BGH entscheidet zur Toleranzgrenze der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG bei Verkehrsunfällen mit Urteil vom 8.5.2012 – VI ZR 273/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

schon häufig waren die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gegenstand in der Instanzrechtsprechung. Diese war auch nicht einheitlich. Das vor Kurzem eingestellte Urteil des LG Koblenz – 12 S 267/11 – vom 9.5.2012 und auch das gerade eingestellte Urteil des AG Halle vom 18.4.2012 – 102 C 3894/10 –  hatten schon in Unkenntnis der BGH-Rechtsprechung den richtigen Weg eingeschlagen. Nun hat der BGH mit überzeugender Begründung die Anwaltsgebühren von 1,3 bis auf 1,56 ( 20 % ) als angemessen und tolerabel angesehen. Einen einfach gelagerten Verkehrsunfall mit einfach gelagerter Regulierung gibt es nicht mehr, so dass auf jeden Fall eine 1,5 Gebühr gemäß § 2300 VV RVG als angemessen angesehen werden kann. Dieses für die mitlesenden Rechtsanwälte interessante Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 8.5.2012 – VI ZR 273/11 – gebe ich daher wie folgt bekannt.  Hier  das erfreuliche BGH-Urteil zu den Rechtsanwaltskosten. Lest selbst und gebt bitte vielzählig Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 273/11                                                       Verkündet am: 8. Mai 2012

In dem Rechtstreit

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR110/10, NJW2011, 1603).

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11 – OLG Koblenz
.                                                                        LG Koblenz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, an den Kläger weitere 212,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Er hat mit seiner Klage ursprünglich einen Unfallschaden in Höhe von 7.141,60 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 € geltend gemacht, wobei er bei den Anwaltskosten eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet hat. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2008 zu zahlen. Die weitergehende, insbesondere auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten lediglich eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Ansatz bringen, die aus einem Gegenstandswert von 5.330,54 €, dem vom Landgericht zuerkannten Betrag, zu berechnen sei. Die 1,3-Gebühr könne der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelmäßig ohne nähere Darlegungen verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handele, lägen nicht vor. Eine höhere Gebühr als 1,3 könne der Kläger jedoch nicht erstattet verlangen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handele es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 sei unbillig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Es sei dabei allerdings anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen sei. Der Bundesgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Hinblick auf den genannten Toleranzspielraum eine Erhöhung bei durchschnittlichen Rechtssachen auf eine 1,5 Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr lasse die Anmerkung Nr. 2300 VV RVG bei durchschnittlichen Sachen eine höhere Gebühr als 1,3 nicht zu. Nach dieser Anmerkung könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Diese Regelung begrenze deshalb den in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum dahingehend, dass die 1,3-Gebühr nicht überschritten werden dürfe, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig sei.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, „nach billigem Ermessen“. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 –IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., §14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., §14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, aaO Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Gelle, ZfS 2012, 105, 106) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG steht dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird nicht – wie das Berufungsgericht meint – dadurch nach oben begrenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 W RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall „durchschnittlich“ ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht.

3. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, warum sein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung einer Gebühr von 1,5 ausgenutzt hat. Er hat den Ansatz der 1,5-Gebühr damit begründet, die Schadenshöhe habe mit 7.000 € über dem Durchschnitt gelegen, die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Unfalls habe erst nach Einholung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert werden können, die Verursachungsbeiträge der Beteiligten einschließlich der Berücksichtigung der Betriebsgefahr hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Auch wenn diese Umstände – wie das Berufungsgericht angenommen hat – nicht ausreichen sollten, um eine überdurchschnittliche Tätigkeit anzunehmen, ist es deshalb noch nicht gerechtfertigt, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig und damit für die Beklagten als unverbindlich zu qualifizieren. Der einem Rechtsanwalt im Rahmen der Rahmengebühr zugebilligte Ermessensspielraum soll gerade verhindern, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen der Regelgebühr ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei – oftmals aufwändige – Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch leicht überdurchschnittlich war.

4. Nach alledem war der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang stattzugeben. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der erkennende Senat selbst entscheiden.

Galke                                      Zoll                             Wellner

.                Diederichsen                             Stöhr

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2010 – 5 O 153/08 –
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2011 – 12 U 713/10

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16 Antworten zu BGH entscheidet zur Toleranzgrenze der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG bei Verkehrsunfällen mit Urteil vom 8.5.2012 – VI ZR 273/11 -.

