Historisches: AG Steinfurt verurteilt LVM Versicherung Münster zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2010 – 4 C 555/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir ein etwas ältere Urteil aus Steinfurt als Ergänzug für unsere Urteilsliste gegen die LVM Versicherung. Nach dem Unfall im Münsterland beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Wie sich durch das Gutachten herausstellte, lagen die Reparaturkosten immerhin bei ca. 26.000 €. Auf die berechneten Kosten des Sachverständigen zahlte die LVM als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Teil, obwohl sie voll haftete. Da die Sachverständigenkosten aufgrund einer Abtretungsvereinbarung abgetreten waren, machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 555/09                                                                                   Verkündet am 25.3.2010

Amtsgericht Steinfurt

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Die LVM Landw. Vers.Verein Münster a.G., vertr. d. d. Vorst.Vors. Robert Baresel, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Steinfurt
auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2010
durch den Richter …
für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 788,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 zu zahlen.

2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist selbstständiger und freier Unfallschadengutachter. Er wurde von Frau … mit der Begutachtung eines Schadens beauftragt, den diese an ihrem Fahrzeug Mercedes Benz … am xx.05.2009 in Ochtrup-Langenhorst erlitt.

Unfallverursacher war Herr … mit einem beim Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug … . Im Rahmen der Auftragserteilung an den Kläger unterzeichneten der Kläger und Frau … als Halterin des beschädigten Fahrzeugs am 18.05.2009 ein Schriftstück, in welchem neben der Beauftragung des Klägers in Bezug auf die Schadensermittlung auch von einer „Abtretung zur Erfüllung“ von Schadensersatzansprüchen an den Kläger die Rede ist. In dem Schriftstück heißt es ferner: „Überschreiten die Instandsetzungskosten den Beschaffungswert des Fahrzeuges um mehr als ca. 100% (Toleranzgrenze +10%), ist eine detaillierte Kalkulation der Instandsetzungskosten nicht erforderlich“. Zum näheren Inhalt der Vereinbarung vgl. Bl. 12f. d.A..

Das Ergebnis der Begutachtung des Klägers ergab Reparaturkosten i.H.v. € 25.711,24 incl. USt; der ermittelte Wiederbeschaffungswert lag bei € 12.250,00 der Restwert des Fahrzeugs bei € 2.250,00. Der Kläger konstatierte einen wirtschaftlichen Totalschaden. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Kläger Frau … ein Honorar in Höhe von € 1.799,64 in Rechnung (vgl. Bl. 25 d.A.). Frau … bat den Kläger, sich mit dem Honorar direkt an den Beklagten zu wenden. Dem kam der Kläger nach. Daraufhin zahlte der Beklagte an den Kläger eine Betrag i.H.v. € 1.011,50. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2009 (Bl. 27) unter Angabe der Haftpflichtschadensnummer auf, die vorgenannte Rechnung binnen acht Tagen zu begleichen. Der Beklagte zahlte nicht, so dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten einschaltete, die die Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2009 ein weiteres Mal zur Zahlung aufforderten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 788,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 120,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung des Schadensersatzanspruches an den Kläger sei  ebenso  unwirksam,  wie der zwischen … und dem Kläger geschlossene Gutachter-Vertrag, weil die im Vertrag angesetzte Grenze von 100 % für die Detaillierung der Reparaturkosten zu hoch sei.

Der Beklagte behauptet, es sei für einen Fachmann bereits anhand des äußeren Erscheinungsbildes des zu begutachtenden Fahrzeugs klar und zweifelsfrei ersichtlich gewesen, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.

Daher ist er der Ansicht, dass eine Ermittlung der Instandsetzungskosten durch den Gutachter im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen und eine weitere Vergütung daher nicht geschuldet sei, zumindest seien die Positionen „Aufnahme des Schadens“ und „Ermittlung der Instandsetzungskosten“ aus der Rechnung zu streichen.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, der Kläger habe gegenüber … Aufklärungspflichten verletzt, bei deren Erfüllung Frau … den Kläger nicht eingeschaltet hätte. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, ihm stünden Einwendungen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber dem Beklagten zu und im Übrigen sei dem Kläger die Durchsetzung des Anspruches nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt. Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers mit der von ihm geleisteten Zahlung i.H.v. € 1.011,50 abgegolten sei, da dies den BVSK-Honorarsätzen entspreche.

Die Klage wurde dem Beklagten am 05.01.2010 zugestellt.

Die Akte 21 C 267/08 des Amtsgerichts Steinfurt wurde zu Beweiszwecken herbeigezogen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache vollumfänglich zu auf Grund der abgetretenen Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall.

1.
Der Kläger ist aktiv legitimiert, da er sich etwaige Ansprüche wirksam hat abtreten lassen gem. § 398 BGB. Als Vertrag erfordert die Abtretung Angebot und Annahme. Diese sind zweifelsfrei aus der von den Parteien unterzeichneten Erklärung vom 18.05.2009 zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Bedenken, dass sich die auf der Urkunde befindlichen Unterschriften auch auf die ausdrücklich formulierte Abtretung bezogen.

