Berufungskammer des LG Fulda ändert Urteil des AG Bad Hersfeld, mit dem eine JVEG-basierte Schadensschätzung der Nebenkosten erfolgte, ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollen berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 24.4.2015 – 1 S 168/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Fulda zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Bedauerlicherweise verfing sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im weitgefächerten Firmengeflecht der HUK-COBURG-Gruppe mit ihren Tochterfirmen. Wenn vogerichtlich Ansprüche gegen die HUK-COBURG gestellt werden, so werden diese von einer der HUK-COBURG-Firmen zumindest teilweise erfüllt, ohne dass die möglicherweise falsche Firmenbezeichnung bemängelt wird. Erst wenn der Rechtsstreit droht, werden alle Register gezogen, um das Unfallopfer auflaufen zu lassen. Das ist wahrlich kein seriöses Geschäftsgebaren, wie wir finden. Unabhängig von der Frage des richtigen Beklagten hatte der zunächst erkennende (junge) Richter des Amtsgerichts  – zu Unrecht – die berechneten Nebenkosten auf der Grundlage des JVEG gekürzt. Dabei wurde – offenbar durch die Schriftsätze der HUK-COBURG-Anwälte fehlgeleitet – argumentiert, dass das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) in Sachen JVEG nur das Grundhonorar betrifft. Hier im Blog wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über eine Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen Q. entschieden hat, bei der das Berufungsgericht das Grundhonorar sowie die Nebenkosten nach dem JVEG gemessen hat. Zu Recht hat das Landgericht Fulda im Berufungsverfahren die Sache wieder gerade gerückt und die JVEG-basierte Schätzung verworfen. Interessant ist auch, dass das Freymannsche Urteil des LG Saarbrücken – 13 S 41/13 –  offensichtlich bereits bei Beck online veröffentlicht wurde, obwohl es nicht rechtskräftig ist. Mit dem landgerichtlichen Urteil des LG Fulda hat die HUK-COBURG wieder eine herbe Schlappe vor einem Landgericht im Berufungsverfahren erlitten. Zu Recht ist das grottenfalsche Urteil des Amtsgerichts beseitigt worden. Der Richter des AG Bad Hersfeld kennt offensichtlich nur noch die BGH-Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13. Das Grundsatzurteil zu den Sachverständigenkosten mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 passte wohl nicht in sein Konzept? Vielleicht wurde es auch bewußt nicht von den HUK-Anwälten angegeben? Zum besseren Verständnis der landgerichtlichen Entscheidung haben wir das angefochtene amtsgerichtliche Urteil des AG Bad Hersfeld nach dem LG-Urteil angeführt. Lest bitte beide Urteile und gebt dann Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Waker

Landgericht Fulda                                                                              Verkündet am:
Geschäfts-Nr.: 1 S 168/14                                                               24.04.2015
10 C 216/14 (20) Amtsgericht Bad Hersfeld

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d.d. Vorstand, d. vertr. d.d. Vors. Dr. Wolfgang Weiler u.a., Friedrich-Ebert-Str. 21, 34197 Kassel

ehemalige Beklagte

HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. vertr. d. d. GF Dr. Wolfgang Weiler, Friedrich-Ebert-Str. 21, 34197 Kassel

Beklagte und Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. H.
den Richter am Landgericht Dr. M.
den Richter am Landgericht D.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 6.11.2014, Az. 10 C 216/14 (20), wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.2.2014 sowie weitere 83,54 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 27.5.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten 1. und 2.Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Ausgenommen sind die Kosten der ehemaligen Beklagten, diese hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht des Geschädigten eines Verkehrsunfalls Zahlung privater Sachverständigenkosten.

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Er macht Ansprüche aus abgetretenem Recht des Geschädigten … geltend, welcher einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten versicherten PKW erlitt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger stellte dem Geschädigten für die Erstellung eines privaten Schadensgutachtens 667,59 € in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte 581,- €. Der Geschädigte trat etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab, welcher nun den noch offenen Differenzbetrag in Höhe von 86,59 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Rechnung des Klägers setzt sich zusammen aus einem Grundhonorar von 450,- € netto sowie folgenden weiteren Positionen (netto):

a) Fotodokumentation Original                     – 6 Stück à 2,25         = 13,50 €
b)  Eine Gutachtenkopie inkl. Bildanlage                                         = 25,00 €
c)  Fahrtkosten 30/65/100 Km                      – 2 x 25,- €                = 50,00 €
d) VIN-Abfrage/Kalkulationsgebühr                                                =   7,50 €
e) Porto-/Telefon-/Faxpauschale                                                     = 15,00 €

Die Klage wurde zunächst gegenüber der „HUK-Coburg“ erhoben. Nachdem der Beklagtenvertreter darauf hinwies, dass eine „HUK-Coburg“ nicht existiere, stellte der Kläger klar, dass die Klage sich gegen die „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ richte. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 9.7.2014 darauf hin, dass es den Schriftsatz der Klägerin als Rubrumsberichtigungsantrag auslege und einen solchen auch für begründet erachte. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 wies die Klägerseite sodann darauf hin, dass richtige Beklagte die „HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.“ sei und bat erneut um Rubrumsberichtigung. Der Beklagtenvertreter trat diesem Ansinnen entgegen und wies im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht darauf hin, dass aus seiner Sicht nunmehr ein Parteiwechsel vorliege. Er stellte jedoch sodann im Namen der zuletzt Beklagten „HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.“ Antrag auf Klageabweisung.

