Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München weist die Prozessparteien mit Hinweisverfügung vom 27.3.2015 – 322 C 25354/14 – darauf hin, dass eine Aufsplittung der Sachverständigenkosten in Grundhonorar und Nebenkosten nicht möglich ist und Kürzungen nach JVEG nicht zulässig sind.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nun ist es schriftlich, dass die nachgeordneten Gerichte im OLG-Bezirk München sich nicht nach den Vorgaben der Berufungskammern des LG München richten, sondern dem – im Ergebnis zutreffenden – Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -, über den wir hier bereits berichtet haben. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass eine Aufsplitterung der Sachverständigenkosten in Grundhonorar und Nebenkosten nicht möglich ist. Entscheidend ist der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten. Dieser ist der Schaden des Geschädigten, den bei voller Haftung des Schädigers dieser dem Unfallopfer zu ersetzen hat. Dieser Gesamtbetrag unterliegt – wenn überhaupt – auch nur der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Diese Norm gibt dem besonders freigestellten Tatrichter die Möglichkeit, die  H ö h e  des eingetretenen Schadens nach freier Überzeugung festzustellen. Die Überprüfung einzelner Positionen der Sachverständigenkostenrechnung hat der BGH bereits in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – untersagt. Ebenso hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Und trotzden versucht die Versicherungswirtschaft die Bestimmungen des JVEG auf die Kostenrechnungen der Privatsachverständigen zu übertragen. Und selbst Gerichte, wie das LG Saarbrücken, wenden in bewußter Kenntnis der BGH-Rechtsprechung die Bestimmungen des JVEG an. Nachdem aber – zu Recht – das OLG München in bewußter Kenntnis der Rechtsprechung des LG Saarbrücken darauf hingewiesen hat, dass JVEG eben nicht anwendbar ist, pfeift das JVEG in München nicht mehr durch die Gerichtsflure. Im Schadensersatzrecht messen sich  die Sachverständigenkosten einzig und allein an der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest daher selbst die Hinweisverfügung des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen – aber hoffentlich vielzähligen – Kommentare und Stellungnahmen ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht München                                                                         München, 27.03.2015

322 C 25354/14

Verfügung

1.  Hinweis an die beklagte Partei
Gemäß dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – ist für die Erstattung von Sachverständigenkosten der Gesamtbetrag des Rechnungsbetrages maßgeblich, eine Aufsplittung in Grundhonorar und Nebenkosten ist nicht möglich. Eine Kürzung unter Verweis auf BVSK-Umfragen bzw. das JVEG kommt nicht in Betracht.

Die Erstattungsfähigkeit der Rechnung eines Sachverständigen, welcher vom Kläger selbst ausgewählt wurde, kann nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus. Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können (vgl. BGH NJW 2014, 1947).

Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

–  der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggfls.
–  der üblichen Sätze für Nebenkosten,
–  jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
–  auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss.

Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.Soweit keine substantiierte Einwendungen entsprechend der obigen Ausführungen erfolgen, wird ein Anerkenntnis nahe gelegt.

2.  Im Rahmen des Verfahrens nach § 495 a ZPO wird weiter schriftlich verhandelt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.

3.  Eine Entscheidung ergeht nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist im Bürowege.

D.v.d.A. (Richterin am AG).

Soweit der Hinweisbeschluss der Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München. Die Amtsrichterin hat der Beklagtenseite sogar noch eine goldene Brücke errichtet, indem sie zu einem Anerkenntnis geraten hat, damit nicht eine streitige Entscheidung erfolgt. Aber auch ohne eine streitige Entscheidung besagt dieser Hinweisbeschluss, dem inhaltlich nur gefolgt werden kann, schon Alles. Die vom Gericht gesetzten Hürden sind praktisch für die Beklagten, seien es die Schädiger selbst, seien es die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer, ziemlich hoch gesteckt. Ein Überspringen der Hürden ist nur noch in einzelnen Ausnahmefällen möglich. Insgesamt handelt es sich daher um einen beachtenswerten Hinweis des AG München. Und jetzt erwarten wir Eure Kommentare.

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10 Antworten zu Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München weist die Prozessparteien mit Hinweisverfügung vom 27.3.2015 – 322 C 25354/14 – darauf hin, dass eine Aufsplittung der Sachverständigenkosten in Grundhonorar und Nebenkosten nicht möglich ist und Kürzungen nach JVEG nicht zulässig sind.

  1. Heinz-Werner K. sagt:

    Mit dem JVEG ist in München eine Lawine losgetreten worden, weil es in Gerichtsfluren nach JVEG pfiff, die die Gerichte jetzt selbst überrollt. Mit dem OLG München sind allerdings die Bergretter bereits unterwegs.

    Nur Pech für die Haftpflichtversicherer, die sich in Anlehnung an LG Saarbrücken und LG München bereits die Hände gerieben hatten. Jetzt hat die Münchner Rechtsprechung die Hürden für die Schädiger bzw. die Kfz-Versicherer bewußt hochgesteckt. Ein Überspringen ist faktisch nicht mehr möglich. Aber die armen Kfz-Versicherer sind nicht rechtlos. Ihnen bleibt der bereits vom BGH zugewiesene Weg des Vorteilsausgleichs. Nur trägt dann der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

    So ist das eben, wenn es leichter ist, auf der Passivseite die Ansprüche schlicht zu kürzen als auf der Aktivseite diese Regressansprüche darzulegen und zu beweisen. Aber da hat die Versicherungswirtschaft nun eben Pech gehabt. Es gibt auch Schüsse, die gehen auch mal nach hinten los.

