Die Berufungskammer des LG Regensburg ändert Urteil des AG Regensburg und spricht volle Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg zu ( Urteil vom 16.11.2010 – 2 S 110/10 – ).

Die Berufungskammer des LG Regensburg hat nunmehr der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass Sachverständigenkosten in voller Höhe als Schadensersatz – auch bei abgetretenem Recht – zu erstatten sind. Dabei hat die Kammer deutliche Worte gegen die Beklagte gefunden. Nachfolgend das Berufungsurteil des LG Regensburg:

Landgericht Regensburg

2 S 110/10
10 C 2753/09 AG Regensburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen Z.W. aus W.
          -Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe. Dr. I. und Collegen

g e g e n

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Regensburg
            – Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter: RA. H. aus N.

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Regensburg – 2. Zivilkammer – durch den Vors. Ri.a.LG …, und die Richter a.LG. … und …. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 das am 16.11.2010 verkündete

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Regensburg vom 17.3.2010 – 10 C 2753/09 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die vom AG Regensburg zuerkannten 58,83 € hinaus weitere 62,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

G r ü n d e :

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten klageweise Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 121,01 € über den vorgerichtlich bereits bezahlten Betrag von 381,17 € hinaus, und zwar aus abgetretenem Recht. Das AG Regensburg hat dem Kläger mit Urteil vom 17.3.2010 einen Betrag von 58,83 € zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin Zahlung des vollen Klagebetrages geltend, wobei er Mahnkosten in Höhe von 5,30 € zurückgenommen hat. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

II. Die Berufung des Klägers erweist sich als begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht – wobei die Abtretung nicht gegen das Gesetz verstößt – der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten zu gemäß der §§ 823 I, II, 249 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG. Die Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich des Schadens zu 100% ist außer Streit.

Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten erstellt, das der Beklagten zugegangen ist. Diese hat auf der Grundlage des Gutachtens den Schaden im übrigen voll umfänglich reguliert, insbesondere keine Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens erhoben.

Soweit sie gegenüber den Kosten auf Bezahlung des Sachverständigenhonorars einwendet, der Kläger könne nur nach Arbeitsaufwand abrechnen und dieser sei nicht nachprüfbar, weil er sein Gutachten nicht vorgelegt habe, greift dieses Vorbringen nicht durch. Der Kläger ist nicht gehalten, nach Arbeitsaufwand abzurechnen, sondern kann für die Festsetzung seines Honorares auch auf die Relation zur Schadenshöhe abstellen ( so bereits herrsch. Rechtspr. des BGH VersR 2006, 1131 = BGH DS 2006, 278; BGH DS 2007, 144 m.Anm. Wortmann). Der Rechtsprechung des BGH folgt auch diese Kammer. Es bedarf daher nicht der Vorlage und Auswertung des Gutachtens, worauf von der Beklagten angetragen worden ist. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, welche Kosten bei Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes anfallen würden und wie diese sich ermitteln würden.

Der Kläger hat mit dem in Rechnung gestellten Honorar den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht verlassen. Er hat ausweislich der Rechnung vom 18.3.2008 das Honorar in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ermittelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hat eine Preiskontrolle zu unterbleiben, so lange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt. Für die zu beurteilende Frage, inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, kann auf die BVSK-Honorarbefragung grundsätzlich abgestellt werden. Dabei trägt auch der Einwand der Beklagten, es hätte eine Abrechnung zumindest auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 erfolgen müssen, nicht. Denn die Abrechnung hält sich auch im Rahmen dieser Honorarbefragung. Denn der Kläger hat ein Grundhonorar von netto 323,–€ angesetzt. Nach der BVSK-Tabelle 2008/2009 beträgt bei Nettoreparaturkosten von 1.785,91 € und 350,– € Wertminderung das Grundhonorar 312,– bis 360,– €. Der Kläger liegt damit auch in diesem Rahmen. Die Frage, ob er nach BVSK 2005/2006 abrechnen kann, würde sich nur dann stellen, wenn der Rahmen nach BVSK 2008/2009 geringer wäre als das vom Kläger geltend gemachte Honorar. Auch die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht als unangemessen und damit als nicht erforderlich anzusehen.

Die  Berufung hat daher – auch mit dem geltend gemachten Zinsanspruch – insgesamt Erfolg mit der Kostenfolge nach § 97 I ZPO .

So die Berufungskammer des LG Regensburg. Obwohl die Frage der Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe doch bereits mehrfach durch den BGH entschieden worden ist,  wird seitens der HUK-Coburg immer und immer wieder auf die Zeitabrechnung gedrängt. Werden in Coburg denn keine BGH-Urteile gelesen?  Die Berufungskammer hat die Beklagte aber zutreffend zurechtgewiesen.

Siehe hierzu auch die gerichtliche Verfügung vom 12.07.2010

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Die Berufungskammer des LG Regensburg ändert Urteil des AG Regensburg und spricht volle Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg zu ( Urteil vom 16.11.2010 – 2 S 110/10 – ).

  1. RA.STA. sagt:

    Hallo Kollegen, hallo Sachverständige,
    von den Versicherungen, damals mit der Allianz als Vorreiter, war das Thema „Abrechnung der Sachverständigen nach Zeitaufwand“ ab 1997 durch den Aufsatz von Trost in VersR. 1997, Seite 537 ff. ein Thema, das dann aber aufgrund der anderslautenden Literatur, z.B. Otting und Wortmann und der anderslautenden Rechtsprechung schnell wieder vom Tisch war. Vgl. hierzu Otting in VersR 1997, 1328 und Wortmann in VersR 1998, 1204. Jetzt kommt die HUK-Coburg wieder mit dem bereits abgelutschen Thema. Zwischenzeitlich hat auch der BGH dieses Thema entschieden (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Insoweit drängt sich die vom Autor festgellte Frage, ob BGH-Urteile in Coburg gelesen werden, tatsächlich auf. Aber wir wissen ja alle, dass sich die Coburger Versicherung eigentlich einen Dreck um höchstrichterliche Entscheidungen kümmert. Hauptsache ich kann Profit aus der Nichtanwendbarkeit oder Fehlinterpretation schlagen. Dass der Kollege sich nicht zu schade war, diese alten ausgetretenen Wege auch heute wieder zu beschreiten?
    In diesem Sinne noch einen verschneiten Abend und Servus.

  2. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi RA.STA.,
    manche lernen´s nie.
    Grüße
    Klaus

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