In der Sache streiten die Parteien über die Frage der Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars der Höhe nach. Insbesondere besteht Streit über die Ersatzfähigkeit der Nebenkosten und die Frage, ob die BVSK 2013 eine taugliche Schätzgrundlage für die Bemessung der Nebenkosten darstellt. Die Beklagte wendet ein, die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten seien überhöht und daher nicht zu ersetzen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 28,64 € sowie hinsichtlich der begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Sachverständige könne aus abgetretenem Recht nur Zahlung verlangen, soweit ihm selbst gegenüber dem Geschädigten berechtigte Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB zustünden. Es verletzte die Schutzbedürftigkeit des Geschädigten nicht, wenn die Versicherung nach Abtretung die Angemessenheit substantiiert bestreite. Dem Kläger als Sachverständigem komme nicht dieselbe geschützte Rechtsposition wie dem Geschädigten zu. Bei der Bemessung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO folge das Amtsgericht der vom BGH nicht beanstandeten Auffassung des LG Saarbrücken (13 S 41/13, in abgekürzter Form zu finden bei Beck online), dass die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten keine verlässliche Schätzgrundlage bilde. Eine alternative Schätzgrundlage sei vom BGH nicht vorgegeben, sondern die Findung einer solchen obliege tatrichterlichem Ermessen. Das Amtsgericht sehe das JVEG als tragfähige Schätzgrundlage an. Die dortigen Beträge stellten nach dem Willen des Gesetzgebers eine dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand entsprechende Entschädigung dar und seien angemessen. Dem stehe nicht entgegen, dass der BGH entschieden habe, dass das JVEG grundsätzlich keine geeignete Schätzgrundlage für private Sachverständigenkosten sei. Denn die vom BGH angewandte Argumentation betreffe nur das Grundhonorar. Die Nebenkosten beträfen keinen Teil der haftungsrechtlich relevanten Bestandteile des Werkvertrags. Der Aufwand des privaten Sachverständigen sei insoweit identisch mit jenem eines gerichtlichen Sachverständigen. Daher seien die Sätze des JVEG eine taugliche Bemessungsgrundlage. Bei Anwendung des JVEG sei der Fahrtstundenaufwand des Sachverständigen nicht gesondert als Ausfallzeit zu ersetzen, da dieser regelmäßig bei gutachterlicher Tätigkeit anfalle und daher mit dem Grundhonorar abgegolten sei. Bei Zugrundlegung der JVEG-Sätze hinsichtlich der Nebenkosten ergäbe sich ein Gesamtanspruch von 609,64 € brutto, welcher in Höhe von 581,- € auf Grund der Zahlung erloschen sei.

Soweit die Beklagte die Angemessenheit des Grundhonorars bestreite, sei das Bestreiten unsubstantiiert. Stichhaltige Einwände gegen die hierfür als Schätzgrundlage herangezogene BVSK-Umfrage seien nicht vorgebracht worden. Im Hinblick auf die Frage, ob das JVEG eine taugliche Schätzgrundlage für die Nebenkosten ist, hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Klägervertreter am 12.11.2014 zugestellt worden. Mit beim Landgericht am 12.12.2014 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 12.1.2015 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Beklagtenvertreter am 19.1.2015 zugestellt worden, wobei eine Frist zur Berufungserwiderung von 3 Wochen ab Erhalt gesetzt worden ist. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 9.2.2015 beim Landgericht ein. Hierin hat die Beklagte Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klagabweisung eingelegt.

Der Kläger verfolgt mit der zulässigen Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang fort. Der Kläger wendet sich gegen die Schätzung der Nebenkosten, insbesondere dagegen, dass das Amtsgericht die BVSK-Erhebung nicht als taugliche Schätzgrundlage angesehen hat. Das Amtsgericht beziehe sich nur auf den Bundesgerichtshof, ohne seine Ansicht argumentativ zu stützen. Insbesondere seien keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, weshalb die BVSK-Umfrage nicht tauglich sein soll. Zudem habe die Beklagte entgegen der Annahme des Amtsgerichts zur Erkennbarkeit der überhöhten Nebenkosten für den Kläger nicht hinreichend vorgetragen, hiermit habe sich das Amtsgericht auch nicht auseinandergesetzt. Nur wenn eine für den Geschädigten erkennbare Übersteigung der branchenüblichen Preise gegeben sei, sei dieser gehalten, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Einer Anwendung des JVEG als Schätzgrundlage stehe entgegen, dass der BGH hierin im Hinblick darauf, dass der Sachverständige im Rahmen gerichtlicher Gutachten das Haftungsprivileg des § 839a BGB genieße, während er bei privater Beauftragung im Rahmen der Vergütung auch Risiken der unbeschränkten vertraglichen und deliktischen Haftung abdecken müsse, keine geeignete Schätzgrundlage sehe. Wende man vom Standpunkt des Amtsgerichts ausgehend das JVEG an, so sei zumindest zugunsten des Klägers die Ausfallzeit für die Fahrtstrecken von 1 Std. ersatzfähig. Das JVEG sehe für Ausfallzeiten einen Stundensatz von 100,- € in Honorargruppe 1 vor, so dass der Kläger auch bei Anwendung des JVEG die volle Klageforderung beanspruchen könne. Die Ausfallzeit sei nicht mit dem Grundhonorar abgegolten, da es einen erheblichen Unterschied mache, wo ein Sachverständiger seinen Sitz habe. Im ländlichen Bereich müssten deutlich mehr Fahrzeiten aufgewendet werden, als im städtischen Bereich. Das Grundhonorar decke denknotwendig nur Fixkosten, Fahrtkosten seien hingegen individuell.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 6.11.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld, Az.: 10 C 216/14 (20), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 57,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs.1 BGB seit dem 22.02.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 6.11.2014 (10 C 216/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt im Rahmen der Anschlussberufung zunächst, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen. Die vom Amtsgericht erneut vorgenommene Rubrumsberichtigung auf die zuletzt intendierte Beklagte sei unzulässig. Beklagte sei daher weiterhin die „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“, welche nicht passivlegitimiert sei. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache abzuweisen, da Nebenkosten von Sachverständigen generell nicht zu ersetzen seien. Im Werkvertragsrecht seien bei Fehlen einer expliziten Einigung die Nebenkosten grundsätzlich nicht ersatzfähig. Eine solche Vereinbarung sei nicht dargelegt, so dass der Ersatz der Nebenkosten schon deshalb ausscheide.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO). Die Anschlussberufung ist binnen der gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erfolgt und damit ebenfalls zulässig (§ 524 ZPO). In der Sache hat die Berufung ganz überwiegend Erfolg, die Anschlussberufung nur im Hinblick auf den Zinszeitpunkt des Hauptanspruches.

