Erhält der BGH im Revisionsverfahren die Gelegenheit zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Schadensabrechnung zu entscheiden?

Bei dem Rechtsstreit, der jetzt vor dem Landgericht Hechingen mit Urteil vom 19.09.2008 zu dem Aktenzeichen 3 S 11/08 entschieden worden ist, hätte der BGH die Möglichkeit, nunmehr letztinstanzlich die umstrittene Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf oder ob im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die von der Versicherung gekürzten Stundenverrechnungssätze der so genannten Referenzwerkstatt zugrunde gelegt werden müssen.

Der Rechtsstreit, der jetzt von dem Landgericht Hechingen entschieden worden ist, betraf folgenden Fall:

Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalles vom 25. August 2006. Die alleinige Haftung der Beklagten zu 1. als Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. für den Unfall und damit deren Einstandspflicht ist unstreitig. Der Kläger als Geschädigter des damalig verunfallten Fahrzeuges BMW 520 i verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis.

Nach dem Unfall hat der Kläger sein am 21.10.2004 erstmals zugelassenes BMW-Fahrzeug zum Autohaus M, einem BMW-Vertragshändler, in M. bringen lassen. Dort wurde es von einem Ingenieur der DEKRA begutachtet. Dieser kam zu einem Nettoreparaturkostenbetrag von 13.174,16 € und einer Wertminderung von 1.400,00 €. Den im erstgenannten Betrag enthaltenen Lohnkosten lag bei 12 Arbeitswerten pro Stunde ein Faktor von 6,95 € je Arbeitswert zugrunde, woraus sich ein Stundensatz von 83,40 € ergibt. Die Beklagte zu 2. hat im Rahmen der Regulierung auf die Nettoreparaturkosten nur 12.057,28 € erstattet. Der Differenzbetrag von 1.116,88 € macht neben vorgerichtlichen Anwaltskosten die erstinstanzliche Klageforderung aus. Er ergibt sich aus der Abrechnung der beklagten Haftpflichtversicherung, die die Materialkosten und die Anzahl der Arbeitswerte nicht bestreitet, sondern nur den Stundensatz als solchen reduzierte und zwar jeweils netto auf 73,00 € für Lackierarbeiten und 71,30 € für die sonstigen Arbeiten. Die Berechnungsgrundlagen im Übrigen griff sie nicht an. Erst im Berufungsverfahren wurde unstreitig, dass die beklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger bereits vorgerichtlich drei sogenannte freie, d.h. nicht markengebundene Reparaturbetriebe aus seiner Region namentlich benannt hatte, die die Instandsetzung zu den angenommenen Stundenverrechnungssätzen von 71,30 € bzw. 73,00 € oder günstiger durchführen könnten. Nach Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung sollen diese Fachwerkstätten höchsten Qualitätsanforderungen unterliegen. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre gewähren sie auf die Reparaturleistungen mindestens drei Jahre Garantie und treten in die Herstellergarantie ein.

Der Kläger vertrat die Auffassung, auf der Grundlage des sachlich nicht zu beanstandenden DEKRA-Gutachtens abrechnen zu können und dabei die im DEKRA Gutachten aufgeführten markengebundenen Fachwerkstattstundensätze seiner fiktiven Schadensabrechnung zugrunde legen zu können. Im Übrigen ist er auch der Meinung, dass er sich von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einschränken lassen müsse. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat der Klage in Höhe von 935,49 € stattgegeben. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und hatten bei dem Landgericht Hechingen damit Erfolg. Allerdings hat das Landgericht Hechingen den Beklagten die Kosten der zweiten Instanz trotz des Obsiegens auferlegt weil der Erfolg des Rechtsmittels auf dem Vorbringen beruht, das vorgerichtlich konkrete Verweiswerkstätten genannt worden sind. Dies hätten die Beklagten unschwer schon in der ersten Instanz vortragen können. Da der Geschädigte mit 935,49 € belastet ist, ist diesem trotz der Kostenentscheidung des Landgerichtes Hechingen nur anzuraten, Revision gegen das Urteil einzulegen, wenn die Berufungskammer des Landgerichtes Hechingen schon selbst die Revision gegen diese Entscheidung zulässt unter Hinweis auf die bestehende unterschiedliche Rechtsprechung.

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3 Antworten zu Erhält der BGH im Revisionsverfahren die Gelegenheit zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Schadensabrechnung zu entscheiden?

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    möglicherweise scheut der Kläger und Geschädigte aber den Weg zum BGH. Dann bleibt es bei der unseeligigen Entscheidung des LG Hechingen. Mit dieser werden die Versicherer – bedauerlicherweise – wieder hausieren gehen.
    Kann von dort weiter berichtet werden?
    Ihr Werkstatt-Freund

  2. da müsste man für ihn sammeln gehen. ich wäre dabei.

    aber wahrscheinlich wird der versicherer, wenn es tatsächlich zum BGH geht, es nicht zu einer entscheidung kommen lassen und (natürlich ohne anerkennung einer rechtspflicht) zahlen.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    @ RA Uterwedde, Leipzig

    Hallo Herr Uterwedde,
    es ergeht dann zwar kein Urteil, aber ein Kostenbeschluss und in diesem wird dann doch schon ausgeführt, wie die Rechtsstreitigkeit gelaufen wäre, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre. Auch beim Anerkenntnis ergeht ein Urteil, nämlich das Anerkenntnisurteil. Man kann daher dem Geschädigten wirklich nur raten, Revision einzulegen.
    Ein schönes Wochenende
    Werkstatt-Freund

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