LG Berlin spricht mit Urteil v. 15.9.2008 -58 O 75/08- bei einem Kfz mit mehr als 50.000 Km Laufleistung eine Wertminderung zu.

Und noch ein Urteil – allerdings ein älteres – zur merkantilen Wertminderung:

Die Richter der 58. Zivilkammer des LG Berlin mussten u.a. auch über die merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug mit mehr als 50.000 Kilometer Laufleistung entscheiden und sprachen dem Geschädigten die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung zu.

Landgericht Berlin

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer:                                                     verkündet am 15.09.2008
58 O 75/08

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

gegen

1. Schädiger
2. Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch Dieter Gerd Heumann, Dr. Karl-Walter Gutberlet und Dr. Klaus Stricker, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg,

hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), durch den Vorsitz durch den Richter am Landgericht … als den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an den Kläger 15.196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.546,35 € seit dem 22. Januar 2008 und aus weiteren 650 € seit dem 9. Juni 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger m Höhe von 767,80 € von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Honorarnote vom 13. Februar 2008 zur Rechnungsnummer 0800125 über insgesamt 911,40 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hiervon vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in 10243 Berlin (Friedrichshain) auf Schadensersatz in Anspruch.

…….

III.

Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Sachschaden ist wie folgt ersatzfähig:

Die Berechnung erfolgt                                                                    netto

Reparaturkosten lt. Privatgutachten                                          12.668,32 €
Dipl.-Ing. … (DEKRA) vom 06. Juni 2007
(merkantiler) Minderwert lt. Privatgutachten                               1.400,00 €
Dipl.-Ing. … (DEKRA) vom 06. Juni 2007

Sachverständigenkosten gemäß Rechnung           nur netto          458,03 €
DEKRA vom 06. Juni 2007

Nebenkosten (pauschal, gemäß § 287 ZPO geschätzt)                    20,00 €

Nutzungsausfallentschädigung                                                       650,00 €
10 Tage zum Tagessatz von 65,00 €

gesamter Unfallsachschaden                                                     15.196,35 €

Der Kläger kann, wie die Beklagten wissen, seinen Schaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen, auch wenn damit gewisse finanzielle Vorteile verbunden sein sollten.

Die Reparaturkosten sind nach Grund und Höhe von den Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Abgesehen davon, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, „insbesondere die Stauchung der Ersatzradmulde und Brechung “ , durchaus bei einer Kollisionsgeschwindigkeit „von ca. 30 km/h“ entstanden sein können, das Gericht weder eine diesbezügliche Unmöglichkeit noch überhaupt erkennen kann, dass es sich bei der vorgetragenen Geschwindigkeit um eine geringe Geschwindigkeit gehandelt hätte, ist das erst mit dem Schriftsatz vom 12. September 2008 erfolgte Bestreiten unsubstantiiert und jedenfalls als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 i. V. m. § 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Bereits mit der Ladungsverfügung vom 18. Juni 2008 hat das Gericht die Beklagten darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag unsubstantiiert sei; diese Hinweise haben die Beklagten am 20. Juni 2008 erhalten. Erst mit dem Schriftsatz vom 12. September 2008 (Freitag), der erst nach Geschäftsschluss bei dem Landgericht vorab per Telefax eingegangen ist, dem Gericht erst wenige Minuten vor der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat und dem Kläger gar erst im Termin übergeben worden ist, haben die Beklagten weiter vorgetragen. Einen Grund für die Verspätung haben die Beklagten allerdinge nicht genannt. Angesichts eines Zeitraumes von fast zwei Monaten beruht die Verspätung ersichtlich auf grober Nachlässigkeit; dass die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, liegt auf der Hand, es müsste zur Schadenshöhe und Kausalität Beweis erhoben werden.

Entsprechend als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist auch der Vortrag der Beklagten, wonach die Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges über wenigstens sechs Monate bestritten wird. – Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln könnte.

Die geltend gemachte merkantile Wertminderung ist in dem Gutachten der DEKRA – die sich wie die Erfahrung zeigt jedenfalls nicht zu überhöhten Ansätzen hinreißen lässt – ausgewiesen und wird von den Beklagten allein unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges (Unfalldatum; 2. Juni 2007; Erstzulassung: 23. Januar 2004; Kilometerstand: 59.774 km) bestritten.

Das ist unzureichend. Abgesehen davon, dass auch früher die Grenze erst bei einem Alter von mehr als 5 Jahren bzw. einer Kilometerleistung von über 100.000 km gezogen wurde (vgl. etwa Gerlach, DAR 2003 S. 49), entspricht es der heute weit überwiegenden Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert erst bei einem Alter von mehr als 15 Jahren und einer Kilometerleistung von über 150.000 km im Regelfall nicht mehr auftritt (vgl. etwa Greiner, zfs 2006 S. 63 ff. und 124 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, NJW 2005 S. 277).

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger lediglich netto ersetzt verlangen, er ist nach seinem eigenen Vortrag zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls durch Gewährung einer pauschalen Entschädigung ist nach Grund und Höhe unstreitig.

…….

So die wesentlichen Punkte der Zivilkammer des LG Berlin. Damit kann die von der Versicherungswirtschaft immer wieder ins Feld geführte Grenze von 5 Jahren und 100.000 Kilometern Laufleistung nunmehr endgültig verworfen werden. Bedenklich scheint mir, überhaupt eine Grenze ziehen zu wollen, sei es hinsichtlich des Alters oder hinsichtlich der Laufleistung. Was ist nämlich mit echten Oldtimern? Die haben 25 Jahre und mehr und sicherlich 150.000 Kilometer und mehr auf dem Tachometer. Gerade bei diesen „Sammlerstücken“ erscheint eine merkantile Wertminderung angezeigt.

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29 Antworten zu LG Berlin spricht mit Urteil v. 15.9.2008 -58 O 75/08- bei einem Kfz mit mehr als 50.000 Km Laufleistung eine Wertminderung zu.

  1. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    LG Berlin spricht mit Urteil v. 15.9.2008 -58 O 75/08- bei einem Kfz mit mehr als 50.000 Km Laufleistung eine Wertminderung zu.

