Renault kooperiert mit der Allianz

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 22.11.2010

Schadenmanagement soll erleichtert werden

Renault Deutschland und die Allianz-Versicherung haben eine Kooperation zur Abwicklung von Unfallschäden geschlossen. „Der Kunde kann künftig unverzüglich und ohne lange Absprache mit dem Versicherer und der Werkstatt die Reparatur in Auftrag geben“, sagte Christophe Mittelberger, Vorstand Qualität und Kundendienst Renault Deutschland, am Rande eines Händlerkongresses in München.

Das „Fairplay“-Konzept soll den Aufwand beim Schadenmanagement für alle Beteiligten reduzieren: Zu jedem Schaden erhalte der Renault Partner noch vor Reparaturbeginn zügig, automatisch und verbindlich eine Rückmeldung von der Allianz Versicherung. Fahrzeugbesichtigungen seien nur in Ausnahmenfällen nötig…

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10 Antworten zu Renault kooperiert mit der Allianz

  1. virus sagt:

    „Zu jedem Schaden erhalte der Renault Partner noch vor Reparaturbeginn zügig, automatisch und verbindlich eine Rückmeldung von der Allianz Versicherung. Fahrzeugbesichtigungen seien nur in Ausnahmenfällen nötig. Deckung und Haftung vorausgesetzt, erfahre der Kunde ohne lange Wartezeit, dass die Schadenbehebung und eventuell weiter anfallende Kosten, wie etwa für einen Mietwagen, übernommen werden.

    „In der Regel bekommt die Werkstatt innerhalb von zwei Stunden die Reparaturfreigabe“, erklärt Michael Wagner, Leiter Claims bei der Allianz. Sonst dauere es meist zwischen zwei und drei Tagen.“

    Was nach „Fairplay“ möglich ist – max. Haftungsprüfung zwei bis drei Tage – muss/hat auch bei der „normalen“ – dem Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechenden – Schadenbearbeitung zu funktionieren. Nachbesichtigungsbegehren sind zu verneinen, ebenso die Einschaltung von Restwertbörsen.

    Also, liebe Reparaturbetriebe, Sachverständige und Anwälte, obigen Artikel gut sichern und jeder Rechnung bzw. jedem Schadenanspruch beilegen. Eine Verweisung auf Unfallakten, auf Eigenmittel z. B. bei der Anmietung des Leihwagens oder zur Vorfinanzierung von Gutachterhonoraren und Reparaturrechnungen haben m. E. bei der Allianz Versicherung ab sofort der Vergangenheit anzugehören.

  2. Andreas sagt:

    Der ist auch gut: „Die Allianz kontrolliert die Angaben der Händler zu den Schäden im Nachhinein.“

    Reparaturfreigabe und Kostenzusage erteilt und im Nachhinein wird dann gekürzt und die eigene Beweisführung ist durch Reparatur bereits zu 90% nicht mehr möglich.

    So gehts auch…

    Viele Grüße

    Andreas

  3. R.G. sagt:

    virus Donnerstag, 25.11.2010 um 10:39

    “Zu jedem Schaden erhalte der Renault Partner noch vor Reparaturbeginn zügig, automatisch und verbindlich eine Rückmeldung von der Allianz Versicherung.“

    Hallo, Virus,

    auch hier mal wieder das übliche Verwirrspiel. Hat noch nie jemand hinterfragt, was Reparaturfreigabe eigentlich zu bedeuten hat ? Hier wird mit einem Begriff agiert, um Werkstatt und Unfallopfer in vermeintliche Abhängigkeiten zu setzen und zu suggerieren, zunächst müsse die Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilen. Dann öffnet man elegant die Tür und verspricht mit Fair Play , dass alles ja auch viel einfacher geht. Die Risiken und Nachteile für Unfallopfer beleuchtet man selbstverständlich nicht, denn dann würde das Konzept ja nicht funktionieren können. Reparaturfreigabe ist- so oder so- Sache des Fahrzeugeigentümers und nicht einer Versicherung.

  4. Gottlob Häberle sagt:

    @ Virus,

    der Kern des Berichtes liegt m. E. in folgenden Zeilen.