Ursprüngliche Beklagte des Verfahrens war die „HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG“. Soweit die Klage zunächst gegenüber der nicht existenten „HUK-Coburg“ erhoben wurde, ist dies unschädlich. Die Bezeichnung der Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1981, 1435, zitiert nach Beck online). Da unter der angegebenen Anschrift Friedrich-Ebert-Str 21 in 34197 Kassel mehrere Rechtspersönlichkeiten ihren Sitz haben, welche in ihrem Namen „HUK-Coburg“ führen, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende Auslegung unergiebig. Allerdings hat der Klägervertreter auf entsprechende Rüge der Nichtexistenz einer „HUK-Coburg“ mit Schriftsatz vom 27.6.2014 als Beklagte die „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ benannt und mithin klargestellt, dass die Klage sich (von Anfang an) gegen diese richten sollte. Die im Hinblick hierauf vom Amtsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung ist nicht zu beanstanden.
Hingegen ist die weitere Erklärung des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 19.8.2014, bei der Beklagten handle es sich um die „HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.“, einer erneuten Rubrumsberichtigung entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht zugänglich. Denn durch diese Erklärung wurde nicht wie zuvor eine bestehende Unklarheit beseitigt bzw. eine Falschbezeichnung korrigiert. Vielmehr fußte die nunmehr erfolgte Erklärung auf der Erkenntnis des Klägers, dass Ansprüche nicht gegenüber der zunächst verklagten „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“, sondern gegenüber der nunmehr Beklagten bestehen. Insofern stellt die im Schriftsatz vom 19.8.2014 abgegebene prozessuale Erklärung einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite dar mit der Folge, dass die ehemalige Beklagte aus dem Prozess ausschied und die Klage sich fortan nur noch gegen die neue Beklagte richtete. Da zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht mündlich verhandelt worden war, bedurfte der Parteiwechsel von vornherein keiner Zustimmung der ehemaligen Beklagten. Denn gegenüber der ausscheidenden Beklagten stellt sich ein Parteiwechsel wie eine Klagerücknahme dar, so dass deren Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. § 269 Abs.1 ZPO fordert eine Einwilligung zur Klagerücknahme aber nur, wenn bereits mündlich verhandelt wurde.
Überdies setzt ein Parteiwechsel grundsätzlich voraus, dass die Klage dem neuen Beklagten zugestellt wird, was vorliegend nicht geschehen ist; vielmehr ist der Schriftsatz allein dem Vertreter der ehemaligen Beklagten zugegangen. Vorliegend hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch zu erkennen gegeben, dass er auch für die neue Beklagte auftritt. Da er auch zuvor am Prozess beteiligt und mit dem Sach- und Streitstoff vertraut war und sich durch Stellung des Klageabweisungsantrags rügelos auf die veränderte Prozesssituation eingelassen hat, ist ein wirksamer Parteiwechsel auf Beklagtenseite ungeachtet der unterbliebenen Zustellung an die ehemalige Beklagte erfolgt und auch der bisherige Sach- und Streitstoff verwertbar (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 3376, zitiert nach Beck online; vgl. zum Ganzen auch Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 263, Rn.19 ff.). Mithin richtet sich die Klage nunmehr gegen die „HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.“, welche unstreitig für die Ansprüche des Geschädigten aus dem zugrunde liegenden Unfallereignis einzustehen hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 86,59 € aus abgetretenem Recht des Geschädigten … .

Durch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten bleibt der Anspruch inhaltlich unberührt. Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 (zitiert nach Beck online), lagen abgetretene Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen zu Grunde. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Anspruchshöhe denjenigen Maßstab angewandt, welcher für den originären Anspruch des Geschädigten entwickelt wurde. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. Absatz 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, aaO). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Absatz 2 S.1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i.S.v. § 249 Absatz 2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Kläger durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten – insbesondere die Nebenkosten – die branchenüblich im Bezirk des Sachverständigen abgerechneten Kosten erheblich und für den Geschädigten erkennbar übersteigen, hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt. Allein aus dem Umstand, dass der Geschädigte sich möglicherweise vorliegend nicht über die Preismodalitäten informierte, können keine für ihn nachteiligen Rückschlüsse gezogen werden, da nicht ersichtlich ist, dass bei entsprechender Nachfrage beim Kläger hinsichtlich der Preisgestaltung für den Geschädigten eine deutliche Überhöhung der branchenüblichen Preise erkennbar gewesen wäre.
Im Wesentlichen bewegen sich die vom Kläger abgerechneten Positionen schon nicht außerhalb des üblichen Preisniveaus. Das Grundhonorar liegt am oberen Ende des Honorarkorridors HB V der BVSK-Umfrage 2013, welche für eine Schadenshöhe von mehr als 2.750,– € bis 3.000,– € netto ein Honorar zwischen 414,– € und 450,– € netto ausweist. In diesem Korridor rechnen mehr als 50% der vom BVSK befragten Sachverständigen ab. Mithin kann hier schon objektiv nicht von einem branchenunüblich hohen Honorar ausgegangen werden. Hinsichtlich des Grundhonorars bietet die BVSK-Umfrage eine anerkannte Schätzgrundlage. Konkrete Einwendungen, die Zweifel im Einzelfall begründen könnten, sind von Beklagtenseite weder vorgebracht, noch ersichtlich.
Hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten ist zunächst zu konstatieren, dass diese grundsätzlich sehr hoch erscheinen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Hpnorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen.
Auch aus dem Verhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar ergab sich für den Geschädigten im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Branchenüblichkeit der in Rechnung gestellten Preise zu zweifeln. Die Nebenkosten machen vorliegend etwa 20% der Gesamtrechnungssumme aus und belaufen sich auf etwa 25% des Grundhonorars. Zumindest dann, wenn die Nebenkosten nicht mehr als 25% des Grundhonorars ausmachen – und das Grundhonorar als solches nicht überhöht ist – gibt es für den Geschädigten grundsätzlich keinen Anlass, an der Branchenüblichkeit und Notwendigkeit der Nebenkosten zu zweifeln (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 28.1.2014, 16 U 103/13, zitiert nach Beck online m.w.N.). Schon aus diesem Grund kann der Schädiger daher vorliegend Ersatz der vollen Rechnungshöhe verlangen. Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall auch erheblich von der dem BGH-Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13 zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken. Im dortigen Verfahren rechnete der Sachverständige Nebenkosten ab, welche nahezu das Grundhonorar erreichten. Zudem erachtete das Landgericht Saarbrücken für den dortigen Bezirk die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten auch deshalb nicht für aussagekräftig, da aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet wurden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Ergebnis zwar nicht beanstandet, den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass er die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten nicht generell für unanwendbar hält. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auch im Bezirk des Klägers die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen, die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Daher kann vorliegend hinsichtlich der Frage, ob die abgerechneten Nebenkosten branchenüblich waren, zudem auch die BVSK-Umfrage 2013 herangezogen werden. Ein Vergleich der abgerechneten Positionen hiermit ergibt, dass die Nebenkosten vorliegend größtenteils im insoweit vorgegebenen Rahmen liegen, was ebenfalls gegen eine erkennbare Überhöhung der Nebenkosten spricht. Hinsichtlich der einzelnen Positionen gilt:

