LG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (01 S 425/07 vom 17.01.2008)

Mit Urteil vom 17.01.2008 (01 S 425/07) hat das Landgericht Leipzig die Allianz Versicherung auf die Berufung des Klägers zu weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 1.077,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Aufgrund der besonderen Umstände hat das Gericht die Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif verneint und den vereinbarten Tarif (mit Abzügen) zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

 

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begrün­det, mithin zulässig. Sie ist auch, im tenorierten Umfang be­gründet. Die Anschlussberufung ist insgesamt unbegründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten i.H.v. 1.077,50 EUR gemäß §§ 7 StVG, 3 PflichtVersG, 249, 398 BGB.

Wie bereits im Hinweisschreiben des Berufungsgerichts vom 08.10.2 007 ausgeführt, kann entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und der Beklagten dem zugrunde liegenden klägerischen Anspruch nicht ein von dem Zedenten, dem geschädigten Zeugen (XXX), abgetretener Schadensersatzanspruch aus CIC gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB wegen Verletzung der der Klägerin obliegenden Aufklärungspflicht entgegengehalten werden.

So hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 15.02.2005 (Az.: VI ZR 160/04, NJW 2005, S. 1043) klargestellt, dass es in dem Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtver­sicherer könnten dementsprechend nicht die Abtretung eventu­ell vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Ge­schädigten spiele das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz l BGB keine Rolle (BGH a.a.O.). Der Abtretung der dem Geschädigten aus dem Unfallereignis gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer zustehenden Ansprüche an die Klägerin steht den vom BGH im zuvor genannten Urteil aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht entgegen.

Die Klägerin kann weitere Mietwagenkosten verlangen, da für den Geschädigten eine besondere Eilbedürftigkeit bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs vorlag. Nach § 249 Abs. 2 Satz l BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich-denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05, dort Seite 8 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten­faktoren erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben , wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadens­betrachtung auch dann verlangen, die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Urteil vom 20.03.2007 a.a.O., S. 9) . Nach den vom BGH entwic­kelten Grundsätzen kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten dar­auf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich-denkender Ge­schädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemes­senheit des  ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere auf dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusam­menhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Ge­schädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, also ob eine besondere Eilbedürftigkeit  der Anmietung gegeben war (BGH, Urteil vom 09.09.2006, Az.: VI ZR 117/05, dort: Seite 8; BGH, Urteil vom 20.03.2007; AZ.: VI ZR 254/05, dort: Seite 9, 10).

Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist von einer Eilbedürftigkeit der Anmietung auszugehen, sodass im Ergebnis die Nichtzugänglichkeit eines sogenannten Normaltarifs vorgelegen hat.

So hat der Zeuge (XXX) in der Vernehmung vor dem Amtsgericht Leipzig am 07.03.2007 zunächst bekundet, dass der Unfall am 17.02.2005 gegen 23.00 Uhr stattgefunden hat. Eine Erkundigung nach günstigen Mietwagentarifen bestand an diesem Tag augenscheinlich nicht mehr. Er habe am nächsten Morgen festgestellt, dass sein Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig war. Er habe an diesem Morgen einen Kinderarzttermin wahrzunehmen gehabt und habe anschließend zur Arbeit fahren müssen. Der Geschädigte war somit darauf angewiesen, am Morgen des 18.02.2005 unverzüglich ein Fahrzeug anmieten zu können, um daraufhin – nachdem er die drei Kindersitze in das Ersatzfahrzeug getan hatte (vgl. S. 3 des Protokolls vom 07.03.2007) – den Kinderarzttermin wahrnehmen zu können. Im Anschluss daran musste der Geschädigte um 13.00 Uhr bei seiner Arbeitsstelle erscheinen. Dem Zeugen (XXX) stand, weder am Tag des Unfalls, noch bis zur Anmietung des Fahrzeugs bei der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich zwecks Anmietung eines Fahrzeugs nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls Konkurrenzangebote einzuholen.

In Anbetracht des zuvor dargestellten Zeitablaufs erscheint es daher unzumutbar, dem Geschädigten weitere Informations- und Recherchepflichten aufzubürden.

Da somit kein wesentlich günstiger Tarif für den Zedenten (XXX) zugänglich war, ist der mit Mietvertrag vom 18.02.2005 vereinbarte Mietzins erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In Abzug zu bringen sind hiervon 10 % Eigenersparnis. Ein weiterer Abzug von 5 % wird vom Berufungsgericht nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung in Abzug gebracht, da das ver­unfallte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmietung mehr als 6 Jah­re alt war. Bei der Nutzungsausfallentschädigung wird von ei­nem überwiegenden Teil der Rechtsprechung bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, in der Regel eine Herabstufung der Fahrzeuge um eine Gruppe vorgenommen. Ein entsprechender Ab­zug von geschätzten 5 % hält das Berufungsgericht daher auch im vorliegenden Fall für angemessen.

Ein weiterer Abzug ist wegen der geltend gemachten Zustell- und Abholkosten i.H.v. insgesamt 40,00 EUR vorzunehmen. Dass die Zustellung und Abholung des Mietwagens objektiv erforder­lich war, hat der Kläger nicht dargelegt. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des BGH der Vollkaskozuschlag begründet, da der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war, insbesondere da sein beschädigtes Fahrzeug älter war und das Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug darstellte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 74/04). Schließlich steht nach der Aussage der Zeugin (XXX) auch fest, dass der Mietwagen Winterausrüstung hatte, sodass die hierfür in Ansatz gebrachten 4,00 EUR/Tag (insgesamt 44,00 EUR) zu er­statten sind.

Die Mietwagenrechnung ist daher wie folgt zu erstatten:

vereinbarte Miete  für 11  Tage insgesamt                            1.553,00 EUR netto

abzgl. 10 % ersparte Eigenkosten                                           155,30 EUR
abzgl. 5 % wegen Alter des geschädigten Fahrzeugs               77,65 EUR

Haftungsbefreiung                                                                   220,00 EUR

Winterausrüstung                                                                      44,00 EUR

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1.584,05 EUR

zzgl. 16 % Mehrwertsteuer                                                     253,45 EUR

Rechnungsbetrag                                                                 1.837,50 EUR brutto

abzgl. gezahlter                                                                      760,00 EUR

restliche Mietwagenkosten                                                  1.077,50 EUR

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich wäre. Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung be­treffend der Frage, inwieweit aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhalts eine eilbedürftige Anmietung gegeben war.

Soweit das LG Leipzig.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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