    Dienstag, 21.12.2010 um 17:17 von Willi Wacker
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    Hallo, Wiili Wacker,

    in den Entscheidungsgründen des Urteils findet man viele interessante Überlegungen und Einschätzungen.

    Schade ist nur, dass man zum Fahrzeugwert als maßgebiche Bezugsgröße für den merkantilen Minderwert nichts erfährt, denn dann hätte man auch Anhaltspunkte zur Höhe der Minderwerteinschätzung.

    Grundsätzlich wird man davon ausgehen dürfen, dass unabhängig vom Baujahr und der Betriebsleistung eines Fahrzeuges die Offenbarungspflicht immer besteht.

    Wird ein Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt noch gehandelt und wird man davon ausgehen können, das dort sowohl unfallfreie als auch unfallinstandgesetzte Fahrzeuge verfügbar sind, kann selbstverständlich auch bei älteren Fahrzeugen mit höherer Betriebsleistung noch eine merkantile Wertminderung in Betracht zu ziehen sein.Das gilt sogar für Fahrzeuge mit Vorschäden, denn die haben in der Regel schon einen reduzierten Wiederbeschaffungswert.-

    Mit Berechnungsmethoden jedweder Art wird vorgebend und schematisiert über die Höhe des Minderwerts bestimmt.

    Es ist jedoch erkennend der tatsächlichen Situation an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt Rechnung zu tragen und das geht nur über den Weg einer Schätzung mit dem Wiederbeschaffungswert als maßgebliche Bezugsgröße, denn dass ist der Objektwert, der herabgesetzt wird und daüber bestimmen nach wie vor die Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt. Diese rekrutieren sich nicht nur aus Kfz.-Sachverständigen. Letztere bieten oft eine ganz unterschiedliche Sichtweite zu dieser Schadenersatzposition, wobei eigentlich die vom Sachverständigen im beurteilungsrelevanten Zusammenhang abzuklärende Frage relativ einfach ist, wenn man hierbei möglicherweise sogar auch noch auf Recherchen am Gebrauchtwagenmarkt zuückgreifen kann.

    Oft wird unbeachtet gelassen, dass beim merkantilen Minderwert immer eine vollständige Reparatur unterstellt wird, da man sich ansonsten mit dem Technischen Minderwert zusätzlich noch befassen müsste. Die Bandbreite der Argumentationen zeigt jedoch, dass hier nicht immer deutlich unterschieden wird.

    Was schließlich die Einschätzung der Minderwerthöhe angeht, so ist diese auch daran fest zu machen, dass eine Unfallreparatur durch eine markengebundene Fachwerkstatt unterstellt wird. Im anderen Fall ist ggf. eine Korrektur veranlaßt, wenn beispielsweise bei fiktiver Abrechnung
    nur eine „Referenzwerkstatt“ berücksichtigt werden soll.

    Der merkantile Minderwert soll isoliert nicht nur einen Wertverlust ausgleichen, sondern auch sicher stellen, dass ein Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt wieder gleichermaßen problemlos veräußerbar ist, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug, denn das ergibt sich schon aus § 249 BGB unmißverständlich.

    Ich wünsche Ihnen und allen Lesern dieses Blogs ein geruhsames und friedvolles Weihnachtsfest sowie viel positive Impulsion für das neue Jahr 2011.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo Herr Rasche
    verstehe ich Sie richtig mit der Auffassung,dass bei einer Kürzung der fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundensätze freier Werkstätten die merkantile Wertminderung höher anzusetzen ist?
    Szenario:
    Der Geschädigte legt ein Gutachten zur fiktiven Abrechnung vor,aus dem Nettoreparaturkosten und Wertminderung hervorgehen.
    Der Versicherer kürzt z.B.via Controlexpert die Reparaturkosten auf niedrigere Stundensätze und kürzt zusätzlich die Wertminderung.
    Nach Ihrer Meinung wäre das nicht nur falsch,sondern sogar wiedersinnig,weil die Wertminderung dann nicht niedriger,sondern höher ausfallen müsste?
    Das ist eine Sicht,die ich sehr interessant finde.
    Womit genau ist denn Ihre Annahme zu begründen,die Einschätzung der merkantilen Wertminderung basiere auf der Reparatur in einer Markenvertragswerkstatt?
    Hätten Sie Recht,dann würde jede Kürzung bei den Stundensätzen ein Nachtragsgutachten des SV dazu erfordern,um wieviel sich dadurch jetzt die Wertminderung erhöht und die Kosten dafür müsste der Versicherer erstatten.
    Zusätzliche Einnahmequelle für Sachverständige?
    Oder sollte der SV vielleicht gleich im Schadensgutachten zwei Kalkulationen ausweisen,die Eine mit Löhnen der Markenvertragswerkstatt und geringerer Wertminderung,die Andere mit Löhnen freier Werkstätten,aber höherer Wertminderung?
    Entsprechend teurer würden dadurch natürlich auch die Gutachten werden und dies zu Recht!
    Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten braucht eine Basis im Gutachten!
    Da sich der Geschädigte bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren überhauptnicht auf niedrigere Stundensätze freier Werkstätten verweisen lassen muss,natürlich aber die Wahlfreiheit hat,in einer freien Werkstatt tatsächlich kostengünstiger reparieren zu lassen,müsste er in diesem Fall dann aber auch Anspruch auf die höhere Wertminderung haben.
    Textbaustein:“Mein Mandant hat sein Fahrzeug jetzt in einer freien Werkstatt anstatt in einer Markenvertragswerkstatt reparieren lassen(Reparaturdauerbestätigung der Fa. XYZ anbei).
    Bitte regulieren Sie deshalb nun den höheren Wertminderungsbetrag gem. der zweiten Alternative des ihnen bereits vorliegenden SV-Gutachtens ebenso wie den nunmehr belegten Nutzungsausfallschaden i.H.v……€ bis zum …. nach.“
    Lassen Sie uns bitte diesen Gedanken über die Feiertage gemeinsam vertiefen.
    LG Peter

  3. SV Wehpke sagt:

    @Peter Pan – Freitag, 24.12.2010 um 10:15
    „Hallo Herr Rasche
    verstehe ich Sie richtig mit der Auffassung,dass bei einer Kürzung der fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundensätze freier Werkstätten die merkantile Wertminderung höher anzusetzen ist?“
    ———————-
    Ich würde das so sehen. Schließlich wertschätzt „Ottonormalverbracher“ eine Reparatur höherwertig ein, wenn sie denn bei einem herstellergebundenen Fachbetrieb ausgeführt wurde.
    Wehpke Berlin

  4. Joachim Otting sagt:

    Ich kann dem Gedankengang etwas abgewinnen, weil die Reparatur außerhalb der Markenwelt vom Publikum weniger geschätzt wird.

