LG Frankenthal verurteilt in der Berufung die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (2 S 302/11 vom 14.03.2012)

Mit Urteil vom 14.03.2012 (2 S 302/11) hat das Landgericht Frankenthal in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Neustadt an der Weinstraße vom 12.08.2011 (1 C 367/10) die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht stellt noch einmal instruktiv dar, nach welchen Kriterien Mietwagenkosten geltend gemacht werden können. Insbesondere können gegen die Schwacke-Liste keine allgemeinen Argumente zum Tragen kommen, sondern es muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Anwendung der Schwacke-Liste zu falschen Ergebnissen führt. Dies ist meiner Kenntnis nach bislang noch nie gelungen, obwohl die Versicherer regelmäßig mit der Nase in diese Tinte gesteckt werden. Internetangebote haben ebenfalls keinen Wert und führen vor allem nicht dazu, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zugelassene Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen den mit ihrer Einlegung erstrebten Erfolg.

Die Klägerin rügt mit Recht, dass das Amtsgericht die Klage nicht wegen eines Mangels der Aktivlegitimation hätte abweisen dürfen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert aufgrund der vorgelegten Sicherungsabtretung. Diese verstößt auch nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG. Zwar handelt es sich insoweit um eine „fremde Angelegenheit“. Die Forderungseinziehung ist jedoch als Nebenleistung zum eigentlichen Mietwagengeschäft gemäß § 5 RDG erlaubt. Nach den Motiven zu § 5 RDG sollen rechtliche Nebenleistungen auch bei Tätigkeiten zulässig sein, für die sich noch kein festes Berufsbild etabliert hat oder bei denen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten nicht zum bisher bestehenden Berufsbild gehört. Zu den typischerweise zum jeweiligen Tätigkeitsbild gehörenden Dienstleistungen in dieser Weise kann auch die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die erfüllungshalber abgetreten wurden, wobei die Gesetzgebungsmotive hier ausdrücklich auch auf Mietwagenunternehmen Bezug nehmen. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtsfragen erfordere regelmäßig die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und verbiete die Annahme einer Nebenleistung in diesem Sinne. Denn zum Zeitpunkt der Abtretung steht in aller Regel noch nicht fest, ob die Einschaltung eines Rechtskundigen erforderlich wird. Ergänzend kann auch zur Zulässigkeit der Abtretung in diesem Punkt auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 143/11 vom 31. Januar 2012) Bezug genommen werden.

Zu Recht weist auch die Berufung darauf hin, dass sich Entgegenstehendes auch nicht aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin bei seiner Anhörung ergibt. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin regelmäßig in dieser Weise vorgeht, dass sie, wie dem Urteil entnommen werden kann, dem Kunden vorspiegele, er müsse sich um nichts kümmern und dass sie auch gar nicht vorgehabt habe, die Forderung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Vielmehr folgt aus den Angaben des Geschäftsführers, dass durchaus die Klägerin auch gegenüber dem Kunden selbst tätig wird, etwa wenn nicht auf erstes Anfordern vom Versicherer gezahlt wird, wenn sich etwa Probleme bei der Unfalldarstellung ergeben, sich die Reparatur hinzieht oder eben andere Gründe vorliegen. Insgesamt lässt sich aus der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin ein Grund für die Annahme der Unwirksamkeit der Abtretung nicht herleiten.

Ist die Klägerin daher aktivlegitimiert, so kann sie auch die noch offenstehende Mietwagenforderung des Zedenten geltend machen.

Für diese gilt Folgendes:

Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als „erforderlich“ anzusehen.

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage – etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB).

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich iSv. § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung): Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten – grundsätzlich in welcher Höhe auch immer – als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten.

Lag eine derartige Situation nicht vor oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und ggf. nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene – gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte – Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist – in einem ersten Schritt – zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern.

Ist dies der Fall, so ist – in einem zweiten Schritt – zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann.

Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist nicht zwingend. Steht fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag.

Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geftenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat wiederum er (der Schädiger) konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. § 254 BGB).

