LG Aachen verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 O 113/08 vom 07.11.2008)

Mit Urteil vom 07.11.2008 (7 O 113/08) hat das Landgericht Aachen die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.782,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage dieser Entscheidung waren insgesamt 28 Schadenfälle. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die als Sammelklage zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Die grundsätzliche Einstandspflicht der  Beklagten aus den jeweiligen Verkehrsunfallereignissen steht außer Streit.  Die Ansprüche  finden daher ihre Grundlagen §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PfiVG i.V.m. § 398 BGB.

ZurAktivlegltimation:

Zunächst ist die Klägerin für die Geltendmachüng der streitigen Ansprache aktivlegitimiert. Denn die einzelnen Geschädigten haben der Klägerin-ihre Forderungen  in rechtswirksamer Weise abgetreten. Insbesondere verstoßen die zwischen der Klägerin und den Geschädigten geschlossenen
Abtretungsverträge nicht gegen Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Entgegen derAuffassung der Beklagten besorgt die Klägerin mit der Geltendmachüng der hier streitbefangenen Ansprüche keine Rechtsangelegenheiten der geschädigten Kunden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besorgt ein Mietwagenuntemehmen nämlich dann keine Rechtsangelegenheiten ihrer Kunden, wenn es ihm im Wesentlichen darum geht, eine  ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.  Bei  der  Beurteilung, ob  eine Abtretung  den           Weg zu einer erlaubnispflichtigen  Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung sondern auf die gesamten, dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Diese Gesamtumstände sprechen  im vorliegenden Fall dafür, dass es der Klägerin vorwiegend darum geht, die ihr eingeräumten Sicherheiten, zu verwirklichen. Dafür spricht erstens, dass der Klägerin nicht die gesamten Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis abgetreten wurden, sondern nur die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten.

Zweitens spricht dafür, dass nach der Geschäftspraxis der Klägerin zunächst die Kunden selbst gehalten  sind, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Drittens hat die Klägerin zunächst unmittelbar ihre Kunden in Anspruch genommen, bevor sie sich der Realisierung der Sicherheit zuwandte. Auch der Umstand, dass die Klägerin hier Ansprüche aus insgesamt 28 Vermietungen geltend macht, begründet nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel, dass die Klägerin eigene Rechtsangelegenheiten besorgt. Denn die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin besteht nun einmal darin, Kraftfahrzeuge zu vermieten und eine Vielzahl von Mietverträgen sind auf vorangehende Unfallereignisse zurückzuführen. Dass die Klägerin sich des Instrumentes der Sammelklage bedient und hierzu im Vorfeld zur Vorbereitung zeitlich gebündelt und zum Teil mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ihre Ansprüche  bei  Ihren  Kunden  zu realisieren  sucht,  erscheint einerseits verfahrensökonomisch und andererseits nicht untypisch, wenn man dieses Vorgehen mit dem Geschäftsgebaren anderer Unternehmen in eigener Sache wie beispielsweise Rechnungslegung, Mahnung etc. kurz vor eintretender Verjährung vergleicht. Dies entspricht vielmehr einem    praktischen Bedürfnis. Auch sind die  schriftlichen Anspruchzurückweisungen der jeweiligen Kunden der Klägerin, die zu weiten Teilen von deren Rechtsvertretern verfasst sind, inhaltlich nicht derart stereotyp, dass dies einen Rückschluss darauf zulässt, die Klägerin habe hinsichtlich, des Inhalts der Schreiben Einfluss genommen. Soweit die Beklagte zudem beispielhaft einen Fall benennt, in welchem die schriftliche Zurückweisung des Anspruches durch den Kunden ein vorher geführtes Gespräch in Bezug nimmt, lässt dies keinen Rückschluss auf den Inhalt des Gesprächs zu.

