Richter des AG Oldenburg verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.12.2014 – 7 C 7205/13 (X) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg-Bergedorf geht es weiter nach Oldenburg. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Urteil des AG Oldenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, bei dem sich die Versicherung erfolglos mit einer Widerklage versucht hatte. Es handelt sich um eine Entscheidung mit guter Begründung, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Oldenburg

7 C 7205/13 (X)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger und Widerbeklagter

gegen

Beklagter und Widerkläger

hat das Amtsgericht Oldenburg im Verfahren gem. § 495a ZPO am 30.12.2014 durch den Richter Dr. E. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.

2.    Die Widerklage wird abgewiesen.

3.    Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Der Streitwert wird auf bis zu 500,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus §§ 398 BGB, 115 VVG gegenüber der Beklagten in der geltend gemachten Höhe zu.

Die Beklagte hat dem Kläger den vollen Betrag der Rechnung über die Begutachtung des entstandenen Schadens zu leisten. Demzufolge auch die in der Regulierung verbliebene Restsumme. Die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung ist hirneichend konkret, so dass der Kläger den Anspruch des Geschädigten geltend machen kann. Die restliche Schadenshöhe konnte das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage der vorgelegten Rechnung des Klägers auf Höhe der Klagesumme schätzen. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Kosten den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) an.

a) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs konnte der Geschädigte einen Sachverständigen, den Kläger, mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und durfte von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtehofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschadigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2082). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte, und im vorliegenden Fall der Kläger, genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Gleiches gilt demzufolge, wenn der beauftragte Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, wie im vorliegenden Fall. Die tatsachliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten das Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensautwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderfichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind für das Gericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Begutachtungskosten ansetzen würde, wird vorliegend nicht behauptet und ist für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger ist nicht verpflichtet dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Soweit die Beklagte einwendet, der Geschädigte habe Vorschäden an der Heckklappe dem Kläger gegenüber nicht angezeigt, wodurch dieser die Hecklappe als lackierungsbedüftig erachtete, was nach Angaben des beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zuträfe, schlussendlich nicht durchdringen. Soweit etwaige Beschädigungen des Lacks bzw. Neulackierungen an der Heckklappe vorhanden gewesen wären, war der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht gehalten, den Kläger hierauf explizit hinzuweisen. Zunächst liegt es grundsätzlich nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit dass bei einem Anstoß an einen Fahrradträger, der vor dem hinteren Stoßfänger angebracht ist, nicht nur der Stoßfänger selbst sondern auch die darüberliegende Heckklappe beschädigt werden könnte. Es führt jedoch nicht jeder Vorschaden auch zu einer Hinweispflicht des Geschädigten. Insbesondere bei Lackschäden, die aufgrund von Kratzern oder Nachlackierungen vorliegen, kann der Geschädigte auf die gesteigerte Sachkunde des Sachverständigen vertrauen, diese Vorschäden zu erkennen. Etwas anderes kann sich nur bei Vorschäden ergeben, die sich nicht ohne weiteres aus dem Äußeren oder einer einfachen Untersuchung eines Fachmanns ergäben würden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfiicht des Geschädigten ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall indes nicht.

b) Auch durch die erklärte Aufrechnung in Höhe der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wird die Klagforderung nicht reduziert. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu.

Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten oder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sind allein aufgrund der Abweichung zwischen den durch den Kläger kalkulierten Reparaturkosten und den von der Beklagten kalkulierten Kosten, insbesondere in Bezug darauf, ob die Lackierung der Heckklappe erforderlich ist oder nicht, nicht gegeben. Im Rahmen der Schadenskalkulation ist zu berücksichtigen, dass es häufig mehrere vertretbare Wege zur Instandsetzung gibt. Dem Sachverständigen kommt bei der Auswahl und bei der Beurteilung des Erforderlichen ein Ermessensspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend eingehalten.

In der Rechtsprechung (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249, Rn. 56) ist weiterhin anerkannt, dass die durch den Sachverständigen Rechnung gestellten Kosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten fehlerhaft oder unbrauchbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens – sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise – zu vertreten hat. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Gutachten des Klägers ist auch nicht schlicht unbrauchbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Darüber hinaus folgt aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2008. Az.: 21 S 142/07), dass der Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehen kann, weil der zum Zweck der Regulierung eines Schadens mit einem sachverständigen geschlossene Vertrag nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung ist. Der Haftpflichtversicherer kann deshalb seinen Schaden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen direkt geltend machen. Da er aber nicht Vertragspartner des Kfz-Sachverständigen ist, hier des Klägers, kann er keine Gestaltungsrechte gegenüber diesem ausüben. Sofern sind etwa eine Minderung oder der Rücktritt ausgeschlossen. Voraussetzung für einen von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist aber nach § 281 Abs. 1 BGB die vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung (Recht zur 2. Andienung). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig nicht erfolgt. Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich.

Ferner steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch der Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegen. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2013 erklärt, die Zahlung in Höhe von 350,– € sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz erfolgt, gleichwohl wurde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch weit überwiegend reguliert. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits das Gutachten des Sachverständigen L. vom 21.08.2013 bekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Regulierung des genannten Betrages bereits unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erfolgte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine eigene Schadensregulierungsabteilung. Die nachträgliche Rückforderung des ausgezahlten Betrags unter dem Gesichtspunkt der durch den Sachverständigen … entstandenen Kosten stellt ein widersprüchliches Verhalten dar (vernire contra factum proprium). Eine Rückforderung der nur dann nicht ausgeschlossen, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Umstände bekannt wurden, die eine anderweitige Reguiierungspflicht auslösen würde.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

c) Der Klagforderung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zugleich an dem Kfz Meisterbetrieb … beteiligt ist. Die Regulierung erfolgte auf fiktiver Basis und nicht anhand der in dieser Werkstatt berechneten Reparaturkosten. Dass der Kläger sich der Werkstatt zur Begutachtung des Fahrzeugs bedient, ist nicht zu beanstanden und führt für sich gesehen nicht zu einer Interessenkollision.

II.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlagen in §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 45 GKG.

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1 Antwort zu Richter des AG Oldenburg verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.12.2014 – 7 C 7205/13 (X) -.

  1. Kai sagt:

    „Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“

    Das ist meiner Meinung nach die Kernaussage.

    Viele Grüße

    Kai

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