LG Hof verurteilt AachenMünchener Versicherung in der Berufung zur Zahlung von weiteren Kosten iHV 1,00 €

Mit Urteil vom 09.02.2007 (24 S 76/06) hat das LG Hof auf die Berufung des Klägers die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Unkosten in Höhe von 1,00 € verurteilt. Hinsichtlich der geltend gemachten weiterern Mietwagenkosten in Höhe von 838,08 € wurde die Berufung zurückgewiesen, da das Gericht bei einer Schätzung die Schwacke-Liste zugrunde legte und bereits eine Überzahlung durch die Versicherung eingetreten war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in Höhe von 1, — EUR Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Erstattung weiterer Mietwa­genkosten in Höhe von 838,08 EUR verlangen, da die Beklagte zu 3) be­reits 1.700,– EUR Mietwagenkosten erstattet hat, dem Kläger jedoch nur ein Erstattungsanspruch in Höhe 1.372,58 EUR zusteht. Jedoch haben die Beklagten dem Kläger die noch offen stehende Unfallpauschale in Höhe von 1,– EUR zu erstatten..

Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Her­stellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1996, 1958).

Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Ge­schädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 1974, 34; NJW 1996, 1958; NJW 2006, 360). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 1507).

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, das gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation  (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 1506, 1507; NJW 2006, 1726, 1728).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BHG, NJW 2006, 1506, 1507) gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei können etwaige Mehrlei­stungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Auf­schlag auf den „Normaltarif“ – rechtfertigen (BGH NJW 2006, 360, 361) .

Bietet das in Anspruch genommene Mietwagenunternehmen seinen poten­tiellen Mietern nur einen einheitlichen Tarif an, darf der Tatrichter unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif des Unternehmers mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarif“ vergleichen (vgl. BGH NJW 2006, 2106, 2107). Dabei darf in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normal­tarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ geschätzt werden (BGH, a.a.O.).

Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend ge­machten Umfang zur Herstellung i.S.d. § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berück­sichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2006, 1506, 1507) . Dabei ist für die Frage der Zugänglichkeit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Ge­schädigten erkennbar waren bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen „Unfallersatztarifs“ haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können.

Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls mehrere Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es allerdings eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das Vertrauen, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztari­fe zu akzeptieren (BGH NJW 2006, 1506, 1508) .

Macht der Geschädigte geltend, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht imstande gewesen, zu einem Normaltarif, bei welchem der Mietzins regelmäßig im Voraus zu entrichten ist, anzumieten, so hat er auch diesen Grund der Unzugänglichkeit des Normaltarifs darzulegen und zu beweisen. Denn unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegen­den Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu dem günstigeren Normaltarif an­zumieten und hierzu den Mietzins im Voraus zu entrichten (BGH NJW 2006, 1508, 1509; NJW 2005, 1933, 1935).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger von den Beklagten keine weiteren Mietwagenkosten erstattet verlangen.

Die Anmietung des Mietfahrzeugs zu einem gegenüber dem „Normaltarif“ erhöhten Betrag ist gerechtfertigt, da diese Erhöhung auf unfallbe­dingten Mehrleistungen beruht. Unstrittig war das Fahrzeug des Klä­gers nach dem Unfall nur noch eingeschränkt fahrtüchtig. Ferner hat­te der Kläger keine hinreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Mietwagenkosten. Der Kläger durfte daher zu einem Unfallersatztarif anmieten.