Das bedeutet, soweit entscheidungserheblich, für den vorliegenden Fall:

Die Kammer übt ihr im Rahmen des § 287 ZPO eröffnetes tatrichterliches Schätzungsermessen dahingehend aus, dass zur Berechnung der angemessenen Mietpreisforderung der Schwacke-Mietpreisspiegel hinzugezogen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist gegen die grundsätzliche Eignung desselben nichts zu erinnern. Insbesondere lässt sich den im ersten Rechtszuge vorgelegten Internet-Angeboten keineswegs entnehmen, dass dort substantiiert Mängel der Erhebungen vorgetragen worden wären, die in der Lage sind, aufgrund aufgezeigter konkreter Auswirkungen auf den vorliegenden Fall die Preiserhebungen zu Fall zu bringen. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes der jüngsten Zeit (vgl. insoweit nur BGH, VersR 2011, 1026) lässt sich keinesfalls entnehmen, dass bei dem wie vorliegend gestalteten Sachvortrag unter Zugrundelegung von Online-Angeboten stets auch das begehrte Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Die Entscheidungen besagen naturgemäß lediglich, dass der Tatrichter sich natürlich unter Zugrundelegung dieser Angebote näher mit der Frage der Tauglichkeit der bisherigen Schätzgrundlagen auseinanderzusetzen hat. Dies kann letztendlich auch durch die Kammer abschließend geschehen. Diese nähere Prüfung der vorgelegten Internet-Angebote führt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass damit gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel durchgreifende Einwendungen nicht erhoben werden. Zum einen ergibt sich aus dem Editorial dieses Spiegels für das Jahr 2010, dass naturgemäß bei interaktiven Angeboten der Nutzer durch das Ausfüllen diverser Masken (wie vorliegend aus den Kopien ersichtlich) letztendlich hin zu einer endgültigen Bestellung geführt wird. Diese Angebote basieren auf Systemen, die auslastungsabhängig Preise offerieren. Sie sind demgemäß in aller Regel zeitpunktbezogen. Schon aus diesem Grunde stellen sie für die Ersteller des Schwacke-Mietpreisspiegels einen Sondermarkt dar, der nicht unbedingt repräsentativ ist, nicht ausreichend gleichbleibend für den Kunden zugänglich, unabhängig von der Tatsache, dass dieser in der Situation kurz nach dem Verkehrsunfall mit den damit verbundenen Regulierungsaufgaben kaum in der Lage sein dürfte, sich in Ruhe an einen Computer zu setzen, um im Internet nach passenden Angeboten zu recherchieren. Der Geschädigte wird vielmehr situationsbedingt (er befindet sich etwa auf dem Weg zur Arbeit, in der Werkstatt oder beim Sachverständigen etc.) in der Regel die direkte Nachfrage beim Mietwagenunternehmer, bei der mit diesem in Kontakt stehenden Werkstatt oder über das Telefon wählen. Aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels ergibt sich, dass genau aus diesem Grunde für die Erstellung des auch von der Kammer präferierten Spiegels Internet-Angebote dieser Art nicht berücksichtigt wurden, es sei denn, im Internet werden von dem jeweiligen Mietwagenunternehmen insoweit feste Mietpreislisten veröffentlicht. Letzteres hat jedoch den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit und auch bis jetzt nicht daran gehindert, die generelle Eignung des Spiegels zu bejahen. Aus der Nichtberücksichtigung einzelner Internet-Angebote der dargestellten Art ergibt sich zwangsläufig, dass diese durchaus – vielleicht auch nur vordergründig – für den Bearbeiter am Computer tatsächlich Angebote enthalten könnten, die niedriger sind als das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass sie dem allgemeinen Marktpreis entsprechen oder dass sie in der Lage wären, die generelle Erhebungsmethode des Spiegels in Frage zu stellen. Darüberhinaus gehen die vorgelegten Internet-Angebote von einer festen Anmietungszeit aus, was wiederum nicht der Situation des Unfallgeschädigten entspricht. Im Übrigen stammen sie aus einer Zeit, die über ein Jahr nach dem Unfalldatum liegt. Die Beklagtenseite trägt kein einziges Angebot zeitnah vor. Damit kann nicht, einer Beweisaufnahme in irgendeiner Form zugänglich, vorgetragen werden, dass und welches konkretes günstigeres Angebot dem Geschädigten zum betroffenen Zeitpunkt so zugänglich gewesen wäre, dass es bei den Erhebungen des Schwacke-Mietpreisspiegels hätte berücksichtigt werden können. Die pauschale Be-hauptung, die gleichen Preise hätten auch im Vorjahr gegolten, reicht als Sachvortrag jedenfalls in diesem Punkt nicht aus. Zu dieser streitigen Frage wäre im Übrigen auch ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel.

