LG Halle verurteilt mit einem umfangreichen Berufungsurteil vom 3.2.2015 – 2 S 63/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse teilweise zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit seitens der Versicherungswirtschaft und insbesondere seitens der HUK-COBURG nicht weiterhin der (unbegründete) Vorwurf der Parteilichkeit diesem Blog gegenüber gemacht werden kann, veröffentlichen wir nachfolgend ein umfangreiches Berufungsurteil mit 18 Seiten Umfang aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG hat den Rechtsstreit zum Teil gewonnen. Der klagende Sachverständige hat den Prozess deshalb teilweise verloren, da einige Forderungen aus der Klagehäufung bereits verjährt waren. Die Redaktion weist daher ausdrücklich darauf hin, dass nicht nur für Unfallopfer und Sachverständige bzw. Mietwagenunternehmer positive Urteile hier veröffentlicht werden. Lest daher selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                          Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.:                                                                      03.02.2015
2 S 63/14
93 C 194/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d, d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01,96442 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

– Kläger und Berufungsbeklagter –

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2015 durch die Richterin am Landgericht T. als Einzelrichterin
für  R e c h t  erkannt:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.03.2014 – Az. 93 C 194/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 132,42 Euro für die Zeit vom 22.05.2009 bis zum 28.09.2012 und aus 60,00 Euro seit dem 06.08.2013 sowie weitere 59,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und  beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 811,27 Euro.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

In der Sache hat sie lediglich teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht lediglich in Höhe von 273,13 Euro bezüglich des Verkehrsunfalls des Geschädigten M. vom 27.09.2010 zu, wohingegen die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der übrigen Geschädigten aufgrund deren Verkehrsunfälle jeweils aus dem Jahre 2009 bereits verjährt sind.

1.
Hinsichtlich des aus der Erstellung des Sachverständigengutachtens bezüglich des Geschädigten M. noch offenen Betrages hat das Amtsgericht dem Kläger den aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzbetrag zu Recht zugesprochen.

a)
Der Kläger ist aktivlegitirniert. Gegen die verwendete formularmäßige
Abtretungserklärung vom 08.11.2013 bestehen keine Bedenken.

Wie bereits mit Urteil der Kammer vom 12.112014 zum Az. 2 S 82/14 ausgeführt, ist sie der Auffassung, dass die vom Kläger nunmehr verwendete Abtretungserklärung wirksam ist und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entspricht.
Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten, in der Abtretungserklärung vom 08.11.2013 heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachtenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten wird. Für die Beklagte war es demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich, den konkret abgetretenen Betrag zu bestimmen, da sich dieser aus der Rechnung des Klägers, die seiner Zahlungsaufforderung an die Beklagten beigefügt war, ergibt. Somit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran gewahrt, sicher zu wissen, welchen Betrag sie schuldbefreiend an den Kläger zu zahlen hat. Ausweislich der bereits geleisteten Teilzahlungen hat sich die Beklagte auch mit der Rechnung des Klägers auseinandergesetzt und diese als Grundlage für die Zahlung herangezogen. Eine andere Rechnung gibt es offensichtlich nicht. Daher ist die abgetretene Forderung durch die Rechnungslegung konkret bestimmt.
Da sich die nunmehrige Abtretung auch ausschließlich auf die Gutachterkosten bezieht, musste die Beklagte auch nicht befürchten, dass der Kläger weitere Schadenspositionen aus der Abtretungserklärung zur Deckung seiner Kosten geltend macht, die infolge des Unfallereignisses entstanden sein könnten (z. B. Reparaturkosten).

b)
Es ist auch davon auszugehen, dass der Geschädigte M. diese dem Bestimmtheitserfordernis genügende Abtretungserklärung vom 08.11.2013 unterzeichnet hat.

Dies steht nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge M. hat in seiner Vernehmung vom 20.01.2015 auf Vorhalt der in Rede stehenden Abtretungserklärung bestätigt, dass es sich um das von ihm unterzeichnete Formular handele und die dort befindliche Unterschrift von ihm geleistet worden sei. Die Angaben des Zeugen waren auch glaubhaft. Er hat ohne Umschweife eingeräumt, dass er sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern könne, konnte aber plausibel begründen, wie es zu der Unterzeichnung der zweiten Abtretungserklärung kam.

