LG Bonn ändert auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil ab

Auf die Berufung der beteiligten Versicherung hat das LG Bonn mit Urteil vom 14.05.2008 (5 S 190/05) das erstinstanzliche Urteil des AG Königswinter vom 27.07.2005 (3 C 192/04) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,28  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und nimmt zur Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit eingehend Stellung.

Aus den Urteilsgründen:

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen. Der Mitarbeiter des Beklagten X. erlitt am xx.xx. 2004 mit dem Pkw des Beklagten einen Verkehrsunfall, für den der Unfallgegner ersatzpflichtig war.

Er mietete daher namens und in Vollmacht des Beklagten bei der Klägerin für den Zeitraum vom 28. Juni 2004 bis 16. Juli 2004 einen Pkw der Marke Peugeot 206 als Ersatzfahrzeug. Auf die ihm dafür seitens der Klägerin in Rechnung gestellten insgesamt € 2.389,60 leistete er zwei Teil-Zahlungen in Höhe von € 329,60 und € 539,62. Die Differenz ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Der Mietforderung der Klägerin stünde kein Schadensersatzanspruch des Beklagten entgegen, da der Klägerin keine Verletzung ihrer vorvertraglichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Eine Verpflichtung der Klägerin, ungefragt über kostengünstigere Tarife der Konkurrenz zu informieren, habe nicht bestanden. Ob eine Aufklärungspflicht dahingehend bestanden habe, auf Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinzuweisen, könne dahinstehen, da die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sich im Rahmen des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands halten würden. Erforderlich seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mietwagenkosten, die dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif zuzüglich des unfallbedingten Mehraufwandes entsprächen. Diese Kosten könnten Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt werden, die 35% bis 40% der üblichen Miete entsprächen. Die auf der Grundlage dieser Werte berechneten Preise zeigten, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um den erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB handele.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten um den erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB handele. Vielmehr liege der Rechnungsbetrag mehr als 200% über den marktüblichen Preisen für Selbstzahler. Ein solcher Aufschlag sei unter betriebswirtschaftlichen Aspekten nicht gerechtfertigt, so dass die Klägerin ihn wegen des erheblichen Informationsgefälles sowohl auf günstigere Anmietmöglichkeiten als auch auf etwaige Probleme bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung habe hinweisen müssen. Hätte die Klägerin, wozu sie verpflichtet gewesen sei, den Beklagten bzw. seinen Mitarbeiter XXX auf die drohenden Probleme bei der Regulierung hingewiesen, so hätte er bzw. der Zeuge ein Fahrzeug zu einem wert günstigeren Tarif angemietet. Dies sei ihm auch problemlos möglich gewesen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Sie beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 27. Juli 2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Königswinter Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit das Amtsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin Mietzins von mehr als weiteren € 863,28 (insgesamt € 1.697,25} zuzüglich der darauf entfallenen Zinsen zu zahlen. Einen darüber hinausgehenden Betrag kann die Klägerin von dem Beklagten nicht verlangen. Der Beklagte kann von der Klägerin insoweit Freistellung von seiner Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 2SD Abs. 1, 249 BGB) verlangen.

1. Nach der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2618 [2621]), der sich die Kammer angeschlossen hat (LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. 5 S 39/07, NRWE), besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Begründet hat dies der 12. Zivilsenat damit, dass auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland eine Tarifspaltung herrsche. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw miete und die Miete selbst zahle, habe dafür den so genannten „Normaltarif“ zu entrichten. Benötige der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, werde ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter „Unfallersatztarif“ angeboten, der den „Normaltarif nicht selten erheblich übersteige. Dies wisse ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter nicht. Dieser gerate durch einen Verkehrsunfall unvermittelt und in aller Regel erstmals in eine Situation, einen Pkw anmieten zu müssen. Halte er den Unfallgegner für voll verantwortlich, gehe er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang übernehme. Er werde in dieser Auffassung dadurch bestärkt, dass ihm der Vermieter einen Pkw zum „Unfallersatztarif“ anbiete. Diese Anmietung zum „Unfallersatztarif könne sich nachträglich als nachteilig für den Mieter herausstellen. Lehne der gegnerische Haftpflichtversicherer die Regulierung nach dem „Unfallersatztarif‘ ab, weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, müsse der Mieter die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters könne auch dann entstehen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewerte und den Schaden des Mieters nicht zu 100 % ersetze. Die Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile seien dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er gehe vielmehr davon aus, dass der „Unfallersatztarif“ gerade für seine Situation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert werde und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstelle. Er wisse regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet werde, bei Anmietung zum „Normaltarif einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber wisse der Vermieter, dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen könne, und er wisse auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut seien, sondern dieser davon ausgehe, dass ihm die Mietwagenkosten vollständig ersetzt würden. Treu und Glauben gebiete es daher, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter darüber aufkläre.