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Das Urteil ist völlig richtig. Meiner Meinung nach hätten die Richter des BGH durchaus darauf hinweisen können, dass es per se keine einfach gelagerte Regulierung auf das Regulierungsverhaltens der Mehrzahl der Versicherer mehr geben kann.

    Wenn ein Versicherer auf Kosten der Geschädigten, Rechtsanwälte, Werkstätten und Sachverständigen sparen will, muss und darf er sich nicht beschweren, wenn diese vier Gruppen nunmehr alles in Rechnung stellen und sich bezahlen lassen, was rechtens ist.

    Früher ist einiges an Arbeit kostenfrei erledigt worden, weil es ein vernünftiges Miteinander war. Die Versicherungswirtschaft hat mit Einführung des Schadenmanagements das vernünftige Miteinander aufgekündigt.

    Warum spart denn der Versicherer nach Einführung des Schadenmanagements nichts? Weil die anderen Kostenpositionen jetzt berechnet werden. Und wenn alle Rechtsanwälte, Werkstätten und Sachverständige mitmachen, dann dreht sich der Null-auf-Null-Effekt in einen Negativeffekt um. Und dann kann man wieder über die Rückkehr zur schnellen und korrekten Schadenregulierung diskutieren.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Babelfisch sagt:

    Ein überfälliges und klärendes Wort des BGH!

    Wie oft werden die Rechtsanwaltskosten von Richtern mit alimentierendem Gehalt gnadenlos zusammengestrichen, eine Arroganz sondergleichen.

    Wie einfach es geht, zeigt das Urteil des BGH. Es bleibt zu hoffen, dass nun nicht wieder die Diskussion losgeht, ob es sich bei der Unfallabwicklung um einen „einfachen Fall“ handelt.

    Dank an den/die, welche dieses Verfahren bis zum BGH gebracht haben.

  3. Fred Fröhlich sagt:

    …und sich bezahlen lassen, was rechtens ist.
    Genauso ist es! Bisher habe ich immer auf die Kosten es 2. Fotosatzes verzichtet – um dem Prinzip des „Geben und Nehmen“ den Tribut zu zollen. aber mit dem „Fair Play“ – Gedanken der VU ist damit Schluß! Ab jetzt wird jedes „Staubkorn“ in Rechnung gestellt!!!

  4. RASchepers sagt:

    @ Babelfisch

    Es bleibt zu hoffen, dass nun nicht wieder die Diskussion losgeht, ob es sich bei der Unfallabwicklung um einen “einfachen Fall” handelt.

    Dazu sagt der BGH zwar

    Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall “durchschnittlich” ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen.

    Allerdings rechne ich damit, daß es ab sofort jede Menge einfach gelagerte Verkehrsunfallsachen mit unterdurchschnittlicher Tätigkeit der Anwälte gibt – jedenfalls aus Sicht der Versicherungen…

  5. RA Deneke sagt:

    Na, wenn uns der BGH da mal nicht Wasser statt Wein gegeben hat:

    „Er hat den Ansatz der 1,5-Gebühr damit begründet, die Schadenshöhe habe mit 7.000 € über dem Durchschnitt gelegen, die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Unfalls habe erst nach Einholung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert werden können, die Verursachungsbeiträge der Beteiligten einschließlich der Berücksichtigung der Betriebsgefahr hätten gegeneinander abgewogen werden müssen.“

    Ich kann mir durchaus vorstellen das die Versicherer dies als zukünftigen Maßstab für „durchschittliche Schwierigkeit und Umfang“ nehmen werden. Und dann wirds mit der 1.3 bei einfachen Unfällen mit Prüfung der Gutachtenkorrektur schwierig. Und die 1,5 wird eher selten zu begründen sein.

    Positiv ist die Klarstellung über die Ausübung des Ermessensspielraums,.

