318/08).

    Wenn der Geschädigte jedoch Einfluss nimmt, dass das Gutachten „mit Gewalt“ unter den 130 Prozent bleibt, weiß er, dass das Gutachten nicht richtig ist. Schon darf er sich nicht mehr drauf verlassen, schon weiß er, dass seine Disposition auf wackligen Füßen steht.

    Das „Die Versicherer machen es doch genau so“ – Argument ist nicht tragfähig. Kann ich auf Geschädigtenseite nachweisen, dass das Auto kaputt gerechnet wurde, ist das Versicherungsgutachten vom Tisch. Warum soll es (Einflussnahme des Geschädigten unterstellt) im umgekehrten Fall anders sein?

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ich bin wieder da. ich habe deinen Kommentar vom 15.5.2010 erst heute gelesen, da ich keinen Laptop mit hatte.Zu dem 130%-bereich will ich nur noch sagen, dass diese Grenze keine starre Grenze ist, wie Herr Wortmann auch am 15.5. in seinem Vortrag erklärt hat. Die Rechtsprechung hat bei 130% plus 1 Euro noch ja gesagt, allerdings bei 93,46 Euro über 130% nein gesagt. Geringfügige Überschreitungen dürften auch im Kosten- und Prognoseriko liegen, die der Schädiger tragen muss.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  8. Andreas sagt:

    Hallo Herr Uterwedde,

    wenn ich ein Fahrzeug besichtige, frage ich sowieso nach, wo der Geschädigte reparieren lassen will.

    Es geht auch nicht darum, welche Verrechnungssätze ich einsetzen muss, sondern Schaden künstlich durch „Vergessen“ niedrig zu halten.

    Erklärt mir der Geschädigte, dass er in der Werkstatt A gegebenenfalls auch mit Gebrauchtteilen reparieren lassen will, dann prüfe ich, ob vernünftig verwendbare Gebrauchtteile erhältlich sind, wie sie preislich liegen und welcher Mehraufwand bspw. bei der Lackierung zu berücksichtigen ist.

    Ich verwende dann auch die Verrechnungssätze der Firma A und kalkuliere den Schaden. Da mache ich keinen Fehler, denn ich kalkuliere eine technisch saubere Reparatur.

    Ich werde aber keinen Schaden niedriger rechnen, indem ich auf Arbeitszeiten oder Nebenkosten ganz oder teilweise verzichte. Denn das ist angreifbar und dient dem Geschädigten nicht.

    Aber in Summe sind wir auf gleicher Linie. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

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