a)  Fotodokumentation Original, pro Foto 2,25 €

Die Position liegt innerhalb des Korridors für den 1. Fotosatz. (2,21 € und 2,55 € je Foto).

b) Gutachtenkopie inkl. Bildanlage, 25,– €

Hierzu gibt es keine Angaben in der BVSK-Umfrage, da die Kopierkosten hier nur für eine Seite ermittelt wurden. Für eine Seite liegt der obere Wert des Korridors bei 1,43 €. Das Gutachten bestand vorliegend aus 16 Seiten, zudem kamen noch Bildanlagen hinzu. Von einer (deutlichen) Überschreitung des oberen Korridorwertes kann nicht ausgegangen werden, da sich allein für die 16 Seiten ohne Lichtbildanlagen ein oberer Wert von 22,88 € ergibt.

c) Fahrtkosten 30/65/100 Km = 50,– €

Hier liegt der Korridor bei Pauschalabrechnung nach BVSK zwischen 22,89 € und 26,73 €. Somit übersteigt diese Einzelposition den Korridor deutlich. Hätte der Kläger jedoch vorliegend nach der Kilometerpauschale abgerechnet (HB V Korridor: 0,92 € bis 1,16 €), so hätte er für die Fahrtstrecke von 56 Kilometern sogar mehr als die abgerechnete Pauschale ansetzen können. Insoweit ist auch bei einem Vergleich mit BVSK nicht von einer erkennbaren Überhöhung auszugehen.

d) VIN-Abfrage/Kalkulationsgebühr = 7,50 €

Hierbei handelte es sich um eins zu eins weitergegebene Kosten.

e)  Porto-/Telefon-/Faxpauschale    = 15,– €

Diese liegt sogar unterhalb des Korridors (23,46 € und 29,87 €).

Aus den angestellten Erwägungen ergeben sich daher vorliegend für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, dass die abgerechneten Preise vorliegend überhaupt das branchenübliche Niveau überstiegen.
Daher hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich der vollen Rechnungssumme.

Der Kläger kann Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 286 BGB verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286, 288 BGB, wobei von Verzug erst nach Ablauf der bis 25.2.2014 gesetzten Zahlungsfrist auszugehen ist. Die Aufforderung bis 21.2.2014 die Haftung anzuerkennen, begründet keinen Verzug (Ernst in MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 286, Rn. 48 nach Beck online). Zinsen vor diesem Zeitpunkt waren nicht zuzusprechen und die Klage insoweit auf die Anschlussberufung abzuweisen. Der Zinsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO und entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. In Folge der Anschlussberufung war die gesamte erstinstanzlich geltend gemachte Hauptforderung Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass sich grundsätzlich eine einheitliche Kostenquote für beide Instanzen ergibt, wobei das Unterliegen des Klägers mit einem geringen Teil der Zinsforderung nicht ins Gewicht fällt. Da es sich bei der Umstellung der Klage von der „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ auf die nunmehr Beklagte und Berufungsbeklagte nicht um eine Rubrumsberichtigung, sondern einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite handelt, sind die Kosten der ehemaligen Beklagten jedoch entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Es besteht Einigkeit, dass der gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Rahmen der Kostenentscheidung wie eine Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2010 – 17 W 28/09, zitiert nach Beck online m.w.N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.

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Amtsgericht Bad Hersfeld                                                 Verkündet am 06.11.2014
Aktenzeichen: 10 C 216/14 (20)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG, vertr.d.GF Wolfgang Weiler, Friedrich-Ebert-Straße 21, 34197 Kassel

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Hersfeld durch den Richter T. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 sowie weitere 83,54 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 33 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars für die Erstellung eines Privatgutachtens im Rahme eines Verkehrsunfalls. Der Kläger ist anerkannter Kfz-Sachverständiger und macht seine Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkws ist unstreitig.

Aufgrund eines Verkehrsunfalls wurde der Kläger von dem Unfallgeschädigten … 04.11.2013 beauftragt die Beschädigungen am Fahrzeug des Herrn … zu begutachten. Der Kläger führte den Auftrag ordnungsgemäß durch und stellte Herrn … sein Honorar mit Rechnung vom 05.11.2013 in Höhe von brutto 667,59 € (561 ,-€ netto) in Rechnung. Dabei entfielen auf das Grundhonorar des Klägers netto 450,- €. Als Nebenkosten wurden weiter 121,– € netto für Fotodokumentation, Kopien, Fahrtkosten, VIN-Abfrage, Porto-, Fax- und Telefonpauschale durch den Kläger angesetzt. Hinsichtlich der Nebenkosten seien tatsächlich 6 Fotos im Original à 2,25 €, Kopie des Gutachtens für Antragssteiler à 16 Schreibseiten und 6 Lichtbilder für 25,– €, Fahrtkosten für 56 km nebst Ausfallzeit pauschal mit 25,– €, Kosten für VIN-Abfrage/Kalkulationsgebühr mit 7,50 € und für Porto-, Telefon- und Faxkosten pauschal 15,– € als Aufwendungen angefallen. Bezüglich der Details der Abrechnung sowie die Aufwendungen werden auf die Rechnung vom 05.11.2013, Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 13 d.A., und den Schriftsatz vom 19.08.2014, Bl. 72 ff. d.A., Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf die Rechnung vom 05.11.2013 581,- € geleistet und eine weitergehende Zahlung wegen Unangemessenheit der Honorarhöhe verweigert.

