LG Würzburg spricht im Berufungsverfahren Anfragekosten mit Urt. v. 29.9.2010 zu – 43 S 1138/10 -.

In jüngster Zeit sind die Deckungsanfragekosten häufig Gegenstand der mit den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern geführten Rechtsstreite. So auch hier, wo der Geschädigte erfolgreich gegen die abgewiesenen Anfragekosten Berufung eingelegt hat. Nachfolgend das Berufungsurteil des LG Würzburg:

Landgericht Würzburg

Az.: 43 S 1138/10
12 C 2767/09 AG Würzburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Würzburg – 4. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 31.03.2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte über den bereits zuerkannten Betrag von 379,84 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.06.2009 verpflichtet ist, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen,

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem sich am 21.04.2009 in Bad Neustadt ereignenden Verkehrsunfall bei unstreitiger Eintrittspflicht der Beklagten in Form der Mietwagenkosten und der Rechtsanwaltsgebühren, die für die Herbeiführung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers der Klägerin entstanden sind.

Die Klägerin hatte ihr nicht vollkaskoversichertes Fahrzeug, einen Renault Clio II, 55 kW, 1149 ccm, amtl. Kennzeichen … , bei dem Autohaus reparieren lassen. Für den Zeitraum vom 27.04.2009 bis 30.04.2009 mietete sie bei dem Autovermietungsunternehmen … „ein Ersatzfahrzeug an, welches mit 595,00 € berechnet wurde. Die Beklagte leistete hierauf nur Zahlungen in Höhe von 161, 84 €.

Die Klägerin hat insoweit vortragen lassen, dass ihr als nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nach der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung des Postleitzahlen-Gebiets 976.,, Mietwagengruppe 3, Schwacke-Liste 08, bei Zugrundelegung einer Drei-Tages- und einer Ein-Tagespauschale unter Abzug der ersparten Eigenleistung sowie zuzüglich der unfallspezifischen Mehrleistungen und der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 536,68 € zustünde, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 379,84 € gegenüber der Beklagten ergebe. Weiterhin stelle die Einholung einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Die Beklagten habe die Regulierung mit Schreiben vom 10.07.2009 abgelehnt, so dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungszusage am 19.08.2010 beauftragen durfte. Der Gegenstandswert für die Deckungsanfrage ermittle sich aus dem voraussichtlichen Kostenrisiko, d. h. den Gerichtskosten und Kosten der Prozessbevollmächtigten. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach 2ff 2300 W-RVG errechne sich bei einem Gegenstandwert von 372,75 € mit einer Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 W-RX/G in Höhe von 11,70 € sowie der MwSt ein Gesamtbetrag von 83,54 €.

Die Klägerin hat daher in 1. Instanz beantragt,

a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 379,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.06.2009 zu zahlen.

b) die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin weitere 83,54 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünden die Mietwagenkosten nicht zu, da sie – die Beklagte – ein klassengleiches Fahrzeug während der Reparatur zum Preis von 34,00 € netto inkl. Haftungsbefreiung und aller Kilometer hätte vermitteln können. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung falle nicht in den Schutzzweck der §§ 823 BGB, 7 StVG, da sie bei wertender Betrachtung die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen würden. Im Übrigen genüge ein einfacher Anruf der Versicherten, um abzuklären, ob Deckungsschutz bestehe.

Das Amtsgericht Würzburg hat durch Endurteil vom 31.03.2010, auf dessen Tatbestand einschließlich der Verweisungen wegen des Parteivorbringens 1. Instanz Bezug genommen wird, die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 379,84 € einschließlich der geltend gemachten Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Rechtsanwaltskosten für die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung abgewiesen, da in der Regel ein einfacher Anruf bei dem Rechtsschutzversicherer genüge. Der Anspruch liege nicht im Schutzbereich der Norm des § 249 BGB und nicht alle Wünsche und Variationen des Geschädigten seien erstattungsfähig. Im Hinblick auf die abgewiesenen Rechtsanwaltskosten hat das Erstgericht die Berufung zugelassen.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 27.04.2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 19.05.2010 eingelegte und mit Schriftsatz vom 30.06.2010, eingegangen am 01.07.2010 und damit innerhalb der bis zum 27.07.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, dass die Beklagte sowohl unter Verzugsgesichtspunkten erstattungspflichtig sei als auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gerade kein einfacher Anruf bei dem Rechtsschutzversicherer genüge, um eine Deckungszusage zu erhalten, vielmehr gehöre es zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, den Sachverhalt vollumfänglich darzustellen, wozu am Besten die Übersendung einer Klageschrift geeignet sei. Gerade weil die komplizierte Materie der Mietwagenkosten von dem Geschädigten selbst nicht ohne entsprechende Kenntnisse der Rechtsprechung zu erfassen sei, sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hierfür erforderlich. Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz angegeben hat, dass die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht beglichen hat, hat er seinen Antrag auf Freistellung zur Zahlungsverpflichtung umgestellt.