    Das Hindernis wird sein: Wertminderung ist am Ende auch eine Frage des 287 ZPO, das Gutachten ist die Schätzhilfe. Wenn der Richter die Werkstatt nach § 287 ZPO für gleichwertig hält, wird er auch bei seiner Wertminderungsschätzung kaum umhin können, diese Gleichwertigkeit durchzuhalten. Gleichwertig genug für die Reparatur und nicht gleichwertig genug für die Wertminderung wäre in sich widersprüchlich.

    Das Problem der nächsten Jahre im Schadenersatzrecht wird darin liegen, dass die Zentralnorm des Schadenersatzrechtes offenbar nicht mehr § 249 BGB ist, sondern § 287 ZPO, und das mit einem „besonders freigestellten Tatrichter“.

  5. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Peter Pan
    Freitag, 24.12.2010 um 10:15

    Hallo Herr Rasche
    verstehe ich Sie richtig mit der Auffassung,dass bei einer Kürzung der fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundensätze freier Werkstätten die merkantile Wertminderung höher anzusetzen ist?

    ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

    Ja, Peter Pan,

    und zwar ohne jedwede Einschränkung.

    Mit weihnachtlichen Grüßen
    aus Tangendorf

    H.R.

  6. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Joachim Otting
    Samstag, 25.12.2010 um 11:34

    Ich kann dem Gedankengang etwas abgewinnen, weil die Reparatur außerhalb der Markenwelt vom Publikum weniger geschätzt wird…..
    ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

    Hallo, Herr Otting,

    das haben Sie in einem kurzen Satz vertständlich zusammengefaßt und verdichtet.

    Natürlich wird man auch mit „Stolpersteinen“ rechnen müssen und zwar einfach schon auf Grund der Tatsache, dass sich eine solche Überlegung „außerhalb der bisherigen Norm“ bewegt und „alte Gewohnheiten“ infrage stellt.

    Dass das eine nicht ohne das andere geht,ist selbstverständlich auch einleuchtend und zu überdenken.

    Die Frage bezüglich der Anwendung des § 287 ZPO steht auf einem anderen Blatt und ist manchmal schon heute ein Thema für sich, was Sie selbst wissen.

    Was die Frage der Gleichwertigkeit angeht, so kann ich nur immer wieder ein ganz simples Beispiel heranziehen, um auch Laien zu verdeutlichen, dass hier von 2 verschiedenen Welten die Rede ist. Lassen Sie einmal die hintere Stosstange- beispielsweise eines Mercedes-Benz Pkw´s – in einer fabrkatsgebundenen Fachwerkstatt des Herstellers abbauen und dann vergleichsweise noch einmal in einer sog. „Referezwerkstatt“. Sie werden staunen, welche Unterschiede sich hier auftun, was allein das „know how“ und die Lagerung abgebauter Fahrzeugteile angeht. Damit soll allerdings nicht gleichzeitig auch eine Bewertung dahingehend verbunden sein, dass „Referenzwerkstätten“ nicht auch „sach.und fachgerecht“ reparieren könnten. Begrifflich ist diese Feld sehr weit gesteckt mit Argumenten pro und contra, wobei Ausnahmen nur die Regel bestätigen.

    Soweit Sie abschließend anmerken: „Das Problem der nächsten Jahre im Schadenersatzrecht wird darin liegen, dass die Zentralnorm des Schadenersatzrechtes offenbar nicht mehr § 249 BGB ist, sondern § 287 ZPO, und das mit einem “besonders freigestellten Tatrichter”, kann ich mir kein Urteil erlauben, könnte gleichwohl aber vermuten, dass für einen solchen Fall zukünftig an die Qualität von Beweissicherungs-Gutachten ganz besondere Anforderungen gestellt werden. Unabhängig davon habe ich zu diesem Punkt noch einige Fragen an den Juristen und damit komme ich gern Anfang des neuen Jahres auf Ihren Hinweis noch einmal zurück.

    Mit immer noch weihnachtlichen Grüßen
    aus Tangendorf(Nordheide)

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. SV Wehpke sagt:

    @Joachim Otting – Samstag, 25.12.2010 um 11:34

    Ihrer Überlegung betreffend den Richter ist zuzustimmen.

    Eine erhöhte Wertminderung wäre vom SV nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn von vorn herein feststeht. dass das Fahrzeug nicht in einer herstellergebundenen Werkstatt instand gesetzt werden soll.

    Der Umkehrschluss lautet dann wie folgt: Hat der SV bei Reparatur in der „Billigwerkstatt“ des Versicherers im Nachhinein die angesetzte Wertminderung zu erhöhen, weil er von anderen Voraussetzungen ausging? Und wenn ja – um welchen Betrag?