Der Kläger behauptet, dass sein in Rechnung gestelltes Honorar angemessen und erforderlich ist. Das Grundhonorar sowie die Nebenkosten würden dem im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung für das entsprechende Postleitzahlengebiet liegen. Die Nebenkosten seien in der Höhe auch als solche entstanden. Er ist der Auffassung, dass die BVSK-Honorarbefragung eine zulässige Schätzgrundlage darstelle und eine Bewertung der Nebenkosten anhand des JVEG unzulässig sei. Weiterhin ist er der Auffassung, dass hinsichtlich der Erforderlichkeit seines Honorars der Maßstab zur Überprüfungspflicht des durch den Unfall Geschädigten nicht überanstrengt werden dürfte und dieser Maßstab auch in diesem Fall angewendet werden müsste.

Mit Klageschrift vom 07.03.2014 beantragt er,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 86,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2014 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83,54 € außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben jeweils die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte behauptet, dass das Grundhonorar bereits nicht ortsüblich und angemessen sei und die Nebenkosten nicht den tatsächlich angefallenen Aufwand darstellen würden. Sie ist der Auffassung, dass die BVSK-Umfrage keine geeignete Schätzgrundlage sei. Hinsichtlich der Nebenkosten sei das JVEG anwendbar, da es dabei nicht auf das Argument der Sachverständigenhaftung im Privatrecht ankäme, sondern diesbezüglich ebenso wie auch bei einem gerichtlichen Gutachten lediglich die angefallenen Kosten bzw. der entstandene Aufwand abgerechnet werden solle. Es könne nicht sein, dass die Nebenkosten das eigentliche Grundhonorar um 50 % erhöhe.

Mit Klageschrift vom 07.03.2014 hat der Kläger zunächst Klage gegen die „HUK-Coburg“ erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat der Kläger die Rubrums Berichtigung beantragt und die Beklagte als „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ bezeichnet. Dem Antrag hat das Gericht stattgegeben. Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2014 hat die Klägerin wiederum die Rubrums Berichtigung beantragt und die Beklagte nunmehr richterwiese als „HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.“ benannt. Der Beklagte hat den Rubrumsberichtigungsantrag vom 19.08.2014 als unzulässig gerügt.

Auf Antrag des Klägers hat das Gericht mündlich verhandelt. Die Parteien wurden angehört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig…

Auch stellt der Schriftsatz vom 19.09.2014 einen zulässigen Antrag auf Rubrums Berichtigung da. Dass zuvor mit Schriftsatz vom 27.06.2014 das vormalige Rubrum berichtigt und die Klage von einer so nicht existenten Person der „ HUK-Coburg“ auf die „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ berichtigt und mithin eine existente juristische Person in Haftung genommen worden ist, ist insoweit unschädlich, da zur Überzeugung des Gerichts die Klage bei der Beklagten von Anfang an aufgrund der außergerichtlichen Korrespondenz zuordbar war. Überdies war die ordnungsgemäße Benennung der Beklagten auch nicht ohne weiteres möglich, da es sich aus dem Briefkopf der Beklagten nicht einfach ergab, welche Tochtergesellschaft bzw. welcher Geschäftszweig der „HUK-Coburg“ als haftende Gesellschaft zu benennen war. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass man aufgrund der Sachkunde eines Rechtsanwalts normalerweise von einer vorherigen Prüfung der richtigen Beklagtenbezeichnung ausgehen muss.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG. Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers aber auf beschränkt, sodass ….

Gemäß § 249 BGB ist es Ziel der Schadensrestitution den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist demnach grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der so beanspruchbare Geldbetrag ist mithin auf die Befriedigung des objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht auf die Ausgleichung von Rechnungsbeträgen gerichtet, vgl. BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13.

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung), BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen
Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13.

Diese Grundprinzipien sind auf den Kläger, welcher Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, grundsätzlich übertragbar. Mit Abtretung seiner Forderung erfüllungshalber hat aber der Geschädigte sich jeder Entscheidung über die Erforderlichkeit der Höhe des Sachverständigenhonorars enthalten und insoweit eine eigenständige Prüfung unterlassen. Aufgrund der Abtretung erfüllungshalber ist der Geschädigte aber dennoch den Ansprüchen des Sachverständigen auf Zahlung des Honorars ausgesetzt, wobei sich dieser Erfüllungsanspruch des Sachverständigen insoweit eben nur auf in der Höhe berechtigte Forderung bezieht, welche er grundsätzlich zu beweisen hat, §§ 631, 632 BGB. In Anbetracht dessen verletzt es nicht die Schutzbedürftigkeit des Geschädigten, wenn die Beklagte als haftende Versicherung des Schädigers die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars substantiiert bestreitet, weil dadurch die Möglichkeit, dass der Geschädigte in Unwissenheit eine möglicherweise in der Höhe nicht angemessenes Honorars akzeptiert, verhindert wird. Insoweit ist dem Kläger als Sachverständiger nicht dieselbe geschützte Rechtsposition wie dem Geschädigten zuzugestehen. Der Kläger ist aufgrund des substantiellen Bestreitens der Beklagten mithin zur Darlegung und zum Beweis der Angemessenheit seiner Forderung verpflichtet, §§ 631, 632 BGB.

Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen, BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13. Im Urteil vom 22.07.2014 hat der BGH klargestellt, dass der Rechtsauffassung, dass die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten nicht als verlässlich angesehen werden kann, keinen Bedenken entgegen gebracht werden und insoweit gefolgt werden kann. Dabei lässt es der BGH – vergleichbar zur Frage: Mietwagenkosten nach der Schwacke-Tabelle oder dem Frauenhofer-Institut? – neben den Anforderungen an den § 287 ZPO ausdrücklich offen, welcher Maßstab zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Nebenkosten angemessen erscheint. BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13, Rn. 20, 21. Folglich ist nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BGHs die Bemessung der Höhe der Nebenkosten auf einer tragfähigen Grundlage zu schätzen.