  6. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Deneke
    ich sehe die Ziff.3 der Urteilsgründe zunächst als Hilfserwägung an,die nicht geeignet ist,die tragenden Urteilsgründe zu relativieren.
    Ermessensspielraum bedeutet Ermessensspielraum.
    Der Senat wollte wohl einerseits bei aller Theorie den Bezug zum Fall herstellen,andererseits klarstellen,dass im Konkreten Fall sicher keinerlei Ermessensfehlgebrauch bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zu erkennen ist.
    Ich käme sicher nicht auf die Idee,bei einer abzugslosen Regulierung innerhalb gesetzter Frist auf Basis eines einzigen freundlichen Abrechnungsschreibens meinen Ermessensspielraum überzustrapazieren.
    Die traurige Regel sieht aber-wie wir beide wissen-völlig anders aus.
    Wir erleben doch täglich,dass wir entweder missachtet,oder mit Lügen vertröstet,für dumm verkauft oder/und hintergangen werden.
    Die dadurch bei mir hinterlassene zusätzliche Arbeitsmenge lasse ich mir auch mit Recht durch adäquate Ermessensausübung bezahlen und meine Mandantschaft hat völlig zu Recht Anspruch auf die entsprechende Entschädigung.
    Rechtswidriges Verkürzen der Mandantenansprüche darf der Schadensersatzschuldner nicht zum Nulltarif erhalten.
    BGH IX ZR 110/10 lieferte dazu bereits im Januar 2011 das Instrument.
    Inzwischen erhielt ich ein Gutachten der RA-Kammer Bamberg,wonach sich alle Bezirksrevisoren gegen die BGH-Linie positioniert haben sollen.
    Für all diese Neider unseres Berufsstandes heisst es nun:Nachsitzen!

  7. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Guten Morgen zusammen,

    den einfachen Fall hat der BGH ja schon in der VI ZR 261/05 festgezurrt und gleichzeit entschieden, dass es für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall eine 1,3er gibt.

    Den Fall, den der BGH dort hatte, gibt es ja fast gar nicht mehr, da so gut wie immer irgendetwas gekürzt wird.

    Allerdings teile ich Babelfisch´s Bedenken, dass sich die Versicherer nun wieder öffter auf die 1,0 oder 1,1-Gebühr zurückziehen könnten.

    Ein m.E. gutes (weiteres) Argument der RAK Sachsen, um gegenzusteuern: Nachdem auch schon zu BRAGO-Zeiten bei Besprechungen mit Dritten (z.B. auch dem SV zu Kürzungen des Gutachtens o.ä.) eine Besprechungsgebühr angefallen war, es also 2×7,5/10=15/10 gab und der RVG-Gesetzgeber keine Gebührenkürzung wollte, muss es jedenfalls bei Besprechungen mit Dritten auch nach dem RVG mindestens eine 1,5er geben.

    Ich zitiere dieses Kammergutachten in jedem Gebührenrechtsstreit. Wer es braucht, kann es mitsamt meinem Textbaustein gern bekommen.

    Grüße aus Leipzig
    A. Uterwedde
    uterwedde[at]ra-igbu.de

  8. Ra Imhof sagt:

    @ Kollege Uterwedde
    Die Besprechung mit dem Sachverständigen ist eine anwaltliche Sorgfaltspflicht,wenn an der Schadenshöhe via Controlexpert etc. herumgekürzt wird.
    Das Ermessen müsste dann aber bei 1,8 (15/10 plus 20%)liegen.
    Wir sind uns doch auch einig,dass der Regulierungsverzug beim Rechtsanwalt eine Arbeitsmenge hinterlässt,die als Verzögerungsschaden neben den Zinsen zu entschädigen ist.
    Nebenbei:
    Worin sehen sie die Rechtfertigung für die unterschiedlichen Zinshöhen §288 I und §288 II BGB?
    ME geben die stetig steigenden Verbraucherinsolvenzen schon lange Anlass, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen.
    Ich bin im IPR leider nicht bewandert;gibt es in den Nachbarländern ähnliche Differenzierungen bei den Verzugszinsen?
    Gesetzesinitiative zur Anpassung von §288 I an §288 II?

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ja, der Fall, in dem die Kammer mir (bzw. dem Landgericht) das nette Gebührengutachten geschrieben hat, ging es auch um eine 1,8er Gebühr. Nach Auffassung der Kammer waren jedenfalls 1,5 angemessen, weshalb 1,8 nicht zu beanstanden waren. Bevor man aber die Frage klärt, ob die (1,8er)-Gebühr verbindlich – also nicht beanstanden – ist, muss man ja die die tatsächlich angemessene Gebühr ermitteln. Liegt die angesetzte Gebühr dann max. 20% über der angemessenen Gebühr, ist die angesetzte Gebühr im Rahmen der Toleranzgrenze verbindlich.