2. Bisher ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt, ab welchem Preisaufschlag auf den „Normaltarif“ (gemeint ist damit regelmäßig der sog.. „Barzahlertarif) eine Aufklärungspflicht besteht oder – im Sinne der Formulierung des 12. Senats ab welchem Überschreiten des „Normaltarifs“ dieser so deutlich überschritten ist, dass das Mietwagen unternehmen ihren Kunden auf die Gefahr hinzuweisen muss, dass der Tarif seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers möglicherweise nicht vollständig erstattet werde.

Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht des Mietwagen Unternehmens stets  dann aber auch   nur dann besteht wenn der angebotene Tarif den erforderlichen Unfallersatztarif im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB überschreitet (Kammerurteil vom 10. Oktober 2007, aaO)

Diese Rechtsprechung der Kammer hat Kritik erfahren. XXXXX wies in einer Anmerkung zu der vorerwähnten Entscheidung (XXXXX, JurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 3) darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des 12,   Senats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.062006, NJW 2006, 2618; BGH, Urteil, vom 10. Januar 2007, NJW 2007, 1447-1449) nicht darauf ankomme, ob der Kunde einen, Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin habe. Maßgebend sei allein, dass der gegnerische Versicherer die volle Erstattung verweigere und das Mietwagenunternehmen dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis des Versicherers habe auch vorhersehen können. Das bedeute, dass es auf eine Überschreitung der Erstattungsfähigkeit im Haftpflichtprozess gerade nicht ankomme, sondern allein darauf, ob der Vermieter im konkreten Fall wusste oder habe wissen müssen, der regulierende Haftpflichtversicherer werde bei der Regulierung „so oder so“ Probleme bereiten und damit eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Durchsetzung weiterer Schadensersatzbeträge unausweichlich sei (XXXXX, aaO).

Die Kammer hat Zweifel daran, ob die Rechtsprechung des 12. Senats tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen ist. Dagegen spricht, dass der 12. Senat an andere Stelle ausdrücklich feststellt, eine Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn der angebotene Tarif den Normaltarif „deutlich“ überschreite (so auch in der neuesten dazu veröffentlichen Entscheidung; BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris). Dies legt nahe, dass der 12. Senat bisher nur die Fälle im Blick hatte, in denen der 6. Zivilsenats trotz „deutlichen“ Überschreitens des Normaltarifs die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs nur ausnahmsweise bejaht hat Der 6. Zivilsenat, auf den sich der 12. Senat in seinen Entscheidungen bezieht, prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bekanntlich in 2 Stufen: Auf der 1. Stufe prüft er, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagen unternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]), Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif vorgenommen werden kann, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadenberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 360). Diesen Aufschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 25% (vgl. etwa; LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, 5 S 159/06, veröffentlicht in Juris). Erst auf der 2. Stufe prüft der 6. Senat dann, ob ein über das objektiv erforderliche Maß hinausgehender Unfallersatztarif im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dennoch – ausnahmsweise – zu ersetzen ist. Den den betriebwirtschaftlich gerechtfertigten Unfallersatztarif übersteigenden Betrag kann der Geschädigte danach nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für Ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage -kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 ]; BGH, NJW 2006, 2621). Befasst hat sich der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in den bisher veröffentlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21.112007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007, XII ZR 166/06, zitiert nach Juris; BGH, NJW2006, 2618) lediglich mit dieser 2. Stufe, wohingegen die Kammer in ihrer Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht maßgeblich an die 1. Stufe angeknüpft hatte. Bisher hatte die Kammer nicht zu entscheiden, ob eine Aufklärungspflicht auch dann besteht, wenn der in Anspruch genommene Tarif nur aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung vom gegnerischen Versicherer zu tragen wäre. In derartigen Fällen erscheint die Erstattung in der Tat mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall bedarf dies indes keiner Entscheidung, da hier für solche besonderen Umstände in der Person des Beklagten nichts vorgetragen ist.