Die Klägerin beantragt daher,

das Endurteil des AG Würzburg vom 31.3.2010, Az: 12 C 2767/09, mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus die Klägerin über weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, stellt jedoch unstreitig, dass die Klägerin unter dem 19.08.2010 den Prozessbevollmächtigten gesondert zur Einholung einer Deckungszusage beauftragt hat, um ein Klageverfahren einleiten zu können. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass der Geschädigte Kenntnisse in der Mietwagenproblematik haben müsse, sondern es genüge, wenn der Geschadigte schildere, dass er eine aus dem Verkehrsunfall resultierende Rechnung bezahlt habe, die vom haftenden Versicherer des Gegners nicht vollständig ausgeglichen worden sei. Bereits dann bestehe Deckungsschutz, so dass fein einfacher Anruf des Geschädigten bei seiner Rechtsschutzversicherung genügt hätte.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Klägervertreter wurde im Termin vom 29.09.2010 informatorisch angehört und seine Angaben durch den Beklagtenvertreter unstreitig gestellt. Es wird insofern auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, der Klägerin stehen die für das Einholen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Form eines Freistellungsanspruches zu.

1. Die Kammer erachtet die Bemühungen eines Rechtsanwalts um eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers nicht als ein Annex zur Hauptsache und damit nicht als vorbereitende Maßnahme im Sinne von § 19 S. 2 Nr. 1 RVG, was zum Teil durch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. Landgericht München JurBüro 93, 163), Vielmehr bejaht sie mit der überwiegenden Gegenmeinung einen selbständigen Auftrag, der zu einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG führt. Dafür spricht zum einen, dass es um einen ganz anderen Anspruch geht, nämlich nicht den des Auftraggebers gegen die Prozessgegner, sondern den des Auftraggebers gegen den eigenen Versicherer aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Zum anderen würde es gegebenenfalls, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt zu einem Deckungsprozess und damit zu einem gesonderten Rechtsstreit kommen, bei welchem dann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als anrechenbare Geschäftsgebühren stets in Ansatz gebracht werden müssten. Auch dies zeigt, dass es sich um eine selbständige besondere Angelegenheit und nicht nur um ein Annex handeln muss (vgl. so auch Gerold- Schmitt RVG-Kommentar, 18. Auflage, § 19 RVG Rdnr. 26 bis 30, AG Charlottenburg, JurBüro 2002, S. 25; LG Zwickau, Urt. vom 22.09.2005, AGS 2005, 525 – 527; LG Ulm, Urt. vom 08.04.2010, Az. 6 O 244/09, Quelle juris; AG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2009, AGS 2009, 355-356; AG Hersbruck, Urteil vom 26.11.2009, AGS 2010, S. 257-258).

2. Nach der Rechtsansicht der Kammer zählen diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn dieser sich in Verzug befindet.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGHZ 127, 348, 350 ff, BGH Urt. vom 23.10.2003- IX ZR 249/02 – VersR 2004, 869, 871; BGH Urt. vom 10.01.2006, NJW 2006, 1065 ~ 1066). Dabei ist Teil der Schadensabwicklung auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. BGH, NJW 2006, 1065 – 1066; OLG Hamm , ZfS 1983, 12 zur Kaskoversicherung).

Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution. Deshalb müssen die nach § 249 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bestimmt In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bewerten, sondern subjektbezogen (vgl. BGHZ 63, 182, 134). Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Kann deshalb aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuziehen (vgl. BGHZ127, 348, 351) und die eigene Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Fallgestaltung hat das Erstgericht vorliegend jedoch nicht bejaht Vielmehr ging es im hier zu entscheidenden Streitfall um die in Rechtsprechung und Rechtsliteratur äußerst umstrittenen Abrechnungsfragen der Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen, deren Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien angesichts der Komplexität nicht mehr überschaubar sind.

Die Beklagte hat sich auch in Verzug befunden, da sie die von der Klägerin begehrten Mietwagenkosten trotz Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 10.06.2009 und 10.07.2009 nicht erstattet hatte. Die Kosten des Rechtsanwalts für Einholung der Deckungszusage stellen sich damit als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geftendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage eingeholt wurde.

