LG Deggendorf verurteilt in der Berufung die Bayerischer Versicherungsverband AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom11.08.2008 (1 S 98/07) hat das LG Deggendorf in der Berufung das Urteil des AG Deggendorf vom 29.08.2007 (1 C 437/07) im Kostenpunkt aufgehoben und die Bayerischer Versicherungsverband AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.  Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt demgegenüber ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 843,40 EUR aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVG.

Der Höhe nach ist die volle Haftung der Beklagten für den dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden unstreitig. Streitig zwischen den Parteien ist allein die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Erstattungsfähig sind dabei Mietwagenkosten grundsätzlich allein nach dem sog. Normaltarif.  Zu dessen Ermittlung zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung in gem. § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens den sog. Schwacke-Mietpreisspiegel heran.

Vorliegend  ist dabei im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt (7.10.2006) auf die Schwacke-Liste 2006 abzustellen. Hieraus ergibt sich anknüpfend an die konkreten Umstände der Anmietung (Mietdauer vom 7. bis 21.10.2006; Fahrzeug der Gruppe 5;  Postleitzahlengebiet 944) für den vorliegenden Fall folgende Berechnung:

2 x 1-Wochenpreis á 1.096,– EUR                                             EUR 2.192,–

abzügl. 5 % Eigenersparnis                                                 ./.  EUR    109,60

zuzügl. 50 % aus Kosten der Haftungsreduzierung                  EUR    147,00

Summe                                                                                       EUR 2.229,40

hierauf bezahlt                                                                           EUR 1.386,–

Differenz                                                                                     EUR    843,30

Dieser Berechnung steht auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil 23.1.2007 (Az. VI ZR 18/06) nicht entgegen. Der dortige Fall unterscheidet vorliegenden nämlich gerade dadurch, dass dort ein Unfallersatztarif beansprucht wurde, während die vorliegend geltend gemachten Mietwagenkosten sich noch im Rahmen des sog. Normaltarifs halten.

Nach alledem hätte das Amtsgericht daher der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen.

Auf die Berufung des Klägers hin war das Urteil deshalb, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Beklagte vollumfänglich zu verurteilen.

Die Berufung der Beklagten konnte aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

II.

Kosten: §§91, 97 ZPO,

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 543 ZPO.

Soweit das LG Deggendorf.

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