Die Unterzeichnung dieser Abtretungserklärung am 08.11.2013 war auch rechtzeitig. Unstreitig ereignete sich der in Rede stehende Verkehrsunfall am 27.09.2010, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren am 31.12.2010 zu laufen begann und mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Das der Beklagten die Abtretungserklärung vom 08.11.2013 erstmals im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahr 2014 zugeleitet worden ist, steht der Verjährungsunterbrechung nicht entgegen, da die weitere Abtretungserklärung jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Gericht angezeigt und damit offengelegt worden ist. Die erst spätere Zusendung an die Beklagte steht dem nicht entgegen. Im Falle des Nichtvorliegens der Abtretungserklärung hat der Schuldner lediglich gem. § 410 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem neuen Gläubiger bis zur Vorlage der Abtretungserklärung.

c)
Dem Kläger steht bezüglich des von ihm für den Geschädigten M. erstatteten Schadensgutachtens der restliche vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatz auch der Höhe nach aus der direkt an die Beklagten gestellten Rechnung zu.
Der Geschädigte, Herr M. , durfte den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und der Kläger durfte aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 08.11.2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, die er aus seiner Rechnung von der Beklagten beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – Az. VI ZR 471/12 -; VersR 2013,1544, Rdnr. 26).

Der Geschädigte genügte auch dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Er war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 und vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Die von der Beklagten angegriffenen Nebenkosten aus der Rechnung des Klägers sind nicht zu beanstanden.

Insofern hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offengelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten jeweils noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK-Befragungen, die für das Jahr 2010 erhoben wurden und als Bemessungsgrundiage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müssen.

Die geltend gemachten Kosten fallen demnach insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

d)
Der Anspruch auf die vom Amtsgericht zuerkannten Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

2.
Demgegenüber kann der Kläger bezüglich der übrigen drei in Rede stehenden Geschädigten nicht die Zahlung des streitgegenständlichen Honorars beanspruchen. Insoweit ist von einer wirksam erhobenen Verjährungseinrede auszugehen und auch stehen der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht entgegen.

a)
Der Kläger ist nunmehr aufgrund der Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahre 2013 Anspruchsinhaber und aktivlegitimiert.

Insoweit ist auf Grund der o. g. Ausführungen davon auszugehen, dass diese Abtretungsvereinbarungen wirksam sind und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entsprechen.

Auch kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass sämtliche Geschädigte Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge und damit abtretungsberechtigt waren sowie, dass diese auch die weiteren Abtretungserklärungen unterzeichnet haben und hierzu berechtigt waren.

b)
Es kann auf sich beruhen, inwieweit die mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB als Vermögensnachteil grundsätzlich auszugleichenden Sachverständigenkosten vorliegend gleichermaßen erforderlich und zweckmäßig waren, denn jedenfalls hat die Beklagte hinsichtlich der drei verbleibenden Geschädigten mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben.

aa)
Zum Zeitpunkt der Abtretungserklärungen der Geschädigten im Jahre 2013 waren ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bereits verjährt.

(1.)
Gem. § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche regelmäßig in 3 Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Er muss also wissen bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit nicht wissen, dass er Anspruchsinhaber ist und die Möglichkeit hat, den Anspruch selbst durchzusetzen. Dies war vorliegend zum Ablauf des Jahres 2009 der Fall.