    Wehpke Berlin

  8. Peter Pan sagt:

    Hallo Kollege Otting
    die Gleichwertigkeit von Reparaturleistungen markenungebundener Werkstätten muss objektiv gegeben sein,damit der Fiktivabrechner auf deren niedrigere Stundenverrechnungssätze überhaupt verwiesen werden kann.
    Selbst wenn aber die Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen ist,würde das m.E. nicht zwangsläufig auch dieselbe Höhe bei der merkantilen Wertminderung bedeuten,denn diese wird subjektiv von potentiellen Käufern gefühlt.
    Wir sind vor diesem Hintergrund sicher einer Meinung,dass der SV im Schadensgutachen die Bemessung der merkantilen Wertminderung nicht -nur- auf der Basis der Annahme einer Reparatur in einer Markenvertragswerkstatt vornehmen,sondern alternative Wertminderungshöhen angeben sollte,je nach künftiger Disposition seines Unfallkunden.
    Dadurch werden Grundlagen für die richterliche Schätzung gem.§ 287 ZPO geschaffen nach dem Vorbild des BGH-Restwerturteils VI ZR 318/08(VW-Urteil)und die Disposition des Geschädigten auf Basis des Gutachtens wäre versicherungsseitig nicht erfolgversprechend angreifbar.
    MfkG Peter

  9. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    leider konnte ich mich erst jetzt in obiger Diskussionsrunde zu Wort melden. Ihre Überlegungen haben etwas für sich und sind nicht von der Hand zu weisen. Sicherlich ist richtig, dass die Reparatur in der Markenfachwerkstatt vom beteiligten Käuferkreis höherwertig eingestuft wird als eine Reparatur in der freien Werkstatt. Diese – nicht zu leugnende – Tatsache muss sich auch im Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen widerspiegeln.
    Dabei ist dann der Gedanke, dass bei zwei möglichen Restitutionswegen auch zwei Wertminderungsbeträge zugrunde gelegt werden müssen, durchaus bedenkenswert. Entscheidet sich der geschädigte Kfz-Eigentümer für die Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt ist durchaus von einem geringeren Minderwert auszugehen, da ja die Reparatur in der Markenfachwerkstatt höheres Ansehen genießt als die Reparatur in der freien Werkstatt. Im Falle der fiktiven Schadensabrechnung (gedachte Reparatur in der freien Werkstatt) ist der höhere Minderwert anzunehmen, da diese Reparatur geringeres Ansehen genießt. Das ist durchaus nachvollziehbar.

    Damit der „besonders freigestellte Tatrichter“ für die Schätzung nach § 287 ZPO die erforderlichen Schätzgrundlagen zur Hand hat, muss der Kfz-Sachverständige zwei Minderwerte in sein Gutachten aufnehmen. Auch das ist logisch.

    Beispiel: Im Falle der Markenfachwerkstattreparatur schätzt der Sachverständige den Minderwert auf 300 Euro. Bei einer Reparatur in der freien Werkstatt (bei Abrechnung der Kfz-Haftpflichtversicherung bei fiktiver Schadensabrechnung) schätzt der Sachverständige den Minderwert – eben wegen der geringeren Wertschätzung der freien Werkstatt-Reparatur – auf 600 Euro. Dies begründet der Sachverständige auch in seinem Gutachten. Dann hat der nach § 287 ZPO „besonders freigestellte Tatrichter“ die erforderlichen Schätzgrundlagen zur Hand.

    Keinesfalls geht eine doppelte Reduzierung. Einerseits auf Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt kürzen und – obendrein – dann auch noch die Wertminderung reduzieren. Das geht gar nicht.

    Sie haben eine gute Diskussioin damit angestoßen.

    Die besten Neujahrsgrüße nach Tangendorf in die Nordheide
    Ihr FW Wortmann

  10. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Peter Pan,
    das Urteil VI ZR 318/08 des BGH ist nicht das VW-Urteil, sondern eines der Restwerturteile des VI. ZS. des BGH.
    Errare humanum est. Du meinst dabei wohl die drei Restwertangebote, die der SV in sein Gutachten aufnehmen soll. Analog dazu könnte der SV dann zwei Minderwertbeträge angeben. Durchaus denkbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein F-W Wortmann

  11. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    …sondern alternative Wertminderungshöhen angeben sollte,je nach künftiger Disposition seines Unfallkunden.

    Sorry Peter Pan, aber im Ga steht abhängig vom Einzelfall (!)1x mWM, abhängig von der vorgegebenen Werkstatt des Auftraggebers und wenn aus der urprünglich kalkulierten Vertragswerkstatt für die Reparatur eine „No-name-Bude“ wird, dürfte wohl ein Nachtrag entsprechend auch zusätzliche Kosten bewirken. Das ganze funktioniert aber nur mit fähiger anwaltlicher Hilfe.
    Den zitierten (Rest-)Satz darf man nicht als Hinweis auf mehrere mWM betrachten.

  12. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    bekanntermaßen liebt der VI. Zivilsenat des BGH Schätzungen, weshalb auch immer wieder der „besonders freigestellte Tatrichter“ ins Spiel kommt. Entscheidend ist aber, dass die Schätzgrundlagen vorgetragen sein müssen, damit der „besonders freigestellte Tatrichter“ sein Ermessen ausüben kann. Schon von daher gebietet es sich, für den Fall der fiktiven Schadensabrechnung oder für den Fall der geringeren Stundensätze in der No-name-Werkstatt, auf die der ersatzverpflichtete Schädiger verweist, unterschiedliche Minderwerte im Schadensgutachten anzugeben und dazu den Minderwert im Falle der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt, auf die der Geschädigte grundsätzlicgh Anspruch hat. Wenn der Gutachter dann beide Minderwerte ordentlich begründet, hat der „besonders freigestellte Tatrichter“ die geeigneten Schätzgrundlagen nach § 287 ZPO. Dann kann er auch widerspruchsfrei den Schaden schätzen im Falle der fiktiven Abrechnung mit geringeren Stundensätzen aber mit höherem Minderwert, weil einfach eine Reparatur außerhalb der Markenwelt vom Publikum weniger geschätzt wird, und im Falle der Reparatur in der Markenfachwerkstatt mit höheren Stundensätzen, aber mit geringerem Minderwertbetrag.
    Denn nach wie vor muss der Geschädigte nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechtes so gestellt werden, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre, was weiterhin bedeutet, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er vor dem Unfall gestellt war. Das gesetzliche Leitbild des § 249 BGB wird auch in Zukunft bestehen bleiben, auch wenn es dem „besonders freigestellten Tatrichter“ erleichtert wird, Schadensbeträge zu schätzen. Nicht jedoch schätzen wird er technische Vorgänge, wie unterschiedliche Reparaturwege. Hierzu benötigt er, wie der BGH auch des öfteren ausgeführt hat, sachverständige Hilfe.

