Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Mit Urteil vom 30.06.09 hat das AG Kassel zum Aktenzeichen 415 C 6203/08 eine richtungsweisende Entscheidung erlassen. Der Leitsatz lautet: 

Da es für den Rechtsunkundigen (hier: gewerbliche Autovermietung) angesichts der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr gibt gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum ersatzfähigen Schaden.“ (Leitsatz der NJW-Redaktion).

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Mit der Klage verlangt sie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die Regulierung der 1,3 Geschäftsgebühr verweigert mit der Begründung, die Klägerin sei als gewerbliche Autovermietung selbst sach- und rechtskundig und habe zur Abwicklung des an sie zedierten Anspruches keiner anwaltlichen Hilfe bedurft.

Dies sieht das AG Kassel anders. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des AG Coburg im Urteil vom 22.09.05, Aktenzeichen 15 C 828/05, wo es heißt: 

„Die Klägerin (Anmerkung: ebenfalls eine gewerbliche Autovermietung) muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme – wie ausgeführt – auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die Schadensabwicklung in die Hand nimmt.“

 Das AG Kassel hat sich diesen Ausführungen in jeder Beziehung angeschlossen.

Das AG Kassel weiter:

„Die auch von der Beklagten zitierte, über 10 Jahre alte Entscheidung des BGH (NJW 1995, 446), wonach nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit eine externe Anwaltskanzlei von Anfang an beauftragt werden kann und dies schadensadäquat sein soll, ist aufgrund der dargelegten wachsenden Komplexität und unübersichtlich gewordener Rechtsprechung zum Ansatz und zur Angemessenheit einzelner Schadenspositionen als überholt anzusehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der nicht Rechtskundige und nicht über eine Rechtsabteilung verfügende Geschädigte – im Streitfall die Klägerin – die Kosten eines Rechtsanwalts in voller Höhe von dem Schädiger als adäquat kausalen Schaden aus einem Verkehrsunfallereignis ersetzt verlangen.

Etwas anders ergibt sich, so dass Gericht, auch nicht aus der Tatsache, dass das Anspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.11.2008 „nur“ eine Zusammenstellung und Addition der geforderten Beträge enthält, den einem jeden Anspruchsschreiben eines Rechtsanwalts geht eine rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den beauftragten Rechtsanwalt voraus, welche von dem Rechtsunkundigen aus den dargelegten Gründen gerade nicht vorgenommen werden kann.

Wenn das Ergebnis einer solchen Prüfung – zunächst – ein „einfaches“ bzw. kurzes Anspruchsschreiben ist, so lässt dies keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. die Komplexität einer geleisteten Rechtsberatung zu. Wäre das Gegenteil der Fall, so könnte ein Rechtsanwalt – anders als rechtlich zulässig und in der Praxis üblich – für vermeintlich „einfach gelagerte“ Anspruchsschreiben im Falle zahlungsunwilliger Schuldner nicht eine 1,3 Geschäftsgebühr sondern allenfalls eine 0,3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art abrechnen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich ein guter Rechtsrat – dies mag die Beklagte angesichts der Länge der Schriftsätze einiger, auf die Vertretung von großen Versicherungsunternehmen spezialisierter Kanzleien mithin überraschen – im Ergebnis nicht durch das Abfassen überlanger Schriftsätze auszeichnet. Guter Rechtsrat ist nun aber unabhängig von der Länge der gefertigten Schriftsätze – auch die muss die Beklagte einsehen – teuer.“ 

Soweit das knappe und ebenso überzeugende Urteil des AG Kassel.

Die Entscheidung wundert wenig, denn soweit der Unterzeichner richtig gezählt hat, existieren mittlerweile sage und schreibe 50 Urteile des BGH zur Mietwagenproblematik.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2009

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12 Antworten zu Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    für die Geschädigten ( hier: gewerblicher Autovermieter ) ein schönes Urteil, kann er jetzt doch ohne Reue den qualifizierten Anwalt seines Vertrauens einschalten. Ein schönes Urteil auch für die Anwaltschaft bezüglich der Klarheit der Abrechnung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Babelfisch sagt:

    Sehr gerne lese ich auch den Leitssatz, den sich insbesondere die WGV-Versicherung hinter die Ohren schreiben sollte, die Kürzung der RA-Kosten von 1,3 auf 0,9 wird noch ein Nachspiel haben ….

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Babelfisch
    VN verklagen,dann GVZ beauftragen=Höchststrafe für die WGV;
    Diese Versicherung ist mir auch schon unangenehm aufgefallen!
    Wer in den Wald hineinruft,der kriegt`s eben mit Borsti zu tun!
    Klingelingelingelts?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    die baden-württembergische WGV ist mir auch schon negativ aufgefallen.

  5. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    der WGV ist nur württembergisch, badisch kann dieses Unternehmen nicht sein, das es sich wohl auf die Fahnen geschrieben hat noch unsäglicher als HUK, HDI und DEVK zu regulieren.

    Wenn es badisch wäre, wäre es symbadisch. 🙂

    Grüße

    Andreas

  6. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    die besagte Gesellschaft WGV hat aber doch ihren Sitz in Stuttgart, so viel ich weiss, ggfs. korrigiere mich. Stuttgart ist aber doch Baden-Württemberg. Hat Willi also doch recht?
    Grüße
    Werkstatt-Freund

  7. Buschtrommler sagt:

    @Werkstatt-Freund….die Diskussion war schon mal…da besteht „vor Ort“ eine klare regionale Trennung…bloss nicht anzweifeln wo die Landesgrenzen verlaufen.. 😉

  8. Andreas sagt:

    Stuttgart ist eindeutig Württemberg.

    Die Landeshauptstadt von Baden ist Karlsruhe. Wir mussten den Württembergern damals nur ein bisschen helfen, was wir in unserer unendlichen Weißheit, Menschenfreundlichkeit und Güte auch getan haben. Also heißt es nunmehr Baden-Württemberg, wohlgemerkt, zuerst Baden, dann Württemberg. 🙂

    Müssen alle anderen aber nicht verstehen… 😉

    Grüße

    Andreas

  9. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Andreas,
    vielen Dank für die kulturhistorische und gleichzeitig geografische Unterrichtung. Als Sau-Preuße kennt man derartige feine Unterschiede natürlich nicht. Landeshauptstadt ist aber doch Stuttgart, oder?
    Grüße in den Südwesten
    Dein Werkstatt-Freund

  10. Andreas sagt:

    Jo, Landeshauptstadt ist Stuttgart gleichzeitig darf/muss ich noch anmerken, dass es in Württemberg sehr schöne Flecken Erde, hervorragende Motorradstrecken und nette Kollegen gibt!

    Grüße

    Andreas

  11. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    es soll nicht abgestritten werden, dass es nicht auch in Baden-Württemberg schöne Flecken auf der Erde geben soll. Der Schwarzwald ist doch besonders schön. Aber auch in anderen Bundesländern, wie Bayern gibt es schöne Ecken. Hervorragende Motorradstrecken gibts auch in der Fränkischen Schweiz. Und nette Kollegen sowieso. Sogar in Zeiten des Oktoberfestes um München herum.
    Grüße zurück
    Dein Werkstatt-Freund

  12. Babelfisch sagt:

    Ergebnis in dieser Sache:

    Schädiger angeschrieben, ihn über die unterirdische Regulierungspraxis seiner Versicherung aufgeklärt (WGV) und vor die Wahl gestellt: Zahlung der Differenz innerhalb einer Woche oder Klage. Der Schädiger hat die erste Alternative gewählt!

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