Die Berufungskammer des LG Dortmund ändert mit lesenswertem Urteil das angefochtene Urteil des AG Dortmund ab und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der vollständigen restlichen Sachverständigenkosten aus an Erfüllungs Statt abgetretenem Recht (LG Dortmund Berufungsurteil vom 7.7.2015 – 1 S 106/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor Ihr nun das Wochende einläutet, geben wir Euch hier noch ein umfangreiches Berufungsurteil aus Dortmund mit 12 Seiten Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG bekannt. Im Ergebnis zwar positiv, aber leider wurde wieder einmal auf der Grundlage einer Angemessenheitsprüfung nach BVSK entschieden. Was allerdings hervorragend ist, ist die Begründung zu der Gegenüberstellung der bezahlten Rechnung zu der noch nicht vollständig bezahlten, aber bereits erstellten Rechnung. Letztlich hat die Berufungskammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung aufgrund einer gestellten Rechnung der Bezahlung der Rechnung gleichgestellt ist. Daher kommt es auf die im zitierten BGH-Urteil in Paranthese gesetzte „Bezahlung der Sachverständigenkosten“ nicht an (vgl. Abs. II, 1, b), aa), (2), (a) und (b) der Urteilsbegründung). Wir meinen, dass diese Begründung überzeugt. Lest aber selbst das umfangreiche Berufungsurteil, das die HUK-COBURG nicht erfreuen wird, da das LG Dortmund der Argumentation der HUK-COBURG entschieden entgegen getreten ist.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

1 S 106/15                                                                                     Verkündet am 07.07.2015
414 C 10341/14
Amtsgericht Dortmund

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

HUK Coburg, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2015
durch den Richteram Landgericht Dr. H. , die Richterin am Landgericht
B. und die Richterin S.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.03.2015 – Az.: 414 C 10341 /14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin, welche über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, begehrt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverstand igen kosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 16.10.2014 in Dortmund ereignete. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für den aus dem Unfall entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Infolge des Schadensereignisses beauftragte der Geschädigte den Kfz-Sachverständigen … mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Umfang des an seinem PKW entstandenen Schadens. Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen wurde in diesem Zusammenhang folgende Honorarvereinbarung getroffen:

„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung eine Grundgebühr nach dem ermittelten Schaden gemäß der BVSK-Befragung 2013 (Honorarbereich HB V). Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz 2,50 EUR pro Foto; 2. Fotosatz 1,65 EUR pro Foto; Fahrtkosten 1,10 EUR pro gefahrenen Kilometer; Porto/Telefon (pauschal) 18 EUR; Schreibkosten pro Seite 2,80 EUR; Schreibkostenzweitausfertigung pro Seite 1,40 EUR; pro VIN-Abfrage 1,50 EUR. Fremdkosten (z. B. Zerlegekosten) werden nach Beleg für den externen Aufwand in Rechnung gestellt und vergütet. Alle genannten Beträge sind netto zzgl. der aktuellen MwSt.“

Das Gutachten wurde auftragsgemäß erstellt, nachdem der Sachverständige das Fahrzeug am 16.10.2014 und am 17.10.2014 begutachtet hatte. Der Sachverständige gelangte im Ergebnis zu der Erkenntnis, dass die Reparaturkosten sich auf 2.158,92 EUR netto belaufen.

Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Kfz-Sachverständige dem Geschädigten eine Summe in Höhe von 674,16 EUR brutto in Rechnung, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:

Grundhonorar:                                    1 x 375       EUR   =    375        EUR
Lichtbild – 1. Fotosatz:                       10 x 2,50     EUR   =    25          EUR
Lichtbild – 2. Fotosatz:                       10 x 1,65     EUR   =    16,50     EUR
Schreibkosten pro Seite:                    12 x 2,80     EUR   =    33,60     EUR
Schreibkosten pro Seite – Kopie:       12 x 1,40     EUR   =    16,80     EUR
Auslagenpauschale & VIN-Abfrage:    1 x 19,50     EUR   =    19,50     EUR
Fahrtkosten:                                       4 x 1,10       EUR   =    4,40       EUR
Fremdleistung:                                    75,72          EUR   =     75,72    EUR
Umsatzsteuer:                                    19%                            107,64   EUR
Gesamt:                                                                                  674,16   EUR