    Abschließend kann daher gesagt werden, dass es durchaus sinnvoll ist, ab sofort doppelte Wertminderungsbeträge ins Sachverständigengutachten aufzunehmen.

    Mit freundlichen grüßen
    F-W Wortmann

  13. Hunter sagt:

    @F-W. Wortmann

    „Abschließend kann daher gesagt werden, dass es durchaus sinnvoll ist, ab sofort doppelte Wertminderungsbeträge ins Sachverständigengutachten aufzunehmen.“

    „Damit der “besonders freigestellte Tatrichter” für die Schätzung nach § 287 ZPO die erforderlichen Schätzgrundlagen zur Hand hat, muss der Kfz-Sachverständige zwei Minderwerte in sein Gutachten aufnehmen.“

    Muss er nicht.

    Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung hat der Geschädigte primär grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt.

    Das und nur das ist die Vorgabe für den Sachverständigen zur Gutachtenerstellung!

    Gleichwertigkeitsprüfung, Markenpflege, Garantieverluste usw. sind alles nachgelagerte Rechtsfragen, sofern die gegnerische Versicherung überhaupt billigere Werkstätten aus dem Hut ziehen sollte?

    Der Sachverständige kann im Voraus wohl kein fiktives Parallel-Gutachten erstellen zu irgend welchen nicht markengebundenen Werkstätten, die die Versicherung möglicherweise nach Erhalt des Gutachtens zu benennen beliebt? Es sei denn, er ist Hellseher!

    Denn die Wertminderung wäre bei jeder konkret benannten Alternativwerkstatt anders zu beurteilen?!

    Aber selbst wenn es sich bei dem SV tatsächlich um einen Hellseher handelt. Wer wäre bereit, den nicht unerheblichen Mehraufwand für eine komplette Parallel-Kalkulation bei jedem Gutachten zu bezahlen? Versicherer und allen voran insbesondere die HUK wohl kaum? Dazu braucht es keinen Hellseher.

    Was ist eigentlich, wenn der Geschädigte vor der Gutachtenerstellung nicht einmal weiß, ob er fiktiv oder konkret abrechnen will bzw. das Fahrzeug überhaupt behält?

    Deshalb sollte der Sachverständige sich grundsätzlich nur an die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung halten. Ansonsten läuft man ganz schnell in eine Sackgasse.

    Buschtrommler verfolgt hier wohl die richtigere Fährte.

    Eine alternative Wertminderung für den Fall einer Billigreparatur nur dann, wenn die Versicherung – im Rahmen der fiktiven Abrechnung – den Beweis zur Gleichwertigkeit der benannten Billig-Werkstatt/Werkstätten (ohne Partnervertrag) geliefert hat und alle weiteren BGH-Vorgaben erfüllt sind.

    Die Ermittlung einer „zweiten Wertminderung“ im Nachgang durch den Sachverständigen als Zusatzauftrag dann natürlich nur gegen Vergütung des Aufwands.

  14. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    bisher war ich auch der Meinung, nur ein (merkantiler) Minderwertbetrag sei möglich. Aber schon die verschiedenen Berechnungsmethoden kommen zu unterschiedlichen Beträgen, was eigentlich undenkbar ist. Da aber, wie Otting es nennt, eine Reparatur außerhalb der Markenwelt vom Publikum weniger geschätzt wird, muss diese – unbestrittene – Tatsache auch Einfluss auf die merkantile Wertminderung haben. Wird der Geschädigte durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer auf eine „angeblich“ gleichwertige Reparatur in der „No-name-Bude“, wie Sie die freie Werkstatt bezeichnet haben, verwiesen, die bei dem Publikum jedoch weniger angesehen ist als die Markenfachwerkstatt, dann muss in der Tat als Ausgleich der in den Augen des Publikums „geringwertigeren“ Reparatur eine höhere Wertminderung angenommen werden.

    Damit der nach § 278 ZPO schätzende Richter geeignete Schätzgrundlagen zur Hand bekommt, um den höheren Minderwert bei Reparatur in der „geringwertigeren“ No-name-Bude schätzen zu können, ist eine entsprechende Angabe im Schadensgutachten notwendig. Dazu ist der Sachverständige aufgrund des mit dem geschädigten Kfz-Eigentümer abgeschlossenen Werkvertrages auch verpflichtet. Nur einen Minderwertbetrag angeben zu wollen, dürfte m.E. in Zukunft falsch sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr F-W Wortmann

  15. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    völlig konform, wenn Du angibst, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer grundsätzlich Anspruch auf Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten hat (st. Rspr. des BGH seit dem Porsche-Urteil, bestätigt durch das VW-Urteil!). Aber Du weißt selbst, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer selbst bei eine zwei Jahre alten Kfz den Geschädigten auf eine freie Werkstatt mit den günstigeren Stundensätzen verweisen (und damit entgegen VW-Urteil des BGH!). Die Verweisung ist doch heute – leider – das übliche bei den Versicherern.

    Der Sachverständige soll kein Hellseher sein, ist er auch nicht. Der Sachverständige soll aber dem Geschädigten Schätzgrundlagen an die Hand geben, mit denen er den merkantilen Minderwert, den der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten aufgeführt hat unter Bezugnahme auf die grundsätzliche Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt, ggfls. auch gerichtlich durchsetzen kann. Der den Schaden schätzende Richter kann dann den Wert, den der Schadensgutachter alternativ angegeben hat, zur Grundlage seiner Schätzung gem. § 287 ZPO machen. Ohne den alternativ angegebenen Betrag würde ggfls. der Richter Piesepampel einfach von sich aus den Betrag schätzen, evtl. sogar im Bereich der vom Schädiger angegebenen gekürzten Wertminderung, was natürlich eine doppelte Schadensreduzierung bedeuten würde – und schon gar nicht geht!