Der Kläger verstieß jedoch gegen seine Schadengeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB, weil er keine Vergleichsangebote bei anderen Miet­wagenunternehmen eingeholt hat. Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten Grundsätze war der angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig i.S.d. § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten jedenfalls nicht ohne weiteres er­kennbar war, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1958). Der Kläger hätte nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zwar keine Marktforschung betreiben müssen, um das günstigste Mietwagenangebot ausfindig zu machen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Ver­pflichtung darzulegen, dass der ihm in Rechnung gestellte Mietzins dem üblichen Preis entsprochen hat bzw. dass er auch mit zumutbaren Anstrengungen keinen günstigeren Tarif hätte erlangen können. Der Kläger hätte sich anderweitig nach günstigeren Tarifen erkundigen können und müssen und gegebenenfalls mehrere Konkurrenzangebote einholen müssen. Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hat er sich nach dem Unfall um nichts mehr gekümmert, sein Fahrzeug bei der Werkstatt abgegeben und von dieser einen Mietwagen vermittelt bekom­men. Er hat sich vor der Anmietung auch nicht erkundigt, was der Mietwagen kosten werde.

Es kann dahinstehen, ob auch bei Erholung von ein oder zwei Vergleichsangeboten nicht auszuschließen ist, dass der Kläger kein günstigeres Angebot erhalten hätte. Der Kläger hat konkret darzule­gen und zu beweisen, dass sein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht kausal für die Anmietung zu einem erhöhten Mietpreis war. Aus der Schwacke- Liste Automietpreisspiegel für die Tarifgruppe 8 ergibt sich, dass sich der Mietpreis bei einer Anmietung zum Un­fallersatztarif für 8 Tage zwischen 1.935,– und 2.395,– EUR brutto bewegt. Der Bruttobetrag von 2.152,96 EUR des in Anspruch genommenen reinen Unfallersatztarifs bewegt sich damit oberhalb der geringst möglichen Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif.

Aufgrunddessen hat die Kammer den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dies ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1726, 1727) durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normal­tarif möglich. Die Kammer legt als durchschnittlichen Normaltarif das von dem Amtsgericht aus der Schwacke-Liste entnommene gewichtete Mittel des Tarifs zugrunde. Die Schwacke-Liste stellt zwar kein Gutachten dar, kann jedoch als Schätzgrundlage verwendet werden. Die Verwendung dieser Liste durch das Amtsgericht Hof als Schätzgrundla­ge ist nicht zu beanstanden. Die Schwacke-Liste ist nur Werkzeug zur Schätzung des „Normaltarifs“ in Ausübung des tatrichterlichen Ermes­sens. Sie gibt hingegen nicht einen das Gericht bindenden Rahmen für die Bewertung des in Anspruch genommenen Mietwagentarifs als erfor­derlichen Herstellungsaufwand.

Die Kammer schätzt nach § 287 ZPO den Aufschlag gegenüber dem Nor­maltarif auf 40 %. Hierbei ist der Kammer aufgrund eigener Sachkunde bekannt, dass im Unfallersatzgeschäft ein erhöhter Forderungsausfall insbesondere durch möglicherweise falsche Einschätzung der Verursa­chungsbeiträge entsteht. Auch kann es durch eine verspätete Zahlung das Geld muss zunächst von der Versicherung an den Geschädigten gezahlt werden und dann seitens des Geschädigten an den Vermieter – zu Zahlungsverzügen kommen, die wiederum Verzugszinsen bedingen. Da­her ist ein entsprechender Aufschlag zum Normaltarif vorzunehmen.

Die Höhe des Aufschlags ist strittig. Während Albrecht in seinem Aufsatz in NZV 1996, S. 49 ff., davon ausgeht, dass die Tarife im Unfallersatzgeschäft preismäßig günstiger sein müssten als im Durch­schnitt, kommen Neidhardt/Kremer in NZV 2005, S. 171, zu dem Ergeb­nis, dass aufgrund der besonderen Risiken im Unfallersatzgeschäft ein Aufschlag in Höhe von 81,7 % (S. 176) vorzunehmen ist. Während Heinrich/Palandt, 66. Aufl. 2006, § 249 Rdnr. 31a, einen Zuschlag von 0 bis 30 % für gerechtfertigt hält, hat die HUK – Coburg in Vereinbarung mit verschiedenen Vermietern in dieser Region, was ge­richtsbekannt ist, einen Zuschlag zum Normaltarif der Schwacke- Liste in Höhe von ca. 66 % vorgenommen.