Der in Rechnung gestellten Fremdleistung liegt zu Grunde – was von der Beklagten nicht bestritten worden ist -, dass zur Ermittlung der Schadenshöhe der vordere Stoßfänger de- und wieder anmontiert werden musste. Dies geschah am 17.10.2014 in der Werkstatt … GmbH & Co. KG in Dortmund, welche für ihre Tätigkeit dem Sachverständigen einen Betrag von 90,10 EUR brutto in Rechnung stellte.

Die Rechnung des Sachverständigen beglich der Geschädigte nicht. Stattdessen trat er erfüllungshalber seinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte an den Kfz-Sachverständigen ab. Dieser trat den Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab, welche im Gegenzug seine Rechnung beglich.

Die Beklagte zahlte auf die von der Klägerin geltend gemachte Forderung i.H.v. 674,16 EUR vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 497 EUR und lehnte eine weitergehende Regulierung ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 177,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erstrebt hat, überwiegend abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 39,36 EUR nebst Zinsen seit dem 31.12.2014 verurteilt. Des Weiteren hat es die Berufung zugelassen.

Das Amtsgericht hat der Sache nach die Ansicht vertreten, dass die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzes für das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar anhand der BVSK-Honorarbefragung 2013, dort des so genannten „HB V Korridors“ zu schätzen sei, weswegen das von dem Kfz-Sachverständigen … in Rechnung gestellte Grundhonorar zu ersetzen sei.

Ferner seien die in Rechnung gestellten Fremdleistungen zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig seien demgegenüber die in Rechnung gestellten Nebenkosten, da diese Positionen vom Grundhonorar mit abgedeckt seien. Insgesamt sei deswegen nur eine Summe von 450,72 EUR netto bzw. 536,36 EUR brutto als Schadensersaz zu leisten, von der die vorgerichtlich gezahlten 497 EUR abzuziehen seien, weswegen eine Restforderung in Höhe von 39,36 EUR offen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie beantragt,

unter Abänderung des am 02.03.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund, Az.: 414 C 10.341/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 137,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.

1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 137,80 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG,
398 BGB zu.

a)
Dass die Beklagte gegenüber dem Geschädigten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1  S. 1  Nr. 1 VVG aus dem Unfallereignis vom 16.10.2014 dem Grunde nach zu 100% zum Schadensersatz verpflichtet ist, steht zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzanspruches von dem Geschädigten an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin.

b)
Über die bereits ausgeurteilten 39,36 EUR hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 137,80 EUR zu zahlen, weil diese Summe ebenfalls zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.

aa)
Die Kosten, welche mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe einhergehen, gehören dem Grunde nach zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 – ; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.). Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die zur Beauftragung eines Sachverständigen erforderlichen Kosten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 ; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m. w. N. ).

(1.)
Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, weswegen sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 15 -; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 – ).

(2.)
Seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der mit der Beauftragung des Sachverständigen angefallenen Kosten genügt der Geschädigte durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen, denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, Rn. 27 – ).

(a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, ausgeführt, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast durch die „Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen“ genügt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 16 -zitiert nach juris).