    Sicherlich sind Mehrarbeiten und/ oder Nachtragsarbeiten aufgrund des Verhaltens der Schädigerseite – wie die Rechtsschutzanfragekosten – von dem Schädiger zusätzlich zu erstatten. Sie sind adaequat kausal entstandene Schadensersatzforderung. Wäre der Unfall nicht passiert, hätte der nachträglich anzugebende Minderwert bei Reparatur in der freien Werkstatt „Blech & Lack“ nicht nachträglich angegeben werden müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dein F-W Wortmann

  16. Hunter sagt:

    @F-W. Wortmann

    „Der den Schaden schätzende Richter kann dann den Wert, den der Schadensgutachter alternativ angegeben hat, zur Grundlage seiner Schätzung gem. § 287 ZPO machen. Ohne den alternativ angegebenen Betrag würde ggfls. der Richter Piesepampel einfach von sich aus den Betrag schätzen, evtl. sogar im Bereich der vom Schädiger angegebenen gekürzten Wertminderung, was natürlich eine doppelte Schadensreduzierung bedeuten würde – und schon gar nicht geht!“

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverständige die „gleichwertige Referenzwerkstatt“ der Versicherung bei Gutachtenerstellung ja gerade noch nicht kennt, kann er auch keine alternative Wertminderung für diesen Fall im Gutachten festlegen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bliebe zur Festlegung einer „alternativen Wertminderung“ dann wohl doch nur der Blick in die Glaskugel?

    Seriöse Sachverständige kalkulieren – ggf. nach Vorlage der „gleichwertigen Referenzwerkstatt“ – im Nachgang zum Gutachten eine 2. Wertminderung oder überlassen wilde Schätzungen nach § 287 ZPO dann doch lieber dem Richter Piesepampel.
    Sofern vor Prozessbeginn seitens der Klägerseite kein Auftrag zur Feststellung einer alternativen Wertminderung (im Nachgang zum Gutachten) erteilt wurde, sollte der Anwalt des Geschädigten dann im Prozess ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der tatsächlichen Wertminderung beantragen.

  17. Buschtrommler sagt:

    @Wortmann
    Dienstag, 28.12.2010 um 16:32
    Nur einen Minderwertbetrag angeben zu wollen, dürfte m.E. in Zukunft falsch sein.
    Dienstag, 28.12.2010 um 17:44
    Wäre der Unfall nicht passiert, hätte der nachträglich anzugebende Minderwert bei Reparatur in der freien Werkstatt “Blech & Lack” nicht nachträglich angegeben werden müssen.

    Wie man erkennt hat dieses Thema durchaus (noch) verwirrende Züge. Deshalb nochmals mein Gedanke kurz gefasst: Geschädigter benennt Vertrags-Fa. XY als Reparaturwerkstatt. Dann erscheint einmal Betrag X als Wertminderung im Ga. Geht der Geschädigte danach zur Fa. „Preiswert AG“, besteht durchaus die Möglichkeit einer höheren Wertminderung, die entsprechend vom SV nachgeliefert und plausibel begründet werden sollte. Diese zusätzlichen Kosten sind entsprechend auszugleichen.
    Im Umkehrschluss kommt dazu aber die Frage zum Bereicherungsverbot und die grenzwertigen 130%-fälle…
    Und noch ein kleiner Hinweis: merkantile Wertminderung wird nicht berechnet sondern ermittelt.Da bei diesen „“Rechenprogrammen““ sehr viel unterschiedliche Gewichtung auf einzelnen technischen Positionen beruht, die am Markt nachgefragten Dinge aber eher unterdrücken, können solche Rechenexempel nur „“Nebelmaschinen““ sein.

  18. hd-30 sagt:

    @Buschtrommler – Dienstag, 28.12.2010 um 18:17

    „Geht der Geschädigte danach zur Fa. “Preiswert AG”, besteht durchaus die Möglichkeit einer höheren Wertminderung, die entsprechend vom SV nachgeliefert und plausibel begründet werden sollte. Diese zusätzlichen Kosten sind entsprechend auszugleichen.“
    _____________

    Grundlage des SV war zunächst die Vertrags-Fa. XY. Demnach hat es der Geschädigte zu vertreten wenn er, sich umentschieden hat und zur Fa. „Preiswert AG“ gegangen ist.
    Das muss er sich dann zurechnen lassen.

    Vielmehr würde mich die Beantwortung der Frage interessieren die SV Wehpke oben gestellt hat.

    …“Hat der SV bei Reparatur in der “Billigwerkstatt” des Versicherers im Nachhinein die angesetzte Wertminderung zu erhöhen, weil er von anderen Voraussetzungen ausging? Und wenn ja – um welchen Betrag?“…

    Wie soll die nachträgliche Prüfung eines dann reparierten Fahrzeugs von statten gehen, welcher Aufwand steht hier letztendlich welchem Ergebnis gegenüber?

  19. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    für verwirrende Züge hatte ich selbst gesorgt, indem ich mich teilweise missverständlich ausgedrückt hatte.
    Ich wollte damit folgendes sagen:

    Die von Herrn Dipl.-Ing. Harald Rasche, Bochum & Tangendorf, ausgehenden Überlegungen zielen m.E. in die richtige Richtung. Dann kommt hinzu, dass auch nach Ansicht des Herrn Otting dem Gedankengang etwas abgewonnen werden kann, weil die Reparatur außerhalb der Markenwelt vom Publikum weniger geschätzt wird. Also ist zunächst festzuhalten, dass eine Reparatur in der Firma „Blech & Lack“ weniger geschätzt wird als eine Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt.

    Wenn der Unfallschaden offenbarungspflichtig ist, ist auch die Reparatur bei der Firma „Blech & Lack“ anzugeben im Falle des Verkaufes. Dementsprechend wird der Käufer einen höheren Abschlag vom Kaufpreis fordern und erzielen als wenn der Verkäufer angegeben hätte, dass der Unfallschaden in der Markenfachwerkstatt repariert worden ist. Auch das kann als Zwischenergebnis festgehalten werden.