Zweifel darüber, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung gegenüber den Kunden nur um Scheinerklärungen handelte, weckt allenfalls das zwischen den Parteien unstreitige Telefonat mit dem Kunden Z., in welchem diesem mitgeteilt wurde, dass von ihm keine Zahlung auf die angekündigte Rechnung erwartet werde. Da allerdings die Leistungen gegenüber dem Kunden Z. bereits mit Rechnung vom 28.04.2008 zur Abrechnung gebracht wurden, hat die Klägerin bereits zu dieser Zeit hinreichend versucht, den Kunden selbst in Anspruch zu nehmen. Hat der Kunde jedoch auf Rechnungslegung keine Zahlung erbracht, bleibt es dem Mietwagenunternehmen nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, S. 1726 ff., 1727) unbenommen, die ihm eingeräumte Sicherheit unmittelbar zu realisieren. Darüber hinaus verkennt die Beklagte, dass das Telefonat im März 2007 die ursprüngliche Wirksamkeit der Abtretungserklärung vorn 20.04.2006 nicht nachträglich beseitigt nur, weil der Anspruch später gerichtlich geltend gemacht werden muss (vgl. OLG Köln,. Urteil v. 18.03.2008, 15 U 145/07 – zit. nach juris). Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn bereits bei Abschluss des Abtretungsvertrages klar war, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte, die Forderungsrealisierung selbst in die Hand zu nehmen, wofür jedoch im Streitfall keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen wurden.

Ermittlung der Anspruchshöhe:

Soweit die Klägerin als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des den Geschädigten zustehenden Ersatzanspruches von dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ausgeht, so begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Oberzeugung, § 287 Abs. 1 Satz.1 ZPO. Dabei ist anerkannt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den zugrunde zu legenden Normaltarif auf der Grundlage  des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet in dem die Anmietung erfolgte, ermitteln kann (BGH, Urteil v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn erhebliche Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung vorgetragen werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken. Derartige erhebliche Einwendungen gegen die Schätzgrundlage hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Die Beklagte selbst hat die Schwacke-Liste in Bezug genommen, wenn ihre Zahlungen im Einzelfall die dort ermittelten Beträge übersteigen.

Darüber hinaus hat sie für den jeweiligen Einzelfall Angebote anderer Mietwagenanbieter vorgelegt, die in den einzelnen Fällen preislich unterhalb der von ihr vorgenommenen Zahlungen liegen und deren Zugänglichkeit im konkreten Fall unter Beweis gestellt. Darin ist jedoch kein Einwand zu sehen, der die Schätzgrundlage im jeweils konkreten Fall erheblich erschüttert. Denn der tatsachengestützte Vortrag der Beklagten richtet sich nicht gegen die in der Schwacke-Liste ermittelten und gewichteten Mietpreise oder die Ermittlungsmethode, die der Schwacke-Liste zugrunde liegt. Dieser Vortrag belegt nur, dass es Anbieter gibt, deren Preise unterhalb des von der Beklagten geleisteten Zahlbetrages liegen. Dies steht aber ohnehin außer Streit.

Das von der Rechtsprechung als Schätzgrundlage gebilligte gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels liefert eben einen gewichteten Mittelwert, so dass es in der Natur der Sache liegt, dass einzelne Angebote auf dem Markt zu ermitteln sind, deren Preis unterhalb dessen liegt, was die Schwacke-Liste als gewichtetes Mittel ausweist. Den von der Beklagten beantragten Beweiserhebungen hinsichtlich der Angemessenheit ihrer (Teil-)Zahlungen war daher nicht nachzugehen.

Die Klägerin hat ihren Berechnungen auch die richtigen Postleitzahlengebiete in den Fällen zugrunde gelegt, in denen die Beklagte dies bezweifelt hat. Die Zeugin R. hat insoweit in ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie stets Aachen als Ort des Vertragsschlusses in das Formular eintrage. Dies trifft für sämtliche von der Klägerin vorgelegten Vertragsformulare zu, die von der Zeugin R. ausgefüllt wurden. Auch der für den Fall N. vorgelegte ADAC-Auftrag zieht nicht  in Zweifel, dass der Mietvertrag in S. geschlossen wurde. Er verhält sich lediglich darüber, wann das Fahrzeug des Geschädigten wohin geschleppt wurde. Nach der Beweiserhebung ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Fahrzeuge von den Mitarbeitern der Klägerin an die jeweils in der Klageschrift angegebenen Orte überführt wurden und die Mietverträge dort geschlossen wurden. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass den Rechnungen der Klägerin jeweils ein imVergleich  zu den am  Unfall beteiligten Fahrzeugen der Geschädigten klassenkleineres Fahrzeug in Rechnung gestellt worden sei, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte zu den jeweiligen Schadensereignissen über die entsprechenden Unfallinformationen verfügt, unzulässig. Denn ihr sind die beschädigten Fahrzeuge aufgrund der Versicherungsverträge bekannt und sie ist daher in, der Lage, diese nach der Einteilung der Schwacke-Liste zu klassifizieren und mit der abgerechneten Klassifizierung zu vergleichen. Auf diese Weise kann sie auch ermitteln, ob eine im Vergleich zu den beschädigten Fahrzeugen jeweils kleinere Fahrzeugklasse in Rechnung gestellt wurde. Auf den Umstand, was für ein Fahrzeug konkret vermietet wurde kommt es daher bei dieser abstrakten Art der Schadensberechnung nach Fahrzeugklassen nicht an.  Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin gilt daher prozessual als zugestanden.