Soweit in der Klageerwiderung im Übrigen unter Zitat von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren die Sätze der Schwacke-Liste angezweifelt werden, kranken die dortigen Ausführungen daran, dass es sich um Mietwagenfälle aus völlig anderen Regionen handelt, nämlich etwa Saarbrücken, Düsseldorf, Bautzen etc.

Für die Berechnung der geschuldeten Mietwagenkosten ist nach der vorgelegten Mietwagenrechnung vom Zweifachen einer Wochenpauschale auszugehen. Die Dauer entspricht der Wiederbeschaffungsdauer nach dem vorgelegten Gutachten. Eine Eigenersparnis, die nach der Kammerrechtsprechung 5 % betrüge, ist dagegen nicht abzuziehen. Die Beklagte hat zwar ursprünglich die Einstufung des geschädigten Fahrzeugs bestritten. Die Klägerin hat jedoch daraufhin mit Schriftsatz vom 29. März 2011 unter Vorlage des Schadensgutachtens, eines Auszuges aus der Schwacke-Einstufung vorgetragen, dass es sich bei dem eigenen Fahrzeug des Geschädigten um einen Opel Vectra GL, 2,0 i gehandelt habe, welcher ausweislich Einsicht in die Eingruppierungsaufstellung sogar der Mietwagengruppe 5 zuzuordnen ist, wohingegen das angemietete Fahrzeug unstreitig der Gruppe 3 angehörte. Diesen belegten Sachvortrag hat die Beklagte nicht mehr bestritten. Wegen der Anmietung eines stufenniedrigeren Fahrzeugs kommt deshalb ein Abzug einer Eigenersparnis nicht in Betracht.

Die ursprünglich bestrittenen Kosten für die Abholung und Anlieferung des Fahrzeuges sind zwischenzeitlich auch belegt. Die Klägerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass das Fahrzeug des Geschädigten nach dem Unfall zur Reparaturfirma M. abgeschleppt worden sei und die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges dorthin erfolgten.

Demgemäß ergibt sich folgende Berechnung:

2 x Wochenpauschale nach dem Modus der Schwacke-
Mietpreisliste für das Postleitzahlengebiet 674 der Gruppe 3
von jeweils 470,95 EUR, zzgl. 2 Wochen Haftungs-
befreiungskosten á 147,- EUR, zzgl. Kosten für Anlieferung
und Abholung von jeweils 23,- EUR, ergibt insgesamt                 1.281,90 EUR,

damit verbleibt abzüglich der geleisteten Zahlungen
ein Restanspruch von                                                                      517,92 EUR,
der sogar oberhalb der Klageforderung läge.

Im Ergebnis ist deshalb die Hauptforderung mit 337,79 EUR begründet. Diese ist seit dem unstreitigen Verzugsbeginn, dem 05. Januar 2010, zu verzinsen. Allerdings beträgt der Zinssatz nicht, wie geltend gemacht, 8 %-Punkte über dem Basiszins gemäß § 288 Abs. 2 BGB, sondern nur 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Klägerin geht nämlich nicht aus eigenem Recht aus einem Vertragsverhältnis vor, sondern aus abgetretenem, deliktischen Schadensersatzanspruch. Es liegt deshalb insoweit keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vor. In der Höhe der Differenz der Zinssätze ist deshalb die Klage abzuweisen, was jedoch keine Kostenfolge nach sich zieht. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren vermag die Klägerin dagegen, nachdem sie die ihr abgetretene Forderung bereits vorprozessual angemahnt hatte, aus eigenem Recht geltend zu machen. Dabei war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch für die Klägerin als rechtsgewandtem Unternehmen erforderlich, nachdem die Beklagte bereits zuvor in Verzug geraten war und die weitere Regulierung des Schadens verweigert hatte (BGH NJW 1995, 446). Die Höhe der vorgerichtlichen Kosten ist mit 70,20 EUR zutreffend berechnet, die Rechtshängigkeitszinsen ab 13. Oktober 2010 folgen aus dem Gesetz.

Soweit das LG Frankenthal.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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