LG Nürnberg-Fürth weist Berufung der R + V Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (2 S 2286/07 vom 19.07.2007)

Mit Urteil vom 19.07.2007 (2 S 2286/07) hat das LG Nürnberg-Fürth die Berufung der R + V  Allgemeine Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Neumarkt, mit dem diese  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. In dieser Einzelfallentscheidung wird eine Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Kammer folgt der überzeugenden Rechtsansicht der Erstrichterin, wonach in diesem konkreten Fall aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann und muss, dass der Klägerin in der Nach-Unfall-Situation ein günstigerer Mietwagentarif nicht zugänglich und sie deshalb berechtigt war, letztlich auf Kosten der Beklagten einen PKW zu dem hier abgerechneten Unfallersatz-Tarif – wie geschehen – anzumieten.

Zunächst darf auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils zur Vermeidung sowohl von Wiederholungen als auch einer unnötigen Aufblähung der Akte Bezug genommen werden.

Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass weder die Klägerin, noch ihr Ehemann, der Zeuge (XXX), imstande waren, den bei Anmietung eines PKW zum Normaltarif gerichtsbekannt zwingend (!) im Voraus zu entrichtenden Mietpreis für einen solchen PKW vorzufinanzieren, bzw. Sicherheit zu leisten.

Beide waren damals arbeitslos. Es ist davon auszugehen, dass ein etwaiger Versuch der Klägerin, einen Kredit über eine solche Mietkostenvorauszahlung zu erhalten, schon mangels Kreditwürdigkeit der Klägerin von vorneherein zum Scheitern verurteilt war.

Beide verfügten nicht nur nicht über eine Kreditkarte, sondern nicht einmal über eine EC-Karte oder auch nur ein Girokonto. Das an sie auszubezahlende Arbeitslosengeld floss auf das Konto der Tochter, wo es – so glaubhaft die Klägerin – jeweils am Monatsersten abgehoben und sodann verbraucht wurde. Eine Finanzierung solcher Mietwagenkosten war somit auch nicht durch eine etwaige Überziehung eines Girokontos möglich.

Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, konkret wie sich die Klägerin und ihr Ehemann auf andere Weise die Geldmittel hätten beschaffen sollen, die benötigt wurden, um einen PKW zu einem Normaltarif anzumieten.

Die Klägerin konnte sich auch nicht an die Beklagte wenden, sie über die Sachlage informieren und etwa von dieser einen Mietwagen oder die dringend benötig­te Mietkostenvorauszahlung erhalten. Wie die Klägerin ausweislich des Protokolls berichtete und der Zeuge (XXX) sodann bestätigte, war die Versicherungsnehmerin der Beklagten nach dem Unfall erklärtermaßen außerstande anzugeben, bei welcher Versicherung der von ihr gefahrene PKW versichert war. In der konkreten Nach-Unfall-Situation hatte die Klägerin auch nachvollziehbar wegen des anste­henden Wochenendes und des bestehenden dringenden Bedarfes nach einem Ersatzfahrzeug weder die Zeit, noch eine Gele­genheit zu einer Ermittlung der Identität dieses Versiche­rers, etwa anhand des Kennzeichens über den Zentralruf.

Unwidersprochen hat der Zeuge (XXX) angegeben, dass der Wohnort der Eheleute (XXX) – B. – aus 7 Häusern besteht und etwa 3 Kilometer von P.-H. entfernt ist. Dieser Wohnort ist nicht an den öffentlichen Nahver­kehr angeschlossen. Von daher ist nachvollziehbar, dass die Klägerin noch am Unfalltag, einem Samstag, ein Ersatzfahr­zeug dringend benötigte.

Von der Klagepartei ist ebenfalls vorgebracht und vom Zeugen (XXX) bestätigt worden, dass der streitgegenständliche der erste Unfall für die Eheleute (XXX) war. Von daher erscheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin mit dieser Situation nach dem Unfall nicht vertraut war und sie auch nicht wusste, wie sie sich hätte verhalten sollen und was sie unternehmen musste, um einen günstigeren Mietwagen zu erhalten.

Es kommt hinzu, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen (XXX) und bestätigt durch die vorgelegte Wetter­meldung Bl. 159 d.A. am Unfalltag insbesondere im Großraum Nürnberg niedergehender Eisregen zu zahlreichen Unfällen führte. Es erscheint daher nachvollziehbar und glaubhaft, wenn der Zeuge (XXX) weiter ausführte, dass die Klägerin am Unfalltag wegen bestehender Überlastung etwa des Mietwagenunternehmens Europcar dort ein Mietfahrzeug allen­falls mit erheblichen Schwierigkeiten hätte erhalten kön­nen. Es erscheint von daher höchst fraglich, ob die von der beklagten Partei genannte Alternative der Anmietung eines günstigeren Fahrzeugs überhaupt gangbar war.

