Kurz, knapp, richtig: AG Wiesbaden verurteilt die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (93 C 1590/12 vom 25.07.2012)

Mit Datum vom 25.07.2012 (93 C 1590/12) hat das Amtsgericht Wiesbaden die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 426,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Ohne lange zu fackeln wird auf der Basis der Schwacke-Liste der Normaltarif geschätzt. So soll es sein und nicht unter Verbiegen des Rechts zur Wahrung von Versicherungsinteressen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2011 nach §§7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen.

Die der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalles entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 761,15 Euro sind in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig. Unter Abzug der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 335,00 Euro ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 426,15 Euro, zu dessen Ausgleich die Beklagte verpflichtet ist.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich bis zur Höhe des Normaltarifs erstattungsfähig. Zur Feststellung des Normaltarifs kann sich das Gericht in Ausübung seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO des Schwacke-Mietpreisspiegels bedienen.

Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegels beträgt der Normaltarif für den angemieteten Zeitraum 716,60 Euro. Nach Abzug einer 10prozentigen Eigenersparnis verbleibt ein zu erstattender Grundpreis von 644,94 Euro.

Unter Hinzufügung der Kosten für einen Zusatzfahrer (96,00 Euro) und der Zustell- und Abholkosten (46,00 Euro) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 786,94 Euro, der oberhalb der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten liegt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle auch noch ein 20prozentiger Aufschlag für unfallspezifische Sonderleistungen der Autovermieterin erstattungsfähig wäre.

Die zuerkannten Zinsen und die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gründen sich auf Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 713 ZPO.

Soweit das AG Wiesbaden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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