Direktor des AG Cuxhaven verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.5.2014 – 5 C 448/13 – die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Cuxhaven zum Thema Sachverständigenhonorar gegen die DEVK Versicherung bekannt. Jetzt wird von der DEVK gegen die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90) angeführt, dass das BGH-Urteil dann nicht greift, wenn ein Totalschaden vorliegt. Woher weiß aber der Gechädigte als Laie, ob ein Reparatur- oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt? Deshalb beauftragt er gerade einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl in der Region. Das schließt auch einen Sachverständigen in der benachbarten Großstadt mit ein. Man erkennt, wie die Versicherungen mit allen möglichen Argumenten, seien sie stichhaltig oder nicht, gegen das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anrennen. Es ist doch ein gewaltiger Stachel im Fleisch der Versicherer, was die Sachverständigenkosten angeht. Insbesondere werden jetzt Aufklärungspflichten der freien Kfz-Sachverständigen erfunden, die es nicht gibt. Mit dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – trifft die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der von der Versicherung behaupteten Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB die Versicherung. Das wurde vom erkennenden Direktor des AG Cuxhaven erkannt. Die beklagte DEVK-Versicherung wurde in ihre Schranken gewiesen.  Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Cuxhaven

5 C 448/13                                                                                        Verkündet am 06.05.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

DEVK Allg. Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Gieseler, Fassbender u. Zens, Hamburger Allee 24, 30161 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 durch den Direktor des Amtsgerichts … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 587,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 124,- EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus abgetretenem Recht zu. Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Zedenten durch den Unfall am 13.07.2013 entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei trifft ihn zwar nach § 254 BGB eine Schadensminderungspflicht. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so verhalten muss, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Vielmehr ist eine so genannte subjektbezogene Betrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn 7 = BGH DS 2014, 90 = NJW-Speziaal 2014, 169). Der Geschädigte darf sich daher damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben.

Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadenshöhe reicht dann grundsätzlich nicht aus, um den geltend gemachten Schaden infrage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH a.a.O., Rn 8).

Offen bleiben kann, ob ein solcher Umstand hier darin besteht, dass der Zedent den Kläger nicht nur mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat, sondern auch mit der Ermittlung der Reparaturkosten. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege ein so offensichtlicher Totalschaden vor, dass dem Kläger ohne weiteres klar sein musste, dass eine Reparatur nicht mehr infrage kommen würde. Insoweit kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Reparaturkosten zu verneinen wäre. Selbst wenn es Fälle geben sollte, in denen eine Reparatur so offensichtlich ausscheidet, dass ein Sachverständiger nicht mit der Ermittlung ihrer Kosten beauftragt werden darf, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Behauptung, es liege ein offensichtlicher Totalschaden vor, auf die Lichtbilder Blatt 17 ff. der Akten bezogen. Danach ist es aber nicht nach Überzeugung des Gerichts offensichtlich, dass ein den Zeitwert des zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre alten Fahrzeugs mit einer damaligen Laufleistung von unter 60.000 km erheblich übersteigender Reparaturaufwand vorlag. Dies mag für Fachleute oder auch nur im Umgang mit Pkw besonders erfahrenen Laien erkennbar gewesen seien, aber nicht für jedermann. So wäre dem erkennenden Richter diese Einschätzung allein aufgrund des äußeren Schadensbildes nicht ohne Weiteres möglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, weil ein Sachverständiger zwar über die Frage eines Totalschadens, aber nicht über dessen Erkennbarkeit für jedermann Auskunft geben könnte.

Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, der Kläger hätte sich ein Sachverständigenbüro an seinem Wohnort suchen und dieses beauftragen müssen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass den Zedenten insoweit eine Schadensminderungspflicht traf. Nach Auffassung des Gerichts genügte er dieser jedoch noch, indem er ein Sachverständigenbüro in der nur ca. 40 entfernten nächstliegenden Großstadt beauftragte, zumal das Büro … in Cuxhaven unstreitig nicht im örtlichen Branchenverzeichnis verzeichnet ist. Die vom Kläger berechneten Kosten für Lichtbilder erscheinen ebenfalls als noch angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Direktor des AG Cuxhaven verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.5.2014 – 5 C 448/13 – die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. Karle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    Prima Urteil. Mit dieser Nummer ist die DEVK schon seit längerem unterwegs. Aber wie man sieht, leider ohne Erfolg

  2. RA Niedersachsen sagt:

    Hallo Karle,
    prima Urteil, finde ich auch.
    Warum aber „leider“?
    Ich finde es gut, dass der DEVK kein Erfolg beschert wurde!

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