    Da der von geschädigten Kfz-Eigentümer beauftragte Sachverständige grundsätzlich bei der Bestimmung des (merkantilen) Minderwertes von der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt seit dem Porsche-urteil ausgehen kann, wird er einen Minderwert bei Reparatur in der Markenfachwerkstatt bestimmen. – So weit so gut. Nun verweist der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer den Geschädigten seit dem VW-Urteil aber auf „freie Fachwerkstätten“, also unsere Firma „Blech & Lack“. Die hat natürlich im Gegensatz zur Markenfachwerkstatt geringere Stundenverrechnungssätze. Sie kann ja auch mit niedrigeren Stundensätzen kalkulieren, weil sie nicht die Spezialgeräte vorhalten muss wie die Markenfirma. Sie muss nicht ständig ihre Mitarbeiter schulen lassen etc. wie die markengebundene Fachwerkstatt. Möglicherweiser arbeitet die freie Werkstatt auch länger an der Reparatur als die Markenwerkstatt. Alles das begründet, dass die freie Werkstatt mit geringeren Stundensätzen kalkulieren kann. Also verweist der eintzrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer den Geschädigten seit dem VW-Urteil auf die freie Werkstatt „Blech & Lack“. Da diese Reparatur aber im Publikum weniger geschätzt wird, wird der Käufer des Unfallfahrzeuges einen höheren Abschlag verlangen – eben eine höhere Wertminderung. Dieser Minderwertbetrag unterscheidet sich wesentlich von dem vom Sachverständigen im Gutachten aufgeführten Wertminderungsbetrag, den er – zu Recht – bei einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt bestimmt hat. Auch das könnte m.E. als Zwischenergebnis festgehalten werden.

    Also hatte ich vorgeschlagen, dass der vom geschädigten Kfz-Eigentümer beauftragte Sachverständige einmal den ohnehin von ihm einzusetzenden Minderwertbetrag bei Reparatur in der Markenfachwerkstatt bestimmt und dann alternativ dazu den Minderwert bestimmt, der sich bei einer Reparatur in einer nichtmarkengebundenen Werkstatt – eben: „Blech & Lack“ – ergibt.

    Das bedeutet m.E. weiter, dass bei der Bestimmung des Minderwertes der Sachverständige folgendes angeben könnte:
    Bei einer fach- und sachgerechten Reparatur in der Markenfachwerkstatt … verbleibt ein Minderwert i.H.v. x Euro. Sollte der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren lassen, liegt der Minderwert bei x plus y Euro.

    Mit diesem oder einem ähnlichen Text ist dem Geschädigten dann auch eine Schätzgrundlage für den Fall der fiktiven Abrechnung nach dem VW-Urteil des BGH an die Hand gegeben worden. Der vom Geschädigten angerufene „besonders freigestellte Tatrichter“ kann dann nach § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen, indem er das Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen zugrunde legt.

    Probleme können aber möglicherweise im 130%-Bereich entstehen. Dazu ist aber noch gesondert einzugehen.

    Wichtig ist auf jeden Fall, dass dem Geschädigten eine „wasserdichte“ Begutachtung als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Hand gegeben wird. Ich halte es für sinnvoller eine Angabe des alternativen Minderwertes bei Reparatur in der freien Werkstatt gleich mit im Gutachten aufzunehmen, als einen Nachtrag zu fertigen. Aber hierüber kann durchaus diskutiert werden.

    Durchaus ein interessantes Thema.

    Mit den besten Wünschen fürs neue Jahr
    Willi Wacker

  20. Hunter sagt:

    @ F-W. Wortmann

    „Das bedeutet m.E. weiter, dass bei der Bestimmung des Minderwertes der Sachverständige folgendes angeben könnte:
    Bei einer fach- und sachgerechten Reparatur in der Markenfachwerkstatt … verbleibt ein Minderwert i.H.v. x Euro. Sollte der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren lassen, liegt der Minderwert bei x plus y Euro.“

    Geht eben nicht (s.o.)!
    Wenn der merkantile Minderwert bei der Beauftragung von markengebundenen Fachwerkstätten zu freien Werkstätten differiert, dann ist er auch abhängig davon, in welcher freien Werkstatt das Fahrzeug repariert oder darauf verwiesen wird. Denn auch bei freien Werkstätten gibt es gewaltige Qualitäts-Unterschiede, die der späteres Käufer ggf. unterschiedlich beurteilt. Demzufolge gibt es keinen „pauschalen Minderwert“ für Alternativwerkstätten. Deshalb ist eine alternative Wertminderung an den jeweiligen Einzelfall festzumachen und somit im voraus im Gutachten nicht bestimmbar.

    Ein entsprechender Textbaustein im Gutachten könnte so oder so ähnlich formuliert werden:

    Der merkantile Minderwert beträgt, bezogen auf die fachgerechte Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt … (siehe Gutachtenkalkulation), X Euro.
    Bei (Reparatur)Verweis auf eine andere Werkstatt ist die Wertminderung durch den Sachverständigen neu zu bestimmen.

  21. Buschtrommler sagt:

    Unwägbarkeiten der Diskussion:
    -Real oder Fiktiv?
    -Schaden unter Hundert oder 130%?
    -Erst-Ga mit vom Geschädigten benannten Werkstatt plus WM.
    -Dispositionsfreiheit des Geschädigten,sich in anderer Werkstatt den Schaden beheben zu lassen oder nicht.

    Eine geänderte WM kann doch erst bei entsprechender Werkstattbenennung von Vs ermittelt werden,aber ob sich der Geschädigte danach richten muss steht auf ganz anderem Blatt.
    Genauso wäre die (komplette) Schadenkalkulation bei/mit anderer (Partner)Werkstatt neu zu kalkulieren.Die ursprüngliche Kalkulation,erstellt mit Markenbetriebssätzen, kann doch gekürzt genauso nicht mehr stimmig sein.

    Dies ist aber immer alles abhängig vom Einzelfall und der Entscheidung des Geschädigten.