(b)
Jedoch ist mit dem vorstehend zitierten, in Parenthese gesetzten Zusatz in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (etwa BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12) kein zusätzliches Erfordernis aufgestellt worden. In der genannten Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowohl sein Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 als auch sein Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, zitiert, ohne – was geboten gewesen wäre – klarzustellen, nunmehr in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung weitergehende Anforderungen stellen zu wollen. Insoweit wäre es der Sache nach auch nicht gerechtfertigt, zusätzlich auf die Bezahlung des Rechnungsbetrages abzustellen. Denn auch einer unbezahlten Rechnung kommt die notwendige Indizfunktion zu, welche Rückschlüsse auf die vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zulässt. Denn der Geschädigte hat sich gegenüber dem Sachverständigen verpflichtet, den ausgewiesenen Rechnungsbetrag zu begleichen, so dass diesem ein klagbarer Anspruch zusteht und der Geschädigte bereits mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit sein Vermögen unmittelbar in entsprechender Höhe belastet hat. Hinzu kommt, dass ein wirtschaftlich schwächerer Geschädigter, der auf die Ersatzleistung des Schädigers angewiesen ist und nicht in Vorleistung gehen kann, sich anders als ein wirtschaftlich leistungsfähigerer Geschädigter nicht mehr auf die mit der Vorlage der Rechnung einhergehende Indizfunktion berufen könnte. Ein vernünftiger Grund für eine solche Ungleichbehandlung ist indes nicht ersichtlich.

(c)
Ungeachtet dessen ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Sachverständige seine Vergütung erhalten hat, nachdem der Geschädigte seinen Schadensersatzspruch erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten und dieser seine Forderung realisiert hat, indem nach Abtretung der Forderung – ausweislich des unstreitigen Parteivortrags – das Honorar von der Klägerin gezahlt worden ist.

bb)
Mit der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen … hat der Kläger die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten dargelegt.

(1.)
Dass diese Kosten erforderlich gewesen sind, ist nicht etwa dadurch widerlegt, dass der Geschädigte hat erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt hat, welche die in der Branche üblichen Preise übersteigen und er daher dem schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot folgend gehalten gewesen wäre, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 9 – zitiert nach juris). Die insoweit darlegungs-und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 11) hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechnung des Sachverständigen … die in der Branche üblichen Preise übersteigt und der Geschädigte dies erkennen konnte.

(2.)
Der Verweis der Beklagten auf das Honorartableau 2012 der HUK Coburg ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil zum einen nicht ersichtlich ist, weswegen diese Erhebung aus dem Jahr 2012 für ein Schadensereignis aus dem Jahr 2014 maßgeblich sein soll. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weswegen der Geschädigte dieses gekannt haben soll und einen Sachverständigen gefunden hätte, der zu den dortigen Sätzen sein Gutachten erstattet.

(3.)
Vielmehr kann nach Auffassung der Kammer insbesondere anhand der zum Unfallzeitpunkt aktuellen Honorarbefragung des BVSK die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Eine solche Schätzung ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie im Ergebnis an die Höchstwerte des so genannten „HB V Korridors“, in dem sich in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen bewegen, heranreicht. Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres, etwa im Internet, auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße, welche ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu dienen soll, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des „HB V Korridors“, überhöht sein sollen, erschließt sich nicht.

Die Schätzung anhand der Honorarbefragung des BVSK kann dabei in der Weise erfolgen, dass jede einzelne Position der Rechnung anhand des „HB V Korridors“ überprüft wird (vgl. Urteil der 11. Zivilkammer des LG Dortmund vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14, welche aber auch der nachgenannten Ansicht zuneigt). Es kann nach Ansicht der Kammer aber auch eine Schätzung in der Weise erfolgen, dass der gesamte Rechnungsbetrag für alle genannten Rechnungspositionen darauf überprüft wird, ob dieser in der Summe der einzelnen Rechnungspositionen den „HB V Korridor“ für abrechnungsfähige Positionen nicht überschreitet (vgl. Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund vom 03.06.2015, Az.: 21 S 52/14 unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: 21 S 23/14, im Anschluss an den Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15). Denn es leuchtet nicht ein, dass die Rechnung eines Sachverständigen, der etwa ein niedrigeres Grundhonorar verlangt, dafür aber höhere Nebenkosten bzw. in der BVSK-Befragung nicht genannte Nebenkostenpositionen in Ansatz bringt, zu beanstanden sein soll, während dies bei der Rechnung eines Sachverständigen, der ein höheres Grundhonorar abrechnet, dafür aber niedrigere Nebenkosten bzw. keine Nebenkosten, die in der BVSK Befragung nicht genannt sind, nicht der Fall sein soll.