Auch im übrigen folgt die Kammer der Argumentation von XXXX nicht. Denn andernfalls hätte es der gegnerische Versicherer in der Hand, durch ein gesetzwidriges Regulierungsverhalten Aufklärungspflichten im Verhältnis des Mietwagen Unternehmens zum Kunden zu schaffen, deren Verletzung dazu führen würde, dass ein Anspruch auf den betriebswirtschaftlich angemessenen und damit berechtigten Unfallersatztarif gegen den Kunden nicht durchsetzbar wäre (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2004, VersR 2004, 1469-1470). Eine sachliche Rechtfertigung dafür sieht die Kammer nicht.

Die Frage, ab welchem Aufschlag auf den „Normaltarif“ eine Aufklärungspflicht besteht, ist  aber   nach   Ansicht der Kammer ohnehin sekundär:   Denn eine Schadensersatzpflicht des Mietwagen Unternehmens besteht unabhängig von der Frage der Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls nur in Höhe des den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Unfallersatztarif übersteigenden Betrages( LG Bonn, aaO). Daran hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits weiter fest. Zwar ist in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte bei der gebotenen Aufklärung einen Mietwagen zum „Normaltarif“ bzw. gar nicht angemietet hätte. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Mietwagenunternehmen den Kunden aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung von der Differenz zwischen „Normaltarif“ und dem angebotenen Tarif (bei unterstellter Anmietung zum Normaltarif) oder sogar von den gesamten Mietwagenkosten (bei unterstelltem Absehen von einer Anmietung} freizustellen hat. Denn Schutzzweck der Aufklärungspflicht ist es, den Geschädigten davor zu bewahren, ein Fahrzeug zu einem Tarif anzumieten, den der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht vollständig erstattet. Nicht Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht ist es indes, den Geschädigten davor zu bewahren, einen Mietwagen zu einem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten und damit von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstattenden Unfallersatztarif anzumieten. Nur in Höhe des Betrages, der die Ersatzpflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers überschreitet, hat der Beklagte daher unter normativen Gesichtspunkten einen Schaden erlitten (so auch XXXX, VersR 2007, 582 [590]).

Im Ergebnis ist es deshalb gleichgültig, ob man eine Aufklärungspflicht des Mietwagen Unternehmens über den von ihm angebotenen Unfallersatztarif und die Schwierigkeiten bei seiner Erstattung erst dann bejaht, wenn der Tarif den betriebswirtschaftlich erforderlichen und daher von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Unfallersatztarif überschreitet oder aber eine Aufklärungspflicht bereits unterhalb dieser Grenze annimmt, aus Schutzzweckgesichtspunkten den Schadensersatz aber auf den Betrag beschränkt, der den betriebswirtschaftlich angemessenen Unfallersatztarif übersteigt.

3. Vorliegend überstieg der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif den „erforderlichen“ Unfallersatztarif, so dass die Klägerin den Beklagten in der überschießenden Höhe von der Forderung freizustellen hat. Sie kann lediglich insgesamt € 1.782,50 verlangen bzw. unter Berücksichtigung der Teilzahlungen € 863,28.

a. Nach der die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats konkretisierenden Kammerrechtsprechung (vgl. LG Bonn, aaO, m.w.N,) berechnet sich der objektiv erforderliche, also betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Unfallersatztarif wie folgt:

aa.     Für die auf  der ersten Stufe vorzunehmenden Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten ist anhand des Schwacke – Automietpreisspiegels das gewichteten Mittel („Modus“) des sog. „Normaltarifs“ (= Tarif für Selbstzahler) ermittelt Die Verlässlichkeit des Schwacke – Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]),

bb. Auf den so ermittelten „Normaltarif ist ein Zuschlag vorzunehmen, der die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken betriebswirtschaftlich berücksichtigt. Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. „Normaltarif. Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisiko und die – soweit sie nicht speziell gerade auf überhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen – Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 25% (z.B. 5 S 159/06).