3. Soweit das Erstgericht die Auffassung vertritt, der Anspruch liege nicht im Schutzbereich des § 823 BGB und es hätte ein einfacher Anruf des Versicherungsnehmers bei seiner Rechtsschutzversicherung zur Einholung der Deckungszusage genügt, folgt dem die Kammer nicht.

Vielmehr sind die Kosten der Deckungszusage abrechenbare Folgen des Verkehrsunfalls, zumindest im Rahmen eines Verzugsschadens und liegen auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Die Behauptung, dass bereits ein einfacher Anruf gegenüber dem Rechtsschutzversicherer genügt hatte, ist ohne jede Substanz. Nach Auffassung der Kammer kommt es vielmehr auf den Einzelfall an und desto komplexer sich die in Streit stehende Materie darstellt, desto erforderlicher ist auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Einholung der Deckungszusage, denn nur dieser kann dem Versicherer im Einzelnen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage erläutern.

Im Rahmen der Abrechnungsschwierigkeiten der Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen kann deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage gegenüber dem eigenen Rechtsschutzversicherer nicht als ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen werden.

4. Die Rechtsanwaltgebühren für die Einholung der Deckungszusage bemessen sich nach dem zu ermittelnden Prozesskostenrisiko aus Sicht der Partei, die beabsichtigt zu klagen. Das Risiko besteht daher in Höhe der in einem Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren, d. h. den Gerichtskosten für eine Instanz sowie den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar, 12. Aufl, Rdnr. 5944).

Nachdem die Berechnungen der Klägerseite nicht von der Beklagten substantiiert bestritten werden, sind die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € für die Einholung der Deckungszusage zu erstatten. Die Klägerin hat diese Kosten allerdings noch nicht beglichen, sodass ihr gegenüber der Beklagten ein Freistellungsanspruch zusteht.

Die Berufung hat deshalb Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

6. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, nachdem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, sich widersprechende erstinstanzliche Entscheidungen vorliegen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Beklagte, die HUK-Coburg – wer denn sonst? -, hat Revision eingelegt. Ich meine jedoch, dass das Landgericht Würzburg mit der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kostendeckungsanfragekosten erstattungspflichtiger Schaden sind. Der Unfall bildet die condition sine qua non auch für die Deckungsanfragekosten. Hätte der Versicherer korrekt reguliert, wie das nachfolgende Urteil des Gerichtes auch beweist, wäre die erfolgreiche Klage nicht erforderlich gewesen. Im übrigen sind die Anfragekosten auch Verzugsschaden. Dadurch, dass die eintrittspflichtige Versicherung mit der abschließenden vollständigen Regulierung in Verzug gerät, ist die erfolgreiche Klage erforferlich. Dementsprechend musste für die Klage die Deckungsanfrage erfolgen. Mithin ist auch aus Verzugsgesichtspunkten der Schaden entstanden und von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Hätte sie rechtzeitig und vollständig reguliert, wären die Kosten nicht entstanden. Was denkt ihr?

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11 Antworten zu LG Würzburg spricht im Berufungsverfahren Anfragekosten mit Urt. v. 29.9.2010 zu – 43 S 1138/10 -.

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Immer wieder hatte die Huk gewünscht, mit der Schadensposition Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung, anders als bei den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen, zum BGH zu kommen. Nunmehr bietet sich die Gelegenheit und so wie zu erfahren war, ist durch die Huk auch Revision zum BGH eingelegt worden. Bisher war es in der Tat so, dass die wohl überwiegende Ansicht in der Rspr., die teilweise auch von der Berufungskammer erwähnt wurde, diese Schadensposition als zu ersetzenden Schaden, entweder aus § 823 BGB oder als Verzugsschaden aus §§ 286,288 BGB angesehen hat. Das obige Urteil dürfte dann auch in die neu anzulegende Urteilsliste aufzunehmen sein. WW hatte ja bereits einige in seinem Kommentar aufgeführt.
    Grüße
    Klaus

  2. Konsequenz sagt:

    Die Huk hat sich nunmehr entschlossen die Revision durchzuführen und diese begründet – fraglich wird sein wie weit sie das Verfahren dann tatsächlich betreibt.

    Bleibt konsequent !