Nach Auffassung des Gerichts sind als eine solche tragfähige Grundlage die Bemessungsgrundsätze des JVEG heranzuziehen. Die dort genannten Beträge stellen nach dem Willen des Gesetzgebers eine dem jeweiligen tatsächlichem Aufwand entsprechende Entschädigung da und sind auch zur Überzeugung des Gerichts angemessen. Ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGHs, dass das JVEG grundsätzlich zur Honorarbemessung von Sachverständigen im Privatrecht nicht anzuwenden sei, ist darin nicht zu sehen, weil im Gegensatz zur Bemessung des Grundhonorars des Sachverständigen es sich bei der Bemessung der Höhe der Nebenkosten nicht um haftungsrelevante Bestandteile des privatrechtlichen Werkvertrags handelt. Der Aufwand des privatrechtlich tätigen Sachverständigen ist insoweit Eins zu Eins vergleichbar mit dem Aufwand des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sodass die Bemessungssätze des JVEGs eine tragfähige Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Höhe der tatsächlich angefallenen Nebenkosten des Sachverständigen darstellen.

Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundsätze ergeben sich nach der unbestrittenen Aufwandsauflistung des Klägers erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von insgesamt netto 62,30 €:

– Fahrtkosten: 56 km x 0,30 € (§ 5 JVEG) = 16,80 €
– Fotodokumentation: 6 Fotos x 2,00 € (§ 12 JVEG) = 12,00 €
– Kopien: 16 Seiten x 0,50 € und 3 Bildseiten x 1,00 €= 11,00 €
– VIN-Abfrage/Kalkulationsgebühr: 7,50 €
– Porto-, Telefon- und Faxpauschale: 15,00 €

Eine zusätzliche Ausfallzeit von 1 Stunde war nicht anzusetzen, da diese „Ausfallzeit“ bzgl. der Hin- und Rückfahrt zur Besichtigung regelmäßig der gutachterlichen Tätigkeit immanet ist und durch das Grundhonorar abgegolten ist.

In Anbetracht dessen waren die mit Rechnung vom 05.11.2013 angesetzten Nebenkosten in Höhe von netto 48,70 € überhöht. Demnach war der Sachverständige lediglich berechtigt ein Honorar in Höhe von netto 512,30 € und brutto 609,64 € gemäß §§7, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG gegenüber der Beklagten abzurechnen. Nach Abzug des bereits auf das Sachverständigenhonorar durch die Beklagte gezahlten 581,00 € hat der Kläger aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Zahlung in Höhe von 28,64 € aus §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Soweit die Beklagte des Weiteren die Angemessenheit des Grundhonorars pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten als unzulässig, weil unsubstantiiert, zu bewerten. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, weshalb das Grundhonorar des Klägers überhöht sein sollte. Darüber hinaus wird auch der Auffassung der Beklagten, dass hinsichtlich des Grundhonorars die BVSK-Umfrage nicht als geeignete Schätzgrundlage verstanden wird, nicht gefolgt. Insoweit stellt die BVSK-Umfrage hinsichtlich des Grundhonorars eine geeignete Schätzgrundlage dar, da dort im Gegensatz zur Bemessung der Nebenkosten – bei denen es maßgeblich auf den tatsächlichen Aufwand ankommt – die Tätigkeiten der verschiedenen Kfz-Sachverständigen in vergleichbarere Weise aufgezeigt werden und so einen hinreichenden Honorarrahmen bilden. Das Grundhonorar des Klägers fällt in diesen Honorarrahmen und ist folglich nicht als überhöht anzusehen.

Mithin war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB, nachdem die Beklagte zum 22.02.2014 bzw. mit Rechtshängigkeit in Verzug gesetzt worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob das JVEG als eine taugliche Schätzgrundlage des § 287 ZPO heranzuziehen ist, obergerichtlich nicht entscheiden ist und derzeit, wie den Schriftsätzen der Parteien zu entnehmen ist, unterschiedlich gesehen wird.

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4 Antworten zu Berufungskammer des LG Fulda ändert Urteil des AG Bad Hersfeld, mit dem eine JVEG-basierte Schadensschätzung der Nebenkosten erfolgte, ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollen berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 24.4.2015 – 1 S 168/14 -.

  1. Heinz-Werner K. sagt:

    Wann lernt die HUK und ihre schlauen Anwälte, dass das BGH-Urteil VI ZR 67/06 nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten betraf, als es um die Anwendung der Grundsätze des JVEG ging?

    Vielleicht sollten die Verantwortlichen bei der HUK und ihre Anwälte noch einmal in die Grundschule gehen, um lesen zu lernen. Im Urteil VI ZR 67/06 ist eindeutig zu erkennen, dass der Rechtsstreit sowohl um das Grundhonorar als auch um die Nebenkosten geführt wurde. Das Berufungsgericht hat beides am JVEG gemessen. Die HUK hatte sowohl Grundgebühr als auch Nebenkosten nicht gezahlt. Der Auftraggeber des Sachverständigen hatte die volle Rechnung beglichen und diese gegenüber der HUK als Schadensersatz geltend gemacht.

    Die Nicht-Übertragung der Regeln des JVEG auf Rechnungen von Privatgutachtern ist daher durch den BGH mit dem Grundsatz-Urteil vom 23.1.2007 Az. VI ZR 67/06 bereits geregelt. In dem neuerlichen Revisionsverfahren gegen das Urteil des LG Saarbrücken wird der BGH nicht umhin kommen, bei seiner eingeschlagenen Linie zu bleiben, weil sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben.

    JVEG bei Privatgutachtern ist eben out!

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Heinz-Werner K. says:
    19. Juni 2015 at 10:38
    „Wann lernt die HUK und ihre schlauen Anwälte, dass das BGH-Urteil VI ZR 67/06 nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten betraf, als es um die Anwendung der Grundsätze des JVEG ging? Vielleicht sollten die Verantwortlichen bei der HUK und ihre Anwälte noch einmal in die Grundschule gehen, um lesen zu lernen. Im Urteil VI ZR 67/06 ist eindeutig zu erkennen, dass der Rechtsstreit sowohl um das Grundhonorar als auch um die Nebenkosten geführt wurde.