    Zu Ihrer IPR-Frage: Leider bin ich da auch nicht bewandert.

  10. Babelfisch sagt:

    „Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht.“

    Anderer Auffassung ist die Allianz Versicherung, auch nach ausdrücklichem Hinweis auf dieses Urteil. Erstattet wird eine 1,3 Gebühr und gegebenenfalls auch eine 1,5 Gebühr, welche dann jedoch noch einmal schriftlich vom RA zu begründen wäre.

    Lt. Sachbearbeiter liegen dort Kenntnisse vor, dass andere Versicherer nunmehr aktuell auf eine Erstattung auf 1,0 herunterschrauben wollen.

    Soviel zum Rechtsverständnis der Versicherer ….

  11. Glöckchen sagt:

    Sammelklagen sind bereits in Vorbereitung,zunächst für das Jahr 2009.

  12. RA Schepers sagt:

    Ich habe gerade eine Sache, da habe ich unter Hinweis auf das BGH-Urteil eine 1,5-Gebühr geltend gemacht.

    Versicherung zahlt nur 1,3 unter Hinweis auf Nr. 2400 VV RVG (!). Der Textbaustein ist doch ziemlich veraltet 🙂

    Ich habe kurz beim Sachbearbeiter angerufen und nochmals auf das BGH-Urteil hingewiesen. Er erklärte, am Telefon könne er nichts machen. Ich müßte noch mal schreiben, dann werde es geprüft.

    Geschrieben habe ich auch, allerdings an den VN. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird der VN verklagt.

  13. RA Schepers sagt:

    Neuer Fall, wieder nur 1,3-Gebühr, wieder Textbaustein mit Nr. 2400 VV RVG.

    Wieder angerufen. Jetzt beruft sich die Versicherung auf ein neues Urteil des BGH vom 11.7.12. BGH VIII ZR 323/11.

    Wird wohl Zeit, daß der Große Senat entscheidet….

  14. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    der VIII. Zivilsenat hat mit seinem Urteil vom 11.7.2012 – VIII ZR 323/11 – die 1.5-Gebühr nicht grundsätzlich verneint, sondern nur entschieden, dass der Rechtsanwalt die erhöhte Gebühr, die er durchaus berechtigt ist, zu berechnen, nur ordentlich begründen muss, damit eine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann. Wenn die Versicherung meint, immer sei nur eine 1.3-Gebühr gerade bei Verkehrsunfallschäden gerechtfertigt, so ist dies nach wie vor in seiner Allgemeinheit falsch. Eigentlich ist aufgrund der Schadenskürzungen an allen Ecken und Enden eine Unfallsache immer überdurchschnittlich. Man muss es nur begründen. Das dürfte bei den mannigfachen Kürzungen bei fast allen Schadenspositionen eigentlich doch leicht fallen.

    Auch durch diese BGH-Entscheidung bleibt das Tor zur 1.5-Gebühr offen.

    Mit koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  15. Schwarzkittel sagt:

    „Für Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist dieser Schadensfall unterdurchschnittliche Tätigkeit. Daher ist eine 1.0 Gebühr angemessen“.

    So hatte ich auf dem FA-Lehrgang vor sechs Jahren geunkt, mal sehen was kommt….

    Sicherlich sollte man als RA den Gebührenrahmen nutzen und nicht stumpfsinnig immer und überall 1,8 oder 2,0 fordern.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  16. RA Seefeld sagt:

    Nun ja, also ich halte von dem Urteil des VIII. Senates herzlich wenig – wie sicherlich viele von uns. Das Problem an der Sache ist, dass wir abermals -wie der Kollege Wortmann schon ausführte- tatsächlich ordentlich begründen müssen. Davon waren wir meiner Ansicht nach durch die vorangegangenen Urteile befreit. Wir wissen auch, dass insbesondere die Untergerichte nichts lieber tun, als RA-Gebühren zu kürzen. Ich für meinen Teil halte es absolut für „ungebührlich“, dass sich unser Berufsstand tatsächlich so abmühen muss, um die für uns angemessene Gebühr zu erhalten. Ich kenne das aus fast keinem Berufsstand. Der Gesetzeshinweis zu 2300 gehört gestrichen. Dem Rechtsanwalt allein obliegt es, seine Gebühren zu bestimmen und sonst keinem.

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