    Mit dem Beschluss des OLG München dürfte nunmehr zumindest Oberbayern nicht mehr JVEG-basiert sein. Im Übrigen hätte LG München auch gegen die Rechtsprechung des BGH verstoßen (vgl. BGH VI ZR 67/06).

  2. Grünspecht sagt:

    @Heinz-Werner K.
    die suchen doch immer wieder nach einem Anlass, sich selbst zu feiern und Champagner schlürfen zu dürfen. Wir sind auf der Spur, in welchen Domizilen Ihnen auch noch ein erholsamer Urlaub geschenkt wird. Schaut doch nur einmal, wo Elmar schon überall war, von W.W. ganz zu schweigen. Für 12 Uhr mittags gibt es immer wieder eine neue Szenerie, aber die Figuren sind sich immer ähnlich.
    Grünspecht

  3. Heinz-Werner K. sagt:

    Ich bin etwas enttäuscht, dass zu dieser interessanten und wichtigen Entscheidung nur 2 Kommentare eingegangen sind. Sind die Leser denn schon so bequem geworden, dass sie noch nicht einmal zu einem derart wichtigen Thema, wie die (Nicht)Anwendbarkeit des JVEG auf Sachverständigennebenkosten Stellungnahmen abgeben?

  4. Walter, Du Kalter.. sagt:

    @Heinz-Werner K.

    Hallo, Du Enttäuschter,
    musse nicht so tragisch sehen, denn die , von welchen Du so etwas erwartest, die haben einfach Wichtigeres zu tun und zudem alle keine Zeit. Von Lethargie und Trägheit wollen wir hier erst garnich reden. Is einfach so, dass alles nur noch anne Oberfläche schwimmt. Nimm Dir en Körnken darauf und denk einfach mal lockerrrr: “ Leckt mich am Arsch.“ Ist zwar auch unanständig, jedoch besser als garnix.
    Wer will denn noch Verantwortung mittragen und für de „Kollegen“ auch noch ausse Hose hüpfen, geht schon ma garnich. Wär ja auch noch schöner, wenn jemand das erwartet. Grüße alle schön, wie bisher, sach beim Treffen irjendwas Oberfächliches und lass den lieben Gott en guten Mann sein. Kommse garantiert weiter mit, auch wense schimmst. Mach ich jetzt schon länger so und Du glaubst nich, wie jut das tut.

    Herrzlicht

    Walter, Du Kalter…

  5. Heinrich Quaterkamp sagt:

    @ Walter, Du Kalter..
    Hi, Walter, da siesse mal, wat son scheinbar elitärer Berufsstand alles nich kommuniziert. Is schade, aber nich zu ändern,aber Du musse ma sehen, wenn die zusammenhocken, wat die alles zu erzählen haben, dat glaubse nich…Die sind sowat von tüchtig und weitsichtig, da wirse glatt blass und blässer und Probleme haben die alle nich. Nur die Gesichter passen da nich so ganz zu. Aber wenn die dann so 5 oder 10 Bierchen im Tönnschen haben, werden die wieder menschenähnlich, wenn auch nich so ganz. Wie heißt dat so schön? Nur im Suff oben uff und dann rennse erst mal zur Toilette, um im Spiegel zu sehen, dat se das auch wirklich sind.

    Ich wünsch Dir wat schönes
    Heinrich Quaterkamp

  6. Kai sagt:

    Ist doch ganz einfach warum nur wenige kommentieren:

    a) 20 SV kümmern sich darum, dass solchem Treiben wie JVEG bei Privatauftrag Einhalt geboten wird,
    b) einem Elmar wärs lieber, wenn JVEG geblieben wäre, weil jetzt muss er seine neue Honorarbefragung wieder anpassen
    c) 2000 SV kümmerts eigentlich nicht, was passiert, davon stehen 500 finanziell mit dem Rücken zur Wand und 1000 sind zu satt. 500 würden gerne, sagen sich aber immer wieder, wie wenig Zeit sie doch haben.

    Viele Grüße

    Kai

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @ Kai
    „b) einem Elmar wärs lieber, wenn JVEG geblieben wäre, weil jetzt muss er seine neue Honorarbefragung wieder anpassen“

    Die Kollegen vom BVSK können hier deutlich ersehen, dass der angebliche RA u. GF alles tut, was gewünscht wird, selbst wenn es rechtswidrig ist; aber sich einen Dreck darum schert was tatsächlich zu tun wäre.
    Alleine die Ansage „wir, der BVSK, legen die Nebenkosten fest“ und man solle die Grundhonorare entsprechend anpassen, verdient eine Anzeige bei der Kartellbehörde.
    Wie unseriös muss man denn als SV sein, wenn betriebswirtschaftlich kalkulierte u. bewährte GA Honorare auf Aufruf eines versicherungsabhängigen Berufsverbandes wie BVSK willkürlich geändert werden, bloß weil sich ein paar irr geleitete Richter/innen mit der Versicherungswirtschaft identifizieren und das Recht beugen.
    Ja, der Elmar, so schmierig u. feige wie er ist, hat noch eine Eigenschaft; er ist so überflüssig wie nichts Anderes.

  8. Kai sagt:

    @DerHukflüsterer

    Manchmal putzt der Elmar auch ein Aquarium…

    Viele Grüße

    Kai

  9. Bösewicht sagt:

    @Kai

    aber nur in R…..d 🙂 Aber wenigstens da macht er seine Arbeit gut … hihi

    Gruß
    Bösewicht

  10. Werner H. sagt:

    Eine Frage an die Redaktion: Ist der Redaktion bekannt, wie die Beklagtenseite auf den Beschluss reagiert hat? Liegt bereits eine Stellungnahme vor, denn die 14-Tage-Frist dürfte auf jeden Fall vorbei sein.

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