    „Fahrzeugbesichtigungen seien nur in Ausnahmenfällen nötig. Deckung und Haftung vorausgesetzt…“

    Ohne Fahrzeugbesichtigung durch einen unabhängigen SV wünsche ich zukünftig viel Spaß bei der Beweisführung.

    Bei diesen verdeckten Beweisvereitelungen wird es zur Klärung der „Deckung und Haftung“ für den Geschädigten nicht einfacher. Wie soll den der Geschädigte ohne Gutachten und Fotos Nachweis über den Schaden führen bzw. auf Grundlage welchen Bildmaterials soll im Fortgang des Verfahrens ein Gerichtsgutachter ein verkehrstechnischen Gutachten erstellen?

    Na dann Prost Mahlzeit.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  5. R.G. sagt:

    virus Donnerstag, 25.11.2010 um 10:39

    “Zu jedem Schaden erhalte der Renault Partner noch vor Reparaturbeginn zügig, automatisch und verbindlich eine Rückmeldung von der Allianz Versicherung.“

    Hallo, Virus,

    auch hier mal wieder das übliche Verwirrspiel. Hat noch nie jemand hinterfragt, was Reparaturfreigabe eigentlich zu bedeuten hat ? Hier wird mit einem Begriff agiert, um Werkstatt und Unfallopfer in vermeintliche Abhängigkeiten zu setzen und zu suggerieren, zunächst müsse die Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilen. Dann öffnet man elegant die Tür und verspricht mit Fair Play , dass alles ja auch noch viel einfacher geht. Die Risiken und Nachteile für Unfallopfer beleuchtet man selbstverständlich nicht, denn dann würde das Konzept ja nicht funktionieren können. Reparaturfreigabe ist – so oder so- Sache des Fahrzeugeigentümers und nicht einer Versicherung. Wo soll denn der Begriff der sog. „Reparaturfreigebe“ vertragsgemäß oder schadenersatzrechtlich verankert sein? Zügig, automatisch und verbindlich sind nicht mehr als Schlagworte und …
    mancher fällt auch allzu leicht darauf herein mit Zusicherungen, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können. Vertraglich wie schadenersatzrechtlich ist korrekt und zügig Schadenersatz zu leisten und wer hier eine Sonnenseite herauszukehren versucht, handelt in meinen Augen unseriös. Aber das muß man erst einmal merken, denn die Schadenregulierung wurde schon seit eh und je gesteuert. Allein das Ansinnen ist inhaltlich schon eine Dreistigkeit. Aber nur die praktische Erfahrung kann letztlich klären, was damit tatsächlich beabsichtigt wird und wo es lang geht und das ist Schadenersatz nach Vorgaben der Versicherung mit deutlichen Einsparungen beim Schadenersatz auf Kosten aller anderen Beteiligten. Dümmer geht´s nimmer.

    Mit freundlichem Gruß

    R.G.

  6. Willi Wacker sagt:

    Merkwürdig, dass die Versicherung hier so schnell agieren kann mit Auftragserteilung etc., wenn es aber ansonsten um die Schadensregulierung geht, wollen die Versicherer mehr als 2 Wochen, wie das LG Saarbrücken – zu recht – entschieden hatte, möglichst sogar sechs Wochen Regulierungsfrist. Das ist doch mehr als merkwürdig, oder ?

  7. virus sagt:

    Halo Gottlob Häberle,

    du liegst mit deiner Meinung zum Zitat

    “Fahrzeugbesichtigungen seien nur in Ausnahmenfällen nötig. Deckung und Haftung vorausgesetzt…”

    fällig richtig. Denn das Recht der Beweissicherung liegt beim Geschädigten und nicht beim Schädiger.
    Wenn also jemand auf SEINE Beweissicherung verzichten will, dann kann dies nur der Geschädigte.
    Verzichtet dieser auf „Anraten“ einer Werkstatt (wir machen das schon – sie brauchen sich um nichts zu kümmern), auf eine unabhängige Beweissicherung, womöglich mit der Folge, berechtigte Ansprüche beim Schädiger nicht mehr durchsetzen zu können, liegt ein Verstoß seitens des „Fair-Play-Partners“ des Schädigers gegen das RDG vor und es wird die so vorprogrammierte Zahlung eines Schadensersatzanspruches fällig.