Es ist zutreffend, dass Kenntnis in diesem Sinne nicht verlangt, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt, sondern es reicht aus, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruches bietet. Das dies alles den hiesigen Geschädigten bereits unmittelbar im Anschluss an das jeweilige Schadensereignis bekannt war, folgt aus dem Umstand, dass sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unstreitig bereits unmittelbar nach den Schadensereignissen an den Kläger abgetreten haben und sodann der Kläger selbst mit direkten Schreiben an die Beklagte die Begleichung seiner Rechnungen angemahnt hat. Dass die Geschädigten ihre Anspruchsinhaberschaft zwischenzeitlich durch die Abtretungserklärungen ihrer Ansicht nach wieder verloren hatten, ändert am Vorliegen der für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Klägers nichts. Vielmehr knüpft das Gesetz für den Beginn der Verjährungsfrist in § 199 Abs. 1 Nr, 2 BGB an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht daran, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt; es genügt vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Tatsachenumstände und lediglich in Fällen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kommt es auch auf Rechtskenntnisse für den Lauf der Verjährungsfrist an (BGH Beschl. v. 19.03.2008, Az. III ZR 220/07). So liegt es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Wie bereits ausgeführt, hatten die hiesigen Geschädigten jeweils unmittelbar nach den jeweiligen Verkehrsunfällen Kenntnis vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung und auch war ihnen bewusst, dass sie jeweils Inhaber einer Schadensersatzforderung sind. Gerade aufgrund dieser Kenntnis haben sie die vom Kläger gefertigten Abtretungserklärungen unterschrieben. Soweit diese Abtretungserklärung aber mangelhaft ist, liegt dies in der Risikosphäre der Geschädigten und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist.

Von daher ist unbeachtlich, ob und inwieweit die Geschädigten von der geänderten Rechtsauffassung der Kammer gemäß Urteil vom 06.11.2013 (Az. 2 S 98/13) Kenntnis erlangt hatten.

Dies gilt gleichermaßen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13 u. Az. XI ZR 17/14) bezüglich des Verjährungsbeginns für von Banken zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren. Jedenfalls ist vorliegend nicht von einer Verschiebung des Verjährungsbeginns auszugehen, weil es gerade nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlte. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 17/14 unter Rd.-Nr. 43 (zitiert nach juris) ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich ist, wohingegen die Verjährungsfrist nicht verlängert wird, wenn die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährungsfrist erst einmal zu laufen begonnen hat. So liegt der Fall aber hier. Selbst wenn man mit dem Kläger auf die Entscheidung der Kammer vom 09.03.2012 zum Az. 2 S 289/11 und eine dadurch eingetretene Rechtsunsicherheit abstellen würde, war der Lauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits in Gang gesetzt, nachdem sich die in Rede stehenden Verkehrsunfälle sämtlich im Jahr 2009 ereignet haben. Darüber hinaus bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich auch keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung hierzu und überdies hatte der BGH mit Urteil vom 07.06,2011 (Az. VI ZR 260/10) unter Fortführung der bereits durch das Reichsgericht aufgestellten Grundsätze nochmals Ausführungen zur Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einer Abtretungserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung gemacht. Eine von dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Landgerichts begründet keine Rechtsunsicherheit mit der Folge einer Hinauszögerung oder Verlängerung der Verjährungsfrist.

(2.)
Diese Kenntnis der Geschädigten und damit den Beginn der 3jährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 muss sich der Kläger auch entgegenhalten lassen.

Gem. § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger bereits begründet waren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren mit Ablauf des Jahres 2012 die Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte bereits verjährt, so dass die Beklagte ab dem 01.01.2013 gegenüber den Geschädigten wirksam die Einrede der Verjährung erheben konnte und nunmehr im Rahmen des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger getan hat.

bb)
Der Ablauf der Verjährungsfrist bereits zum 31.12.2012 wurde vorliegend auch nicht gehemmt.

Insbesondere war der der Beklagten am 19.12.2012 zugestellte Mahnbescheid nicht geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Zwar ist dies gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich der Fall. Allerdings ist insoweit Voraussetzung, dass das Verfahren durch den materiell Anspruchsberechtigten geführt wird (BGHZ 78,1). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn unstreitig ist der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom Kläger gestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt war dieser aber nicht Anspruchsinhaber. Vielmehr sind die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen, aus denen der Kläger seinerzeit seine Forderungsinhaberschaft abgeleitet hat, unwirksam, weil diese nicht dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis entsprechen.

