Einigungsgebühr RVG VV Nr. 1000, 1003

Mit Beschluss vom 26.05.08 hat das OLG Rostock zum Aktenzeichen 5 W 94/08 entschieden, dass eine Einigungsgebühr auch nach einem Anerkenntnis entstehen kann.

Grundsätzlich ist zwar ein bloßes Anerkenntnis kein Vertrag und es löst deshalb auch die Einigungsgebühr nicht aus.

Ausreichend für die Einigungsgebühr ist aber bereits ein geringes Entgegenkommen, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen.

Die Einigungsgebühr entsteht daher z. B., wenn die Parteien den Rechtsstreit einverständig beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt.

Fazit:

Der Fall ist glasklar; es stimmt bedenklich, dass es erst das OLG richtig gemacht hat und nicht bereits das LG Schwerin.

Ein bloßes Anerkenntnis liegt sicher nicht vor, wenn es wie hier unter der Bedingung der Einräumung eines Vollstreckungsmoratoriums abgegeben wurde. Dann liegt eben nicht nur ein Anerkennntnis sondern auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit vereinbartem Vollstreckungsaufschub vor.

 Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2008

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1 Antwort zu Einigungsgebühr RVG VV Nr. 1000, 1003

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    m. E. ist die Einigungsgebühr nur dadurch zu begründen, daß im Anschluß an das einseitige Anerkenntnis über den durch das Anerkenntnisurteil titulierten Anspruch ein Ratenzahlungsvergleich, also ein Vertrag, abgeschlossen wurde, denn nur so kann eine Einigung überhaupt angenommen werden. Trotzdem ein interessantes Urteil.
    Willi Wacker

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