cc. Neben dem um 25% erhöhten „Normaltarif kann die Klägerin Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen, wobei sie diese ebenfalls nach dem Automietpreisspiegel nach Schwacke abrechnen kann. Hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen ist der Autovermieter nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in seiner Rechnung gebunden. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke – Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies wurde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen – anders als andere Anbieter – nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvergleich-

b. Auf den Konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2003 ergeben sich für das Postleitzahlengebiet 536 und ein Fahrzeug der Klasse 4 folgende Normaltarife im gewichteten Mittel („Modus*):

Wochentarif:                        € 359,00

3-Tages-Tarif:                       €219,00

Tagestarif                              € 79,00

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ergeben sich für das Postleitzahlengebiet 536 und ein Fahrzeug der Klasse 4 folgende Normaltarife im gewichteten Mittel („Modus“):

Wochentarif:                        € 477,00

3-Tages-Tarif;                      € 240,00

Tagestarif                              € 82,00

Aufgrund der Preissteigerung zwischen 2003 und 2006 geht die Kammer davon aus, dass am Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 28. Juni 2004 die Normaltarife im gewichteten Mittel („Modus“) die folgenden waren (+ 1/3 der Preissteigerung):

Wochentarif:                       € 398,00

3-Tages-Tarif:                     € 226,00

Tagestarif                             € 80,00

Hinzu kamen die Nebenkosten der Vollkaskoschutz und die Kosten für Zustellung und Abholung.

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2003 ergeben sich folgende Kosten für den Vollkasko-Schutz im gewichteten Mittel („Modus“):

Woche:                              € 133,00

3-Tagestarif:                        € 57,00

 Tagestarif                           € 19,00

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ergeben sich folgende Kosten für den Vollkaskoschutz im gewichteten Mittel („Modus“):

Woche:                             € 147,00

3-Tagestarif:                       € 63,00

Tagestarif :                         € 21,00

Aufgrund der Preissteigerung zwischen 2003 und 2006 geht die Kammer davon aus, dass am Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 28. Juni 2004 die Kosten für den Vollkaskoschutz im gewichteten Mittel („Modus“) die folgenden waren, (+ 1/3 der Preissteigerung):

Woche:                             € 138,00

3-Tagestarif:                       € 59,00

Tagestarif                           € 20,00

Hinzu kommen die Kosten für das Zustellen und Abholen in Höhe von jeweils € 25,00, mithin insgesamt €50,00.

Ausa alledem  ergibt sich vorliegend folgender betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Unfallersatztarif:

2 Wochentarife (2 x € 398,00):                               796,00 €

1 3-Tages-Tarlf:                                                       226,00 €

1 Tagestarif: ______________________________80.00

Zwischensumme:                                                 1.102,00 €

Zuschlag 25%: __________________________  275,50

Zwischensumme:                                                 1.377,50 €

Zustellen / Abholen:                                                 50,00 €

2 Wachentarife Vollkasko (2 x € 138,00):               276,00 €
1 Drei-Tages-Tarif Vollkasko:                                    59,00 €
1 Tagestarif Vollkasko: _____________ ________  20,00

Ergebnis:                                                              1.782,50 €

 

Dass ein Zweitfahrer erforderlich war, ist nicht dargetan. Daher kann dieser auch nicht angesetzt werden.

Vor den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.782,50 hat der Beklagte € 329,60 und € 589,62 bereits gezahlt. Es verbleibt der im Tenor aufgeführte Betrag in Höhe von € 863,28.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Schuldnerverzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Revision war zuzulassen, da die vorstehend aufgeworfenen Rechtsfragen noch ungeklärt sind und aufgrund der Vielzahl der dazu instanzgerichtlich anhängigen Fälle eine höchstrichterliche Klärung der Fragen geboten erscheint.

Soweit das LG Bonn

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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