(4.)
Im Einzelnen gilt bei einer Betrachtung der einzelnen Kostenpositionen, die vorliegend in der Gesamtsumme die Höchstsätze des „HB V Korridors“ für die in der BVSK-Befragung genannten Positionen nicht überschreiten, Folgendes:

(a)
Das Grundhonorar des Sachverständigen, welches mit 375 EUR netto in Rechnung gestellt worden ist, bewegt sich im Rahmen des „HB V Korridors“, der von 358 EUR bis 391 EUR netto reicht, und ist daher von der Beklagten zu ersetzen.

(b)
Zu ersetzen sind neben dem Grundhonorar unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sämtliche Nebenkosten, die in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind.

Diese sind auch nicht von dem Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkvertrags recht anerkannt, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrtkosten abrechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05, Rn. 20 – zitiert nach juris). Weswegen vor diesem Hintergrund ein Geschädigter erkennen können soll, dass die Abrechnung dieser Nebenkosten nicht branchenüblich ist, insbesondere wenn diese in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind, erschließt sich nicht.

In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der Kammer letztlich auch ohne Bedeutung, ob die Abrechnung einzelner in der BVSK-Befragung genannter Nebenkosten, wie etwa Schreibkosten, zeitgemäß erscheint oder die Sätze für einzelne Nebenkosten, wie etwa Fotografien oder Fahrtkosten, auch wenn sie bis an den Höchstsatz des „HB V Korridors“ heranreichen, hoch erscheinen. Denn allein ein solcher individueller Eindruck führt auf Seiten des Geschädigten noch nicht zu der Erkenntnis, dass die Abrechnung dieser Positionen zu diesen Sätzen nicht branchenüblich ist bzw. es einen Sachverständigen gibt, der dem Geschädigten seine Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis anbietet.

(aa)
Die Kosten für den 1. Fotosatz von 2,50 EUR netto pro Lichtbild bewegen sich innerhalb des „HB V Korridors“, der von 2,21 EUR bis 2,55 EUR netto heranreicht, weswegen die insgesamt in Rechnung gestellten 25 EUR netto für die in dem Gutachten enthaltenen zehn Lichtbilder von der Beklagten zu ersetzen sind.

(bb)
Entsprechendes gilt für die Kosten des 2. Fotosatzes von 1,65 EUR netto pro Lichtbild, welches sich innerhalb des „HB V Korridors“ bewegen, der von 1,32 EUR bis 1,67 EUR reicht netto, weswegen die insgesamt in Rechnung gestellten 16,50 EUR netto von der Beklagten zu ersetzen sind.

(cc)
Die Schreibkosten pro Seite von 2,80 EUR netto liegen ebenfalls im „HB V Korridor“, der von 2,45 EUR bis 2,86 EUR netto reicht, so dass die insgesamt in Rechnung gestellten 33,60 EUR netto für die zwölf Seiten des Gutachtens ebenfalls zu erstatten sind.

Unerheblich ist insoweit, ob jede einzelne Seite tatsächlich vom Sachverständigen geschrieben worden ist oder die Textseiten auf der Übernahme von Texten aus anderen Quellen, wie etwa Datenbanken, beruhen. Denn mit den Schreibkosten werden erkennbar die Kosten für jede beschriebene Seite des Gutachtens abgegolten, zumal auch übernommene Textpassagen einer Bearbeitung, etwa einer Formatierung, unterzogen werden müssen.

Entsprechendes gilt für die Schreibkosten je Kopie von 1,40 EUR netto, die im Rahmen des „HB V Korridors“ liegen, der von 1,11 EUR bis 1,43 EUR reicht, weswegen die in Rechnung gestellten 16,80 EUR als Schadensersatz von der Beklagten zu leisten sind.

(ee)
Die Auslagenpauschale in Höhe von 18 EUR netto für Telefon und Porto liegen innerhalb des „HB V Korridors“, der von 14,48 EUR bis 18,17 EUR netto reicht, so dass diese ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen sind.