Den gegen die Erstentscheidung gerichteten Einwänden der beklagten Partei wird nicht gefolgt.

Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht relevantes Vor­bringen der beklagten Partei übergangen hätte. Vielmehr hat sich das Erstgericht mit allen zu diskutierenden Einwänden hinreichend auseinandergesetzt. Das Erstgericht war – wie auch die Kammer – nicht verpflichtet, sich mit allen Ein­wänden auseinander zu setzen, also auch mit dem Vorbringen, das erkennbar für die Entscheidung unerheblich war.

Das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. hat insbesondere berück­sichtigt, dass die Beklagte bestritten hatte, dass die ab­gerechneten Mietwagenkosten „erforderlich“ waren.

Der Umstand, dass möglicherweise – ein Fahrzeug für ca. 450.- EUR anmietbar gewesen wäre, ist unerheblich, da die Klägerin – wie dargelegt – nicht imstande war, die dann erforderliche Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu er­bringen. Auf die Höhe solcher Selbstzahlertarife kam es da­mit nicht mehr an.

Der Einwand der Beklagten, dass maximal 7 Tage Mietwagenkosten zu erstatten sind, ist unbegründet. Die Re­paratur des unfallbeschädigten PKW konnte tatsächlich erst am 14.12.2005 abgeschlossen werden. Die Ausfallzeit wurde also nicht fiktiv, sondern vielmehr konkret abgerechnet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Ersatzbeschaffung voraussichtlich deutlich höhere Kosten angefallen wären, da von den Sachverständigen und auch den mit derartigen Fragen befassten Gerichten gerichtsbekannt nahezu ausnahmslos 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer anerkannt werden.

Zu dem Vortrag, die Klägerin habe einen Mietwagen weder ge­wünscht, noch benötigt, hat bereits der Zeuge (XXX) klar und bestimmt dargelegt, dass und warum die Anmietung eines Mietwagens tatsächlich erforderlich war. Die Klägerin hat sich im Termin in gleicher Weise geäußert. Eine Vernehmung des Zeugen (XXX) war daher entbehrlich und ist zu Recht unterblieben.

Zu dem Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte bei der Beklagten eine Deckungszusage erholen können, wurde bereits ausgeführt, warum dies nicht richtig ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht fest steht, ja es nicht einmal wahrscheinlich erscheint, dass die Klägerin sich der Möglichkeit bewusst war, den Versicherer anhand des Kfz-Kennzeichens des Schädigerfahrzeugs noch zu ermitteln, und darüber hinaus die Klägerin in der Nach-Unfall-Situation am Samstag vormittag tatsächlich die Möglichkeit hierzu gehabt hätte.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gegen die Autovermietung, weil im vorliegenden Fall die Mietkosten voll erstattungsfähig sind und die Klägerin also jedenfalls keinen Schaden hat.

Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach der unfallbeschädigte PKW nicht der Gruppe 5 zuzu­ordnen sei. Der entsprechende Auszug aus der Schwacke- Liste wurde mit der Anlage K 4 vorgelegt. Die technischen Einzel­heiten des unfallbeschädigten PKW der Klägerin ergeben sich aus dem ebenfalls vorgelegten Gutachten Dorrer. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung ist demgegenüber unrich­tig, weil fälschlich von einer niedrigeren Motorleistung ausgegangen wird.

Die Beklagte meint weiter, dass bereits aufgrund des hohen Alters des unfallbeschädigten Fahrzeugs die Klägerin lediglich einen PKW der Gruppe 3 oder sogar l hätte anmieten dürfen. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ausweislich des Gutachtens Dorrer war die Gebrauchstauglichkeit des PKW der Klägerin, auf die hier abzustellen ist, in keiner Weise eingeschränkt. Die Klägerin war daher berechtigt, einen gleichwertigen PKW anzumieten, wie sie es auch getan hat.

Die Beklagte rügt schließlich, dass das Erstgericht § 249 BGB dadurch verletzt habe, dass nicht geprüft worden sei, ob der Klägerin nicht ein günstigerer Tarif „zugänglich“ gewesen sei. Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Das Amtsgericht befasst sich auf Seite 9 der angegriffenen Ent­scheidung sogar ausführlich mit dieser Frage.

Die weitere Rüge der Beklagten, die Klägerin hätte einen PKW zum Normaltarif anmieten und die Mietkosten mittels Kreditkarte bezahlen sollen, lässt den Umstand unberück­sichtigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Kreditkarte gerade nicht hatten. Auf die hierzu von der Beklagten genannte Rechtssprechung kommt es damit nicht an.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Revision zuzulassen, ist nicht begründet worden. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor.

Soweit das LG Nürnberg-Fürth.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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