Unfallersatztarif:

Die von der Klägerin beanspruchten Erhöhungen für einen Unfallersatztafif stehen dieser jedoch nicht zu. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Klägerin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte rechtsirrig von  der Vorstellung leiten, dass nunmehr infolge eines jeden Unfalls der Geschädigte berechtigt sei, ohne nähere Darlegung zu den Umständen des Einzelfalles und damit zu der „Erforderlichkeit“ der anfallenden Kosten einen Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen und diesen von seinem Schädiger ersetzt zu verlangen.

Es ist zwar richtig, dass nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Geschädigte nicht allein dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, dass er ein Fahrzeug  zu einem im Vergleich zum „Normaltarif“ erhöhten „Unfallersatztarif“ anmietet. Die Rechtsprechung billigt die Inanspruchnahme von Fahrzeugen zu erhöhten Unfallersatztarifen dann, wenn dies durch die besondere Unfallsituation veranlasst ist.

Sie begründet dies damit, dass der Vermieter aufgrund der besonderen Unfalisituation auch besondere Leistungen erbringt, die sich vom Normalfall etwa durch erhöhte Vorhaltekosten und dergleichen unterscheiden. Richtig ist auch, dass der für einen Unfallersatztarif zu berechnende Aufschlag wiederum im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch den Tatrichter ermittelt werden kann und dass das  OLG   Köln diesbezüglich einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent gebilligt hat (OLG Köln, NZV‘ 2007, S. 199 ff.).

Die  anspruchsbegründenden Voraussetzungen  für die  Inanspruchnahme  eines Unfallersatztarifes hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen, obwohl dieErforderlichkeit für die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes von der Beklagten qualifiziert bestritten wurde und das Gericht der Klägerin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.09.2008, einen entsprechenden Hinweis erteilte (Bl. 191 dA).  Die Klägerin hat nämlich nichts dazu vorgetragen,  woraus  sich  im einzelnen Schadensfall die besonderen  Umstände  ergeben, welche die Inanspruchnahme eines erhöhten Unfallersatztarifes rechtfertigen. Da es sich insoweit im eine Voraussetzung des § 249 Abs. 2 BGB handelt, obliegt die Darlegung jedoch dem Geschädigten (BGH, Urt v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07). Selbst wenn die Klägerin entgegen dem gerichtlichen Hinweis und unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vorn 24.06.2008 (VI ZR 234/07) meint, sie müsse hierzu keinen Vortrag liefern, weil nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu   leisten   ist, wenn feststeht,   dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war und der Schädiger die Darlegungs-  und Beweislast für die Voraussetzungen eines Mitverschuldens trägt, so verstößt sie jedenfalls gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Schädiger die Beweislast dafür trägt, dass ausnahmsweise nur ein geringerer Schadensersatzanspruch besteht, weil etwa ein günstiger Tarif als der Unfallersatztarif zugänglich war, liegen diese Umstände in der Sphäre des Geschädigten. Soweit es aber um Umstände aus seiner Sphäre geht, muss der Geschädigte an  der  Sachaufklärung mitwirken (BGH, NJW 1984, S. 2216; NJW 1998, S. ‚3706 und VersR
2006, S. 286, sämtlich zitiert nach Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Aufl.,-.§ 254, Rn.74). Er muss erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen  hat. Geht man mit dem BGH davon aus; dass im Rahmen, der Schadensminderungspflicht konkrete Möglichkeiten zur Umgehung des Unfallersatztarifes jedenfalls deswegen bestehen, weil etwa bei Anmietung einen Tag nach dem Unfallereignis keine Eilsituation gegeben ist, so ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Geschädigten und damit die Klägerin hier eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, da lediglich in sechs der streitgegenständlichen Fälle eine Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch am gleichen Tag erfolgte. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine pauschale Erhöhung des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste.

