Kurzes Urteil des AG Leipzig vom 21.3.2012 -102 C 7899/11- mit Anmerkungen des Einsenders.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein Urteil aus Leipzig zu ausgeurteilten Zinsen. Aus dem Urteil selbst ist manches nicht verständlich, deshalb hat der Einsender noch eine Texterläuterung mitgeliefert, die ich Euch noch vor dem Urteil  bekannt gebe:  Die Redaktion erreichte folgender Text zu dem Urteil des AG Leipzig vom 21.3.2012:

„hallo CH-team,

anhängend ein zwar nicht besonders spektaluräres urteil, allerdings könnte allein die tatsache, dass eine ziemlich verquere klageerwiderung eingereicht wurde und dass das amtsgericht leipzig der versicherungskanzlei b., l., d. ein reichtsgerichtsurteil aus dem jahr 1918 ins stammbuch geschrieben hat, für einige heiterkeit sorgen.

hintergrund:

ich hatte einen unbezifferten schmerzensgeldanspruch gegen die schädigerin und die gothaer geltend gemacht. nach mehreren jahren prozess und zwei gutachtern gab es noch ein weiteres schmerzensgeld. zinsen waren seinerzeit nicht beantragt. nach rechtskraft habe ich also die beklagtenvertretung (XXX) angeschrieben und die (ausgerechneten) zinsen nachgefordert. leider kam keine reaktion, also hab ich erinnert und nach ablauf der weiteren frist klage erhoben.

verteidigung:

— zitat —

die zinsforderung ist als nebenforderung unteilbar mit der hauptforderung verknüpft, sodass auch hierüber bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

ein anderes ergebnis wäre auch nicht sachgerecht. würde man der auffassung des klägers folgen, so könnte man zunächst in einem verfahren einen anspruch in der hauptsache durchsetzen. dann könnte man nach einem urteil in der hauptsache zusätzlich einen zinsanspruch geltend machen, der dann dementsprechend höher ausfallen würde, also hätte man ihn direkt eingeklagt.

schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das gericht bei einer unbezifferten schmerzensgeldklage nur dann zinsen zusprechen darf, wenn diese ausdrücklich beantragt wurden. das heißt, dass in dem ursprünglichen verfahren schon gar keine zinsen hätten zugesprochen werden können, da diese eben für das geltend gemachte schmerzensgeld nicht beantragt wurden. demnach hätte der kläger im ausgangsverfahren auf seinen geltend gemachten schmerzensgeldanspruch keine zinsen erhalten können. dann kann er einen solchen anspruch aber auch nicht in einem späteren verfahren geltend machen.

— zitat ende —

reichlich konfus das ganze und vom gericht gabs eine klare abfuhr und ein fast 100 jahre altes urteil on top.

viele grüsse aus leipzig“

Das war die Anmerkung. So nun das Urteil. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

————————

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 7899/11

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.

– Beklagte –

2.

– Beklagte –

wegen Zahlung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht …

am 21.03.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 167,48 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 288 und 291 BGB ein Zinsanspruch auf die Hauptforderung in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung in der im Tenor genannten Gesamthöhe zu. Der dem Anspruch zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere die Rechtshängigkeit, die Forderungshöhe, die Zinsberechnung und der Zahlungszeitpunkt waren unstreitig. Der Anspruch auf Zinsen besteht bei Geldschulden jederart, so auch bei Schmerzensgeld und auch bei unverzinslichen Forderungen (vgl. Reichsgericht Urteil vom 04.03.1918 in RGZ 92, 283 sowie Palandt, BGB, § 288 RNr. 6).

Entgegen der Rechtsausführungen der Beklagten ist über den Zinsanspruch gerade nicht entschieden worden. Diese war nicht Gegenstand des Vorprozesses. Über die Zinsen konnte das Gericht im Vorprozess auch keine Entscheidung treffen, da diese, wie die Beklagten richtig ausführen, nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Demzufolge konnte der Kläger im Ausgangsverfahren keine Zinsen erhalten, so dass das Urteil des Vorprozesses diesbezüglich auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Der Zinsanspruch ist bei Geltendmachung im hiesigen Prozess auch nicht höher als bei Geltendmachung im Ursprungsprozess. Den Beklagten stand die Möglichkeit frei, die Kosten des Rechtsstreits durch eine vorgerichtliche Zahlung zu vermeiden. Die Beklagten waren daher antragsgemäß zu verurteilen.

Nebenentscheidungen
§§ 708 Nr. 11, 711, 713 und 91 ZPO

So und nun Eure Kommentare bitte.

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3 Antworten zu Kurzes Urteil des AG Leipzig vom 21.3.2012 -102 C 7899/11- mit Anmerkungen des Einsenders.

  1. Glöckchen sagt:

    Habe auf der HP genau nachgesehen!
    BLD hat für allesmögliche „Spezialisten“,leider aber (noch?)nicht für Reichsgerichtsurteile..LOL

  2. G. Gladenbach sagt:

    Warum sollten die die auch haben? Die BLD-Anwälte sind doch versicherungsfreundlich eingestellt und die Entscheidung des RG in RGZ 92, 283 ist doch opferfreundlich.

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    update: inzwischen liegt auch der KFB vor und es erfolgte trotz freundlicher aufforderung wieder keine zahlung. nun wird vollstreckt – natürlich der bei der versicherten und mit antrag auf abgabe der eidesstattlichen versicherung.

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