Wie bereits mit Urteil der Kammer vom 06.11.2013 ausgeführt, wird der vom Kläger ursprünglich verwendete Text „Zur Sicherung des Anspruch? des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen d&n Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.20.11 – Az. VI ZR 260/10 – gerecht.

Die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 398 Rn,14).

Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

Es fehlt mithin an der erforderlichen Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, wenn von mehreren seibstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll.

So liegt der Fall aber hier. Es ist davon auszugehen, dass aus den in Rede stehenden Verkehrsunfällen der Geschädigten jeweils mehrere selbstständige Forderungen entstanden sind, so z. B. Reparaturkosten und Sachverständigenkosten ggf. auch Schmerzensgeldansprüche und/oder Verdienstausfall usw., die jeweils nicht nur einen unselbständigen Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit darstellen. Von der Gesamtsumme dieser selbständigen Forderungen, die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann demnach nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. BGH Urteil v. 07.06.2011, a.a.O., m. w. N.).

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die inhaltliche Gestaltung des Abtretungstextes insoweit, als dort der „Schadensersatzanspruch … in Höhe der Sachverständigenkosten“ abgetreten werden sollte, ausschließlich auf die von ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten erstrecke, mag es zwar sein, dass sich der Kläger und der jeweils Geschädigte einig über diese Auslegung des Inhaltes der Sicherungsabtretung waren. Zwingend ist diese Auslegung für einen objektiven Betrachter hingegen nicht. Es genügt aber nicht, dass der Umfang der Abtretung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ermittelt werden kann, denn insbesondere der Schuldner – hier der Unfallgegner bzw. der Haftpflichtversicherer – muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, an wen er zu leisten hat und nur wenn dies gewährleistet ist, ist die Abtretung wirksam (vgl. u. a. BGH NJW 2000, 276). Von daher ist unbeachtlich, inwieweit zusätzlich mündliche Nebenabreden über den Inhalt der Abtretungsvereinbarung getroffen worden sind.

Der Kläger kann seine Rechtsansicht auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass in der Abtretungserklärung der Begriff „Schadensersatzanspruch“ in der Einzahl aufgeführt wurde und aufgrund dieser Wortwahl seines Erachtens auch nur der Anspruch „auf Erstattung der Gutachtenkosten“ abgetreten worden sein könne. Der Begriff „Schadensersatzanspruch“ bezieht sich nämlich nicht eindeutig auf nur eine bestimmte selbständige Forderung, sondern er kann – ebenso wie die Mehrzahl „Schadensersatzansprüche4′ – in der Umgangssprache wie auch im juristischen Sprachgebrauch mehrere selbständige Forderungen aus einem Schadensereignis umfassen. Es gibt bei der Verwendung der Einzahl oder Mehrzahl dieses Begriffes keine klare Abgrenzung in der Rechtsprechung und im Gesetz, sondern beide werden vielmehr synonym benutzt.

Das entscheidende Kriterium zur klaren Abgrenzung der Bestimmbarkeit vor der fehlenden Bestimmbarkeit einer der Sicherungsabtretung unterliegenden Forderung bzw. mehrerer Forderungen liegt in der Formulierung der Bezeichnung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen. So heißt es in den vom Kläger bemühten Entscheidungen des BGH vom 11.09.2012, Az. VI ZR 296/11 und Az. VI ZR 297/11 sowie vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11 zur Begründung der dort bejahten Wirksamkeit der Abtretung; „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom ,., nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde.“ In den Formulierungen „nur“ und „auf liegt – im Gegensatz zum vom Kläger verwendeten Text der Sicherungsabtretung – eine klare Bestimmung des Anspruchs, welcher der Abtretung unterliegen soll, nämlich ausschließlich der genau bestimmte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Dieser kleine, aber für die Bestimmbarkeit der Forderung sehr bedeutsame Unterschied, kommt in der Verwendung der Präposition „auf zum Ausdruck. Von der vom Kläger gewählten Formulierung „Schadensersatz … in Höhe der Gutachtenkosten“ können auch andere Forderungen der Geschädigten gegen die Beklagte und den Unfallgegner aus dem jeweiligen Schadensereignis erfasst sein, z. B. auch Reparaturkosten, die nur der Höhe nach, mithin summenmäßig auf die Höhe der Gutachtenkosten beschränkt sind, aber nicht auf die Gutachtenkosten selbst. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in den Abtretungserklärungen ausdrücklich formuliert „„.Zur Sicherung des Anspruches … auf Bezahlung der Gutachtenkosten … trete ich meinen Schadenersatzanspruch … in Höhe der Gutachtenkosten ab. …“ und damit den Schadenersatzanspruch explizit nicht einschränkt bzw. näher begrenzt.