    Hallo,
    ich denke, dass wie damals als man die Gutachtenhonorare auf der Basis von niedrigsten Stundenlöhnen festlegen wollte, nun mit der gleichen dümmlichen Beharrlichkeit die Variablen Kosten bestritten werden.
    Wie frustriert müssen solche Mietmäuler sein, welche gegen Bezahlung eine rechtswidrige Meinung vertreten müssen. Ich könnte mir vorstellen, dass sich zahlreiche Richter/innen, die Frage stellen, wie solche juristischen Vollpfosten ohne das nötige Fachwissen rechtsdogmatisch herleiten zu können, je einen Prozess gewinnen wollen.

  3. Hans-Ulrich M. sagt:

    Heinz-Werner,
    deinem Kommentar kann ich nur zustimmen.

  4. Iven Hanske sagt:

    Ja, wir haben auch schon Erfahrungen mit dem Kleingedruckten (z.B. „in Vertretung der HUK 24“), wobei ein Richter, trotzdem er selbst die Beklagte nicht auf dem Schriftstück erkennen konnte, mit den vorherigen Worten „das muss ein Anwalt erkennen können“ die Berichtigung abgewiesen hat. Zwei Richterinnen haben aber bei gleicher Konstellation und vorheriger Recherche der Berichtigung zugestimmt.

    Es lebe die Rechtssicherheit und hier mein Textbaustein. Aber Achtung, ich bin kein Anwalt und Ich empfehle die Richtigkeit durch einen Anwalt prüfen zu lassen!

    1. Aktivlegitimation – Passivlegitimation – Parteienberichtigung – Rubrumsberichtigung:

    Die Beklagte wurde angeschrieben, Ihr wurde das Gutachten zu gesandt und Sie hat mit Teilzahlung reagiert, Sie hat weder vorgerichtlich noch zum Mahnbescheid bzw. Klage Hinweis zur Legitimation gegeben. Auch verwendet Sie das gleiche gelbe Geschäftspapier mit gleichem Logo oben rechts. Entsprechend gehen Verwechslungen, die aufgrund dieser nur schwer durchschaubaren Verflechtung bestehen, zulasten des Versicherungsunternehmens(vgl. OLG Frankfurt, 20.01.1999, 7 U 43/96).

    Natürlich ist es auch der Beklagten unter dem Geschichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung inkl. der Verjährungsargumente zu berufen oder die Eigentümerstellung bzw. Vollmacht des Geschädigten anzweifeln, nachdem sie selbst schon eine Teilzahlung auf die abgetretene Forderung an den Kläger geleistet hat (vgl. AG Halle Hinweis aus 93 C 3304/13 vom 06.02.2014, 93 C 636/11 vom 13.10.2011 und 93 C 3741/10 vom 10.11.2011, veröffentlicht bei juris).

    Mit Beschluss vom 08.08.2013 in 99 C 227/12 hat sich das Dezernat dem Beschluss des AG Halle vom 01.08.2013 (102 C 3971/12) angeschlossen und auf Grundlage vom LG Marburg mit Urteil vom 24.09.1992 – 1 O 247/92 die Aktivlegitimation im vergleichbaren Fall bestätigt, entsprechend bitte ich bei gegenteiliger Ansicht die Berufung zu zulassen.

    Treu und Glauben sind durch diese trickreiche Vorgehensweise der Beklagten mit dem Ziel der Verjährung berechtigter Forderungen zu Lasten des Geschädigten durch mögliche Verjährungsverzichtserklärungen mehr als gestört.

    • Laut Beschluss des AG Halle 99 C 227/12 vom 08.08.2013 ist eine Parteienberichtigung zum vergleichbaren Fall zulässig:

    Die vom Kläger vorgenommene Parteienberichtigung wird im vorliegenden Fall unter Verweis auf die Entscheidung des LG Marburg vom 24.09.1992, Az. 1 O 247/91 zittiert nach juris als zulässig angesehen.“

    • So ist der Beschluß des AG Halle vom 01.08.2013 (102 C 3971/12) logisch und lebensnah zu beachten:

    „Die Beklagte wird hinsichtlich der Frage ihrer Passivlegitimation darauf hingewiesen, das die Kläger nunmehr Rubrumsberichtigung beantragt haben. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürfte dies im vorliegenden Fall zulässig sein, da es sich bei der Beklagtenbezeichnung lediglich um eine irrtümliche Falschbezeichnung handelt, welche die Beklagte selbst hervorgerufen wurde. Unabhängig von dem vorprozessualen Schriftverkehr, zu welchem der Klägervertreter umfangreich vorgetragen hat, hat die Beklagte auch im Mahnverfahren und nach Zustellung der Anspruchsbegründung nicht deutlich gemacht, nicht die richtige Beklagte zu sein. Vielmehr hat sich in beiden Fällen kommentarlos der Sachbearbeiter der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse…a.G. gemeldet, obgleich Mahnbescheid und Anspruchsbegründung nicht dieser juristischen Person sondern der Beklagten zugestellt worden waren. Offensichtlich hat der Sachbearbeiter selbst die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gar nicht bemerkt. Vor diesem Hintergrund erscheint es treuwidrig, sich aufgrund der falschen Parteienbezeichnung auf die fehlende Passivlegitimation berufen zu wollen und sich einer Rubrumsberichtigung zu widersetzen“
    „Ein Berufen auf eine fehlende Passivlegitimation ist auch im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat die Beklagte auch keine Unterscheidung dahingehend gemacht, ob unter Umständen eine ihrer Konzerntöchter der richtige Anspruchsgegner wäre. Vielmehr wurde durch Widerspruch kommentarlos vom Sachbearbeiter des Schadenteams der Schadenaußenstelle HUK-Coburg in Halle erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint es treuwidrig, sich aufgrund der falschen Parteibezeichnung auf die fehlende Passivlegitimation berufen zu wollen…“

    Auch ist es bei gleichem Briefkopf unseriös und selbst nach Internetrecherche nicht nachvollziehbar, das die Beklagte nicht zuständig wäre, denn es wird ständig und direkt für eine Schadensmeldung und Schadensbearbeitung auf die Beklagte verwiesen.