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Konsequenz
    wieder ein Revisionsverfahren,das bis zum Urteilserlass dem freien Belieben dieser Versicherung ausgeliefert ist.
    Der BGH als Spielball von Kapitalinteressen?
    Wann wird endlich Gesetz,dass eine einmal eingelegte Revision nichtmehr zurückgenommen werden kann?
    Der volkswirtschaftliche Schaden taktischer Rechtsmittelrücknahmen zur Verhinderung von Rechtseinheit und Rechtsklarheit erscheint immens!
    Wann wird unsere Bundesjustizministerin das endlich erkennen?
    Die dritte Macht im Staat verkommt zur Witzfigur,keiner hilft,alle schauen weg!
    Klingelingelingelts?

  4. Bruno Reimöller sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich werde den Bundestagsabgeordneten meines Wahlkreises über dieses Problem unter Hinweis auf diesen Blog informieren. Denn alle Gewalt geht vom Volk aus. Er ist zwar kein Parteifreund der Bundesministerin der Justiz.
    Grüße
    Bruno

  5. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    dann krame ich mal den alten threat wieder raus. ich bin auf das urteil gestoßen, weil ich noch einiges zum unterfüttern meiner berufung beim OLG dresden gesucht habe.

    beim LG hatte ich verloren, allerdings wurde die berufung zugelassen.

    gegner ist natürlich die HUK.

    zum posting von glöckchen: so bedauerlich es ist, aber diese taktischen rechtsmittelrücknahmen gehören nun mal zum system unserer ZPO. ein entsprechendes anraten der gerichte, um weitere kosten zu vermeiden, führt zur erledigung vieler verfahren ohne urteil.

    im berufungsverfahren ist der vollkommen missglückte (und leider immer noch nicht reformierte) § 522 ZPO das instrument, zur schnellen erledigung ohne langes urteil. zum glück machen die berufungsgerichte immer weniger davon gebrauch, was den gesetzgeber aber nicht davon abhalten sollte, gegen einen 522er-beschluss ein rechtsmittel einzuführen. diskutiert wird das schon lange, aber bisher ist meines wissen nichts geschehen.

    zurück zu den taktischen berufungsrücknahmen, wenn eine niederlage droht: wie man hört, halten sich die senate inzwischen in der mündlichen verhandlung teilweise sehr zurück, was die rechtsauffassung des senats oder deren mitglieder angeht. das ist ausdrücklich zu begrüssen. bleibt zu hoffen, dass es auch in diesem fall so sein wird und der BGH so – in welcher form auch immer – klarheit schaffen kann.

    grüsse aus leipzig

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    gerade der I. Zivilsenat hatte in dem Urheberrechtsstreit in der mündlichen Verhandlung die Katze eben nicht aus dem Sack gelassen. Wer in der Verhandlung dabei war, weiß, dass der Senat noch darauf hingewiesen hatte, dass er eventuell noch mit dem VI. Zivilsenat Rücksprache halten wollte, als es um die Frage der Internetrestwertbörsen ging. Eine klarere Aussage des I. Zivilsenates zu der beabsichtigten Entscheidung hätte eventuell eine Revisionsrücknahme bedeutet, was aber in diesem Fall nicht so gravierend war, da beide Parteien gegen die Entscheidung des Hanseatischen OLG Revision eingelegt hatten. Aber Sie haben recht, es ist eine missliche Situation, wenn durch eine Revisionsrücknahme eine grundsätzliche Entscheidung vermieden wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Konsequenz sagt:

    Am 13.12.2011 werden wir wohl mehr erfahren. Termin ist für 9:00 Uhr beim VI. Zivilsenat anberaumt (VI ZR 274/10)

    Viele Grüße
    Konsequenz

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Konsequenz,
    Termin ist hier bereits bekannt.

  9. W.W. sagt:

    Teilzahlungspraxis der HUK-Coburg auf die den Unfallopfern entstandenen Gutachterkosten (mehr kommt erfahrungsgemäß sowieso nicht)

    Unter Hinweis auf § 622 BGB sollte ein solches Ansinnen gerügt und zurückgewiesen werden. Inwieweit das greifen kann, muss die Praxis zeigen. Vielleicht hilft eine Sofortklage.- Damit dieser Gedanke nicht zum Plagiat verkommt, weise ich hier darauf hin, dass mir das heute ein außerordentlich ideenreicher und kompetenter Jurist zur Überlegung präsentiert hat.

    Meine Hochachtung ist ihm sicher.

    MfG

    W.W.

  10. Glöckchen sagt:

    Hi W.W.
    den kenn ich auch,der hat noch mehr drauf,der läuft sich gerade erst warm!

  11. Konsequenz sagt:

    Hallo,

    leider hat der BGH am 13.12.11 Az. VI ZR 274/10 auf die Revision hin die Berufungsentscheidung aufgehoben.

    MfG
    Konsequenz

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