LG Frankfurt (Oder) zeigt der Allianz Versicherung AG deutlich auf, wie unsinnig eine vorgerichtliche Schadensregulierungsverzögerung ist und dadurch hohe Nutzungsausfallentschädigungen entstehen, mit Urteil vom 18.7.2016 – 72 O 10/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des Landgerichts aus Frankfurt (Oder) zum Nutzungsausfall eines beschädigten Motorrades vor. In diesem Verfahren ist die Allianz Versicherungs AG aber richtig auf die Nase gefallen. So nach dem Motto: Wer nicht hören will, muss fühlen!. Bedauerlich ist nur, dass die Gemeinschaft der Allianz-Versicherten die Kosten für diesen – gelinde gesagt: unsinnigen – Rechtsstreit letztlich zahlt. Die Verantwortlichen der Allianz Versicherungs AG wollten aufgrund der versagten „Nachbesichtigung“ durch Nichtzahlung des Schadens Druck auf die Geschädigte ausüben, was man durchaus auch als Nötigung i.S.d. § 240 StGB ansehen kann. Da sich die Geschädigte von dem rechtwidrigen Druck der Allianz – zu Recht – nicht beeindrucken ließ, konnte die beklagte Allianz Versicherungs AG am Ende dann eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen, die weit über dem eigentlichen Schadensbetrag liegt. Recht so!! Denn wer nicht hören will, der muss zahlen! Ergebnis dieses erfreulichen Urteils ist auch, dass es kein „Nachbesichtigungsrecht“ des Schädigers gibt. Interessant sind auch die Ausführungen zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko. Wie man auch aus dieser Entscheidung unschwer erkennen kann, gibt es Schadensersatz seitens der Versicherer immer nur scheibchenweise. Es lohnt sich also durchaus, um sein Recht zu kämpfen, was durch dieses Urteil wieder einmal eindrucksvoll belegt wird. Nur mit anwaltlicher Hilfe konnte die Allianz Versicherung AG in ihre Schranken gewiesen werden. Vor allen zeigt sich mit diesem Urteil, wie wirtschaftlich unsinnig dieser Rechtsstreit für die Allianz Versicherung AG war. Der Wert des alten Motorrads zzzgl. des Nutzungsausfall ergibt ein neues Motorrad. Die These: Hoffentlich Allianz versichert, bewahrheitet sich in diesem Fall nicht. Eine Allianz für´s Leben? – Nein Danke!! Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Samstag
Willi Wacker

Az.: 72 0 10/15

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main

– Beklagte –

hat das Landgericht Frankfurt (Oder) – 2. Hilfszivilkammer – durch den Richter am Landgericht B. als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.836,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,49 € für bereits entstandene und nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6.   Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 20.05.2014 erlitt das Fahrzeug der Klägerin, ein Motorrad Honda, erstmals zugelassen im Jahr 1988, mit dem amtlichen Kennzeichen … , einen Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte dieses Fahrzeug an der Straße Schadow 7 in 15848 Friedland abgestellt. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem. amtlichen Kennzeichen …. fuhr gegen das abgestellte Krad, wodurch dieses umstürzte und beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischenzeitlich unstreitig geworden. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit Ein Sachverständiger schätzte am 21.05.2014 die Reparaturkosten auf 2.536,52 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (481,94 €) und den Wiederbeschaffungswert auf 2.740,34 € ohne Mehrwertsteuer, den Restwert ermittelte er mit 420,00 €. Den Nutzungswert gab der Sachverständige mit 31,00 € pro Tag an, die Reparaturdauer gab er mit ca, 3 Tagen an.

Mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 10.06.2014 eine Reparaturkostenübernahme zu erklären, sowie die Gutachterkosten von 552,09 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € zu zahlen. Die Beklagte forderte darauf hin, das Fahrzeug nachbesichtigen zu können. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 01.07.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Zahlung und zur Abgabe der Kostenübernahmeerklärung an. Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, für die Reparatur in Vorleistung zu treten. Die Beklagte werde sich ganz erheblichen Nutzungsausfallansprüchen ausgesetzt sehen. Die Beklagte lehnte Zahlungen erneut ab und bestand telefonisch auf eine Nachbesichtigung, da nach ihrer Ansicht ein Totalschaden vorliege. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 08.07.2014 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass sie nicht in der Lage sei, die Reparatur vorzufinanzieren, so dass sie bereits jetzt Nutzungsausfallansprüche für den Zeitraum des Unfalls bis zur Fertigstellung ankündige. Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2014 wies die Klägerin das Ansinnen der Beklagten auf Nachbesichtigung zurück, da keine konkreten Einwände gegen das Gutachten vorgebracht worden seien. Die Beklagte meldete sich hierauf nicht und zahlte auch nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2014 drohte die Klägerin der Beklagten an, Klage einzureichen.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 und 25.09.2014 rechnete die Beklagte ab und zahlte auf die Sachverständigenkosten 495,17 € und auf den Fahrzeugschaden 2.320,34 € (Wiederbeschaffungswert von 2.740,34 € abzgl. 420,00 € Restwert). Nach Erhalt der Zahlungen beauftragte die Klägerin eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs. Die Reparatur begann am 02.10.2014. Die Klägerin holte das Fahrzeug am 23.10.2014 von der Werkstatt ab, da die Reparatur bis zu diesem Zeitpunkt andauerte.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2015 bezifferte die Klägerin den Nutzungsausfallanspruch für den Zeitraum 20.05.2014 bis 23.10.2014 auf 4.836,00 € (156 Tage x 31,00 €). Zugleich verlangte die Klägerin die fehlende Zahlung der Kostenpauschale sowie die Differenz zu den im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten. Die Beklagte zahlte darauf hin die Kostenpauschale, die Zahlung weiterer Kosten verweigerte sie zunächst.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2015, eingegangen bei Gericht am 16.10.2015, hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Mit der Klage hat sie zunächst Restgutachterkosten in Höhe von 57,12 €, Restreparaturkosten in Höhe von 216,18 € und einen Nutzungsausfall in Höhe von 4.836,00 € geltend gemacht. Am 27.01.2016 zahlte die Beklagte die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 57,12 € sowie die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 216,18 €. Insoweit haben die Parteien für übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin behauptet, sie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug vorzufinanzieren, da sie Arbeitslosengeld II erhalte und keine Ersparnisse habe. Die Werkstatt habe ohne eine Kostenübemahmeerklärung sich geweigert, das Fahrzeug zu reparieren. Das Krad sei ihr einziges Fahrzeug gewesen, sie nutze es im ganzen Jahr. Aufgrund der verzögerten Regulierung stehe der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.836,00 € für den Zeitraum 20.05. bis 23.10.2014 zu. Die Beklagte habe auch kein Recht auf Nachbesichtigung des Fahrzeugs gehabt. Auch die Länge der Reparatur habe sie nicht zu verantworten, grundsätzlich trage der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwalts kosten in Höhe von 394,49 €.

Die Klägerin beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.836,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen,

2.   die Beklagte zu verurteilen, an sie 394,49 € für bereits entstandene und nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin nur über das Motorrad als einziges Fortbewegungsmittel verfüge und ihr im Alltag kein anderes Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die überlange Ausfalldauer bestreitet sie ebenso. Mit der nicht durchgeführten Reparatur habe die Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme und der Schadensminderungspflicht verstoßen. Zudem habe sie sich ohne Grund dem berechtigten Verlangen auf Nachbesichtigung des Fahrzeugs verweigert. Der Klägerin wäre es auch möglich gewesen, die Kosten der Reparatur – etwa durch Aufnahme eines Kredits – zu begleichen. Im Rahmen Ihrer sekundären Darlegungslast hätte die Klägerin darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Kredit in vergleichbar niedriger Höhe zu erlangen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.836,00 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Denn die Klägerin konnte ihr Fahrzeug für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis 23.10.2014 nicht nutzen. Hinsichtlich der versehentlich zuviel geforderten 0,12 € ist die Klage unbegründet.

1. Im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er – wie hier – keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten oder eine Ersatzbeschaffung, getätigt hat (BGH NJW 2008, 915). Erforderlich ist eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs, wobei die beabsichtigte Nutzung durch einen nahen Angehörigen ausreicht (Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, § 249 BGB Rn. 42 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen lagen über den gesamten vorgenannten Zeitraum zur Überzeugung der Kammer vor. Nach den Angaben der hierzu von der Kammer informatorisch angehörten Klägerin, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, verfügte die Klägerin über kein anderes Fahrzeug als das beschädigte – nicht fahrbereite – Motorrad. Damit war die Klägerin durch den Ausfall des Motorrads während des gesamten geltend gemachten Zeitraumes in ihrer Mobilität spürbar beeinträchtigt. Für den Nutzungswillen sprechen hier auch die eingereichte ganzjährige Versicherung des Fahrzeugs (Bl. 69 d.A.) sowie die Tatsache, dass die Klägerin umgehend nach Erhalt der Zahlung durch die Beklagte die Reparatur des Fahrzeugs in Auftrag gab.

2. Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Klägerin trotz der ungewöhnlich langen Dauer des Ausfalls ihres Fahrzeugs nicht vorzuwerfen.

a) Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln sein Kraftfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Beschaffung eines Ersatzwagens oder zur Zahlung der Reparatur nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (vgl. KG, Urt. v. 09.04.2009, 12 U 23/08). Dieser Anforderung ist die Klägerin mit ihren Anwaltsschreiben vom 01.07.2014 und 08.07.2014 nachgekommen. Ausreichend war insoweit der Hinweis, dass die Klägerin finanziell die Reparatur nicht möglich war. Die Klägerin wies bereits in diesen Schreiben die Beklagte auf die drohende Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hin. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, von der Klägerin etwaige Nachweise für die fehlende Leistungsfähigkeit zu verlangen (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2010 – 7 U 313/10), was diese jedoch unterließ.

b) Ihre Schadensminderungspflicht hat die Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass sie das Fahrzeug nicht auf eigene Kosten hat reparieren lassen, sei es vollständig oder im Wege einer Notreparatur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus beiastet Wird (BGH, Urt. v. 16.11.2005 – IV ZR 120/04, Rn. 37 – zitiert nach juris). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darleungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre. An die primäre Darlegungslast des Schädigers knüpft sich die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten an, soweit Umstände angesprochen worden sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (vgl. BGH a.a.O.).

Die Reparatur des Fahrzeugs kostete ca. 3.000,00 €. Die Klägerin konnte diese Kosten – wie sie im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft bestätigte – nicht finanzieren, da sie von Grundsicherung lebt. Konkreter Gegenvortrag der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Eine Pflicht zur Kreditaufnahme bestand bei diesem geringen Einkommen nicht. Der Beklagte hätte es im Übrigen insoweit oblegen, konkret, darzulegen, welche Bank der Klägerin die Finanzierung dieses Kredits unter diesen Umständen ermöglicht hätte. Der pauschale Verweis auf die Hausbank oder andere Banken genügt insoweit nicht.

c) Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, sich dem Nachbesichtigungsverlangen der Beklagten zu beugen. Sie war durch die Vorlage des Sachverständigengutachtens ihren Pflichten aus § 119 VVG in hinreichendem Maße nachgekommen. Ein weitergehendes Recht des Versicherers auf Nachbesichtigung besteht hingegen nicht. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebracht werden oder gar der Verdacht auf betrügerische Geltendmachung eines Unfallschadens bestehe (vgl. LG München, ZfS 1991, 123; Dötsch, in ZfS 2013, 63). Daran fehlt es hier jedoch.

d) Der von dem Sachverständigen … in Ansatz gebrachte Tagessatz von 31,00 € ist angemessen und von der Beklagten auch nicht angegriffen worden. Soweit sich die Reparatur entgegen der ursprünglichen Prognose von drei Tagen um zwanzig Tage verlängerte – offensichtlich wegen nicht vorhandener Ersatzteile und dadurch bedingter Lieferzeiten – trägt die Beklagte das Prognose- und Werkstattrisiko (vgl. BGH NJW 1975, 160).

Dass die Nutzungsausfallentschädigung von 4.836,00 € (156 Tage x 31,00 €) den Wert des Fahrzeugs übersteigt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn hierfür ist im vorliegenden Fall nicht die Geschädigte, sondern allein die Beklagte verantwortlich. Denn diese hätte es in der Hand gehabt, der Klägerin durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen.
Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Gerichts waren die Kosten auch nicht die Vorhaltekosten zu begrenzen. Auch längere Ausfallzeiten geben grundsätzlich keinen Anlass, die Nut-zungsausfallsätze auf die Vorhaltekosten zu kürzen (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2005 – VI ZR 112/04). Die Entscheidung des OLG Dresden vom 30.06.2010 – 7 U 313/10 – betraf ersichtlich einen Ausnahmefall, indem eine Ausfallzeit von 642 Tagen geltend gemacht worden war, und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

3. Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Anwaltskosten in Höhe von 394,49 € ergibt sich aus § 286 BGB. Aufgrund der endgültigen und ernsthaften Zahlungsverweigerung der Beklagten hat sich der Freisteilungsanspruch in einen Erfüllungsanspruch umgewandelt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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1 Antwort zu LG Frankfurt (Oder) zeigt der Allianz Versicherung AG deutlich auf, wie unsinnig eine vorgerichtliche Schadensregulierungsverzögerung ist und dadurch hohe Nutzungsausfallentschädigungen entstehen, mit Urteil vom 18.7.2016 – 72 O 10/15 -.

  1. olle chefski sagt:

    Die Allianz wollte hier wohl aus einem fiktiven einen echten Totalschaden machen und das Gericht auch darüber täuschen. Aber auch wenn wbw-rest günstiger wäre, liegt hier aber noch immer ein Unechter vor.

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