  22. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    wenn das, was ich vorgeschlagen hatte, aus technischer Sicht nicht möglich ist, weil unterschiedliche freie Werkstätten unterschiedliche merkantile Minderwerte bedingen, dann wäre Dein Weg durchaus gangbar, indem der ins Gutachten aufgenommene Minderwert mit Vorbehalt bezeichnet wird. Nur war mir nicht klar, dass „Blech & Lack“ eben nicht „Blech & Lack“ ist.
    Trotzdem einen guten Rutsch (nicht wörtlich gemeint!) ins neue Jahr.
    F-W Wortmann

  23. technischer minderwert sagt:

    den unterschied zwischen einer markenwerkstattreparatur und einer meisterhaft (vgl adac studie zu durchsichten mit dem ergebnis das letztere geradeeinmal 31% der ersteren bei der fehlerbehebung schaffen)versicherungswerkstatt bezeichnet der fachmann nicht als merkantilen minderwert sondern als technischen. damit gibt es im schadenfall auch nur schadensbildangemessenen merkantilen minderwert und der technische kommt dann ggf genau in höhe der durch die versicherungen vorgenommenen abzüge immer dazu.auch im jahre MMXI !

  24. Frank sagt:

    Prosit Neujahr,

    wünsche allen Forumianer (nicht Indianer) ein gesundes neues Jahr 2011

    Viel ERFOLG beim Kampf um eine saubere Verbraucher- Sachverständigen und – Rechtsanwaltswelt.

    Frank

  25. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Frank,
    auch ich wünsche allen Lesern ein gutes, erfolgreiches und gesundes Jahr 2011, und damit auch Dir.
    Danke für die guten Wünsche. Hilf durch Deine Kommentare und Beiträge dazu mit, dass tatsächlich Erfolg eintritt.
    Mit ftreundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  26. J.U. sagt:

    technischer minderwert
    Samstag, 01.01.2011 um 06:46

    den unterschied zwischen einer markenwerkstattreparatur und einer meisterhaft (vgl adac studie zu durchsichten mit dem ergebnis das letztere geradeeinmal 31% der ersteren bei der fehlerbehebung schaffen)versicherungswerkstatt bezeichnet der fachmann nicht als merkantilen minderwert sondern als technischen. damit gibt es im schadenfall auch nur schadensbildangemessenen merkantilen minderwert und der technische kommt dann ggf genau in höhe der durch die versicherungen vorgenommenen abzüge immer dazu.auch im jahre MMXI !

    Lieber Schreiberling,

    auch im Jahr 2011 gelten noch die Gesetze der Logik und wer Dir diesen Bären aufgebunden hat, wollte sich einen Sivesterscherz erlauben, um kein Geld für Feuerwerkskörper ausgeben zu müssen. Wer sorgfältig die bisherigen Beiträge zum angesprochenen Thema gelesen und verstanden hat, wird wohl kaum Veranlassung sehen, sich mit dieser Bewertung zu befassen, denn, was sich am Markt auswirkt ist nun einmal in merkantiler Hinsicht auszuloten. Übrigens gehe ich davon aus, dass die Leser dieses Blogs schon Wert legen auf eine verständliche Formulierung in Deutscher Sprache.- Die Rätselecke findet sich im Internet an einer anderen Stelle.

    Ansonsten aber
    mit besten besten Wünschen
    für das neue Jahr 2011

    J.U.

  27. F-W Wortmann sagt:

    Hallo J.U.,
    da sich der Unterschied in der Reparatur, nämlich einmal in der Markenfachwerkstatt und zum anderen in der freien Werkstatt, am Kaufpreis auswirkt, handelt es sich um einen pecuniären, also merkantilen, Minderwert. Deine Erklärung ist einleuchtend.
    Auch Dir die besten Wünsche für das gerade begonnene Jahr 2011.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  28. Buschtrommler sagt:

    @hd-30 Donnerstag, 30.12.2010 um 11:57 Vielmehr würde mich die Beantwortung der Frage interessieren die SV Wehpke oben gestellt hat.
    …”Hat der SV bei Reparatur in der “Billigwerkstatt” des Versicherers im Nachhinein die angesetzte Wertminderung zu erhöhen, weil er von anderen Voraussetzungen ausging? Und wenn ja – um welchen Betrag?”…

    Dem ganzen liegt (nach meiner bescheidenen Ansicht) ein Denkfehler zugrunde, denn das erste Ga,erstellt ursprünglich mit Vertragshändlerkonditionen und diesen jeweils zugrundeliegenden Reparaturwegen hat im Endergebnis, was Stundenzahl UND Reparaturabläufe betrifft, evtl. ganz andere (betriebliche und personelle) Grundlagen wie bei der Freien Werkstatt. Allein hiermit ergibt sich schon die eventuelle Notwendigkeit ein Ga abzuändern bzw. neu zu erstellen unter Berücksichtigung der vorherrschenden betrieblichen Situation, was demzufolge auch eine andere höhere WM begründen kann. Wie hoch diese ausfällt obliegt der Erfahrung des Sv.

  29. sachverständiger sagt:

    J.U.-Deinem hämischen Beitrag fehlt leider die Sachkunde. Natürlich gibt es nur eine einzige merkantile Wertminderung für ein bestimmtes Schadensbild. Weitere Wertminderungen infolge anderer minderwertiger Reparaturen sind immer technische Wertminderungen. Jede Verkürzung des Reparaturweges oder der Austausch hersteller-qualifizierter Reparateure gegen Minderqualifizierte durch Versicherungen führt demnach (logisch) nur zu einer zusätzlichen technischen Wertminderung. Der Markt spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, denn der Verletzte kann seine Reparatur ja ohne Weiteres in der Markenwerkstatt und dort in dem Umfang laut seinem Gutachten, mithin ungekürzt , ausführen lassen. Die Differenz ist also rein technisch bedingt. Dennoch addiert sich die Wertminderung am Ende, also nach einer schlechteren versicherungsbestimmten Reparatur, am Markt auf, obgleich sie sich nun aus merkantiler (entgegen besseren technischen Wissen am Markt) und technischer (mit dem technischen Wissen über die Reparaturminderwertigkeit durch eine Werkstatt laut Versicherungskürzungsbericht gegenüber einer Herstellerfachwerstatt) Wertminderung zusammensetzt.

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