(2.)
Des Weiteren scheidet eine Verjährungshemmung auch unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses aus.

Zwar ist in § 212 Abs, 1 Nr. 1 BGB geregelt, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches unzweifelhaft ergibt und der Schuldner muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen (BGH, Beschl. v. 23.08.2012, Az. VII ZR 155/10; BGH, Urteil v. 09.12.2011, Az. V ZR 131/11). Hiernach sind die von der Beklagten unstreitig auf die vom Kläger gelegten Rechnungen geleisteten Zahlungen durchaus als ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen.

Allerdings bewirkt ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB, dass die für den Anspruch maßgebende gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfrist im Ganzen und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag neu zu laufen beginnt (BGH NJW 1998, 2972). Vorliegend leistete die Beklagte die Teilzahlungen – soweit ersichtlich – aber im Jahr 2009, mithin vor Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Nach alledem ist der Lauf der Verjährungsfrist vorliegend nicht gehemmt worden, weshalb die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift.

c)
Die Beklagte ist auch nicht mit der Einrede der Verjährung ausgeschlossen.

aa)
Insbesondere steht der Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten entgegen.
Es ist nicht vom Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auszugehen. Dieses soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, aber keine neue begründen und ist deshalb ein Schuldbestätigungsvertrag; es setzt voraus» dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich deshalb einigen. Wegen dieser weitgehenden Wirkungen müssen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber Angebots- und Annahmeerklärungen der Beteiligten eindeutig feststellbar sein (BGH NJW-RR 2007, 530). Ist der insoweit erforderliche Wille der Parteien nicht ausdrücklich erklärt, kann er deshalb nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben (BGH NJW 2008, 3425). Dies ist vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die von der Beklagten unstreitig geleisteten Teilzahlungen lassen weder den Schluss darauf zu, dass sie sich endgültig über das Bestehen ihrer Schuld einigen wollte noch ist erkennbar, dass der Kläger eine dahingehende Absicht hatte, insbesondere auf Grund der lediglich teilweise geleisteten Zahlungen wird vielmehr deutlich, dass die Beklagte gerade nicht eine schuldbestätigende Erklärung abgeben wollte. In der Zahlung der Teilbeträge durch die Beklagte ist nur eine, den Neubeginn der Verjährung auslösende geschäftsähnliche Handlung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen. Demgemäß hat auch der BGH unter anderem mit Urteil vom 22.07.2004 (Az. IX ZR 482/00) höchstrichterlich klargestellt, dass die Zahlung eines Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis darstellt.

Soweit der BGH mit Urteil vom 19.11.2008 (Az. IV ZR 293/05) ausgeführt hat, dass aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, so dass darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt, scheidet diese Beurteilung mangels ausdrücklicher Regulierungszusage, sondern erfolgter Teilzahlungen vorliegend aber gerade aus.
Im Übrigen bewirkt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, dass der Schuldner mit Einwendungen, die im Zeitpunkt der Abgabe der Anerkenntniserklärung bereits hätten geltend gemacht werden können, ausgeschlossen ist. Dies ist bezüglich der Einrede der Verjährung aber gerade nicht der Fall.

bb)
Schließlich ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht wegen Verbotes widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

Zunächst lässt die Rechtsordnung grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu und gestattet, dass Parteien ihre Rechtsansichten grundsätzlich ändern (BGH NJW 1997, 3377). Von daher steht es jeder Partei in der Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen (BGH NJW 1992, 834). Insoweit erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte vorliegend nicht die Einrede der Verjährung erheben können soll, zumal sie gegenteilige Erklärungen wie etwa einen Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung ersichtlich nicht abgegeben hat.