Nebenkosten:

Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten kann sie nur teilweise beanspruchen. Grundsätzlich kann für die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste enthaltenen Kosten dann eine gesonderte Vergütung verlangt werden, wenn diese Zusatzleistungen vereinbart, erbracht und in Rechnung gestellt wurden. Sind die betreffenden Leistungen allerdings in dem von dem Fahrzeugvermieter berechneten erhöhten Unfallersatztarlf enthalten, so kommt es jedoch nicht darauf an, ob die betreffenden Positionen der Nebenkosten in der Rechnung an den Geschädigten gesondert  gefordert oder berechnet wurden. Denn es ist nicht gerechtfertigt, den Geschädigten auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu verweisen, jedoch bei einer solchen fiktiven Abrechnung Kosten unberücksichtigt zu lassen, die nach dem Schwacke-MietprelsspIegel gesondert anzusetzzen sind (OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.) und die in dem pauschalen Unfallersatztarif des Fahrzeugvermieters enthalten sind.

Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin grundsätzlich eine Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens verlangen, da ein Unfallgeschädigter diesen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen darf (OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.). Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung auch erbracht wurde. Hiervon ist das  Gericht nach Durchfuhrung der Beweisaufnahme überzeugt. Die Zeugen haben ohne Belastungstendenz ausgesagt, dass sie die betreffenden Fahrzeuge ausgeliefert bzw. abgeholt haben. Dass die Zeugen bei ihrer Aussage auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen zurückgegriffen haben, ist angesichts des Massengeschäfts, in dem sie tätig sind, nicht zu beanstanden. Erinnerungslücken darüber, wer im konkreten Einzelfall die Disponententätigkeit wahrgenommen hatte und von wem die Zusteller begleitet oder abgeholt wurden können den Zeugen nicht angelastet werden. Soweit die Klägerin in Fall 7 in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass die Zustellung nicht von dem ursprünglich angegebenen Zeugen, sondern dem Zeugen P. vorgenommen wurde, so war hierüber kein Beweis mehr zu erheben, da der entsprechende Vortrag der Klägerin verspätet war.

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin die Kosten für den Abschluss einer Kaskoversicherung beanspruchen. Auch hierauf hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch. Wird er aufgrund eines Verkehrsunfalls in die Situation gebracht, sich ein Fahrzeug mieten zu müssen, so besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für eventuelle Beschädigungen an dem Mietfahrzeug nicht aufkommen zu müssen (OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff. m:w.N.). Denn anders als bei dem eigenen Fahrzeug hat der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug nicht die Option, den Schaden einfach hinzunehmen.

Auch die Kosten für Winterreifen können demnach gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern es sich bei der Mietzeit um eine Zeit handelt in der Winterreifen üblicherweise nach der Verkehrsanschauung zu einer erhöhten Verkehrssicherheit führen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall L. vor, da die Mietzeit in den Dezember fällt.

Nicht beanspruchen kann die Klägerin jedoch die Kosten für die Berechnung von Zusatzfahrern und der Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten. Hier gelten die gleichen Anforderungen, wie bei der Inanspruchnahme des erhöhten Unfallersatztarifs. In gleicher Weise wie zu diesen hat die Klägerin nicht dargelegt, weswegen es erforderlich gewesen sein soll, in den entsprechenden Fällen zu vereinbaren, dass das gemietete Fahrzeug von einem weiteren Fahrer als dem Geschädigten gelenkt werden darf. Auch hierüber hat sie keinerlei Tatsachen vorgetragen, obwohl das Erfordernis von der Beklagten bestritten wurde. Auch hat sie nicht vorgetragen, warum Fahrzeuge außerhalb der üblichen Geschäftszeit zugestellt oder vermietet werden mussten. Da auch diese Umstände in die Sphäre des Geschädigten fallen, hat die Klägerin auch hier ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so dass ihr die an sich erstattungsfähigen Kosten für einen Zweitfahrer  und  die Geschäftsabwicklung    außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zugesprochen werden können.

Einzelaufstellung:

Für die einzelnen streitbefangenen Fälle ergibt sich daher folgende Berechnung:

…. folgt Einzelberechnung

Sowet das LG Aachen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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