Unter Berücksichtigung der in diesen Aufsätzen vorgebrachten Argumenten sowie aufgrund der Vereinbarung und der Fundstelle bei Heinrich/Palandt schätzt die Kammer den Aufschlag auf 40 % zum Nor­maltarif.

Die notwendigen Mietwagenkosten errechnen sich daher wie folgt:

Normaltarif bei Tarifgruppe 8                                                815,– EUR

geschätzter Aufschlag 40 %                                                 326,– EUR

erstattungsfähige Mietwagenkosten                                 1.141,– EUR

Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Hof 10 % Eigenersparnis abzuziehen (1.141,– EUR ./. 114,10 EUR = 1.026,90 EUR) .

Nebenkosten:

Konkret angefallene Nebenkosten kann der Geschädigte neben den eigentlichen Mietwagenkosten – gleich ob ohne oder mit unfallsituationsbedingtem Aufschlag auf den Normaltarif in der Schwacke- Liste – immer ersetzt verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361 zu den Haftungsfreistellungskosten ne­ben den Mietwagenkosten).

Kosten für die Haftungsreduzierung sind zu erstatten, da der Wagen des Klägers vollkaskoversichert war.

22,– EUR x 8 = 176,– EUR net­to zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 204,16 EUR.

Auch die Mehrkosten für einen zusätzlichen Fahrer sind erstattungsfähig, da das verunfallte Fahrzeug sowohl vom Kläger als auch von seiner Ehefrau gefahren wurde.

3,– EUR x 8 = 24,– EUR zuzüglich 16 % Mehrwehrsteuer = 27,84 EUR.

Zwar sind die Zustellungskosten erstattungspflichtig, da Geschädig­ter und Mietwagenunternehmer nicht im gleichen Ort ansässig sind. Jedoch ist gerichtsbekannt, dass bei anderen Mietwagenunternehmern in Hof die Zustellung / Abholung nach (XXX) je 25,– EUR kostet. Der geltend gemachte Preis der Mietwagenfirma ist daher deutlich über­höht und in dieser Höhe nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind daher

25,– x 2 = 50,– EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer =   58,– EUR.

Schließlich sind erstattungsfähig die in Anspruch genommenen Winter­reifen am Mietfahrzeug.  Gerichtsbekannt muss in Oberfranken im ge­genständlichen Mietzeitraum mit Glätte und Schnee gerechnet werden.
Zu erstatten sind daher 6,– EUR x 8 = 48,– EUR netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 55,68 EUR.

Somit sind Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.372,58 EUR er­stattungsfähig. Da die Beklagte zu 3) bereits 1.700,– EUR außerge­richtlich an Mietwagenkosten erstattet hat, hat der Kläger gegen die Beklagten keine weiteren Erstattungsansprüche an Mietwagenkosten.

Nach ständiger Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Hof beträgt die Unfallkostenpauschale 26,– EUR. Nachdem die Beklagte zu 3) hiervon 25,–EUR erstattet hat, hat der Kläger noch einen Erstattungsanspruch in Höhe von l,– EUR. Aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 07.03.2005 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich, dass die Be­klagte zu 3) die Ansprüche des Klägers wie folgt abrechnete: Auslagen­pauschale 25,– EUR, Mietwagenkosten 1.700,– EUR. Da die Beklagte zu 3) die 1.700,– EUR bestimmungsgemäß auf die Erstattungsansprüche des Klägers hinsichtlich der Mietwagenkosten geleistet hat, ist eine Ver­rechnung nicht möglich. Das Amtsgericht durfte daher nicht von sich aus eine Aufrechnung vornehmen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer folgt, wie aufgezeigt, mit dieser Ent­scheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatzta­rif, so dass es keiner Revisionszulassung bedarf.

Soweit das LG Hof.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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