(ff)
Die Höhe der in Ansatz gebrachten Fahrtkosten liegt ebenfalls innerhalb des „HB V Korridors“, der von 0,92 EUR bis 1,16 EUR netto pro Kilometer reicht, weswegen der Ansatz von 1,10 EUR netto pro Kilometer, insgesamt 4,40 EUR netto, nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass der Ansatz von Fahrtkosten nicht gerechtfertigt sei, weil eine zweite Besichtigung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen sei, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass eine Demontage des vorderen Stoßfängers zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich war, die in der Werkstatt der Firma … GmbH & Co KG in Dortmund erfolgte. Dass der Sachverständige aus diesem Grund das Fahrzeug in der Werkstatt ein zweites Mal hat besichtigen müssen, nachdem die Notwendigkeit der Demontage festgestellt worden war, liegt auf der Hand.

(c)
Die für die Tätigkeit des Sachverständigen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist, da die Honorarbefragung des BVSK von Netto-Preisen ausgeht, ebenfalls im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

(d)
Als Nebenkostenposition in der Honorarbefragung des BVSK nicht genannt sind die Kosten für die VIN-Abfrage in Höhe von 1,50 EUR, um die genaue Fahrzeugausstattung zu ermitteln. Diese Kosten sind aber vorliegend zu ersetzen, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Ermittlung der Fahrzeugausstattung um eine schon vom Grundhonorar abgedeckte sachverständige Einschätzung handelt. Denn bereits das Grundhonorar des Sachverständigen reicht vorliegend nicht an den Höchstwert des „HB VB Korridors“ heran, sondern bleibt hinter diesem um 16 EUR zurück, weswegen diese Kostenposition nicht dazu führt, dass die Gesamtsumme der Rechnung die Summe der Höchstsätze des „HB V Korridors“ für in der BVSK Befragung genannten Positionen überschreitet.

Ungeachtet dessen ist aber ohnehin weder ersichtlich noch von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hinreichend dargetan, dass der Geschädigte hat erkennen können, dass der Ansatz von Kosten für eine VIN-Abfrage nicht branchenüblich ist und eine Abrechnung nicht in Betracht kommt.

(e)
Zweifelsfrei zu ersetzen sind auch die Kosten für die Demontage des vorderen Stoßfängers, bei denen es sich um Fremdkosten handelt, die der Sachverständige nur weiterreicht. Denn diese Arbeiten erfassen keine Sachverständigentätigkeit, die vom Grundhonorar abgedeckt sein könnten. Aus diesem Grunde sind vorliegend auch die in Rechnung gestellten Fremdkosten in Höhe von 75,72 EUR netto ebenfalls zu ersetzen.

(f)
Die gesamten von der Beklagten zu ersetzenden Sachverständigenkosten belaufen sich auf 674,16 EUR, von denen die außergerichtlich gezahlten 479 EUR abzuziehen sind, weswegen insgesamt eine Restforderung von 177,16 EUR offen ist, weswegen der Klägerin über die bereits ausgeurteilten 39,36 EUR weitere 137,80 EUR zustehen.

dd)
Ohne Bedeutung für die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist, ob die Sachverständigenkosten einen bestimmten prozentualen Satz der Reparaturkosten oder innerhalb der Sachverstand igen kosten die Nebenkosten einen bestimmten prozentualen Satz des reinen Sachverständigenhonorars übersteigen. Denn die Höhe der Reparaturkosten besagt nichts über den Aufwand, der für den Sachverständigen erforderlich ist, um diese zu ermitteln (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 21 S 23/14). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Nebenkosten. Soweit für eine ordnungsgemäße Begutachtung eine Vielzahl von Lichtbildern für das Gutachten erforderlich sind, liegt es in der Natur der Sache, dass die Höhe der Nebenkosten im Verhältnis zum reinen Sachverständigenhonorar ansteigt, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass diese nicht erforderlich sind.

ee)
Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen dem  Geschädigten  und dem  Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris) kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).

2.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291  BGB und ist ab dem 31.12.2014 begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Dr. H.                           B.                                      S.

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