2.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch ursprünglich in Person von Frau … in
Höhe von 788,14 € entstanden. Der Höhe nach wird dieser Wert indiziert und von dem Gericht geschätzt gem. § 287 ZPO an Hand der getroffenen Honorarvereinbarung.

a)
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Unfall entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Akz. VI ZR 67/06, r+s 2007,169f.). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachten muss, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt. Einen Honorarvergleich muss er nicht vornehmen, trägt jedoch das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (vgl.BGH a.a.O.) Ein Honorarvergleich vor Auftragserteilung wäre auch gar nicht möglich, weil der Geschädigte die Berechnungsgrundlage nicht kennt, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Um Angebote zu vergleichen, müsste er das beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorführen, um zumindest eine Schätzung des Aufwandes für das Gutachten zu erhalten. Dies ist ihm aber nicht zuzumuten.

b)
Für den Anspruch eines Geschädigten ist es unerheblich, ob sein Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen wirksam oder z.B. wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist, denn entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (vgl. BGH a.a.O.). Dabei darf sich die Vergütung des Sachverständigen auch, wie hier vereinbart, an der Schadenshöhe orientieren (BGH NJW 2006, 2472).

c)
Die Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn für die Geschädigte erkennbar war, dass die getroffene Honorarvereinbarung nicht erforderlich war oder ihr ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird, so dass nur bei offensichtlich absolut überhöhten Honoraren oder kollusivem Zusammenwirken keine Erstattung in Betracht kommt. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Dann kommt es auch gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht gem. §§ 315 ff. BGB.

Eine solche Erkennbarkeit oder Auswahlverschulden sind hier nicht ersichtlich, so dass es auch von vorneherein unerheblich ist, ob der BVSK andere Honorarsätze für angemessen hält.

3.
Nicht entgegengehalten werden können dem Anspruch des Klägers etwaige Regressansprüche, Zurückbehaltungsrechte oder Ansprüche aus unzulässiger Rechtsausübung. Es kann hier offen bleiben, inwieweit solche Ansprüche derzeit überhaupt von dem Beklagten der Klage entgegen gehalten werden können, jedenfalls ist keine zu solchen Ansprüchen führende Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Geschädigten ersichtlich.

a)
Das Gericht hält die in den Auftrag aufgenommene Klausel hinsichtlich der detaillierten Reparaturkosten für angemessen und wirksam. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass wegen der 130 %- Regel bei Schäden wie den vorliegenden keine konkreten Instandsetzungskosten zu berechnen seien, da offensichtlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, so kann das Gericht dem nicht folgen. Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich eine Instandsetzung nur dann erstattungsfähig ist, wenn die Kosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Dabei ist jedoch zunächst auch zu berücksichtigen, dass in den vorbereitenden Gutachten von einer Reparatur mit Neuteilen zu üblichen Preisen ausgegangen wird, es einem Geschädigten aber vorbehalten bleibt, sich eine Werkstatt zu suchen, die auch bei vom Gutachter höher angesetzten Kosten, eine Reparatur durchführt, die unterhalb der 130%-Grenze und somit erstattungsfähiger Schaden bleibt, z.B. weil sie Gebrauchtteile benutzen. In diesen Fällen gehört aber auch die Aufschlüsselung der Reparaturkosten zu dem zu ersetzenden Schaden, selbst wenn sie nach der Begutachtung über 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen sollten. Insoweit hält das Gericht die von dem Kläger festgelegte Grenze von 100% Überschreitung für absolut angemessen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Versicherungen in Rechtstreitigkeiten sich sehr schnell auf die Unzulänglichkeit eines eingeholten Gutachtens berufen. Dies wäre nach Einschätzung des Gerichts auch immer dann die Einwendung, wenn ein Gutachter ohne konkrete Bezifferung von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht, obwohl nicht eindeutig erkennbar ist, dass die 130 %- Grenze überschritten ist. Auch aus diesem Grund hält das Gericht die Klausel für angemessen. Insoweit musste eine Beweisaufnahme über die Erkennbarkeit des wirtschaftlichen Totalschadens hier nicht durchgeführt werden.

b)
Die zwischen dem Kläger und der Geschädigten vereinbarte Grenze für die Bezifferung der Instandsetzungskosten wurde hier nicht überschritten, so dass insoweit auch nicht von einer Pflichtverletzung auszugehen ist.

c)
Auch eine Aufklärungspflichtverletzung ist für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich dafür auf eine Vergleichbarkeit zu der Unfallersatztarifrechtsprechung bezieht,  so  kann das Gericht dem nicht folgen. Zwar mag die von  dem  Kläger angesetzte Entlohnung über den Tarifen der Mitglieder des BVSK liegen. Wie das Gericht aber schon in einer vorigen, vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung festgestellt hat, können diese auf Grund der Tatsache, dass dort nur ca. 10% aller Sachverständigen organisiert sind nicht als verbindliche Orientierung herangezogen werden. Insoweit hält das Gericht eine Aufklärungspflicht über das Abweichen von diesen Sätzen, wie sie für Mietwagenhersteller angenommen wird, für nicht vertretbar.

II.

Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286ff. BGB zu.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 788,14 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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