    Für Anwälte liegt das Geld also sprichwörtlich auf der Straße, sie müssen es halt nur – fachkompetent – einsammeln.

  8. Gottlob Häberle sagt:

    @Virus,

    so isses.

    „Für Anwälte liegt das Geld also sprichwörtlich auf der Straße, sie müssen es halt nur – fachkompetent – einsammeln“.

    Hätten alle Anwälte die von Dir angeführte „Fachkompetenz“ so hätte sich das Schadensmanagement der Versicherungswirtschaft niemals so entwickeln können wie es heute gehandhabt wird.
    Die Anwaltschaft hätte einiges mehr zu tun und könnte sich eines Mandatzuwachses erfreuen. Statt dessen werden die Geschädigten seitens des Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft im Geklüngel mit unbelehrbar kooperierenden Autohäusern regelmäßig am Großteil der hilflos zusehenden Anwaltschaft vorbei gesteuert. Fachkompetenz lässt grüßen.

    Der Krug geht halt doch solange zum Brunnen bis er bricht.

    Schönes WE

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  9. virus sagt:

    Wir wissen, dass es sehr gute, sogar hervorragende Anwälte gibt, denen nicht nur im Kraftfahrzeug-Unfallschaden-Geschäft keiner das Wasser reichen kann.
    Diese müssen den Versicherern, nicht zuletzt den Rechtsschutzversicherern daher ein ganz besonderer Dorn im Auge sein. Wohl auch deswegen ist die HUK-Coburg auf der Suche, zu den bereits 1000 gefundenen Anwälten, weitere unter Vertrag zu nehmen, die insbesondere Kreuze an der richtigen/falschen Stelle (es kommt hier auf die Sicht des Betrachters an) machen können bzw. wollen.

    HUK-Coburg setzt auf Schadenmanagement

    Die HUK-Coburg erzielt durch das Schadenmanagement und die Verschlankung der Prozesse eine Reduzierung der Ausgaben. Der Versicherer konnte deshalb im Oktober die Preise für das Neugeschäft senken. von Ilse Schlingensiepen°

    (…….)

    „Immer mehr Kunden wenden sich an ihren Rechtsschutzversicherer, weil sie erst einmal ihre Situation klären wollen. „Wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen, müssen den Kunden aber etwas anbieten“, sagt der Jurist. Der Versicherer habe die Aufgabe, Konfliktlösungsstrategien aufzuzeigen.“

    weiter heißt es:

    „Neben dem Schadenmanagement setzt die HUK-Coburg auch auf die Geschäftsprozessoptimierung, um die Ausgaben zu senken. „Wir versuchen, möglichst viele Fälle technisch abzuwickeln und die Prozesse zu verschlanken“, sagte er. Die HUK-Coburg bearbeite die Deckungszusagen von Anwälten automatisiert. „Dafür brauche ich Anwälte, die sich der Technik anschließen.“ Hier kommt wieder das Kooperationsnetzwerk ins Spiel.“

    Quelle: http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:rechtsschutzversicherer-huk-coburg-setzt-auf-schadenmanagement/50197627.html

    Partnerwerkstätten der HUK agieren ähnlich den Fair-Play- Partner der Allianz.
    Schon clever so ein Versicherer, erst die Beweissicherung verhindern und dann die Rechtsschutzzusage wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigern!?

    Aus meiner Sicht grüßt auch hier wieder das RDG.

  10. Klaus Kannenberg sagt:

    Das Schadensmanagement der HUK-Rechtsschutz-Versicherung scheint aber nicht bei der gerichtlichen Geltendmachung der Sachverständigenkosten zu funktionieren. Häufig erteilt die HUK-Coburg-Rechtsschutz Kostendeckung für die Klage gegen HUK-Coburg Vers AG, HUK 24, HUK-Haftpflichtunterstützungskasse u.a. mit dem Erfolg, dass der Geschädigte obsiegt. Die HUK-Haftpflichtversicherer müssen zahlen. Die Urteilsliste bei C-H besagt doch alles.

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