    • Auch das AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-Coburg mit klaren Worten (Urteil vom 9.3.2011 -19 C 3101/10)

    „Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er klagt aus abgetretenem Recht der durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geschädigten Frau … . Mit dem pauschalen Bestreiten der Aktivlegitimation kann die Beklagte hier nicht gehört werden. Denn die Beklagte hat bereits vorprozessual an die Geschädigte … eine Schadensregulierung vorgenommen und auch einen Teil der Sachverständigenkosten an den Kläger bezahlt. Diese Zahlung des Versicherers nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (vgl. KG, NZV 1999, 329.; KG Beschluss vom 27.2.2006, 12 U 3/06; BGH NJW-RR 2004, 1475). Dies hat zur Folge, dass der Beklagten alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft verschlossen sind, die sie bei der Teilregulierung bereits kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH WM 1974, 410 Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. zu § 781 Rdnr. 4, 10). Die Beklagte nennt in ihrem Aktenzeichen selbst den Namen … . Die Abtretungsurkunde an den Kläger ist mit der Klageschrift eingereicht worden. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2011 das Passivrubrum näher bezeichnet hat, handelt es sich um eine bloße Rubrumsberichtigung. Auch die Beklagte hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2011 unter dieser Firmenbezeichnung zur Klage gemeldet, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sie die Klage auch auf sich bezogen hat, zumal sie auch die vorprozessuale Regulierung durchgeführt hat.
    Der restliche Schadensersatzanspruch des Klägers besteht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249 ff, 398 BGB. Einwendungen zur Schadenshöhe hat die Beklagte nicht erhoben.
    Der Beklagten war keine Erklärungsfrist zu gewähren, weil es keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag gab und die Beklagtenvertreterin die Möglichkeit hatte, direkt im Verhandlungstermin zu den gerichtlichen Erörterungen Stellung zu nehmen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen waren auch nicht neu, sondern von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vorgebracht.“

    • So sieht es bei der gleichen Beklagten HUK Coburg auch das OLG Frankfurt, 20.01.1999, 7 U 43/96

    “ Das Berufen auf eine falsche Parteienbezeichnung ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn die beklagte Versicherung einem Konzernunternehmen angehört, das für den Schriftverkehr der in ihm zusammengefaßten selbständigen Konzerngesellschaften aus Ersparnisgründen einen einheitlichen Briefbogen unter einem gemeinsamen Firmenlogo verwendet und danach die nahe Gefahr begründet, daß die „falsche“ Versicherungsgesellschaft verklagt wird.“
    Beweis: Abrechnungsschreiben der Beklagten (siehe Anlage).

    • Am LG Marburg mit Urteil vom 24.09.1992 – 1 O 247/92 sieht man den Kläger auch wie hier vergleichbar bei falscher Parteienbezeichnung als passivlegitimiert an.

    “ …. sondern ist eine ohne weiteres zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung. Die Bezeichnung einer Partei allein ist nämlich für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteienbezeichnung betroffen werden soll (vgl. : BGH, NJW 1981, 1453, 1454). Für die vorzunehmende Auslegung ist insbesondere die Klageschrift selbst einschließlich der beigefügten Anlagen heranzuziehen. …… Dass der Kläger die Beklagte verklagen wollte, war für sie insbesondere aufgrund des beigefügten Versicherungsscheins (hier Versicherungsnummer und Schadensnummer) klar erkennbar. Dass die Beklagte, sich auch trotz der Bezeichnung ….. angesprochen fühlte, ergibt sich aus der vorprozessualen Korrespondenz. Das vom Kläger per Fax übermittelte Schreiben vom ….. erreichte trotz falscher Bezeichnung den richtigen Adressaten und wurde von der Beklagten auch mit Schreiben vom …. beantwortet. Auch die Klageschrift hat die Beklagte erreicht. Sie ist unter derselben Postanschrift ansässig wie die …… Dieselbe Person, vertritt sowohl die Beklagte als auch die ….. Unter diesen Umständen ist ein Vertrauensschutz der Beklagten im Hinblick auf die Falschbezeichnung nicht gerechtfertigt. Wenn die Versicherungsunternehmen – aus welchen Gründen auch immer – derart agieren, dass sie für verschiedene Versicherungszweige jeweils selbständige juristische Personen aber unter gleichartigem Namen und gleicher Adresse unterhalten, so gehen Verwechslungen, die aufgrund dieser nur schwer durchschaubaren Verflechtung bestehen, zulasten des Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen hat in einem solchen Fall – wie es in der Praxis auch Üblicherweise geschieht – dafür Sorge zutragen, dass Schriftstücke, die versehnetlich an den falschen Versicherungszweig adressiert sind, an den wirklichen gemeinten Versicherungszweig weitergeleitet werden ……“

    Das Urteil C 306-12 der Zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 10.10.2013 hat bezüglich der Zustellvollmacht des Schadensregulierers, wie hier vergleichbar, positiv entschieden.
    Am 24.6.2011 wurde ein der deutschen Spedition W. gehörender Lkw in Frankreich, in der Nähe von Paris, durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte deutsche Spedition beantragte bei dem erstinstanzlich angerufenen deutschen Gericht Schadensersatz in Höhe von 2.382,89 €.
    Die Klage wurde nicht der französischen Haftpflichtversicherung Avanssur, sondern dem deutschen Schadensregulierer, der AXA.-Vers. AG zugestellt. Das AG wies die Klage als unzulässig ab.
    Dagegen legte die klagende Spedition Berufung ein. Das in zweiter Instanz zuständige Landgericht Saarbrücken hat wegen der Auslegung der Richtlinie 2009/ 103 EG das Verfahren ausgesetzt und dem Europ. Gerichtshof die Frage der passiven Zustellungsvollmacht der Regulierungsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.
    Der Europ. Gerichtshof hat entschieden, dass auch die passive Zustellungsvollmacht zu den Befugnissen des Schadensregulierungsbeauftragten gehört.

    Beweis:
    • Beschlüsse vom AG Halle, Urteile AG Berlin, vom LG Marburg und OLG Frankfurt als Anlage KS R1,
    • Gutachtenübersendungsanschreiben per Post an die Beklagte Anlage KS R2,
    Teilzahlungsbelege von der Beklagten

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