Überdies ist ein widersprüchliches Verhalten nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend aber schon deshalb nicht auszugehen, da weder ersichtlich noch vorgetragen worden ist, weshalb der Kläger trotz der von der Beklagten lediglich geleisteten Teilzahlungen gleichwohl darauf vertraut hat und auch darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte die noch offenen Teilbeträge gleichermaßen zahlen würde. Da der Kläger zudem erst kurz vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hat, war es der Beklagten nicht früher möglich, die Einrede der Verjährung zu erheben.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten bezüglich der Schadensersatzansprüche aus den im Jahre 2009 stattgefundenen Verkehrsunfällen teilweise erfolgreich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

V.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Ausweislich der oben gemachten Ausführungen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Entscheidungsfindung beachtet worden.

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1 Antwort zu LG Halle verurteilt mit einem umfangreichen Berufungsurteil vom 3.2.2015 – 2 S 63/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse teilweise zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Iven Hanske sagt:

    Urteil ca. 150, Sachverständigenbüro Sofort gegen HUK Versicherung.

    Hier wurde ich leider Opfer vom Sinneswandel des LG Halle und der langen Bearbeitung des AG Halle, wobei zum Thema Verfassungsbeschwerde läuft. Hintergrund ist, dass mit neuem Vorsitzenden der LG Kammer (nun ist die Abtretung nicht bestimmbar und die HUK hätte das Risiko dass Sie die restlichen Gutachterkosten trotz Verjährung doppelt zahlen müsste – was für ein lebensfremder konstruierter Unsinn-) die bisherige Rechtsprechung am AG und LG unter dem vorherigen Vorsitzenden (die Abtretung ist bestimmbar) sich zur gleiche Abtretung änderte und die restliche Kammer der neuen Windrichtung folgte. Wir holten uns neue Abtretungen, die sollen aber nun inkl. der Schuld des Unfallverursachers verjährt sein. Wir gehen aber in der Verfassungsbeschwerde davon aus, dass entsprechend BGH- und OLG Rechtsprechung eine Schuld nach Anerkenntnis ( Teilzahlung und Abrechnungsschreiben) nicht verjährt bzw. die Verjährung erst nach geänderter Rechtsprechung (Kennen und Kennen müssen) beginnt zu laufen. Auch ist hier Willkür zu vermuten, da die Kammer in 2 Fällen die spätere Teilzahlung der HUK wissentlich ignoriert (auch in der Gehörsrüge) obwohl Sie im Urteil selbst erklärt dass diese Teilzahlung die Verjaehrung neu beginnen läst.

    Der Widerspruch – geänderte Rechtsprechung: LG Halle Az.: 2 S 289/11 vom 09.03.2012* (CH, 19.04.2012) ***
    *(Bestätigung des Urteils AG Halle Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011)
    „Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb die formularmäßige Abtretung der Ansprüche in Höhe der Gutachterkosten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein soll. Aus der – insoweit auch nicht verwirrend gehaltenen – Formulierung der Abtretungserklärung ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass nur der Anspruch auf Bezahlung der Gutachterkosten und nicht alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis abgetreten werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Erklärung auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zugrunde lag und den die Beklagte daher hier nicht vergleichend heranziehen kann.“

    Ja, die Rechtssicherheit und die Objektivität ist mit neuem Vorsitzenden nicht erkennbar und die HUK hat Ihr Spielchen „rechtswidrige Kürzungen“ durch diesen Nebenkriegsschauplatz „Abtretung“ vorerst gewonnen.

    Ein Respekt zum Unfallopfer ist hier nicht erkennbar, jedoch der Weg zur Versicherungsbranche sticht ins Auge, aber unser Rechtssystem wird dieses Treiben richtig stellen.

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