Das AG Neumarkt i. d. OPf. verurteilt Zurich Versicherung AG zur Zahlung des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (1 C 169/09 vom 17.06.2009).

Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. (Bayern) hat die Zurich Versicherung AG mit Urteil vom 17.06.2009 (1 C 169/09) verurteilt, nicht reguliertes Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Nachfolgend gebe ich das Endurteil wie folgt wieder:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 564,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 nebst vorgerichtlicher nichtanrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 564,01 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens wurde das Fahrzeug der Geschädigten, Frau… beschädigt. Der Verkehrsun­fall ereignete sich im Landkreis Neumarkt und wurde durch die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursacht.

Die Beklagte hat das Kfz-Sachverständigenbüro N. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe am Fahrzeug der Geschädigten beauftragt. Dies erfolgte mit Einverständnis der Geschädigten. Das Fahrzeug wurde durch das Kfz-Sachverständigenbüro N. besichtigt und kam zu einem Reparaturschaden in Höhe von 3.704,08 €. Im Gutachten des Sachverständi­genbüro N. wurde der Unfallhergang falsch wiedergegeben. Im Vorfeld der Beauftragung des Sachverständigen N. hat die Beklagte die Geschädigte nicht darüber aufgeklärt, dass sie auch selbst einen Gutachter beauftragen könnte.

Nachdem die Geschädigte das Gutachten N. erhalten hatte und den falschen Unfallhergang las sowie von ihrer Autowerkstatt auf die Unrichtigkeit des Gutachtens hingewiesen wurde, beauf­tragte die Geschädigte den Kläger mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens. Die Geschädig­te hat ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der Sachverständigen­kosten an den Kläger abgetreten. Die Kosten für das von der Geschädigten erholte Gutachten be­tragen 564,01 €.

Das Gutachten der Beklagtenseite führt unter dem Punkt „Festgestellte Beschädigungen“ aus, dass der Anstoß an das Fahrzeug primär gegen die linke Längsseite im hinteren Bereich erfolgt sei. Dadurch sei der Pkw nach links verschoben und laut Angabe gegen ein weiteres Fahrzeug gedrückt worden. Tatsächlich war es jedoch so, dass der Hauptanstoß gegen die rechte Fahr­zeugseite erfolgte, das Fahrzeug der Geschädigten sich anschließend gedreht hat und linksseitig gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen war. Die Heckklappe des Fahrzeuges der Geschädigten war durch den Anstoß rechtsseitig im Kantenbereich verschrammt. Diesen Schaden hat das Gutachten der Beklagtenseite nicht berücksichtigt. Der Sachverständige der Beklagten kalkulierte den Längsträger hinten rechts mit Richten und Lackieren, obwohl dieser in keiner Weise beschä­digt war. Die Radhausschale hinten rechts außen und hinten links außen war gestaucht, was der Sachverständige der Beklagten nicht berücksichtigte.

Der Kläger trägt vor, dass das Gutachten der Beklagten mangelhaft sei, weil die Anstoßkonstella­tion falsch dargestellt sei und der Reparaturweg nicht nachvollziehbar und falsch sei. Außerdem hätte die Beklagte die Geschädigte darauf hinweisen müssen, dass sie auch selbst einen Gut­achter beauftragen kann. Deshalb müsse die Beklagte auch die Kosten für das zweite Gutachten erstatten.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 564,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10. 2008 nebst vorgerichtlicher nichtanrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass mit der Erholung eines Gutachtens durch die Beklagte Einverständnis und da­mit Zustimmung bestanden habe. Die Schadenshöhe sei richtig geschätzt, sie entspreche in et­wa der Schadenshöhe des zweiten Gutachtens, so dass das Gutachten nicht falsch sein könne. Das Gutachten weise keine Mängel auf, berechtigte Zweifel an der Schadenshöhe könnten nicht bestehen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und mit den Parteien die Lichtbilder in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten

aus abgetretenem Recht.

Die Geschädigte hat zu Recht ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

Unstreitig hat der Gutachter der Beklagten den Unfallhergang falsch geschildert. Er hat dies unter dem Punkt „Festgestellte Beschädigungen“ getan und noch nicht einmal behauptet, dass sich diese Anstoßkonstellation aus den Angaben der Geschädigten ergeben würde. Die Anstoßkon­stellation, die von dem Sachverständigen geschildert wurde, ist schlichtweg falsch. Schon aus diesem Grund durfte die Geschädigte Zweifel an dem Gutachten haben und ein weiteres Gutach­ten durch einen von ihr selbst ausgesuchten Sachverständigen in Auftrag geben. Hinzu kommt, dass der Sachverständige der Versicherung das Fahrzeug wohl nur oberflächlich besichtigt hat, jedenfalls nicht in einem Zustand, in dem z. B. der Stoßfänger schon abgebaut war und er darun­terliegende Beschädigungen feststellen oder ausschließen konnte. Nach dem substantiierten Vor­trag der Klägerseite, dem kein substantiiertes Bestreiten der Beklagtenseite entgegensteht, war die Heckklappe verschrammt, was auch auf dem Lichtbild Nr. 9 des Gutachtens S. zu erkennen ist. Dieser Schaden wäre durch einfaches Öffnen der Heckklappe erkennbar gewesen. Der Sachverständige der Beklagten hat diesen Schaden nicht erkannt. Der Längsträger hinten rechts ist ausweislich des Lichtbildes Nr. 4 des Gutachtens S. nicht beschädigt. Im Gutachten der Beklagtenseite ist dieser Längsträger jedoch mit „Richten und Lackieren“ dargestellt.

Bereits diese Punkte sind ausreichend, um erhebliche Zweifel an dem Gutachten zu erwecken und geben der Geschädigten das Recht, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der dann auch von der Beklagten zu bezahlen ist. Die Geschädigte hat zu Recht dem Gutachter der Beklagten nicht mehr vertraut. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Differenz der Scha­denshöhen „nur“ 300,00 € beträgt. Der Sachverständige hat Schäden aufgeschrieben, die gar nicht vorhanden waren und auf der anderen Seite Schäden, die offensichtlich vorhanden waren (Heckklappe) nicht gesehen und kalkuliert.

Die Geschädigte hatte auch nicht die Verpflichtung, der Beklagten nochmal die Möglichkeit der Nachbesserung des Gutachtens zu geben. Das Vertrauen der Geschädigten in den Sachverstän­digen der Beklagten war so erschüttert, dass sie kein Nachbesserungsrecht mehr geben musste. Damit ist die Klage voll begründet.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus Verzug, ebenso der Anspruch auf die vorgerichtli­chen nichtanrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar­keit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

So das AG Neumarkt i. d. OPf.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Das AG Neumarkt i. d. OPf. verurteilt Zurich Versicherung AG zur Zahlung des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (1 C 169/09 vom 17.06.2009).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi,
    insgesamt ein schönes Urteil.
    MfG
    Friedhelm S.

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